{"status":"available","doknr":"OLD274620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0202.7A2902.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"7 A 2902/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nMit Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Juli 2004 ist dem Kläger gestützt auf \n§ 61 Abs. 1 BauO NRW aufgegeben worden, eine § 43 Abs. 7 BauO NRW entsprechende \nAbnahmebescheinigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen. Der \nKläger meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es handele sich bei \ndieser Ordnungsverfügung um einen Verwaltungsakt, denn bei der Anordnung, eine \nBescheinigung vorzulegen, handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Dem Kläger ist \nvom rechtlichen Ansatz zu folgen, dass die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom \n16. Juli 2004 nur dann als Verwaltungsakt anzusehen ist, wenn sie die in § 35 VwVfG NRW \nbenannten Merkmale eines Verwaltungsaktes erfüllt, wenn der Beklagte also auf dem Gebiet \ndes öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls eine hoheitliche Maßnahme getroffen \nhat, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Kläger bestreitet die \nRegelungswirkung der Ordnungsverfügung des Beklagten zu Unrecht. Zunächst irrt er im \nrechtlichen Ausgangspunkt, wenn er sich lediglich auf den Wortlaut des § 43 Abs. 7 BauO \nNRW für seine Ansicht stützt, denn die Ordnungsverfügung des Beklagten beruht auf § 61 \nAbs. 1 BauO NRW. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde in \nWahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen \nMaßnahmen treffen. Der Zulassungsantrag gibt zu vertiefenden Ausführungen keine \nVeranlassung, dass der Beklagte dem Kläger danach durch Ordnungsverfügung das \nErforderliche abverlangen durfte, um den aus § 43 Abs. 7 BauO NRW zu ziehenden \nFolgerungen Genüge zu tun. Es handelt sich hierbei nicht etwa um eine bloße Maßnahme der \n\"Sachverhaltsaufklärung\", sondern darum, eine Verpflichtung des Bauherrn wirksam \numzusetzen, die unter den in § 43 Abs. 7 BauO NRW genannten Voraussetzungen besteht, \nohne dass ein weitergehender Sachverhalt (etwa zur Frage einer konkreten Gefahr) zu klären \nwäre. Die vom Kläger vermisste Regelungswirkung der Ordnungsverfügung liegt daher schon \ndarin, dass ihm die Vorlage der in § 43 Abs. 7 BauO NRW genannten Bescheinigung eines \nBezirksschornsteinfegermeisters binnen einer bestimmten Frist aufgegeben worden ist und an \nden Fristablauf Zwangsmaßnahmen angeknüpft sind. \n\n5\n\nDer Kläger meint ferner, ihm gegenüber sei eine Duldungsverfügung mit dem Ziel \nausreichend gewesen, die Abnahme der Anlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu \ndulden. Der Sache nach geht es insoweit nicht um die Frage, ob der Beklagte durch \nVerwaltungsakt gehandelt hat, sondern um die Frage, ob die Maßnahme des Beklagten \nverhältnismäßig ist. Auch an der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten \nbesteht jedoch kein Zweifel. Der Kläger ist bereits kraft Gesetzes verpflichtet, unaufgefordert \nund auf seine Kosten, die in § 43 Abs. 7 BauO NRW genannte Bescheinigung des \nBezirksschornsteinfegermeisters einzuholen. Unterlässt er dies, wird eine Duldungsverfügung \ndem gesetzlichen Anliegen schon deshalb nicht gerecht und ist deshalb nicht gleichermaßen \ngeeignet wie die streitige Ordnungsverfügung, weil eine Duldungsverfügung mit dem vom \nKläger für sinnvoll gehaltenen Ziel die Kostenlast zu Lasten der Bauaufsichtsbehörde \nentgegen der gesetzlichen Lastenverteilung verschieben würde.\n\n6\n\nDer Kläger meint schließlich, das Gesetz sehe in § 43 Abs. 7 BauO NRW anders als § 77 \nAbs. 4 BauO NRW 1984 nicht mehr vor, dass der Bauherr die Bescheinigung des \nBezirksschornsteinfegermeisters der Behörde vorlegen müsse; es sei daher seine Sache, was \ner mit der Bescheinigung tue. Dies ist so nicht zutreffend. Die Einholung der Bescheinigung \ndes Bezirksschornsteinfegermeisters ist kein Selbstzweck, sondern soll den Nachweis \nerbringen, dass sich die Abgasanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die \nangeschlossene Feuerstätte geeignet ist. Dass die Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde \nnicht mehr von vornherein vorzulegen ist, dient der Verfahrenserleichterung, macht den \nNachweis jedoch nicht entbehrlich. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall Veranlassung \nhatte, die Vorlage des Nachweises zu fordern, stellt der Kläger mit dem Zulassungsantrag zu \nRecht nicht substantiiert in Frage.\n\n7\n\nAus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil \nvom 28. November 1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248 (zu § 3 Abs. 2 StVZO a. F.) und \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar \n2001 - 19 B 1757/00 -, NJW 2001, 3427 (zu §§ 11, 13, 14 FeV) folgt entgegen der Annahme \ndes Klägers nicht, dass keine Regelung durch Verwaltungsakt möglich und zulässig ist, wenn \ndie Erteilung irgendeiner Bescheinigung in Rede steht. Vielmehr sind der jeweilige Einzelfall \nund die dort maßgebenden Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die Frage zu prüfen, ob die \nForderung, eine Bescheinigung vorzulegen, Verwaltungsakt ist oder nicht.\n\n8\n\nVgl. zu Bescheinigungen mit Verwaltungsaktcharakter beispielhaft: BVerwG, Urteil vom \n18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 138 zur Bescheinigung nach \n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Milchmengen-Garantie-Verordnung; Urteil vom 17. Februar 1993 \n- 11 C 47.92 -, BVerwGE 92, 81 zur Investitionszulagenbescheinigung im Sinne des § 2 \nInvZulG.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-02/7-a-2902-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-02/7-a-2902-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274620","retrieved":"2026-07-09 02:46:17.424639+00:00"}}