{"status":"available","doknr":"OLD274686","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0131.6B64.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"6 B 64/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die allein zu prüfen \nsind (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -), führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass das \nVerwaltungsgericht seinen (erstinstanzlich gestellten) Antrag,\n\n4\n\n\"Das antragsgegnerische Land Nordrhein-Westfalen wird verpflichtet, den Antragsteller \nzum Einstellungsverfahren auf ausgeschriebene Stellen für Lehrkräfte des Landes NRW \nzuzulassen.\",\n\n5\n\nzu Unrecht abgelehnt hat. \n\n6\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag sinngemäß dahingehend ausgelegt, \ndass dieser auf eine Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren im Rahmen des \nLehrereinstellungsverfahrens zum 01. Februar 2006 gerichtet ist. Auch nach der \nBeschwerdebegründung \"hat der Antragsteller das Ziel, am Ausschreibungsverfahren \nteilzunehmen, welches zu einer Einstellung Anfang Februar 2006 führt\". Vor diesem \nHintergrund mag dahingestellt bleiben, ob der nunmehr gestellte Antrag,\n\n7\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 02.01.2006, AZ: 1 L 1839/05, \naufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum \nEinstellungsverfahren auf ausgeschriebene Stellen für Lehrkräfte des Landes Nordrhein-\nWestfalen (sogenanntes schulscharfes Ausschreibungsverfahren) zuzulassen, \n\n8\n\ndem es erkennbar erneut an einem Bezug zu einem konkreten Einstellungsverfahren \nmangelt, hinreichend bestimmt ist. Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob die weiteren \nkonkreten Umstände dem Rechtschutzinteresse des Antragstellers entgehen stehen bzw. ob \nfür sein Begehren überhaupt noch ein Anordnungsgrund gegeben ist. Denn obgleich der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits \nam 05. Januar 2006 zugestellt worden ist, hat dieser die am 13. Januar 2006 eingelegte \nBeschwerde erst mit Fax vom 27. Januar 2006 (Freitag) - Eingang bei Gericht nach \nDienstschluss - begründet. Auf den mit der gerichtlichen Eingangsverfügung übermittelten \nHinweis des Antragsgegners, die von dem Antragsteller erwähnten Stellen am I. -\nGymnasium in E. und am Gymnasium in C. -M. , auf die er sich bewerben will \nbzw. wollte, seien bereits besetzt bzw. nicht bekannt, hat er nicht reagiert. \n\n9\n\nDenn auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller das \nVorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Er hat nicht dargetan, dass die \nEntscheidung des Antragsgegners, eine Bewerbung des Antragstellers für das hier in Rede \nstehende Einstellungsverfahren zum 01. Februar 2006 nicht zuzulassen, fehlerhaft ist. Der \nAntragsteller ist von diesem Verfahren ausgeschlossen, weil er damit eine laufbahngleiche \nVersetzung anstrebt. In Modifizierung des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und \nKinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2004 - Az.: 115.6.05.01-6461 - \nbetreffend die \"Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 22. August 2005 und folgende \nEinstellungen im Schuljahr 2005/06\" (Einstellungserlass) durch den Runderlass vom \n15. November 2005 können laufbahngleiche Versetzungen nicht mehr im Rahmen des \nBewerbungsverfahrens auf ausgeschriebene Stellen, sondern ausschließlich im Rahmen des \nallgemeinen Versetzungsverfahrens durchgeführt werden. \n\n10\n\nDie von ihm hiergegen erhobenen Bedenken verfangen nicht. Insoweit ist zunächst \nfestzustellen, dass dem Dienstherrn aufgrund seines Organisationsermessens die Befugnis \nzukommt, Ablauf und Durchführung des Lehrereinstellungsverfahrens allgemein zu regeln. \n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 01. März 2005 - 6 B 194/05 - und vom 19. Oktober 2005 \n- 6 B 1556/05 -.\n\n12\n\nDabei steht dem Dienstherrn grundsätzlich auch die Entscheidung zu, welche Gruppe(n) \nvon Bewerbern zu einem derartigen Einstellungsverfahren zugelassen wird bzw. werden. \nDass der Antragsgegner mit seiner Entscheidung, laufbahngleiche Versetzungsbewerber nicht \nmehr an schulscharfen Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu lassen, das ihm eröffnete \nErmessen überschritten hat, ist nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit \nausführlich und zutreffend dargelegt, dass die damit verbundene Verengung des \nBewerberfeldes auf sachlichen Erwägungen beruht, weil mit dem Ausschluss von \nlaufbahngleichen Versetzungsbewerbern von schulscharfen Ausschreibungsverfahren, \ninsbesondere kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres, verhindert werden soll, dass durch eine \nkurzfristige Versetzung die Versorgung an der bisherigen Schule des Versetzungsbewerbers \nbeeinträchtigt bzw. gefährdet wird, da der durch den Wechsel geschaffene Bedarf zum \nSchuljahresbeginn nicht mehr zeitnah gedeckt werden könnte. Daneben dient die \nEinschränkung der Versetzungsmöglichkeit - wie das Verwaltungsgericht mit Recht weiter \nausgeführt hat - dem auch rechtlich anzuerkennenden Belang der pädagogischen \nKontinuität.