{"status":"available","doknr":"OLD274691","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0131.12B2170.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"12 B 2170/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller ausschließlich sein \nBegehren weiterverfolgt,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nKosten für seine stationäre Unterbringung in der Einrichtung Schloß W. GmbH, \nInternatsgesellschaft für Kinder und Jugendhilfe in L. , ab Oktober 2005 bis \nzur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache \n\n4\n\n- längstens für die Dauer von 6 Monaten - zu übernehmen, \n\n5\n\nist nicht begründet. Gegen die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichtes, der Antragssteller habe einen Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht, bestehen auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens keine durch-schlagenden Bedenken.\n\n6\n\nZu Unrecht geht die Beschwerde davon aus, dass - ungeachtet der Frage ihrer \nLeistungsfähigkeit - jedenfalls eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern des \nAntragstellers auf Zahlung der Internatskosten mangels entsprechender Bedürftigkeit \ndes Unterhaltsberechtigten nicht bestehe. Der von den Eltern geschuldete Unterhalt \numfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der \nKosten einer angemessenen Ausbildung des Antragstellers. Leistungen, die ein \nBerechtigter insoweit nach Maßgabe von § 35a SGB VIII erhält, sind gemäß § 10 \nAbs. 1 SGB VIII gegenüber Unterhaltsansprüchen nachrangig und führen deshalb \nnicht zu deren Erlöschen. \n\n7\n\nVgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 30. August 2001 \n\n8\n\n- 14 UF 143/00 -, FamRZ 2002, 555.\n\n9\n\nUngeachtet der Nachrangigkeit ist auch nur dann von einer mangelnden \nBedürftigkeit auszugehen, wenn entsprechende Sozialleistungen von dritter Seite \nentweder tatsächlich erfolgt sind\n\n10\n\n- vgl. insoweit zum BAFöG die vom Antragsteller selbst benannten \nEntscheidungen: BGH, Urteil vom 19. Juni 1985 - IV b ZR 30/84 -, NJW 1985, 2331; \nUrteil vom 2. Juli 1986 - IV B ZR 57/85 -, NJW-RR 1986, 1262 -\n\n11\n\noder wenn und soweit der Unterhaltsberechtigte es unterlässt, derartige \nEinkünfte, die er in zumutbarer Weise erzielen könnte, zu erzielen. \n\n12\n\nVgl. ebenfalls zum BAFöG: BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - IV b ZR 31/88 -, \nNJW-RR 1989, 578.\n\n13\n\nKeine dieser alternativen Voraussetzungen liegt hier vor. Hilfe nach § 35a SGB \nVIII wird seit Oktober 2005 gerade nicht mehr geleistet und der Antragsteller bemüht \nsich im Rechtsmittelwege, doch noch eine Kostenübernahme durch den \nJugendhilfeträger zu erreichen. Erst die tatsächliche Leistung seitens der \nAntragsgegnerin würde die Eltern im entsprechenden Umfang von ihrer \nUnterhaltsverpflichtung befreien. \n\n14\n\nMit der erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptung, seine Eltern \nverweigerten ihm entsprechende Unterhaltsleistungen, vermag der Antragsteller im \nvorliegenden Verfahren einen Anordnungsgrund gleichfalls nicht glaubhaft zu \nmachen. Eine tatsächliche Weigerung ist damit nicht substantiiert dargelegt, \ngeschweige denn - etwa durch eidesstattliche Versicherungen - glaubhaft gemacht \nund kann angesichts der Strafbarkeit nach § 170 Abs. 1 StGB auch nicht sonstwie \nals überwiegend wahrscheinlich angesehen werden. Schon deshalb hält der Senat \ndie Befürchtungen des Antragstellers, die Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern im \nfamiliengerichtlichen Verfahren durchsetzen zu müssen, für unbegründet. Es ist \nkaum anzunehmen, dass der Vater des Antragstellers seine berufliche Reputation als \nAnwalt aufs Spiel setzt. Außerdem sollen die Eltern des Antragstellers nach den \nunwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin mit Abschluss eines \nSchulbetreuungsvertrages eine von Unterhaltsansprüchen ihres Sohnes \nunabhängige, selbständige Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Schulträger \neingegangen sein. Dies ist vor dem Hintergrund einer regelmäßigen Akzessorietät \nvon Kostenübernahmeerklärungen des Jugendhilfeträgers gegenüber dem \nEinrichtungsträger vom Bestehen eines Hilfeanspruchs des Hilfeempfängers ein \ndurchaus üblicher Vorgang. Dass die Eltern des Antragstellers das Vertragsverhältnis \ngekündigt hätten oder ihre daraus folgende Zahlungsverpflichtung gegenüber dem \nSchulträger über den Verweis auf die Leistungspflicht der Antragsgegnerin hinaus \nbestreiten, lässt sich den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. \nAusgehend