{"status":"available","doknr":"OLD274692","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0131.12E1359.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"12 E 1359/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die mit der Klage \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Widerspruchsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. August 2004 dargelegten Gründen nicht die für \neine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet. Diese Feststellung wird auch durch das Beschwerdevorbringen der \nKlägerin nicht erschüttert. Ihre pauschalen Einwendungen, sie habe schon erklärt, \ndass sie während der Nachkriegszeit ganz allein in einem Kinderheim gewohnt habe, \nund es sei damals in der Sowjetunion nicht möglich gewesen, deutsch zu sprechen, \nsind schon deshalb nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil sie den Hinweis des \nVerwaltungsgerichts auf eine Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens übergehen und \nnichts enthalten, was dazu beitragen könnte, die auf Grund ihres uneinheitlichen \nfrüheren Vorbringens bestehenden Unklarheiten in der Darstellung ihrer \nLebensverhältnisse bis zum Zeitpunkt ihrer Selbstständigkeit auszuräumen. Anlass \nzu einer klarstellenden, konkreten und nachvollziehbaren Darlegung hätte unter \nanderem bestanden, weil die ausweislich der vorgelegten Unterlagen entweder am \n... oder am ... geborene Klägerin - jeweils \nunter Abweichung von ihrem Vorbringen in ihrem Aufnahmeantrag vom 20. Mai 2000 \n- in ihrer Widerspruchsbegründung vom 18. Mai 2004 geltend gemacht hat, ab dem \n5. Lebensjahr in einem Kinderheim erzogen worden zu sein, während sie in ihrer \nKlageschrift vom 29. September 2004 vorgetragen hat, im 5 Lebensjahr durch eine \nVerordnung des NKWD von ihren Eltern getrennt worden und in ein Kinderheim \ngeraten zu sein, in dem sie sich - wie auch aus den von ihr vorgelegten Beschei-\nnigung hervorgeht - von 1950 bis 1956 aufgehalten habe. \n\n4\n\nAbgesehen davon vermag der unsubstantiierte und erstmals mit der Beschwerde \nerhobene Einwand, es sei damals in der Sowjetunion nicht möglich gewesen, \ndeutsch zu sprechen, schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Klägerin im \nVerwaltungsverfahren vorgetragen hat, nicht nur von ihrer Mutter, dem Bruder und \nVerwandten, sondern sogar in der Schule Deutsch gelernt zu haben. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 167 VwGO i. V. m. \n§ 127 Abs. 4 ZPO.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-31/12-e-1359-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-31/12-e-1359-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274692","retrieved":"2026-07-09 02:46:22.826551+00:00"}}