{"status":"available","doknr":"OLD274621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0202.7A871.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"7 A 871/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich nicht die behaupteten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nWie der Kläger mit dem Zulassungsantrag zu Recht nicht in Frage stellt, steht ihm \ngegenüber mit Rechtskraft fest, dass die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar \n2002 rechtmäßig ist (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 2003 \n- 9 K 1890/02 - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 20. August 2003 - 10 A 3237/03 -). Der Vortrag des Klägers, es sei \nzwar rechtskräftig entschieden, dass der Beklagte ihn rechtmäßig aufgefordert habe, eine \nBescheinigung nach § 43 Abs. 7 BauO NRW vorzulegen, nicht jedoch, ob es sich bei dieser \nAufforderung um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt handele, ist nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Die Aufforderung zur \nVorlage der Bescheinigung ist eindeutig in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen. Dies \nergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung als \"Bauordnungsverfügung\" sowie der erteilten \nRechtsbehelfsbelehrung, sondern auch aus der Verknüpfung der Aufforderung mit der \nAndrohung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der fristgebundenen \nAufforderung (vgl. so auch schon der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom \n16. Dezember 2003 - 9 A 2534/03 -). \n\n5\n\nDer Kläger befasst sich allgemein mit der Frage, ob Anordnungen einer Behörde, eine \nBescheinigung vorzulegen, Verwaltungsakte sind oder nicht, nicht jedoch mit der Frage, ob \nim vorliegenden Fall tatsächlich ein Verwaltungsakt erlassen wurde. Ungeachtet der Frage, ob \nsich den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom \n28. November 1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248 und des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, NJW 2001, \n3427 - dort ging es um die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen-, etwas für die Frage der Verwaltungsaktsqualität einer Aufforderung \nentnehmen lässt, eine Abnahmebescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 7 BauO NRW \nvorzulegen, hat der Beklagte hier doch durch Verwaltungsakt gehandelt. Letztlich will der \nKläger einen Schluss aus der zulässigen Handlungsform auf die von der Behörde tatsächlich \ngewählte Handlungsform ziehen, was angesichts der eindeutig vom Beklagten gewählten \nHandlungsform dem Kläger jedoch nicht weiterhilft. Wenn er meint, die Qualität eines \nVerwaltungsaktes \"kann\" nicht dadurch erreicht werden, dass eine Aufforderung in die Form \neines Verwaltungsaktes gekleidet wird, übersieht er, dass sich die Verwaltungsaktsqualität \nhier nicht nur aus der äußeren Form der Verfügung vom 2. Januar 2002, sondern auch aus \nihrem Inhalt ergibt, der keinen Zweifel am Regelungscharakter der Verfügung aufkommen \nlässt. \n\n6\n\nOb der Beklagte durch Verwaltungsakt hätte handeln dürfen, macht der Kläger zu Recht \nnicht zum Gegenstand seines Zulassungsantrages, denn auf diese Frage kommt es im Hinblick \nauf die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 2003 \n- 9 K 1890/03 - nicht an. Es kommt nach alledem auch nicht darauf an, dass die Erwägungen \ndes Klägers auch in der Sache unzutreffend sein dürften (vgl. hierzu den Beschluss des \n10. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 10 B 7/04 -).\n\n7\n\nSoweit der Kläger behauptet, ihm werde mit dem Verlangen nach Vorlage einer \nAbnahmebescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW eine unmögliche Leistung \nabverlangt, kann dahinstehen, ob er sich gegen die Bauordnungsverfügung vom 2. Januar \n2002 - dann sind seine Darlegungen im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils des \nVerwaltungsgerichts vom 12. Januar 2003 - 9 K 1890/03 - unbeachtlich - oder gegen die im \nvorliegenden Verfahren streitige Zwangsmittelfestsetzung wenden will. Ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich jedenfalls auch insoweit nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Abnahme der Abgasanlage sei bis zum 9. Dezember \n2003 nicht erfolgt. Der Kläger sei in der Lage, die geforderte Bescheinigung zu erlangen, \nindem er dem Bezirksschornsteinfegermeister die Abnahme der Abgasanlage ermögliche \n(Seite 5 Abs. 2 des Urteilsabdrucks). Dem Zulassungsantrag ist nicht zu entnehmen, der \nKläger sei erfolglos um die Abnahme der Abgasanlage durch den \nBezirksschornsteinfegermeister auch nur bemüht gewesen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-02/7-a-871-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-02/7-a-871-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274621","retrieved":"2026-07-09 02:46:17.499300+00:00"}}