{"status":"available","doknr":"OLD274756","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0127.6B1799.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"6 B 1799/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem \nAktenzeichen 1 K 2773/05 geführten Klage des Antragstellers gegen die \nEntlassungsverfügung des Polizeipräsidiums H. vom 07. Juli 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 24. August 2005 wird \nwiederhergestellt. \n\nDie Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.815,28 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und \n6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller steht als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im \nDienst des Antragsgegners. Er erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass das \nPolizeipräsidium H. ihn mit Verfügung vom 07. Juli 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 24. August 2005 unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung zum Ablauf des 30. September 2005 aus dem Beamtenverhältnis \nauf Widerruf entlassen und zugleich für die Dauer des Abschlusspraktikums sowie für die \nZeit nach dem Ausbildungsende bis zum 30. September 2005 vom Dienst freigestellt hat. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung abgelehnt: Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung erweise sich im Rahmen der summarischen Prüfung \nim vorliegenden Verfahren als offensichtlich rechtmäßig. Das gelte auch für die verfügte \nEntlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis. Sowohl das Polizeipräsidium \nH. als auch die Bezirksregierung N. seien zu Recht von einer atypischen Sachlage \nim Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - ausgegangen. Der \nAntragsteller habe gravierende Charaktermängel gezeigt, die ihn für die weitere polizeiliche \nAusbildung und die spätere Ausübung des Polizeivollzugsdienstes ungeeignet erscheinen \nließen. Diese Mängel ergäben sich aus seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem \n\"Umtausch\" von Ware bei der Firma Saturn, welches zu einem gegen ihn gerichteten \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Betruges \ngeführt habe, sowie aus seinen anschließenden Bemühungen, sich unter Ausnutzung seiner \nStellung als Polizeibeamter Kenntnisse über den Stand des Ermittlungsverfahrens zu \nbeschaffen und dieses möglicherweise zu seinen Gunsten zu beeinflussen; weiterhin aus \nseiner Führung im Rahmen der Ausbildung an der Fachhochschule. Schon allein der von dem \nAntragsgegner selbst ermittelte Sachverhalt über das Verhalten des Antragstellers rechtfertige \nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise den von ihm daraus gezogenen Schluss auf die \ncharakterliche Nichteignung des Antragstellers. Daher ständen das dem Antragsteller \nunterbreitete Angebot, das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a der \nStrafprozessordnung - StPO - einzustellen, sowie der Umstand, dass der Antragsteller für die \nihm im Zusammenhang mit der Entlassung vorgeworfenen Fehlzeiten Bescheinigungen über \nArztbesuche nachgereicht habe, der von dem Antragsgegner getroffenen \nErmessensentscheidung, den Antragsteller aus dem Polizeiausbildungsverhältnis zu entlassen, \nnicht entgegen.\n\n5\n\nEin Verhalten, welches erkennen lasse, dass der Widerrufsbeamte dazu neige, sein \neigenes Verhalten nicht an der allgemein gültigen Rechtsordnung auszurichten, sondern diese \neinseitig zu seinem Vorteil auszulegen bzw. zu umgehen, stelle einen charakterlichen Mangel \ndar, der die Übernahme in den Polizeidienst ausschließe und auch eine Entlassung aus dem \nPolizeiausbildungsverhältnis rechtfertige. Da die aus dem Verhalten des Antragstellers \nfolgende charakterliche Nichteignung den Antragsgegner zum Widerruf des \nBeamtenverhältnisses veranlasst habe, sei es im vorliegenden Fall auch nicht auf Grund der \ndem Dienstherrn obliegenden der Fürsorgepflicht geboten, die mögliche Einwirkung auf den \nAntragsteller durch disziplinarische Maßnahmen in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. \nEs sei offensichtlich, dass einem derartigen persönlichkeitsbedingten Eignungsmangel, anders \nals einmaligen, möglicherweise situationsbedingten Verfehlungen, nicht durch \nDisziplinarmaßnahmen außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens zu begegnen sei, so \ndass sich weitere Ermessenserwägungen in diesem Fall erübrigten.