von einer grund-sätzlichen Rechtstreue der Eltern des Antragstellers gibt \nes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie es ernstlich auf eine \nKündigung des Schulvertrags seitens des Schulträgers und die Verweisung des \nAntragstellers von der Einrichtung ankommen lassen. \n\n15\n\nWenn die Beschwerde dem Verwaltungsgericht ferner vorhält, im Hinblick auf die \nAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes seiner Hinweis- \nund Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht hinreichend nachgekommen zu \nsein, hilft das nicht darüber hinweg, dass auch mit der Beschwerde keine neuen \nUnterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern vorgelegt worden \nsind, die die Bedenken der Kammer gegen die Leistungsfähigkeit der Eltern \nausräumen könnten. Berufen sich die Eltern eines Unterhaltspflichtigen auf ihre \nmangelnde Leistungsfähigkeit steht dem Unterhaltsberechtigten als Annex nach § \n1605 Abs. 1 BGB selbstverständlich ein Auskunftsanspruch zu. \n\n16\n\nVgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2003 \n\n17\n\n- 5 WF 74/03 -, FamRZ 2005, 58; Beschluss vom 7. Mai 2002 - 4 WF 59/02 -, \nFamRZ 2003, 235.\n\n18\n\nKommen die Eltern der - ihnen allein schon in Anbetracht des Berufs des Vaters \nbewussten - Verpflichtung zur ausreichenden Darlegung ihrer gegenwärtigen \nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht nach, geht dies unter den gegebenen Umständen \nprozessual zu Lasten des Antragstellers. \n\n19\n\nIm Übrigen überspannt die Beschwerde die Anforderungen an die \nAmtsermittlung, wenn sie über den Hinweis des Verwaltungsgerichts mit Schreiben \nvom 8. November 2005 hinaus, derzeit erscheine ein Anordnungsgrund nicht \nhinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, eine Konkretisierung dessen verlangt, \nwas genau an Information und Unterlagen noch erforderlich ist, um einen \nAnordnungsgrund annehmen zu können. Abgesehen davon, dass sowohl der \ngesetzliche Vertreter des Antragstellers als auch seine Verfahrensbevollmächtigten \nauf Grund ihres Berufes wissen müssten, wie ein Anordnungsgrund glaubhaft hätte \ndargelegt werden können, ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach \n§ 123 VwGO auf die Beurteilung des von den Beteiligten im üblicherweise \nschriftlichen Verfahren beigebrachten Tatsachenstoffes ausgerichtet, so dass es - \nsoweit überhaupt erforderlich - allemal ausreicht, wenn das Verwaltungsgericht auf \nden lückenhaften Vortrag zu einer der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hinweist. Hinweise dürfen nicht den Charakter der \nRechtsberatung annehmen, namentlich ersetzt die Hinweispflicht nicht die \nObliegenheit des Verfahrensbeteiligten zu vollständigem und substantiiertem Vortrag \nvon Tatsachen, die seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. \n\n20\n\nSoweit mit der Beschwerde schließlich auch die rechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts zur aktuellen Einkommens- und Vermögenslage der Eltern des \nAntragstellers angegriffen wird, ist die den Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nzur Unvollständigkeit der diesbezüglichen Darlegungen auf Seite 4 des \nBeschlussabdruckes entgegengehaltene Behauptung, die aktuellen Einkünfte seien \nhinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden, von vornherein zu \nunsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht stellt auch nicht darauf ab, dass die Eltern \nüber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügen, sondern auf den \nanzunehmenden Immobilienbesitz und damit möglicherweise zur Erfüllung der \nUnterhaltsverpflichtungen verwertbares Vermögen. Dass zur glaubhaften Darlegung \nder aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern erheblicher Aufwand betrieben \nwerden müsste, ist in keiner Weise belegt und vermag die Pflicht zur substantiierten \nund nachvollziehbaren Darlegung allenfalls dann herabzumindern, wenn das \nBetreiben eines derartigen Aufwandes unzumutbar wäre. Dazu ist jedoch nichts \nvorgetragen, zumal es den Eltern des Antragstellers als Unterhaltsverpflichteten \nobliegt, eine übersichtliche Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation \nzu ermöglichen. Danach sieht der Senat im Übrigen keinen Anlass zu einem \nweitergehenden rechtlichen Hinweis.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-31/12-b-2170-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-31/12-b-2170-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274691","retrieved":"2026-07-09 02:46:22.749663+00:00"}}