{"status":"available","doknr":"OLD274757","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0127.1A4120.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"1 A 4120/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. September 2004 \nist insoweit wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger ist als Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht in X. tätig. Er \nerhält eine laufende Besoldung nach der Bundesbesoldungsordnung A, \nBesoldungsgruppe 9. Zusätzlich erhält er eine sog. Vollstreckungsvergütung - auch \nAnspornvergütung genannt - gemäß § 49 Abs. 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz \n(BBesG) i.V.m. § 1 Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV; Neufassung: \nBGBl. I 2003, S. 8) sowie - zur Abgeltung des ihm durch die Verpflichtung zur \nEinrichtung und Unterhaltung eines Büros einschließlich der Beschäftigung von \nSchreibkräften (§§ 46, 49 Gerichtsvollzieherordnung - GVO) entstehenden Aufwands \n- eine Bürokostenentschädigung gemäß § 49 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 1 der \nVerordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und \nH. vom 28. Mai 1998 (GVEntschVO; GVBl. S. 434), zuletzt geändert \ndurch Verordnung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 650).\n\n3\n\nDie GVEntschVO beruht auf einer vom Arbeitskreis der Länder für \nBesoldungsfragen entwickelten Modellverordnung. In den anderen Bundesländern \nsind ähnliche, in weiten Bereichen wortgleiche Regelungen erlassen worden. \nDadurch erfolgt die Festsetzung der Bürokostenentschädigung bundesweit nach \neinem grundsätzlich einheitlichen Entschädigungsmodell. Die konkrete Höhe der \nEntschädigung wird dagegen nach den Verhältnissen des jeweiligen Bundeslandes \nermittelt. Hierzu gilt:\n\n4\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GVEntschVO setzt sich die Bürokostenentschädigung \naus den von dem jeweiligen H. erhobenen Schreibauslagen sowie einem \nAnteil der von ihm für die Erledigung seiner Aufträge vereinnahmten Gebühren \n(Gebührenanteil) zusammen. Der Gebührenanteil bestimmt sich nach einem \nbestimmten Prozentsatz (z.B. für 2004 in Nordrhein-Westfalen 48,1 %) der \nvereinnahmten Gebühren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GVEntschVO). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz \n1 GVEntschVO bestimmt sich die Höhe des Gebührenanteils zusätzlich nach einem \n(Jahres-)Höchstbetrag (z.B. für 2004 in Nordrhein-Westfalen 22.150,-EUR). \nUnterhalb dieses Betrages steht der Gebührenanteil dem H. in voller \nHöhe zu, oberhalb dieses Betrages nur i.H.v. 50 % (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GVEntschVO). \n\n5\n\nSowohl der für die Berechnung des Gebührenanteils maßgebliche Prozentsatz \n(im Folgenden: Prozentsatz) als auch der Höchstbetrag werden von den \nLandesjustizverwaltungen der Bundesländer jährlich für ihren jeweiligen Bereich neu \nberechnet. Als Berechnungsgrundlage dienen die durchschnittliche jährliche \nPensenbelastung der H. , die jährlichen durchschnittlichen \nGebühreneinnahmen pro H. , die jährlich durchschnittlich vereinnahmten \nSchreibauslagen pro H. sowie der sog. Jahreskostengrundbetrag, der \nsich aus einem Sach- und einem Personalkostenanteil zusammensetzt. Die \ndurchschnittliche Pensenbelastung, die durchschnittlichen Gebühreneinnahmen und \ndie durchschnittlich vereinnahmten Schreibauslagen werden jeweils bezogen auf die \neinzelnen Bundesländer festgestellt. Der Jahreskostengrundbetrag wird dagegen \njährlich bundeseinheitlich aufgrund einer Empfehlung des Arbeitskreises für \nBesoldungsfragen durch die federführende Landesjustizverwaltung im Einvernehmen \nmit dem Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes festgesetzt. \n\n6\n\nMit dem Jahreskostengrundbetrag sollen sämtliche Bürokosten eines mit einem \nvollen Pensum (100 %) belasteten Gerichtsvollziehers abgedeckt werden. Bezüglich \nder vom Sachkostenanteil erfassten Aufwendungen (z.B. Büromiete oder \nEnergiekosten) wird davon ausgegangen, dass diese unabhängig von der \nPensenbelastung des Gerichtsvollziehers anfallen. Dagegen wird der \nPersonalkostenanteil auf Grundlage des bundeseinheitlich vorgegebenen Wertes für \njedes Bundesland an die durchschnittliche Pensenbelastung dieses Bundeslandes \n„angepasst\". Dadurch soll dem erhöhten Personalbedarf stärker belasteter \nH. Rechnung getragen werden. Werden von dem so ermittelten \nländerspezifischen Jahreskostenbetrag (Sachkosten- + „angepasster\" \nPersonalkostenanteil) die im jeweiligen Bundesland durchschnittlich innerhalb eines \nJahres von den Gerichtsvollziehern vereinnahmten Schreibauslagen abgezogen - \ndiese Auslagen fließen den Gerichtsvollziehern in voller Höhe zu -, ergibt sich der \nHöchstbetrag des § 3 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO. Der länderspezifische \nJahreskostenbetrag fließt - neben den bereits im vorstehenden Absatz genannten \nFaktoren - aber auch in die Berechnung des Prozentsatzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 \nGVEntschVO) ein. \n\n7\n\nFür die Jahre 1976 bis 1998 wurde in Nordrhein-Westfalen bei der jährlichen \nNeufestsetzung sowohl des Prozentsatzes als auch des Höchstbetrages hinsichtlich \nder Pensenbelastung, der Gebühreneinnahmen und der vereinnahmten \nSchreibauslagen auf die diesbezüglichen Daten des jeweiligen Vorjahres abgestellt. \nFür 1999 erfolgte die Festsetzung erstmals auf Grundlage der Daten des \nbetreffenden Abrechnungsjahres; für das Jahr 2000 wurden wieder die Daten des \nVorjahres zugrunde gelegt. Für 2001 und die folgenden Jahre liegen der Festsetzung \njeweils die Daten des betreffenden Abrechnungsjahres zugrunde. Dagegen wurde \nbezüglich des vom Arbeitskreis für Besoldungsfragen empfohlenen \nJahreskostengrundbetrages von jeher auf den für das jeweilige Abrechnungsjahr \ngeltenden Betrag abgestellt.\n\n8\n\nAufgrund der einschlägigen Daten werden sowohl der Prozentsatz als auch der \nHöchstbetrag jährlich - in Nordrhein-Westfalen durch entsprechende Änderung der \nGVEntschVO - neu festgesetzt. Für die Jahre 1976 bis 1990, 1994 und 1998 bis \n2000 wurden Prozentsatz und Höchstbetrag in Nordrhein-Westfalen jeweils im 3. \noder 4. Quartal des betreffenden Jahres rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres \ngeändert. Für die Jahre 1991 bis 1993, 1995 bis 1997, 2001 und 2002 erfolgte die \nÄnderung im 1. oder 2. Quartal des Folgejahres rückwirkend zum 1. Januar des \nJahres, für das die neu festgesetzten Werte gelten sollten. Für 2003 und 2004 \nerfolgte die Änderung ebenfalls jeweils im Folgejahr. \n\n9\n\nGemäß § 4 Abs. 2 GVEntschVO i.V.m. §§ 11 Nr. 1 und 75 Nr. 3 Satz 1 \nGerichtsvollzieherordnung (GVO; für Nordrhein-Westfalen in Kraft gesetzt durch AV \ndes JM vom 18. März 1980, JMBl. S. 229, zuletzt geändert durch AV des JM vom \n15. Dezember 2003, JMBl. 2004, 18) i.V.m. der Rundverfügung des JM vom \n12. Februar 1987 (2343 - I B.37) rechnen die H. die von ihnen \nvereinnahmten Gebühren monatlich vorläufig mit der Gerichtskasse ab. Den ihnen \naufgrund dieser Abrechnung zustehenden Gebührenanteil behalten sie gemäß § 4 \nAbs. 2 GVEntschVO i.V.m. § 11 Nr. 1 GVO ein. Nach Ablauf eines jeden \nKalendervierteljahres setzt die Dienstbehörde den Gebührenanteil gemäß § 4 Abs. 1 \nGVEntschVO i.V.m. §§ 11 Nr. 4 und 77 Nr. 1 GVO fest. Über die den \nGerichtsvollziehern zustehende Entschädigung wird eine Auszahlungsanordnung \nerlassen (§ 77 Nr. 3 Satz 1 GVO). Monatliche Abrechnung und vierteljährliche \nFestsetzung erfolgen auf Grundlage des zuletzt - also für das