{"status":"available","doknr":"OLD274580","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12A155.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"12 A 155/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Begehren, das Verfahren fortzuführen und den angefochtenen Beschluss \ndahingehend zu korrigieren, dass es der beantragten Bestellung eines Notanwaltes \nfür das konkrete Berufungsverfahren nicht mehr bedarf, ist ungeachtet der Frage, ob \ndas Verfahren nach § 152a VwGO zu dem genannten Zweck überhaupt eröffnet ist, \njedenfalls von vornherein unbegründet. Es werden nämlich keine Umstände \ndargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des \nKlägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ \n152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Soweit die Mitteilung des Klägers vom 29. Dezember \n2005, erst am Montag, dem 2. Januar 2006, werde sich herausstellen, ob \nRechtsanwalt T. das Mandat übernehme, dem Senat aus gerichtlicherseits zu \nvertretenden Gründen vor seiner Entscheidung über die Bestellung eines \nNotanwaltes nicht zur Kenntnis gekommen ist, sind davon keine \nentscheidungserheblichen Wirkungen ausgegangen. Mit ihrem konkreten Inhalt hätte \ndie Mitteilung des Klägers sein Gesuch um die Bestellung eines Notanwaltes nicht im \nSinne des Antrags vom 9. Dezember 2005 gegenstandslos gemacht. Dies hat der \nKläger vielmehr davon abhängig gemacht, dass ihm bis zum 29. Dezember 2005 \nverbindlich seitens seiner Gewerkschaft Rechtsschutz gewährt werde. Dass dieser \nVorbehalt im Antrag vom 9. Dezember 2005 durch die Mitteilung vom 29. Dezember \n2005 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erweitert werden sollte, hat der Kläger mit \nseiner Anhörungsrüge nicht behauptet. Der Senat hätte sich danach auch bei \nKenntnis von der Mitteilung zur Entscheidung über die Bestellung eines Notanwaltes \nam 30. Dezember 2005 verpflichtet gesehen. An der mangelnden Darlegung, \nzumindest einige Rechtsanwälte nachweislich vergeblich um die Übernahme der in \nFrage stehenden Vertretung gebeten zu haben, würde der Hinweis auf die \nBemühungen, Rechtsanwalt T. mit der Sache zu betrauen, nichts geändert \nhaben, weil dadurch lediglich ein einzelner Versuch dokumentiert worden wäre. \n\n3\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n4\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/12-a-155-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/12-a-155-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274580","retrieved":"2026-07-09 02:46:14.181990+00:00"}}