{"status":"available","doknr":"OLD274755","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0127.5B138.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"5 B 138/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits aus den im \nangegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe \nnimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die \ninsoweit eine andere Einschätzung rechtfertigen. Ergänzend und zusammenfassend \nist festzustellen:\n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom \n24. Januar 2006 ist abzulehnen. Die nach 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene \nVerbotsverfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersammlG. Der Antragsgegner konnte die vom \nAntragsteller für den 28. Januar 2006 angemeldete Versammlung mit dem Thema \n\"Gegen staatliche Repressionen - Weg mit dem Paragraphen § 130 StGB\" nach § 15 \nAbs. 1 VersammlG verbieten, weil bei ihrer Durchführung sowohl die öffentliche \nSicherheit als auch die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet ist.\n\n4\n\nDie öffentliche Sicherheit ist unmittelbar gefährdet wegen eines Verstoßes gegen \nstrafrechtliche Bestimmungen. Die auf Flugblättern und im Internet verbreitete \nEinladung zur Versammlung erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung. Nach § 130 \nAbs. 4 StGB wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen \nFrieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die \nnationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder \nrechtfertigt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n5\n\nAls Versammlungsanmelder ist u.a. T. C. aufgetreten. Herr C. ist \nzugleich Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes für das Flugblatt, mit dem - \nauch im Internet - zur Teilnahme an dem angemeldeten Aufzug geworben wird. Das \nFlugblatt thematisiert die Verurteilung des der rechten Szene zuzurechnenden B. \nX. S. wegen seiner Äußerungen auf der Demonstration gegen den \nSynagogen-Bau in C1. , die in folgenden Ausführungen gipfelte:\n\n6\n\n\"... Die Herren G. , H. , T1. und wie sie sonst alle heißen mögen, \nnennen wir sie einfach kurzum die Levis und Cohn's. ... Ich kann ihnen sagen, wenn \nihnen die Haltung dieses Volkes nicht passt, dann sollen sie hier verschwinden aus \ndiesem Lande ... Diesen so genannten Antisemitismus schaffen die Juden sich durch \nihr verfluchtes Verhalten selbst...\"\n\n7\n\nIn dem Flugblatt heißt es hierzu (Unterstreichungen durch das Gericht):\n\n8\n\n\"... Erst vor kurzem wurde ein politisch aktiver Nationalsozialist in NRW, aufgrund \nvon Meinungsäußerungen unter Heranziehung des §130 StGB zu 2 Jahren und 9 \nMonaten Haft verurteilt. 2 Jahre und 9 Monate Haft für einen jungen Mann, der \nniemandem physisches oder psychisches Leid angetan \noder einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt, sondern lediglich seine Meinung Kund \ngetan hat. ... Der §130 stellt die unmittelbarste Möglichkeit des Staates dar, eine \nunliebsame, gerechte und wahrheitsgetreue aber auch kritische Auseinandersetzung \nmit dem historischen Nationalsozialismus zu unterbinden, und in diesem \nZusammenhang jedwede Agitation zu kriminalisieren. ...\"\n\n9\n\nMit diesen Ausführungen wird nicht lediglich die jüngste Verurteilung des Herrn \nS. wegen Volksverhetzung kritisiert, sondern darüber hinaus auch die Straftat des \nHerrn S. in unerträglicher Weise verharmlost. Der Verfasser macht sich die \nÄußerungen zu eigen, für die Herr S. zu Recht nach § 130 StGB verurteilt worden \nist. Der Versammlungsanmelder und Flugblattverantwortliche verteidigt damit die \nvolksverhetzenden antisemitischen Äußerungen des Herrn S. als gerechte und \nwahrheitsgetreue Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus. Zudem macht \ner mittels des Flugblattes deutlich, dass in der angemeldeten Versammlung die \nnationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zumindest gebilligt werden soll. \n\n10\n\nEs ist auch verhältnismäßig, die angemeldeten Versammlungen wegen des \nfestgestellten Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit zu verbieten. Das mildere \nMittel der Erteilung von Auflagen steht nicht zur Verfügung; das Verbot ist zum \nSchutz elementarer Rechtsgüter angemessen.