vorangegangene Jahr - \nfestgesetzten Prozentsatzes bzw. des zuletzt festgesetzten Höchstbetrages. Sobald \ndiese Werte mittels der jährlichen Änderungsverordnung zur GVEntschVO für das \njeweilige Abrechnungsjahr (rückwirkend) neu festgesetzt worden sind, wird für dieses \nAbrechnungsjahr eine sog. Jahresnachweisung erstellt, mit welcher der \nGebührenanteil nach erneuter Berechnung aufgrund der geänderten Werte neu und \nendgültig festgesetzt wird. Sofern sich aufgrund der Neuberechnung ein \nNachzahlungs- bzw. Rückforderungsbetrag ergibt, wird dieser ebenfalls in der \nJahresnachweisung festgesetzt. \n\n10\n\nMit Erlass vom 8. Oktober 2001 teilte das Justizministerium des beklagten \nLandes den Präsidenten der Oberlandesgerichte mit, dass wegen des zum 1. Mai \n2001 in Kraft getretenen neuen Gerichtsvollzieherkostengesetzes beabsichtigt sei, \nsowohl den zur Berechnung des Gebührenanteils erforderlichen Prozentsatz als \nauch den Höchstbetrag für 2001 erst zu Beginn des Jahres 2002 anhand der dann \nkonkret ermittelten Gebühreneinnahmen sowie anhand des Jahreskosten-\ngrundbetrages für 2001 rückwirkend festzusetzen. Bis dahin sei weiterhin auf Basis \ndes zuletzt für das Jahr 2000 festgesetzten Prozentsatzes bzw. des ebenfalls zuletzt \nfür dieses Jahr festgesetzten Höchstbetrages vorläufig abzurechnen. Darüber hinaus \nerhielt der Erlass den Hinweis, dass sich bei der Schlussabrechnung für das Jahr \n2001 bei einzelnen Gerichtsvollziehern Rückzahlungen in nicht unerheblichem \nUmfang ergeben würden. Aus diesem Grunde sei der Erlass den Gerichtsvollziehern \nbekannt zu geben. Dem Kläger wurde der Erlass spätestens am 9. November 2001 \nbekannt gegeben.\n\n11\n\nDurch die Vierte Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 14. Juni 2002 \n(GVBl. S. 188; im Folgenden: 4. Änderungsverordnung) setzte der \nVerordnungsgeber den Prozentsatz rückwirkend zum 1. Januar 2001 (von vorher \n79,2) auf 63,6 und den Höchstbetrag (von vorher 55.900,- DM) auf 52.600,- DM \nherab. Unter dem Datum des 20. Juni 2002 berechnete der Direktor des \nAmtsgerichts X. die dem Kläger zustehende Bürokostenentschädigung (unter \nZugrundelegung der 4. Änderungsverordnung) sowie die ihm zustehende \nVollstreckungsvergütung. Die Berechnung ergab eine Überzahlung in Höhe von \ninsgesamt 16.836,26 DM (= 8.608,24 EUR), davon 14.114,13 DM (= 7.216,44 EUR) \nüberzahlte Bürokostenentschädigung und 2.722,13 DM (= 1.391,80 EUR) überzahlte \nVollstreckungsvergütung. Mit der Jahresnachweisung vom 20. Juni 2002, der keine \nRechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, setzte der Direktor des Amtsgerichts X. \ndie Bürokostenentschädigung, die Vollstreckungsvergütung sowie den \nRückforderungsbetrag fest.\n\n12\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2002 \nWiderspruch ein: Die Festsetzung des Gebührenanteils für die \nBürokostenentschädigung sei rechtswidrig. Mit einer Ausnahme im Jahre 1999 seien \nder Prozentsatz für die Berechnung des Gebührenanteils sowie der \nJahreshöchstbetrag stets auf Grundlage der Belastungszahlen sowie der \nGebühreneinnahmen des Vorjahres errechnet worden. Diese Vorgehensweise \nentspreche auch den Erläuterungen zur GVEntschVO. Die Festsetzung des \nProzentsatzes sowie des Jahreshöchstbetrages hätte daher auf Grundlage der \nZahlen für das Jahr 2000 und nicht auf Grundlage der Zahlen für 2001 erfolgen \nmüssen. Hinzu komme, dass aufgrund der Einführung des neuen \nGerichtsvollzieherkostengesetzes zum 1. Mai 2001 und der damit einhergehenden \nuneinheitlichen Handhabung von Gebührentatbeständen für das Jahr 2001 keine \ndurchschnittlichen Gebühreneinnahmen hätten festgelegt werden können. Im \nÜbrigen hätte die Neufestsetzung des Prozentsatzes sowie des \nJahreshöchstbetrages spätestens bis Ende 2001 erfolgen müssen. Dies ergebe sich \nzum einen aus § 2 Abs. 2 GVEntschVO und zum anderen aus steuerlichen Gründen. \nDer zurückzuzahlende Gebührenanteil sei nämlich bereits 2001 versteuert worden. \nDer dadurch in diesem Jahr eingetretene Nachteil bei der Besteuerung lasse sich \nnicht mehr nachträglich ausgleichen. \n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2002, dem Kläger zugestellt am \n17. Dezember 2002, wies die Präsident des Oberlandesgerichts E. den \nWiderspruch zurück: Aus § 2 Abs. 2 GVEntschVO ergebe sich nicht, dass der \nProzentsatz sowie der Höchstbetrag auf Grundlage der Vorjahreszahlen zu \nerrechnen sei. Vielmehr weise § 2 Abs. 2 GVEntschVO dem Verordnungsgeber \nsowohl hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Anpassung dieser \nBerechnungsfaktoren erforderlich sei, als auch bezüglich der Frage, anhand welcher \nZahlen dies zu beurteilen sei, einen Beurteilungsspielraum zu. Dem Sinn und Zweck \nder Vorschrift entspreche es am ehesten, auf die Zahlen des jeweiligen \nAbrechnungsjahres abzustellen. Die langjährige Verwaltungspraxis, aus \nVereinfachungsgründen auf die Zahlen des Vorjahres abzustellen, stehe dem nicht \nentgegen. § 2 Abs. 2 GVEntschVO schließe es auch nicht aus, Prozentsatz und \nHöchstbetrag erst nach Ablauf eines Abrechnungsjahres rückwirkend für dieses \nfestzusetzen. Auch in der Vergangenheit sei immer wieder entsprechend verfahren \nworden. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 GVEntschVO folge lediglich, dass eine \nsich im Laufe des Jahres 2001 ergebende Notwendigkeit der Änderung des \nProzentsatzes rückwirkend zum 1. Januar 2001 („des entsprechenden Jahres\") \numzusetzen sei. Eine Aussage bis wann dies zu erfolgen habe, enthalte § 2 Abs. 2 \nGVEntschVO dagegen nicht. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 8. Januar 2003 Klage erhoben und diese im Wesentlichen wie \nfolgt begründet: Die 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 verstoße gegen das \nRechtsstaatsprinzip. Es liege ein Fall der echten Rückwirkung vor. Die \nÄnderungsverordnung greife in einen bereits abgeschlossenen, der Vergangenheit \nangehörenden Sachverhalt ein. Die GVEntschVO sehe eine solche Rückwirkung \nnicht vor. Gemäß § 2 Abs. 2 GVEntschVO sei eine rückwirkende Änderung nur mit \nWirkung vom 1. Januar des „entsprechenden Jahres\" möglich. Daraus folge, dass \neine rückwirkende Änderung nur bis zum Ablauf des Jahres möglich sei, in dem sich \ndie Notwendigkeit zur Änderung der GVEntschVO ergeben habe. Im vorliegenden \nFall sei - dies zeige der Erlass vom 8. Oktober 2001 - die Notwendigkeit einer \nÄnderung bereits 2001 bekannt gewesen. Folglich hätte die Änderungsverordnung \nspätestens bis zum 31. Dezember 2001 in Kraft treten müssen. \n\n15\n\nEine rückwirkende Änderung nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die \nRegelung wirksam werde, durchbreche zudem das „System der Verordnung\". \nGrundsätzlich solle der Verordnungsgeber die Entschädigung vorher festsetzen. \nDamit trage er das Prognoserisiko. Zwar lasse § 2 Abs. 2 GVEntschVO die \nDurchbrechung dieses Grundsatzes zu. Jedoch müsse der Grundsatz als solcher \ngewahrt bleiben. Ansonsten würde das „System der Verordnung\" geändert, das \nkeine „Nachkalkulation\" vorsehe. Außerdem sei der Vertrauensschutz der \nbetroffenen H. umso höher zu bewerten, je näher das Jahresende rücke, \nda sie nicht mehr auf eine Änderung der Verordnung - z.B. durch Rationalisierung \noder Mehrarbeit - reagieren könnten. Der Erlass vom 8. Oktober 2001 sei nicht \ngeeignet, sein Vertrauen auf die Fortgeltung des bisher geltenden Prozentsatzes \nbzw. des bisher geltenden Höchstbetrages zu entwerten.