{"status":"available","doknr":"OLD274735","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0130.11A4964.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-30","aktenzeichen":"11 A 4964/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2005 eingelegte Berufung ist \nunzulässig, weil sie weder von dem Verwaltungsgericht noch dem \nOberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO zugelassen worden \nist.\n\n3\n\nEin Antrag auf Zulassung der Berufung kann in der o.g. Rechtsmittelschrift \nentgegen der im Rahmen der Anhörung gem. § 125 Abs. 2 VwGO geäußerten \nAuffassung des Klägers nicht gesehen werden. Beide Rechtsbehelfe dienen \nunterschiedlichen Zwecken; sie stehen in einem Stufenverhältnis zueinander \nund sind weder austauschbar noch ist der Zulassungsantrag in dem \nBerufungsantrag als Minus enthalten.\n\n4\n\nVgl. nur Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, Band IV, Stand: Januar 2003, \n§ 124 a Rdnr. 16 m.w.N.\n\n5\n\nEine entsprechende Auslegung scheitert am klaren Wortlaut des \nSchriftsatzes, mit dem ausdrücklich „Berufung eingelegt\" wird. Auch \nansonsten enthält der Rechtsbehelf ausschließlich die für Berufungen übliche \nTerminologie („Berufungsschrift\", „Berufungskläger\", „Berufungsbeklagte\", \n„Berufungsanträge\", „Berufungsbegründung\"). Es fehlt an jeglichen \nAnhaltspunkten dafür, dass statt der eingelegten Berufung in Wahrheit \nZulassungsgründe i.S.d. § 124 a Abs. 4 geltend gemacht werden sollten.\n\n6\n\nDeshalb hilft auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, BVerwGE \n115, 302, nicht weiter, weil in dieser Entscheidung Auslegungsfähigkeit \nvorausgesetzt wird, an der es hier gerade fehlt. \n\n7\n\nEine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a \nAbs. 4 Satz 1 VwGO scheidet bei dem anwaltlich vertretenen Kläger aus. Denn \ndas - trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil - \neingelegte Rechtsmittel ist nach den obigen Ausführungen eindeutig als \nBerufung zu verstehen. \n\n8\n\nVgl. zur Umdeutung BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 -, \nDVBl. 1994, 1409.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 \nZPO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.\n\n11\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§§ 125 Abs. 2 \nSatz 4, 132 Abs. 2 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-30/11-a-4964-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-30/11-a-4964-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274735","retrieved":"2026-07-09 02:46:26.422796+00:00"}}