\n\n13\n\nDie hiergegen von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu \nüberzeugen. Sein Einwand, das Gericht führe nicht aus, durch welche Regelung des zitierten \nErlasses es den Lehrkräften, die eine laufbahngleiche Verwendung an einer anderen Schule \nanstreben, versagt sei, sich am schulscharfen Ausschreibungsverfahren zu beteiligen, ist \nunerheblich. Die erstinstanzliche Entscheidung bezeichnet konkret den in Rede stehenden \nErlass des zuständigen Ministeriums \"Einstellungen von Lehrerinnen und Lehrern zum \n22. August 2005 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2005/2006\" in der modifizierten \nFassung; danach könnten sich Lehrkräfte, die - wie der Antragsteller - eine laufbahngleiche \nVerwendung an einer anderen Schule anstrebten, nicht mehr am schulscharfen \nAusschreibungsverfahren beteiligen. Dies entspricht der objektiven Erlasslage. Ausweislich \ndes vorerwähnten Einstellungserlasses, dort Ziffer 5.1, konnten sich Lehrkräfte, die eine \nlaufbahngleiche Verwendung an einer anderen Schule anstrebten und sich mindestens fünf \nJahre in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen befanden und diese Zeit in derselben Laufbahn und Schule abgeleistet hatten, \nuneingeschränkt auf alle Ausschreibungen im Ausschreibungsverfahren vom 02. bis 14. März \n2005 bewerben, wenn sie das von der Schule geforderte Anforderungsprofil erfüllten. Eine \n\"Aktualisierung\" ist insoweit - anders als bei der Laufbahnwechsler betreffenden Nr. 5.2 des \nRunderlasses vom 20. Dezember 2004 - durch den erwähnten Änderungserlass vom 15. \nNovember 2005 nicht vorgenommen worden. Daraus folgt zugleich, dass Bewerbungen zu \nden nachfolgenden Ausschreibungsverfahren, insbesondere dem vom 18. bis 29. November \n2005, laufbahngleichen Versetzungsbewerbern wie dem Antragsteller verschlossen sind. \n\n14\n\nDer Antragsteller kann eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf \nden Einwand stützen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass im Rahmen des einstweiligen \nAnordnungsverfahrens keinesfalls nur eine summarische Überprüfung der Sach- und \nRechtlage erfolgen dürfe. \n\n15\n\nVgl. zu dem nach h.M. summarischen Überprüfungsmaßstab: Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage, München 2005, § 123 Rdnr. 24 ff. \nund § 80 Rdnr. 125 ff., jeweils m.w.N.\n\n16\n\nDenn das Verwaltungsgericht hat sich in der Sache eingehend und erschöpfend mit der \nFrage des Ausschlusses laufbahngleicher Versetzungsbewerber von schulscharfen \nEinstellungsverfahren auseinandergesetzt. Die in der Beschwerdebegründung insoweit \nskizzierte \"genaue Betrachtung der Sach- und Rechtslage\" lässt nicht erkennen, dass der \nAntrag zu Unrecht abgelehnt worden ist.\n\n17\n\nSo bleibt auch die weitere Rüge ohne Erfolg, die vom Verwaltungsgericht erwähnte \nAbwägung zwischen der Realisierung des Versetzungswunsches des Lehrers im Rahmen des \nzu beurteilenden schulscharfen Ausschreibungsverfahrens und dem Interesse des Dienstherrn \nan der Entwicklung des Unterrichtsbedarfs in der jeweiligen Schule habe nicht stattgefunden. \nDenn diese Abwägung hat in nicht zu beanstandender Weise eine übergreifende Behandlung \nund Konkretisierung in dem vorerwähnten Einstellungserlass, dort Ziffer 5.1 (und Ziffer 5.2), \ngefunden; dieser ist für den Antragsgegner bindend.\n\n18\n\nSoweit die Beschwerdebegründung im Weiteren anmerkt, die Argumentation des \nVerwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG), Nachteile im \nRahmen einer Abwägung seien hinzunehmen, könne gleichermaßen zu Gunsten des \nAntragstellers bzw. laufbahngleicher Bewerber vorgebracht werden, mag dies möglich sein. \nDadurch werden jedoch die Erwägungen, die dem Ausschluss der laufbahngleichen \nVersetzungsbewerber von schulscharfen Ausschreibungsverfahren zugrunde liegen, nicht \nentkräftet.\n\n19\n\nSchließlich kann sich der Antragsteller vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, \ndass sich laufbahngleiche Versetzungsbewerber (in der Vergangenheit) auch auf die \n\"Grundrechtsposition oder grundrechtsgleiche Position\" der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 \nGG) berufen können bzw. konnten. Das trifft zwar im Ansatz zu, setzt aber voraus, dass zuvor \nalle genannten Bewerber gleichermaßen in das Auswahlverfahren einbezogen worden waren. \nGerade daran fehlt es aber im vorliegenden Streitfall. Im Übrigen ist der Einwand, die \ngegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aus der \nOrganisationsfreiheit des Dienstherrn sein Recht folge, zwischen Umsetzung, Versetzung und \nBeförderung zu wählen, stelle einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, \nunsubstantiiert.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-31/6-b-64-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-31/6-b-64-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274686","retrieved":"2026-07-09 02:46:22.357966+00:00"}}