\n\n16\n\nMit der Sechsten Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 9. Oktober \n2003 (GVBl. S. 605; im Folgenden: 6. Änderungsverordnung) wurde - gemäß § 2 der \nVerordnung „mit sofortiger Wirkung\" - der für 2001 geltende Prozentsatz von 63,6 auf \n65,8 und der für 2001 geltende Höchstbetrag von 52.600,- DM auf 54.400,- DM \nerhöht. Mit Jahresnachweisung vom 25. November 2003 setzte der Direktor des \nAmtsgerichts X. - unter Abänderung der Jahresnachweisung vom 20. Juni 2002 \n- sowohl die Bürokostenentschädigung als auch den Rückforderungsbetrag neu fest; \ndie Höhe der Vollstreckungsvergütung blieb dagegen unverändert. Aufgrund der \nNeufestsetzung ermäßigte sich der Rückforderungsbetrag von 16.836,26 DM \n(= 8.608,24 EUR) auf 14.668,73 DM (= 7.500,- EUR). Daraufhin haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.108,24 EUR \nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid des Direktors des Amtsgerichts X. vom 20. Juni 2002 in \nVerbindung mit den Jahresnachweisungen vom 20. Juni 2002 und 25. November \n2003 und den Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts \nE. vom 5. Dezember 2002 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n21\n\nund hat u.a. ergänzend ausgeführt: Die Bürokostenentschädigung werde nicht \nauf der Grundlage der dem einzelnen H. entstandenen konkreten \nAufwendungen gewährt, sondern in Form eines prozentualen Anteils an den von ihm \nvereinnahmten Gebühren. Es liege auf der Hand, dass für eine realitätsnahe \nFestsetzung der Bürokostenentschädigung bei der Berechnung dieses prozentualen \nAnteils von den Gebühreneinnahmen des betreffenden Abrechnungsjahres \nauszugehen sei und nicht von den Einnahmen des Vorjahres.\n\n22\n\nDie 4. Änderungsverordnung verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche \nRückwirkungsverbot. Es liege nicht ein Fall der echten, sondern allenfalls ein Fall der \nunechten Rückwirkung vor. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob überhaupt ein \nFall der Rückwirkung gegeben sei. Die Anordnung der (echten) Rückwirkung einer \nRechtsnorm unterliege nämlich dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn \nder Normadressat nicht auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage habe \nvertrauen dürfen. So liege es hier: Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt darauf \nvertrauen dürfen, dass der aufgrund der Dritten Verordnung zur Änderung der \nGVEntschVO vom 20. September 2000 (GVBl. S. 658; im Folgenden: 3. \nÄnderungsverordnung) für das Jahr 2000 festgesetzte Prozentsatz und Höchstbetrag \nunverändert für 2001 fortgelten würde. § 2 Abs. 2 GVEntschVO bestimme \nausdrücklich, dass diese Werte rückwirkend geändert werden dürften. \nDementsprechend sei in der Vergangenheit jedes Jahr verfahren worden. Außerdem \nsei der Kläger durch den Erlass vom 8. Oktober 2001 darüber in Kenntnis gesetzt \nworden, dass die Werte erst im Jahre 2002 geändert würden. Hierbei habe es sich \nnicht um eine bloße unverbindliche Absichtserklärung gehandelt.\n\n23\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den \nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen \nabgewiesen.\n\n24\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Dieser \nhat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n25\n\n1. den Beklagten unter Abänderung der Jahresnachweisung vom 20. Juni 2002 \nin der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2002 und \ndurch die Jahresnachweisung vom 25. November 2003 gefunden hat, zu \nverpflichten, die ihm für das Jahr 2001 auf Grundlage der Dritten Verordnung zur \nÄnderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen \nund H. vorläufig als Bürokostenentschädigung belassenen \nGebührenanteile als endgültig festzusetzen,\n\n26\n\n2. die Jahresnachweisung vom 20. Juni 2002 in der Gestalt, die sie durch den \nWiderspruchsbescheid vom 5. Dezember 2002 und durch die Jahresnachweisung \nvom 25. November 2003 ge-funden hat, in Bezug auf den die \nBürokostenentschädigung betreffenden Rückforderungsbetrag aufzuheben.\n\n27\n\nIm Übrigen hat der Kläger seine Klage mit Einwilligung des Beklagten \nzurückgenommen. Zur Begründung wiederholt er unter Bezugnahme auf ein Urteil \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen \nVortrag. Ergänzend weist er „rein vorsorglich\" darauf hin, dass die nachträglich durch \ndie 6. Änderungsverordnung festgesetzten Werte keinesfalls den Anforderungen \neiner realitätsnahen Orientierung an den regional entstandenen Kosten des Jahres \n2001 genügen würden. Seine diesbezüglichen Ermittlungen habe der Beklagte nicht \noffen gelegt. Die erheblichen Abweichungen zwischen den mit der 4. \nÄnderungsverordnung und den mit der 6. Änderungsverordnung festgesetzten \nWerten zeige, dass die Berechnungen des Beklagten nicht zuträfen. \n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem neugefassten \nerstinstanzlichen Antrag zu erkennen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n32\n\nund führt u.a. ergänzend aus: Die für 2001 erfolgte Umstellung der \nAbrechnungspraxis - Verwendung der Daten des jeweiligen Abrechnungsjahres statt \nder Vorjahresdaten - sei auch vor dem Hintergrund erfolgt, dass eine im Jahr 2000 \ndurchgeführte bundesweite repräsentative Erhebung ergeben habe, dass die den \nGerichtsvollziehern gewährte Bürokostenentschädigung die tatsächlich anfallenden \nKosten deutlich übersteige. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der 4. \nÄnderungsverordnung sei auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts zu verweisen. Diesen Entscheidungen lägen vergleichbare \nFälle zugrunde. Die niedersächsischen Regelungen zur Bürokostenentschädigung \nfür H. entsprächen denen der GVEntschVO. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte nebst Beiakte Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nSoweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit \nEinwilligung des Beklagten zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 125 \nAbs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. \nDas angefochtene Urteil ist insoweit gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 \nZivilprozessordnung (ZPO) wirkungslos.\n\n36\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung bleibt in \nder Sache ohne Erfolg. Die Klage ist mit dem im Berufungsverfahren neugefassten \nKlageantrag zulässig, aber unbegründet. Mit der Neufassung des Antrags ist keine \nÄnderung der Klage (§ 91 VwGO) verbunden; vielmehr dient die Neufassung der \nKlarstellung des von Anfang an eindeutig erkennbaren Klagebegehrens. Bereits aus \ndem Widerspruchsschreiben vom 17. Juli 2002 ergibt sich, dass der Kläger sich nicht \nnur gegen den festgesetzten Rückforderungsbetrag wendet, sondern auch gegen die \nNeufestsetzung der als Bürokostenentschädigung einbehaltenen Gebührenanteile. \n\n37\n\nI. Der auf höhere Festsetzung der Bürokostenentschädigung gerichtete \nVerpflichtungsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet. Dem Kläger steht \nweder ein Anspruch auf höhere Festsetzung der für 2001 gewährten \nBürokostenentschädigung noch ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung \nzu.