\n\n6\n\nAuch die Vollzugsfolgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Es überwiege \ndas berechtigte Interesse der Allgemeinheit und des Haushaltsgesetzgebers daran, dass die für \ndie Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung stehenden Stellen mit Beamtinnen \nund Beamten besetzt seien, die sich dafür durch ihre Ausbildung qualifiziert hätten. Diesen \nAnforderungen werde der Antragsteller nicht mehr gerecht, weil die Eignung auf Grund des \ncharakterlichen Mangels nicht mehr vorhanden sei. Gleichermaßen seien die angegriffenen \nBescheide auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Antragsteller danach bis zum \n30. September 2005 vom Dienst freigestellt worden sei.\n\n7\n\nDer Antragsteller macht geltend: Es ergäben sich keine Charaktermängel aus seinem \nVerhalten im Zusammenhang mit dem Umtausch von Ware bei der Firma Saturn. Das \nErmittlungsverfahren sei gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a StPO eingestellt \nworden. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen könnten keine Rückschlüsse zu \nseiner Person gezogen werden. Ebenso wenig ergäben sich gravierende Charaktermängel aus \nseinem Verhalten im Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht sei \nunzutreffend davon ausgegangen, dass er Bemühungen unternommen habe, sich unter \nAusnutzung seiner Stellung als Polizeibeamter Kenntnisse über den Stand des \nErmittlungsverfahrens zu beschaffen, und dieses möglicherweise zu seinen Gunsten zu \nbeeinflussen. Auch seine Führung im Rahmen der Ausbildung an der Fachhochschule liesse \nnicht die Annahme gravierender Charaktermängel zu. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen \nFehlzeiten habe er sich in ärztlicher Behandlung befunden und entsprechende Nachweise \nvorgelegt. Bei den weiteren, lediglich pauschalen Anschuldigungen, er sei mehrfach verspätet \nzum Unterricht erschienen, handele es sich um nicht substantiierten Vortrag. Lägen aber \ncharakterliche Mängel in seiner Person nicht vor, sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft von \neiner atypischen Sachlage im Rahmen des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG ausgegangen. Mangels \nsachlichen Grundes sei die Entlassung unzutreffend auf § 35 Abs. 1 LBG gestützt worden. \nSelbst wenn man gegenteiliger Auffassung sei, gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, \ndie mögliche Einwirkung disziplinarischer Maßnahmen in die Ermessenserwägungen \neinzubeziehen.\n\n8\n\nDamit ist dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes hätte entsprechen müssen.\n\n9\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt Anlass, von der Bewertung des Verwaltungsgerichts \nabzugehen, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entlassung des Antragstellers aus \ndem Beamtenverhältnis auf Widerruf habe im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 \nVwGO hinter dem privaten Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von der Entlassung \nverschont zu bleiben, zurückzustehen. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang nicht darin, die vom Antragsteller erhobene Klage habe offensichtlich keine \nErfolgsaussichten. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Entlassung der \ngerichtlichen Überprüfung in dem Klageverfahren standhalten wird. Bereits dies rechtfertigt \nes, dem Individualinteresse des Antragstellers den Vorrang einzuräumen.\n\n10\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf \nentlassen werden. Es reicht insoweit aus, wenn ein sachlicher Grund für die Entlassung \ngegeben ist. Für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes sind die in § 34 Abs. 1 \nNrn. 1 und 2 LBG genannten (für die Entlassung eines Beamten auf Probe geltenden) \nEntlassungsgründe von maßgeblicher Bedeutung. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 \n\n12\n\n- 6 A 1720/02 -, m.w.N.