{"status":"available","doknr":"OLD274619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0202.18B1314.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"18 B 1314/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kommt nicht \nin Betracht, denn das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt. Auf die dargelegten \nBeschwerdegründe kommt es deshalb nicht an. \n\n4\n\nDas Aussetzungsbegehren muss ungeachtet des Beschwerdevorbringens \nhinsichtlich der Ausweisungsverfügung schon deshalb erfolglos bleiben, weil \njedenfalls die allgemeine Interessenabwägung in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Ihr \nInteresse an einer Vollziehungsaussetzung in bezug auf die Ausweisung ist schon \ndeshalb gering zu veranschlagen, weil sie gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 1 und \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig ist.\n\n5\n\nDie Antragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil \nsie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Unabhängig von der Frage, ob \nsie als rumänische Staatsangehörige aufgrund von § 15 der Aufenthaltsverordnung \n- AufenthV - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des \nRates der Europäischen Union vom 15. März 2001 in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 \nder Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates der Europäischen Union vom \n7. Dezember 2001 visumsfrei einreisen durfte, galt die Befreiung von der \nVisumspflicht nach diesen Vorschriften nur für einen Aufenthalt, der insgesamt drei \nMonate nicht überschreitet. Dieser Zeitraum von drei Monaten ist nach der Einreise \nder Antragstellerin am 25. August 2004 längst überschritten.\n\n6\n\nEs bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob die Befreiung von dem in § 4 Abs. 1 \nAufenthG bestimmten Erfordernis eines Aufenthaltstitels gemäß § 17 Abs. 1 \nAufenthV auch deshalb für die Antragstellerin nicht galt, weil sie - wie sie bei ihrer \npolizeilichen Vernehmung am 28. April 2005 selbst angegeben hat - in Deutschland \neine Erwerbstätigkeit als Bardame ausüben wollte.\n\n7\n\nDie aus § 50 Abs. 1 AufenthG folgende Ausreisepflicht der Antragstellerin, die \neinen aus den vorstehenden Gründen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, ist \ngemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, weil die Antragstellerin die erstmalige \nErteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels nicht beantragt hat.\n\n8\n\nEine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Ausweisung wäre \nunter diesen Umständen für die Antragstellerin nicht von Nutzen. Auch bei einem \nErfolg des Antrags wäre sie wegen der ohnehin bestehenden vollziehbaren \nAusreisepflicht gezwungen, ihr Begehren auf Aufhebung der Ausweisung mit den \ndafür in der Hauptsache gegebenen Rechtsbehelfen vom Ausland aus zu verfolgen. \n\n9\n\nDem danach gering zu veranschlagenden Interesse der Antragstellerin in Bezug \nauf die Ausweisung steht das erhebliche öffentliche Interesse daran gegenüber, dass \ndie aus einem anderen Rechtsgrund ohnehin ausreisepflichtige Antragstellerin \nnotfalls im Wege des Verwaltungszwangs angehalten werden kann, dieser \nRechtspflicht zu genügen.\n\n10\n\nVgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NWVBl \n1995, 438, vom 19. August 2002 - 18 B 1353/01 -, vom 18. März 2004 - 18 B 361/04 \n- und vom 7. September 2005 - 18 E 1038/05 -..\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-02/18-b-1314-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-02/18-b-1314-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274619","retrieved":"2026-07-09 02:46:17.350036+00:00"}}