\n\n38\n\nDer Beklagte hat die dem Kläger für 2001 zu gewährende \nBürokostenentschädigung frei von Rechtsfehlern festgesetzt. Wie die Beteiligten \nselbst sieht auch der Senat die angefochtenen Jahresnachweisungen als \nverbindliche Regelungen zur Festsetzung der für 2001 zu gewährenden \nBürokostenentschädigung (sowie zur Festsetzung des überzahlten Betrages) an. § 2 \nAbs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO i.d.F. der 4. sowie der 6. \nÄnderungsverordnung, auf deren Grundlage der Beklagte die \nBürokostenentschädigung für 2001 festgesetzt hat, sind rechtmäßig. Bedenken \ngegen deren formelle Rechtmäßigkeit sind weder geltend gemacht noch sonst \nersichtlich. Darüber hinaus sind diese Normen auch materiell rechtmäßig: Sowohl der \nProzentsatz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GVEntschVO) als auch der Höchstbetrag (§ 3 Abs. 2 \nSatz 1 GVEntschVO) durften rückwirkend zum 1. Januar 2001 abgesenkt werden \n(1.). Rechtlich unbedenklich ist ferner, dass der Verordnungsgeber seinen \nFeststetzungen die Daten des Jahres 2001 zugrunde gelegt hat (2.). Der \nVerordnungsgeber hat auch nicht gegen das Alimentationsprinzip verstoßen (3.).\n\n39\n\n1. Sowohl der Prozentsatz (a) als auch der Höchstbetrag (b) durften durch die \n4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 rückwirkend zum 1. Januar 2001 ab-\ngesenkt werden.\n\n40\n\na) Die rückwirkende Festsetzung des Prozentsatzes verstößt weder gegen § 2 \nAbs. 2 GVEntschVO (aa) noch gegen § 49 Abs. 3 BBesG (bb) und auch nicht gegen \nsonstiges höherrangiges Recht (cc). Bezüglich der vom Kläger ferner geltend \ngemachten steuerlichen (dd) und sonstigen (ee) Gründe bestehen ebenfalls keine \ndurchgreifenden Bedenken. \n\n41\n\naa) Entgegen der Ansicht des Klägers hindert § 2 Abs. 2 GVEntschVO nicht die \nrückwirkende Absenkung des Prozentsatzes zum 1. Januar 2001. Die Norm lautet: \n\n42\n\n„Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz nach \nAbsatz 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar \ndes entsprechenden Jahres.\"\n\n43\n\nEine Regelung, die ausdrücklich vorschreibt, dass die Änderung des \nProzentsatzes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat, enthält diese \nNorm nicht. Bis wann die Änderung vorzunehmen ist, bleibt vielmehr offen. \n\n44\n\nZu ähnlichen Regelungen anderer Bundesländer vgl. Sächsisches OVG, Urteil \nvom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 -, S. 21 des amtlichen Umdrucks, sowie \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 KN 95/04 -, S. 15 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n45\n\n§ 2 Abs. 2 GVEntschVO kann namentlich nicht einengend dahingehend \nverstanden werden, dass eine Änderung nur bis zum Ablauf des Jahres zulässig ist, \nfür das der Prozentsatz gilt oder in welchem die Notwendigkeit einer Änderung \nfestgestellt wird. Dementsprechend folgt aus dem Wortlaut der Norm lediglich, dass \neine Änderung des Prozentsatzes stets rückwirkend zum 1. Januar eines Jahres zu \nerfolgen hat, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Weitere Folgerungen lassen \nsich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen. Die danach gebotene Auslegung des \n§ 2 Abs. 2 GVEntschVO hat sich maßgeblich an dem dargestellten \nEntschädigungsmodell als dem einzigen greifbaren systematischen Bezugspunkt zu \norientieren. Dieses wird zumindest seit 1976 bundesweit praktiziert. An ihm war und \nist - ohne dass sich daraus eine entsprechende Bindung des Verordnungsgebers für \ndie Zukunft ergeben würde (s.u. 2.) - sowohl die GVEntschVO vom 23. Januar 1976 \n(GVBl. S. 52) als auch die derzeit gültige GVEntschVO ausgerichtet.\n\n46\n\nDas Entschädigungsmodell basiert darauf, dass \n\n47\n\n- die H. den ihnen zustehenden Gebührenanteil zunächst einmal \nvorläufig abrechnen,\n\n48\n\n- der zur (endgültigen) Berechnung des Gebührenanteils erforderliche \nProzentsatz erst am Ende oder sogar erst nach Abschluss des Abrechnungsjahres \nfestgesetzt wird und \n\n49\n\n- erst auf dieser Grundlage der Gebührenanteil endgültig abgerechnet wird \n(Jahresnachweisung).\n\n50\n\nDiesem seit mehr als zwei Jahrzehnten praktizierten Modell wiederspräche es, \n§ 2 Abs. 2 GVEntschVO in dem dargelegten Sinn einschränkend auszulegen. \nDarüber hinaus gewinnt jenes Modell im gegebenen Zusammenhang sein \nbesonderes Gewicht deswegen, weil dem Verordnungsgeber - worauf das \nVerwaltungsgericht Aachen in einem Parallelverfahren,\n\n51\n\nvgl. Urteil vom 12. Februar 2004 - 1 K 2560/02 -, S. 11 des amtlichen \nUmdrucks,\n\n52\n\nzu Recht hingewiesen hat - in jedem Falle genügend Zeit verbleiben muss, um \ndie notwendigen Erkenntnisse zusammenzutragen und seine Entscheidung mit den \nBerufsorganisationen der H. sowie dem zu beteiligenden \nFinanzministerium (vgl. § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung \nbesoldungsrechtlicher Zuständigkeiten i.d.F. der Verordnung vom 5. September \n1978, GVBl. S. 498) abzustimmen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der \nJahreskostengrundbetrag, der u.a. auch in die Berechnung des Prozentsatzes \neinfließt, zwischen allen Bundesländern abzustimmen ist. Dies hat in der \nVergangenheit - wie sich der Berufungserwiderung entnehmen lässt - häufig dazu \ngeführt, dass der jeweilige Jahreskostengrundbetrag erst gegen Ende des jeweiligen \nAbrechnungsjahres bzw. - im hier streitgegenständlichen Jahr 2001 - erst zu Beginn \ndes Folgejahres feststand.\n\n53\n\nNach alledem ist § 2 Abs. 2 GVEntschVO wie folgt zu verstehen:\n\n54\n\n„Ergibt sich für ein Abrechnungsjahr die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz \nnach Absatz 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. \nJanuar des entsprechenden Jahres, also des Abrechnungsjahres.\"\n\n55\n\nDie hiervon abweichende Auslegung des § 2 Abs. 2 GVEntschVO durch den \nKläger folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Verordnung. Die dieser \nAuffassung zugrunde liegende Prämisse, der Verordnungsgeber habe die \nEntschädigung prinzipiell im Voraus festzusetzen und trage das Prognoserisiko, so \ndass eine Nachkalkulation ausgeschlossen sei, hält einer rechtlichen Überprüfung \nnicht stand. Ein derartiger Grundsatz lässt sich weder - dazu näher unten bb) - aus \n§ 49 Abs. 3 BBesG noch aus der GVEntschVO selbst herleiten. Gegen eine derartige \nFestlegung des Verordnungsgebers spricht schon, dass es sich bei der \nBürokostenentschädigung um eine - wenn auch pauschalierte - \nAufwandsentschädigung handelt. Dies hat zur Folge, dass sich die den \nGerichtsvollziehern zu gewährende Bürokostenentschädigung - wenn auch \npauschaliert - realitätsnah an den tatsächlich (durchschnittlich) entstehenden Kosten \nzu orientieren hat.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 -, NVwZ-RR 2005, 214 \n(juris Rn. 11 und 16), sowie vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505 (juris \nRn. 21); Sächsisches OVG, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 -, S. 19 des \namtlichen Umdrucks; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 KN 95/04 -, \nS. 10/11 des amtlichen Umdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 5. Oktober \n1999 - 4 S 43/97 -, S. 7/8 des amtlichen Umdrucks, sowie vom 14. Dezember 1995 - \n4 S 93/93 -, Justiz 1997, 33 (juris Rn. 21, 22, 26).\n\n57\n\nDiesen Vorgaben, die der Verordnungsgeber zu beachten hat, widerspräche es, \nwenn er die GVEntschVO an einem von ihm zu tragenden Prognoserisiko ohne \nMöglichkeit der nachträglichen Anpassung des Prozentsatzes an die tatsächlich \nanfallenden Bürokosten ausrichten würde. \n\n58\n\nDem berechtigten Interesse der H. , nicht für unbestimmte Zeit \npotentiellen Rückforderungsansprüchen bezüglich der ihnen (vorläufig) gewährten \nBürokostenentschädigung ausgesetzt zu sein, ließe sich unter ergänzender \nHeranziehung allgemeiner Grundsätze (z.B. zum Vertrauensschutz) Rechnung \ntragen. § 2 Abs. 2 GVEntschVO könnte dahingehend angewendet werden, dass eine \nrückwirkende Absenkung des Prozentsatzes nach Ablauf einer zumutbaren \nZeitdauer, etwa nach Ablauf des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres, \ngrundsätzlich nicht mehr erfolgen darf.