\n\n13\n\nDenn der Entlassungsrechtsschutz des Beamten auf Widerruf ist selbst unter \nBerücksichtigung der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG (wonach dem Beamten auf \nWiderruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst \nabzuleisten und die Prüfung abzulegen) kein stärkerer als der eines Probebeamten. \n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 09. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 62, 267 (270).\n\n15\n\nNach der Entlassungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ist die Entlassung des \nAntragstellers darauf gestützt, dass er sich wegen seines Verhaltens während des \nErmittlungsverfahrens wegen des Vorfalles bei der Firma Saturn und seines pflichtwidrigen \nVerhaltens an der Fachhochschule als für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten \ncharakterlich ungeeignet (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG) erwiesen habe bzw. diesbezüglich \nerhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Die dahingehende \nBewertung des Dienstherrn und des Verwaltungsgerichts unterliegt jedoch rechtlichen \nBedenken.\n\n16\n\nDie Eignungseinschätzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf \nüberprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 \n\n18\n\n- 6 A 1720/02 -, m.w.N.\n\n19\n\nNach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung \ntragen die vom Dienstherrn zugrunde gelegten Erwägungen die Entlassung nicht.\n\n20\n\nDem Antragsteller kann zunächst nicht das gegen ihn geführte staatsanwaltschaftliche \nErmittlungsverfahren entgegen gehalten werden. Dieses ist nach § 153a StPO eingestellt \nworden. Insoweit hat zu Gunsten des Antragstellers die Unschuldsvermutung zu gelten. \n\n21\n\nAuch im Weiteren bietet das Verhalten des Antragstellers keine hinreichende Grundlage \nfür durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. \nDass er versucht haben soll, unter Ausnutzung seiner Stellung als Polizeibeamter Kenntnisse \nüber den Stand des Ermittlungsverfahrens zu erlangen, ist eine unbelegte Behauptung. Diese \nberuht auf dem - mit dem unzutreffenden Datum \"10.6.2003\" versehenen - Vermerk des \nKriminaloberkommissars L. . Danach soll sich der Antragsteller einige Tage vor dem \n01. Februar 2005 mittels Dienstausweises Zugang zur Polizeiinspektion P. , C. , \nverschafft und Einsichtnahme über PC in den Vorgang verlangt haben; genaue Einzelheiten \ndazu, insbesondere, auf welche Weise und von welchen Personen Kriminaloberkommissar \nL. hiervon Kenntnis erhalten haben will, fehlen. Bei derart gravierenden Vorwürfen ist es \njedoch unerlässlich, entsprechende Ermittlungen einzuleiten, die beteiligten Personen genau \nzu befragen bzw. dienstliche Stellungnahmen anzufordern und den Sachverhalt \nauszuermitteln. All dies ist unterblieben. Der bereits mit Schriftsatz vom 28. September 2005 \nerfolgten, in der Beschwerdebegründung wiederholten substantiierten Darstellung des \nAntragstellers dieser Geschehnisse ist der Antragsgegner bislang nicht entgegen getreten. \nDieser Vorwurf bleibt damit eine unsubstantiierte Behauptung. \n\n22\n\nEbenso wenig trägt der Vorwurf der versuchten Beeinflussung von Zeugen. Der \nAntragsgegner legt nicht dar, inwieweit die Angaben des Zeugen T. in dessen Schreiben \nvom 10. Februar 2005 im Gegensatz zu der erfolgten Anzeige der Firma Saturn stehen sollte. \nDies ist auch im Übrigen gerade unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen T. in \nseiner ausführlichen Zeugenvernehmung am 08. März 2005 nicht ersichtlich. Dort hat der \nZeuge u.a. angegeben: \"Nach ein paar Tagen meldete sich Herr W. erneut und fragte mich, \nob ich etwas dagegen hätte, bei seinem Anwalt eine Aussage zu machen. Ich hatte damit kein \nProblem, zumal ich nach wie vor der Meinung bin, richtig gehandelt und die Anzeige im \nAuftrag Saturn's erstattet zu haben. Im Gefühl der Verhältnismäßigkeit, dass Herr W. \ntatsächlich vielleicht seine Laufbahn beendet, habe ich diese Aussage schließlich beim \nAnwalt gemacht. Irgend etwas zu \"mauscheln\" oder ähnliches kam mir dabei nicht in den \nSinn. Was man sich mit meiner Aussage versprochen hat, kann ich nicht sagen. Vielleicht hat \nman sich dadurch mit einem Anwalt bessere Chancen versprochen. Das ist aber nur eine \nVermutung.