{"status":"available","doknr":"OLD274689","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0131.12A4847.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"12 A 4847/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger \nstehe weder aus § 93 Abs. 2 2. Halbsatz BSHG a.F. noch aus der abgeschlossenen \nVergütungsvereinbarung ein eigener Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der \nVergütung für die von ihm erbrachten Hilfeleistungen zu, wird durch die \nAusführungen in der Zulassungsschrift nicht in Frage gestellt.\n\n5\n\nAuf die Abrechungsgrundsätze des Beklagten in Verbindung mit der Pflegesatz-\nvereinbarung zwischen den Parteien läßt sich der vom Kläger erhobene Anspruch \nnicht stützen. Ein Zahlungsanspruch des Heimträgers kann sich nämlich aus einer \nPflegesatzvereinbarung oder einer individuellen Kostenübernahmeerklärung des \nSozialhilfeträgers nur dann ergeben, wenn darin ein entsprechender Rechtsbin-\ndungswille deutlich zu Tage tritt.\n\n6\n\n Vgl. hierzu den Beschluss des Senates vom 31. März\n\n7\n\n 2005 - 12 A 2082/01 - m.w.N.\n\n8\n\nDas ist nach dem Inhalt der Abrechnungsgrundsätze des Beklagten in der \nFassung von März 1990, auf die der Kläger sich beruft, aber nicht der Fall. In diesen \nAbrech-nungsgrundsätzen heißt es unter I. Allgemeines u.a.: \"Der M. erfüllt durch \ndie unmittelbare Zahlung der Pflege- und Nebenkosten an die Einrichtung \nRechtsansprüche der Hilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) .... \nDie Zahlungsmitteilungen im Einzelfall bewirken, dass der M. so lange an die \nTräger der Einrichtung zahlt, wie im Einzelfall die gesetzlichen \nLeistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eigene Zahlungsansprüche der \nEinrichtung werden daher durch die Zahlungsmitteilung nicht begründet.\" Damit wird \nverdeutlicht, dass auch bei Einigkeit über das Bestehen des sozialhilferechtlichen \nAnspruchs des Hilfeempfängers - jedenfalls auf der Grundlage der \nAbrechnungsgrundsätze - eigenständige Zahlungsansprüche der Einrichtung (hier \ndes Klägers) nicht gegeben sind.\n\n9\n\nGründe, die ungeachtet dessen die Annahme rechtfertigen, dass sich aus der \nvom Kläger - insbesondere wegen der Einbeziehung von Leistungen für an dem \nmaßgeblichen Geschehen nicht beteiligte Hilfeempfänger - möglicherweise zu Recht \nbeanstandeten Aufrechnung eine Grundlage für den von ihm geltend gemachten \nZahlungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger im Rahmen der Zulassungs-\nbegründung nicht gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n10\n\n2. Angesichts der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr\n\n11\n\n. 2 VwGO auf. \n\n12\n\n3. Ebenso wenig kommt der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ngrundsätzliche Bedeutung zu. Auf den Umstand, dass den Bewohnern - mit \nAusnahme der Hilfeempfängerin T. D. - der monatliche Aufwendungsersatz \nzweifelsohne zustand, kommt es nach den Ausführungen unter 1. ersichtlich nicht an. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-31/12-a-4847-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-31/12-a-4847-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274689","retrieved":"2026-07-09 02:46:22.595267+00:00"}}