\n\n59\n\nZu einer entsprechenden Regelung vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 3 \nSächsGVEntschVO (SächsGVBl. 2004 S. 8).\n\n60\n\nWo diese zeitliche Grenze nach der geltenden GVEntschVO genau liegt, bedarf \nhier jedoch keiner abschließenden Klärung, zumal es in Nordrhein-Westfalen bisher \nnoch nicht zu unzumutbar späten Rückforderungen von Gebührenanteilen \ngekommen ist.\n\n61\n\nbb) § 49 Abs. 3 BBesG steht dem rückwirkenden In-Kraft-Treten der 4. \nÄnderungsverordnung zum 1. Januar 2001 ebenfalls nicht entgegen. Eine \nausdrückliche Regelung, dass die rückwirkende Änderung des Prozentsatzes nur bis \nzu einem bestimmten Zeitpunkt zulässig ist, enthält § 49 Abs. 3 BBesG ebenso \nwenig wie § 2 Abs. 2 GVEntschVO. Den Gesetzesmaterialien lässt sich \ndiesbezüglich ebenfalls nichts entnehmen. \n\n62\n\nVgl. BT-Drs. 7/3689, S. 2.\n\n63\n\nDie Auslegung des § 49 Abs. 3 BBesG führt zu keinem anderen Ergebnis: Die \nNorm ist - wie § 2 Abs. 2 GVEntschVO - weder dahingehend zu verstehen, dass eine \nÄnderung nur bis zum Ablauf des Jahres zulässig ist, für das der Prozentsatz gilt, \nnoch dahingehend, dass die Änderung des Prozentsatzes bis zum Ende des Jahres \nerfolgen muss, in dem die Notwendigkeit einer Änderung festgestellt wird. Zur \nBegründung seiner gegenteiligen Ansicht beziehen sich der Kläger bzw. die Kläger \nder Parallelverfahren darauf, dass es sich bei der in § 49 Abs. 3 BBesG geregelten \nBürokostenentschädigung nicht um eine reine Aufwandsentschädigung handeln soll. \nDies soll sich aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 BBesG („Abgeltung\"), aus der \nSystematik des BBesG, insbesondere dem Verhältnis zwischen § 17 und § 49 Abs. 3 \nBBesG, sowie aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben. Demgegenüber ist \nzutreffend entschieden, dass es sich bei der Bürokostenentschädigung um eine \nlandesrechtliche Aufwandsentschädigung ohne zusätzlichen Alimentationscharakter \nhandelt.\n\n64\n\nBVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 -, a.a.O. (juris Rn. 13).\n\n65\n\nDie Darlegungen des Klägers geben keinen Anlass hiervon abzuweichen. \n\n66\n\nDarüber hinaus spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte gegen eine \neinschränkende Auslegung des § 49 Abs. 3 BBesG: Diese Norm wurde mit Gesetz \nvom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2089) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. \nDie Modellverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der H. , die der \nGVEntschVO vom 23. Januar 1976 zugrunde liegt (die GVEntschVO von 1976 \nstimmt weitgehend mit der geltenden GVEntschVO überein), wurde nur wenige \nMonate vorher von der Finanzministerkonferenz gebilligt. \n\n67\n\nVgl. Clemens u.a., a.a.O., § 49 BBesG Gliederungsziffer 3.2.\n\n68\n\nDieser Modellverordnung liegt das dargelegte Entschädigungsmodell zugrunde. \n\n69\n\nVgl. die Begründung zum Entwurf eines Modells einer Verordnung zur Abgeltung \nder Bürokosten der H. .\n\n70\n\nAufgrund des zeitlichen Zusammenhangs war dem Gesetzgeber dieses \nEntschädigungsmodell bekannt. Daher ist bei der Auslegung des § 49 Abs. 3 BBesG \nzu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber keine Norm erlassen wollte, die den \nVerordnungsgeber in Bezug auf die Umsetzung dieses Entschädigungsmodells \neinengt. \n\n71\n\ncc) Die rückwirkende Absenkung des Prozentsatzes durch die 4. \nÄnderungsverordnung verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht, \ninsbesondere liegt kein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende \nRückwirkungsverbot vor. \n\n72\n\nBezüglich der Erstreckung von Rechtsfolgen auf Sachverhalte mit \nVergangenheitsbezug ist wie folgt zu differenzieren: Eine sog. echte Rückwirkung, \ndie auch als Rückbewirkung von Rechtsfolgen bezeichnet wird, ist gegeben, wenn \nein Gesetz (im materiellen Sinne, s.u.) nachträglich ändernd in abgewickelte, der \nVergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der \nRückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, \nsondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich \ngrundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot, das seine Grundlage \nim Prinzip des Vertrauensschutzes findet, zurück, wenn sich kein schützenswertes \nVertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird \ndagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. \nRechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine \nunechte Rückwirkung, auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt. Diese ist \nverfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, im Einzelfall können sich aber \nEinschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten \nergeben.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 \n(juris Rn. 96, 97), Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, \n67 (juris Rn. 40, 41), sowie vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (juris \nRn. 85 bis 91); BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 \n(juris Rn. 29), sowie vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 -, DVBl. 2001, 1215 (juris Rn. \n28, 29); Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 20, VII \nRn. 68 ff.; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band II, 1. Auflage 1998, \nArt. 20 Rn. 144 ff. und 152 ff.\n\n74\n\nDie vorstehenden Grundsätze gelten nicht nur für Gesetze im formellen Sinne, \nsondern auch für Rechtsverordnungen und Satzungen.\n\n75\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 u.a. -, BVerfGE 45, \n142; Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 20 Rn. 141.\n\n76\n\nIm vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob - bezogen auf die für 2001 zu \ngewährende Bürokostenentschädigung - zum Zeitpunkt des Erlasses der 4. \nÄnderungsverordnung ein im vorstehenden Sinne abgeschlossener Tatbestand \nvorlag. Zwar stand den Gerichtsvollziehern zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach \nein Anspruch auf Gewährung einer Bürokostenentschädigung für 2001 zu. Jedoch \nkonnte die (endgültige) Höhe dieses Anspruchs entsprechend dem seit mehr als \nzwanzig Jahren praktizierten Entschädigungsmodell erst nach der jährlichen \nNeufestsetzung der zur Berechnung dieses Anspruchs erforderlichen Parameter \n(Prozentsatz und Höchstbetrag) bestimmt werden. Gerade Letzteres spricht \ndagegen, dass bis zum Erlass der jährlichen Änderungsverordnung und der \nanschließenden (endgültigen) Neufestsetzung der Gebührenanteile bereits ein \nabgewickelter, der Vergangenheit angehörender Tatbestand vorliegt. Diese Frage \nbedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Die rückwirkend zum 1. Januar 2001 in \nKraft getretene Absenkung des für 2001 geltenden Prozentsatzes verstößt nämlich \nauch dann nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Rechtmäßigkeit der \nAbsenkung an den (für den Kläger günstigeren) strengen, für eine echte \nRückwirkung entwickelten Rechtsgrundsätzen gemessen wird.