{"status":"available","doknr":"OLD274690","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0131.12A4891.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"12 A 4891/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\n1. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, das Schreiben des Beklagten vom 14. \nNovember 1996 stelle lediglich eine Erweiterung der Vergütungsvereinbarung nach § \n93 Abs. 2 BSHG a.F. dar und begründe - deren Rechtscharakter entsprechend - \nkeinen eigenständigen Anspruch des Klägers.\n\n5\n\nSchon im Ansatz ist der Kläger dem für die vorstehende Würdigung \nmaßgeblichen Argument, dass die Erklärung vom 14. November 1996 lediglich eine \nErweiterung der Vergütungsvereinbarung darstellt, mit seiner Zulassungsschrift nicht \nsubstantiiert und gezielt entgegen getreten, sondern versucht, der \nKostenübernahmeerklärung vom 14. November 1996 aus sich heraus einen \nRechtsbindungswillen des Beklagten gegenüber dem Kläger zuzuschreiben. Zudem \nstellen die für diese - unvollständige und schon deshalb unschlüssige - eigene \nWürdigung angeführten Gründe keine besonderen Umstände im Sinne der vom \nKläger angezogenen Rechtsprechung dar,\n\n6\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, FEVS 45, 151; OVG NRW, Urteil \nvom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 -, FEVS 46, 77; VG Augsburg, Urteil vom 28. \nSeptember 2004 - Au 3 K 04.854 -, RdLH 2004, 157,\n\n7\n\nmittels denen der Beklagte unzweifelhaft seinen Rechtsbindungswillen \ngegenüber der leistungserbringenden Einrichtung zum Ausdruck hätte bringen \nkönnen. \n\n8\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Auslegung sog. \n\"Kostenübernahmeerklärungen\", \"Kostenanerkenntnisse bzw. Pflegesatz- oder \nAbrechnungsver-einbarungen\" auch: OVG NRW, Urteile vom 14. Sep-tember 2005 - \n12 A 1005/05, 12 A 4738/03, 12 A 702/04, 12 A 299/05, 12 A 2647/03, 12 A 3513/03 \n- und Beschluss vom 31. März 2005 - 12 A 2082/01 - jeweils m. w. N.\n\n9\n\nDie klägerseits ins Feld geführte Pflegesatzsystematik, die durch § 93 Abs. 6 \nBSHG a.F. eingeschränkte Möglichkeit einer - gestiegene Kosten abdeckenden - \nPflege-satzerhöhung und die flächendeckende Praxis des Beklagten, stattdessen mit \nEr-klärungen der hier vorliegenden Art Zusatzpersonal für einzelne Bewohner zu \nbewil-ligen, vermögen nämlich lediglich das wirtschaftliche Interesse eines \nHeimträgers an der zuverlässigen Zahlung der Heimentgelte sowie ein gewisses \nöffentliches Inter-esse des Sozialhilfeträgers daran, dem Hilfesuchenden die \nnotwendige Unterkunft und Pflege in der Einrichtung zu sichern, zu dokumentieren. \nDie Interessenlage des Einrichtungsträgers allein rechtfertigt die Annahme der \nBegründung eines eigenen Anspruchs aber im Zweifel gerade nicht.\n\n10\n\nSo auch BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 8. \nDezember 1994 a.a.O.\n\n11\n\nAuch das Interesse des Sozialhilfeträgers am Fortbestand der Einrichtung reicht \nnicht aus, um mit der Kostenübernahmeerklärung unzweideutig zum Ausdruck zu \nbringen, dem Einrichtungsträger neben dem Sozialhilfeanspruch des Hilfe-\nempfängers einen weiteren Leistungsanspruch einräumen zu wollen. \n\n12\n\nSo auch VG Augsburg, Urteil vom 28. September 2004 a.a.O.\n\n13\n\nDer Umstand, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers die \nKosten von Zusatzkräften durch den Beklagten jahrelang grundsätzlich ausschließ-\nlich auf der Grundlage derartiger Kostenübernahmeerklärungen gegenüber Ein-\nrichtungsträgern gezahlt worden sind, lässt einen sicheren Schluss, dass damit \njeweils ein Anspruch dieser Einrichtungsträger auf Zahlung begründet werden sollte, \nebenso wenig zu. Entsprechendes gilt insoweit, als der Beklagte nur die Zahlung für \ndie Zeit ab dem 1. Mai 1998 zurückgefordert hat. \n\n14\n\n2. Angesichts der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 NR. 2 VwGO auf. \n\n15\n\n3. Der Kläger kann sich für die Zulassung der Berufung gleichfalls nicht nach § \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der \nRechtsprechung der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte berufen. Eine die \nBerufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der \nZulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung \naufgestellten ebenfalls entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz \nwidersprochen hat. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. \nw. N.\n\n17\n\nEine solche Gegenüberstellung ist nicht erfolgt. Eine Divergenz liegt nicht schon \ndann vor, wenn - wie hier lediglich sinngemäß behauptet wird - in der angefochtenen \nEntscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz \nübersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden ist. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; \nBVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.\n\n19\n\nDie Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des \nVer-waltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-31/12-a-4891-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-31/12-a-4891-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274690","retrieved":"2026-07-09 02:46:22.675606+00:00"}}