\" Für die Annahme des Versuchs einer Zeugenbeeinflussung fehlt es an einem \nnachvollziehbaren Anhaltspunkt.\n\n23\n\nUnabhängig davon, dass der Dienstherr seine zumindest erheblichen Zweifel an der \ncharakterlichen Eignung des Antragstellers \"insbesondere\", also vorrangig auf den nach den \nobigen Ausführungen nicht hinreichend aussagekräftigen Komplex \"Angelegenheit mit der \nFirma Saturn\" gestützt hat, führen die weiteren von ihm herangezogenen Umstände ebenfalls \nnicht in seinem Sinne weiter:\n\n24\n\nGleichermaßen unsubstantiiert ist der weitere Vorwurf des Antragsgegners eines \npflichtwidrigen Verhaltens des Antragstellers an der Fachhochschule. Sowohl in der \nAusgangsverfügung als auch im Widerspruchsbescheid wird diesbezüglich konkret ein \nunentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht am 01. April 2005 in der Zeit von 8:45 Uhr bis \n10:00 Uhr angeführt. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz \nvom 05. August 2005 eine ärztliche Bescheinigung des Privatdozenten Dr. med. Rolf \nT1. , Facharzt für Neurochirurgie, Klinikum E. gGmbH, vom 01. April 2005 \nvorgelegt, ausweislich der er sich am 01. April 2005 in ambulanter Behandlung in der \nNeurochirurgie befunden hatte. Gleichwohl geht die Bezirksregierung N. in dem \nWiderspruchsbescheid vom 24. August 2005 von einem unentschuldigten Fernbleiben des \nAntragstellers aus, eine Begründung, die diese Fehlzeit rechtfertigen könne, sei nicht \ndargelegt. Demgemäß hat der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche \nBescheinigung vom 01. April 2005 nicht zur Kenntnis genommen, was jedoch nicht dem \nAntragsteller angelastet werden kann. Wenn - nach erfolgter Kenntnisnahme dieser \nBescheinigung - der Antragsgegner weiteren Klärungsbedarf sieht, müsste er dies gegenüber \ndem Antragsteller zunächst deutlich machen.\n\n25\n\nAuch der weitere Vorhalt, zwischenzeitlich lägen Vermerke des Verwaltungsleiters der \nFachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen - Abteilung H. - \nAussenstelle E. - sowie eines hauptamtlichen Dozenten vor, in denen \nVerhaltensauffälligkeiten u.a. in Bezug auf mehrfach verspätetes Erscheinen zum Unterricht \nbzw. die Missachtung von Anweisungen geschildert würden, verfängt mangels \nnachvollziehbarer Konkretisierung dieser pauschal behaupteten Verstöße, die aus der Sicht \ndes Antragsgegners erwähnenswert wären, nicht; dieses Vorbringen ist gleichermaßen \nunsubstantiiert. Soweit sich der Antragsgegner auf den Hinweis beschränkt, der Antragsteller \nhabe am 17. Mai 2005 den Unterricht nach der zweiten Stunde verlassen, um die \nPersonalvertretung in H. aufzusuchen, ohne sich jedoch in der Verwaltung \nabgemeldet zu haben, trägt dies nicht die vom Antragsgegner behaupteten Zweifel an der \ncharakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienstes. Die in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen, z.T. erst im Nachhinein erstellten Vermerk über \nbehauptete Unpünktlichkeiten, Unterrichtsversäumnisse und sonstiges Verhalten des \nAntragstellers haben keinen Eingang in die angefochtenen Verfügungen gefunden. Wenn der \nAntragsgegner jedoch nicht in der Lage ist, ein entsprechendes Kontroll- und gestuftes \nSanktionssystem zur Sicherstellung der Unterrichtsanwesenheit der Auszubildenden zeitnah \nzu praktizieren, können im Nachhinein lediglich pauschal erhobene Vorwürfe dem \nAntragsteller nicht entgegen gehalten werden. Zudem verdeutlicht u.a. der an den \nStudiengruppenleiter Polizeihauptkommissar Q. gerichtete Vermerk des \nPolizeikommissars G. vom 26. Oktober 2004, dass der Antragsgegner trotz monierter \nFehlzeiten des Antragstellers im Seminar \"Grundlagen für den Einsatz in Einsatzeinheiten\" in \nder Zeit vom 29. September 2004 bis 26. Oktober 2004 gerade keinen Anlass sah, gegen \ndiesen einzuschreiten. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/6-b-1799-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/6-b-1799-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274756","retrieved":"2026-07-09 02:46:28.218389+00:00"}}