\n\n77\n\nDas grundsätzliche Verbot rückwirkend belastender Gesetze beruht auf den aus \nArt. 20 Abs. 3 GG folgenden Prinzipien der Rechtssicherheit und des \nVertrauensschutzes. Das Verbot schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und die \nBerechenbarkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen \nRechte. Dementsprechend tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein \nschützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts \nbilden konnte. \n\n78\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, a.a.O. (juris Rn. 94, \n97), Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, a.a.O. (juris Rn. 40, 42), \nsowie vom 8. Juni 1977 - 2 BvL 499/74 u.a. -, a.a.O. (juris Rn. 71, 72); BVerwG, \nUrteile vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O. (juris Rn. 30), sowie vom 22. März 2001 \n- 2 CN 1.00 -, a.a.O. (juris Rn. 28); Herzog, a.a.O., Art. 20, VII Rn. 66 f.; Schulze-\nFielitz, a.a.O., Art. 20 Rn. 140, 147; Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, \n3. Auflage 2003, Art. 20 Rn. 134; Roellecke, in: Clemens/Umbach (Hrsg.), \nGrundgesetz, Band I, 1. Auflage 2002, Art. 20 Rn. 89, 94.\n\n79\n\nDaraus folgt, dass eine echte Rückwirkung u.a. dann zulässig ist, wenn nach der \nSituation zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge (hier: Absenkung des \nProzentsatzes) nachträglich zurückbezogen wird, die Betroffenen mit einer Änderung \ndes zu diesem Zeitpunkt (hier: 1. Januar 2001) geltenden Rechts rechnen mussten. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 -, a.a.O. (juris Rn. 29); \nHerzog, a.a.O., Art. 20, VII Rn. 67; Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 20 Rn. 147.\n\n81\n\nDer Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass der mit der 3. \nÄnderungsverordnung rückwirkend zum 1. Januar 2000 festgesetzte Prozentsatz, \nder zunächst über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zu seiner erneuten Änderung \nfortgalt, für 2001 unverändert Bestand haben würde. Ob sich dies schon daraus \nergibt, dass § 2 Abs. 2 GVEntschVO eine rückwirkende Änderung des Prozentsatzes \n- und zwar auch noch nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres bzw. des \nJahres, in dem die Notwendigkeit einer Änderung festgestellt wird - zulässt (s.o. aa), \nbedarf keiner Klärung. \n\n82\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls aufgrund des der GVEntschVO zugrunde \nliegenden Entschädigungsmodells an einem Vertrauenstatbestand, auf den sich der \nKläger beziehen kann. Das gilt unabhängig davon, wie die vierteljährliche \nFestsetzung gemäß § 77 GVO im Einzelnen ausgestaltet ist. Denn das der \nGVEntschVO zugrunde liegende Entschädigungsmodell ist auf eine nachträgliche \nrückwirkende Festsetzung des Prozentsatzes sowie eine erst danach erfolgende \nendgültige Festsetzung der Bürokostenentschädigung angelegt. Aus diesem \nEntschädigungsmodell folgt unmittelbar, dass alle vorherigen Berechnungen und \nFestsetzungen nur vorläufig sein können. Für die mit diesem Entschädigungsmodell \nverbundene Möglichkeit der rückwirkenden Änderung des Prozentsatzes, die in der \nSache eine erstmalige und endgültige Festsetzung für das jeweilige Abrechnungsjahr \nerlaubt, gibt es auch einen sachlichen Grund. Dieser besteht darin, dass die Daten, \ndie nach diesem Modell für die jährliche Neufestsetzung des Prozentsatzes benötigt \nwerden, zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres noch nicht vorliegen. Dies gilt \nunabhängig davon, ob die Festsetzung aufgrund der Daten des jeweiligen \nAbrechnungsjahres oder aufgrund der Vorjahresdaten erfolgt. Für die Festsetzung \ndes Prozentsatzes aufgrund (möglichst) aktueller Daten besteht ebenfalls ein \nsachlicher Grund. Dem Charakter einer (pauschalen) Aufwandsentschädigung \nentspricht es, den (pauschalierten) Aufwand möglichst realitätsnah zu berechnen. \nDazu sind (möglichst) aktuelle Daten erforderlich (s.u.2.).\n\n83\n\nHinzu kommt, dass dieses Entschädigungsmodell bereits seit 1976 und damit \nseit mehr als zwei Jahrzehnten praktiziert wird. Dementsprechend wurde der \nProzentsatz für die Jahre 1976 bis 2000 jährlich angepasst. Dabei kam es nicht nur \nzu Erhöhungen des Prozentsatzes, sondern - für die Jahre 1982 bis 1985 sowie \n1994 bis 1996 - auch zu Absenkungen. Schon wegen der jahrelangen Handhabung \ndes Entschädigungsmodells musste der Kläger (auch) am 1. Januar 2001 damit \nrechnen, dass der durch die 3. Änderungsverordnung rückwirkend zum 1. Januar \n2000 festgelegte Prozentsatz rückwirkend zum 1. Januar 2001 geändert werden \nwürde. Es bestand auch keine Vertrauensgrundlage dafür, dass eine solche \nÄnderung nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr erfolgen würde. Denn es \nentsprach der jahrelangen Praxis der Beklagten, den Prozentsatz des öfteren erst \nnach Ablauf des Jahres zu ändern, zu dessen 1. Januar die rückwirkende Änderung \ndes Prozentsatzes in Kraft trat (Jahre 1991 bis 1993 und 1995 bis 1997). Darüber \nhinaus wurden die H. vor Ablauf des Jahres 2001 mit Erlass vom 8. \nOktober 2001 nochmals gesondert darauf hingewiesen, dass der Prozentsatz für \n2001 erst nach dem 31. Dezember 2001 festgesetzt werde.\n\n84\n\nOb Vertrauensschutz etwa dann bestehen würde, wenn die bisherige Praxis \ngegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen hätte, kann dahinstehen. Es wurde \nbereits dargelegt, dass das jahrzehntelang praktizierte Entschädigungsmodell \neinschließlich der rückwirkenden Änderung des Prozentsatzes sowohl mit § 49 Abs. \n3 BBesG als auch mit der GVEntschVO im Einklang steht. \n\n85\n\nEbenfalls unerheblich ist, ob die jahrelange Praxis bei der Handhabung des \nEntschädigungsmodells dem Kläger in allen Einzelheiten bekannt war. Entscheidend \nist nicht, ob tatsächlich auf die Unabänderlichkeit des am 1. Januar 2001 gelten-den \nProzentsatzes vertraut wurde, sondern ob mit einer Änderung desselben gerechnet \nwerden musste. Die damit angesprochene Frage der Schutzwürdigkeit des \nVertrauens bestimmt sich nicht aus der Sicht des einzelnen, sondern aus der Sicht \neines objektiven Betrachters. \n\n86\n\nVgl. Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 20 Rn. 135; Sachs, a.a.O., Art. 20 Rn. 134.\n\n87\n\ndd) Steuerliche Gründe stehen der rückwirkenden Absenkung des Prozentsatzes \nnach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres ebenfalls nicht entgegen. Zwar kann \ndie rückwirkende Absenkung des Prozentsatzes - wie im vorliegenden Fall - zur \nRückforderung vorläufig als Bürokostenentschädigung einbehaltener \nGebührenanteile führen. Der Umstand, dass der zurückzuzahlende Betrag u.U. \nbereits versteuert wurde, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der rückwirkenden \nÄnderung des Prozentsatzes. Vielmehr ist diesem - erst das \nRückforderungsverhältnis betreffenden - Umstand nach allgemeinen Grundsätzen \nRechnung zu tragen. Die Frage der Berücksichtigung gezahlter Steuern betrifft \nnämlich nicht nur Fälle überzahlter Bürokostenentschädigung, sondern ebenso Fälle \nüberzahlter Dienstbezüge (vgl. § 12 Abs. 2 BBesG). Diesbezüglich ist \nhöchstrichterlich anerkannt, dass grundsätzlich der Bruttobetrag zurückzuzahlen ist. \n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1999 - 2 C 11.99 -, BVerwGE 109, 365 \n(juris Rn. 35), vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O. (juris Rn. 17) sowie vom 22. \nSeptember 1966 - 8 C 109.64 -, BVerwGE 25, 97 ff.; vgl. außerdem Beschluss des \nSenats vom 15. September 2005 - 1 A 1071/04 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks.\n\n89\n\nDementsprechend ist ein Ausgleich der im Jahre 2001 aufgrund der Überzahlung \nzuviel gezahlten Steuern nicht durch eine Verminderung des Rückzahlungsbetrages, \nsondern in erster Linie auf steuerlichem Wege zu erreichen. Aufgrund der \nRückzahlung ergibt sich nämlich im Allgemeinen eine Minderung der Steuerschuld in \ndem Jahr, in dem sie erfolgt. Erst wenn endgültig feststeht, dass sich aufgrund \nbesonderer Umstände im Jahr der Rückzahlung keine Steuerminderung ergibt oder \ndass diese der Höhe nach nicht ungefähr den Betrag erreicht, der aufgrund der \nÜberzahlung als Lohn- bzw. Einkommenssteuer einbehalten wurde, kann dies \nnachträglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. §§ 97, 98 Landesbeamtengesetz (LBG \nNRW), 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) geltend gemacht werden.