\n\n11\n\nAuflagen, die den Charakter einer Versammlung in ihrem Inhalt verändern, \nkönnen weder dem Grundrechtsträger noch den Versammlungsbehörden \nangesonnen werden. Insofern trägt der Versammlungsleiter die aus seinem \ngrundrechtlichen Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der \nVeranstaltung resultierende Verantwortung für die kommunikativen Inhalte der \nVersammlung, die den verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstand begrenzen und die \nGewährung eines inhaltlichen Aliuds ausschließen. Hier ist unter Berücksichtigung \nder vorgenannten Grundsätze nicht erkennbar, wie durch Auflagen die Gefährdung \nder öffentlichen Sicherheit beseitigt werden könnte, ohne den Charakter der \nVersammlung erheblich zu verändern.\n\n12\n\nUnabhängig davon ist bei Durchführung der angemeldeten Versammlung - auch \nbei Anlegung der von der 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts vertretenen Maßstäbe - eine unmittelbare Gefährdung \nder öffentlichen Ordnung gegeben, die - selbständig tragend - das ausgesprochene \nVersammlungsverbot rechtfertigt.\n\n13\n\nZwar scheidet nach der Rechtsprechung der 1. Kammer ein Rückgriff auf \n§ 15 VersammlG zur Unterbindung bestimmter Inhalte der kollektiven \nMeinungskundgabe aus. Ein solcher Rückgriff ist jedoch möglich, wenn mit der \nVersammlung eine Provokation besonderer Art und Intensität verbunden ist. Der \nAntragsgegner hat der angemeldeten Versammlung eine solche spezifische \nProvokationswirkung zu Recht beigemessen.\n\n14\n\nDie Versammlung ist geeignet, das sittliche Empfinden der Bürger erheblich zu \nbeeinträchtigen. Unbeschadet dessen, dass die Umstände der geplanten \nDemonstration, die das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, für sich \nbedenklich sind, ergibt sich darüber hinaus eine besondere, nicht hinnehmbare \nProvokationswirkung auf der Grundlage einer Gesamtschau der die Versammlung \nprägenden Einzelmomente. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, \ndass in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tag, an dem der Staat und \nseine Bürger des Verbrechens des Holocaust gedenken, die einschlägig bekannten \nund der neonazistischen Szene zugehörigen Veranstalter in ihrer - bundesweit \nabgestimmten - Aufforderung zur Demonstration nicht nur die Aufhebung der \nStrafbarkeit der Volksverhetzung fordern, sondern die Richtigkeit hetzerischer \nAussagen betonen und sich so zu eigen machen. Es bedeutet entgegen der Ansicht \nder 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss \nvom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 - einen denklogischen Bruch, allein aus der \n(vermeintlichen) Unbedenklichkeit einzelner Umstände (Ort, Zeitpunkt und Thema \nder Versammlung) im Rahmen einer isolierten Betrachtung die rechtliche \nUnbedenklichkeit der Demonstration als solcher zu folgern. Die Versammlung stellt \nein einheitliches Ganzes dar, dessen maßgebliches Gepräge sich erst aus einer \nGesamtschau und -bewertung dieser Einzelaspekte (insbesondere der zeitlichen \nNähe zum Holocaust-Gedenktag) ergibt.\n\n15\n\nDies entspricht auch der bereits oben zitierten Rechtsprechung, nach der die \nVersammlungsfreiheit gerade die Bestimmung über die Einzelaspekte umfasst, weil \nsie für Gehalt und Wirkung der Versammlung essentiell sind. Folgerichtig muss sich \nder Veranstalter auch bei der Bewertung der Veranstaltung am Maßstab der \nöffentlichen Ordnung an einer Gesamtbetrachtung festhalten lassen.\n\n16\n\nDie spezifische, eine Grundrechtsgrenze überschreitende Provokationswirkung \ndes Versammlungs-Mottos rechtfertigt es, die Durchführung der angemeldeten \nVersammlung zu unterbinden. Eine Rechtsprechung des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts, die mit bindender Wirkung das Verbot einer \nVersammlung ausschließt, wenn (nur) die öffentliche Ordnung in Rede steht, besteht \nnicht. Ein Versammlungsverbot ist vielmehr nur \"im Allgemeinen\" bei einer \nGefährdung der öffentlichen Ordnung nicht gerechtfertigt.\n\n17\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 -, BVerfGE \n69, 315 (352 f.)\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. \n3 \n\n21\n\nSatz 3 GKG unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/5-b-138-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/5-b-138-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274755","retrieved":"2026-07-09 02:46:28.136596+00:00"}}