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1966 - 8 C 109.64 -, a.a.O. S. 102 f.; \nMayer, a.a.O., §12 BBesG Rn. 35 a.E.\n\n91\n\nWas die Zukunft angeht, wird sich dieses Verfahren dadurch vermeiden lassen, \ndass der Kläger bei der Finanzverwaltung beantragt, die Frist zur Abgabe seiner \nSteuererklärung so zu verlängern, dass diese erst nach der endgültigen jährlichen \nAbrechnung der Bürokostenentschädigung einzureichen ist.\n\n92\n\nee) Schließlich lässt sich der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des \nProzentsatzes nicht mit Erfolg entgegen halten, dass sich aufgrund der \nanschließenden endgültigen Berechnung der Bürokostenentschädigung u.U. eine \nbeträchtliche Rückforderung ergibt. Durch die Rückforderung wird weder die dem \nKläger im Jahr der Rückzahlung zustehende Alimentation noch die ihm in diesem \nJahr zustehende Bürokostenentschädigung gekürzt. Vielmehr hat er nur das \nzurückzuzahlen, was er vorher zuviel erhalten hat. Sofern er nicht in der Lage ist, den \nvollen Betrag auf einmal zurückzuzahlen, kann der Beklagte ihm auch nachträglich \ngemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG Ratenzahlungen einräumen.\n\n93\n\nb) Ebenso wenig ist die ebenfalls aufgrund der 4. Änderungsverordnung \nrückwirkend zum 1. Januar 2001 erfolgte Absenkung des Höchstbetrages (§ 3 Abs. 2 \nSatz 1 GVEntschVO) rechtlich zu beanstanden. \n\n94\n\nDie rückwirkende Absenkung des Höchstbetrages verstößt nicht gegen die \nVorschriften der GVEntschVO. Allerdings ist die Änderung des Höchstbetrages nicht \nvom Wortlaut des § 2 Abs. 2 GVEntschVO umfasst und enthält die GVEntschVO - \nanders als z.B. die niedersächsischen sowie die sächsischen Parallelvorschriften - \nauch keine andere Vorschrift, welche die rückwirkende Änderung des \nHöchstbetrages für zulässig erklärt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, \nder Verordnungsgeber habe eine rückwirkende Änderung des Höchstbetrages \nausgeschlossen. Wie bereits dargelegt (s.o. a) aa), ist bei der Auslegung der \nGVEntschVO in erster Linie an das Entschädigungsmodell anzuknüpfen, das den \nÜberlegungen des Verordnungsgebers zugrunde lag und das im Zeitpunkt des \nErlasses der GVEntschVO 1998 bereits seit etwa zwei Jahrzehnten praktiziert wurde. \nDieses Entschädigungsmodell setzt aber die rückwirkende Abänderbarkeit des \nHöchstbetrages in gleicher Weise voraus wie die rückwirkende Abänderbarkeit des \nProzentsatzes. Aus diesem Grunde ist aus der Tatsache, dass die GVEntschVO \nbezogen auf den Höchstbetrag keine § 2 Abs. 2 entsprechende Regelung enthält, \nnicht der (Umkehr-)Schluss zu ziehen, die rückwirkende Abänderbarkeit des \nHöchstbetrages sei unzulässig. Im Gegenteil ist aufgrund des der GVEntschVO \nzugrunde liegenden Entschädigungsmodells sowie der Tatsache, dass die \nGVEntschVO die rückwirkende Änderung des Höchstbetrages nicht ausdrücklich \nausschließt, zu folgern, dass die rückwirkende Änderung des Höchstbetrages \nebenfalls (nach allgemeinen Grundsätzen) zulässig ist. \n\n95\n\n§ 49 Abs. 3 BBesG schließt die rückwirkende Absenkung des Höchstbetrages \nebenfalls nicht aus. Auf die obigen Ausführungen unter a) bb) wird verwiesen. \n\n96\n\nDie rückwirkende Absenkung des Höchstbetrages verstößt auch nicht gegen das \nverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden \nAusführungen (s.o. a) cc) verwiesen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch \nder Höchstbetrag seit 1976 - mit einer Ausnahme (1997) - jährlich abgeändert wurde; \neine Absenkung des Höchstbetrages erfolgte in den Jahren 1988 und 1998. \n\n97\n\nDas Fehlen einer § 2 Abs. 2 GVEntschVO entsprechenden Norm steht der \nrückwirkenden Absenkung des Höchstbetrages auch nicht aus anderen Gründen \nentgegen. Insbesondere bedarf es dazu keiner ausdrücklichen Ermächtigung in der \nVerordnung selbst. Der Verordnungsgeber ist - wie auch der Gesetzgeber - „kraft \nAmtes\" berechtigt, von ihm erlassene Verordnungen aufzuheben oder abzuändern. \nOb er dies auch rückwirkend darf, ist eine Frage der (verfassungs-) rechtlichen \nGrenzen seiner Normsetzungsbefugnis, die hier - wie vorstehend dargelegt - \neingehalten sind. Dementsprechend enthält die Modellverordnung zur Abgeltung der \nBürokosten der H. in der Fassung des Beschlusses des Arbeitskreises \nder Länder für Besoldungsfragen vom 9./11. Juni 1997, \n\n98\n\nabgedruckt bei Clemens u.a., a.a.O., Anhang zu § 49 BBesG,\n\n99\n\nauf der die GVEntschVO und die entsprechenden Vorschriften anderer \nBundesländer aufbauen, weder in Bezug auf den Prozentsatz noch in Bezug auf den \nHöchstbetrag eine § 2 Abs. 2 GVEntschVO entsprechende Regelung. \n\n100\n\nIst die 4. Änderungsverordnung nach alledem sowohl bezogen auf die \nrückwirkende Absenkung des Prozentsatzes als auch bezogen auf die rückwirkende \nAbsenkung des Höchstbetrages rechtmäßig, so bestehen gegen die erneute \nrückwirkende Abänderung dieser Werte durch die 6. Änderungsverordnung schon \ndeswegen keine rechtlichen Bedenken, weil diese Änderung - Prozentsatz und \nHöchstbetrag wurden erhöht - die H. begünstigt hat. Es ist nicht \nersichtlich, inwiefern diese dadurch in ihren Rechten verletzt sein sollten. \nInsbesondere verstoßen rückwirkend in Kraft gesetzte begünstigende Regelungen \nnicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot\n\n101\n\nVgl. Herzog, a.a.O., Art. 20, VII Rn. 66.\n\n102\n\n2. Der Verordnungsgeber durfte sowohl der Festsetzung des Prozentsatzes als \nauch der Festsetzung des Höchstbetrages die Daten (eingenommene Schreib-\nauslagen, Gebühreneinnahmen, Pensenbelastung) des Jahres 2001 zugrunde legen. \n\n103\n\nWeder § 49 Abs. 3 BBesG noch die GVEntschVO enthalten eine Regelung dazu, \nwelche Daten nach welcher Berechnungsmethode der Festsetzung des \nProzentsatzes sowie des Höchstbetrages zugrunde zu legen sind. Daraus folgt, dass \nbei der Ermittlung dieser Werte dem Verordnungsgeber ein Normsetzungsermessen \nzusteht. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn \nes sachgerecht ausgeübt wird. Dies ist hier der Fall: Dem Charakter einer \n(pauschalen) Aufwandsentschädigung entspricht es, den (pauschalierten) Aufwand \nmöglichst realitätsnah zu berechnen. Dazu sind (möglichst) aktuelle Daten \nerforderlich.\n\n104\n\nDas der GVEntschVO zugrunde liegende Entschädigungsmodell basiert auf den \nbeiden Grundannahmen, dass höhere Gebühreneinnahmen auf ein größeres \n(Arbeits-)Pensum zurückzuführen sind und dass ein größeres (Arbeits-)Pensum zu \nhöheren Personalkosten führt. Dies folgt aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 \nGVEntschVO. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein H. , \nder mehr Gebühren eingenommen hat, mehr Aufträge (= höheres Arbeitspensum) \nerledigt und verbunden damit höhere Personalkosten gehabt hat. Die beiden \nGrundannahmen liegen auch der Berechnung des Prozentsatzes sowie des \nHöchstbetrages zugrunde. Eine erhöhte Pensenbelastung ergibt einen höheren \nländerspezifischen Jahreskostenbetrag, der wiederum sowohl einen höheren \nProzentsatz als auch einen höheren Höchstbetrag i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 \nGVEntschVO bedingt. Deshalb ist es konsequent, der Berechnung des \nGebührenanteils für ein bestimmtes Jahr die Pensenbelastung für eben dieses Jahr \nzugrunde zu legen. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, wenn Prozentsatz und \nHöchstbetrag aufgrund der Vorjahreszahlen berechnet werden, wie folgendes \nBeispiel zeigt: Der Berechnung des Gebührenanteils werden für jeden H. \ndie individuellen Gebühreneinnahmen des jeweiligen Abrechnungsjahres zugrunde \ngelegt. Für die Berechnung des Gebührenanteils für das Jahr 2001 sind also die im \nJahre 2001 erzielten individuellen Einnahmen maßgeblich. Werden Prozentsatz und \nHöchstbetrag aufgrund der Vorjahreszahlen, hier also aufgrund der Zahlen des \nJahres 2000 berechnet, liegt dieser Berechnung die Pensenbelastung des Jahres \n2000 (und nicht die von 2001 zugrunde). Dies führt insbesondere dann zu \nVerzerrungen, wenn - wie im Jahre 2001 - die durchschnittliche Pensenbelastung im \nVergleich zum Vorjahr sinkt (von 157 % auf 146,3 %), gleichzeitig aber die \ndurchschnittlichen Gebühreneinnahmen steigen (von 73.600,- DM auf 82.500,- DM). \nDiese Daten entnimmt der Senat einer in einem Parallelverfahren vom Beklagten \nvorgelegten Aufstellung, die dem Kläger am 18. Januar 2006 nebst anderen \nUnterlagen übersandt wurde. Es ist offensichtlich, dass die Grundannahmen des der \nGVEntschVO zugrunde liegenden Entschädigungsmodells im Jahre 2001 nicht \nzuträfen, wenn die Vorjahreszahlen zugrunde gelegt worden wären. Die höheren \nGebühreneinnahmen wurden bei einer geringeren Pensenbelastung erzielt, basieren \nalso nicht auf einer höheren Arbeitsbelastung (und damit verbunden höheren \nPersonalkosten), sondern auf einer Gebührenerhöhung aufgrund des im Mai 2001 in \nKraft getretenen neuen Gebührenrechts. Um derartige Verzerrungen zu vermeiden, \nist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber sein \nNormsetzungsermessen dahingehend ausübt, der Berechnung des Prozentsatzes \nsowie des Höchstbetrages die Daten des jeweiligen Abrechnungsjahres zugrunde zu \nlegen. \n\n105\n\nAndererseits ist zu berücksichtigen, dass die Vorjahresdaten eher vorliegen, \nsodass die Festsetzung des Prozentsatzes und des Höchstbetrages sowie die auf \ndiesen Werten basierende endgültige Abrechnung der Bürokostenentschädigung \neher erfolgen kann, als bei Zugrundelegung der aktuelleren Daten des \nAbrechnungsjahres. Jedoch ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass den Gerichtsvollziehern aufgrund der späteren endgültigen \nAbrechnung wesentliche Nachteile erwachsen. Für die Jahre 1991 bis 2000 \n(Berechnung aufgrund der Vorjahresdaten) erfolgte die Festsetzung des \nProzentsatzes sowie des Höchstbetrages - mit Ausnahme der Jahre 1998 und 2000 - \nentweder im Dezember des Abrechnungsjahres oder - weitaus häufiger - im ersten \nQuartal des Folgejahres. Für die Jahre 2001 bis 2004 (Berechnung aufgrund der \nDaten des jeweiligen Abrechnungsjahres) erfolgte die Festsetzung jeweils im Mai \noder Juni des folgenden Jahres. Dies macht unter dem Gesichtspunkt der \nUmsetzung von Kosteneinsparungen keinen wesentlichen Unterschied, da im \nDezember eines Jahres kaum noch wesentliche Einsparungen für dieses Jahr erzielt \nwerden können. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die \nVorjahresdaten seien bereits im Juni des Abrechnungsjahres bekannt. Allein anhand \ndieser Daten (Pensenbelastung, Gebühreneinnahmen und Schreibauslagen) lässt \nsich die Höhe der Bürokostenentschädigung nicht bestimmen, da in die Berechnung \ndes Prozentsatzes sowie des Höchstbetrages außer diesen Daten noch der \nJahreskostengrundbetrag eingeht, der in der Vergangenheit häufig erst wesentlich \nspäter, nämlich gegen Ende des Abrechnungsjahres und für das hier \nstreitgegenständliche Jahr 2001 sogar erst im März des Folgejahres, festgesetzt \nwurde.\n\n106\n\nDer Kläger weist zu Recht darauf hin, der Verordnungsgeber sei sowohl bei \nErlass der GVEntschVO 1976 als auch bei Erlass der GVEntschVO 1998 davon \nausgegangen, Prozentsatz und Höchstbetrag seien auf Grundlage der \nVorjahreswerte zu ermitteln. \n\n107\n\nVgl. Ziffer 2.24 der Begründung zum Entwurf eines Modells einer Verordnung zur \nAbgeltung der Bürokosten der H. sowie Ziffer 1.3 der Erläuterungen zur \nGVEntschVO.\n\n108\n\nDem folgend wurden den Berechnungen - mit Ausnahme des Jahres 1999 - bis \nzum Jahre 2000 stets die Vorjahresdaten zugrunde gelegt. \n\n109\n\nDass den Überlegungen des Verordnungsgebers ein bestimmtes \nEntschädigungsmodell zugrunde lag, gibt einerseits zwar wichtige Hinweise für die \nAuslegung der GVEntschVO, schließt es aber andererseits nicht aus, dass er von \ndiesem Modell abweicht. Hätte der Verordnungsgeber eine Bindung an ein \nbestimmtes Entschädigungsmodell beabsichtigt, hätte er entsprechende Regelungen \nin die GVEntschVO aufgenommen. Es ist auch sachgerecht, kein bestimmtes \nEntschädigungsmodell festzuschreiben. Denn bei der Bürokostenentschädigung \nhandelt es sich um eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, die realitätsnah an \nden tatsächlich entstehenden (durchschnittlichen) Kosten zu orientieren ist (s.u. 3). \nDem widerspräche es, dem Verordnungsgeber starre Vorgaben bezüglich der \nFestsetzung des Prozentsatzes sowie des Höchstbetrages zu machen. Diesem muss \ngenügend Flexibilität verbleiben, den Gebührenanteil bei Bedarf - sowohl nach oben \nals auch nach unten - an die tatsächlich entstehenden (durchschnittlichen) Kosten \nanzugleichen.\n\n110\n\nDementsprechend bewirkt die langjährige Praxis des Verordnungsgebers keine \nBindung für folgende Abrechnungsjahre. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des \nVertrauensschutzes: Bestehen im Hinblick auf die Berechnung der \nBürokostenentschädigung keine normativen (eine geschützte Rechtsposition \nvermittelnden) Vorgaben, fehlt es diesbezüglich - auch bezogen auf eine langjährige \nÜbung - schon an einem Anknüpfungspunkt für einen Vertrauenstatbestand. Gerade \naufgrund des Fehlens derartiger Vorgaben muss ein objektiver Beobachter zu dem \nSchluss kommen, dass der Verordnungsgeber nicht an ein bestimmtes \nEntschädigungsmodell gebunden ist. \n\n111\n\nDarüber hinaus ist ein Vertrauen auch nicht an sich, sondern nur unter der \nVoraussetzung schutzwürdig, dass aufgrund dieses Vertrauens Dispositionen \ngetroffen werden können und tatsächlich getroffen wurden. Auf das Vertrauen, der \nBerechnung der Bürokostenentschädigung würden auch in Zukunft nicht die Daten \ndes Abrechnungsjahres, sondern - wie bisher - die Vorjahresdaten zugrunde gelegt, \nlässt sich - jedenfalls ohne konkrete Kenntnis aller dieser Daten - schon im Ansatz \nkeine Disposition stützen. Die Zugrundelegung der Vorjahresdaten führt nämlich \nnicht zwangsläufig zu einem höheren Gebührenanteil, sondern kann auch einen \nniedrigeren Gebührenanteil ergeben.\n\n112\n\nEs bestehen auch keine Bedenken dagegen, der Berechnung des Prozentsatzes \nsowie des Höchstbetrages gerade die Daten des Jahres 2001 zugrunde zu legen. \nDiesbezüglich hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund des neuen \nGerichtsvollzieherkostenrechts sei es 2001 zu einer uneinheitlichen \nGebührenerhebung gekommen. Dies schließe es aus, aufgrund der Daten dieses \nJahres durchschnittliche Gebühreneinnahmen zu errechnen. Dem kann nicht gefolgt \nwerden: Die durchschnittlichen Gebühreneinnahmen ergeben sich aus dem \ngesamten Gebühreneinkommen eines Jahres geteilt durch die Anzahl der \nH. . Ob Gebührentatbestände einheitlich gehandhabt werden - bei mehr \nals 1.000 Gerichtsvollziehern in Nordrhein-Westfalen wird dies nie gewährleistet sein \n- ist für die Ermittlung der durchschnittlichen Gebühreneinnahmen unerheblich.\n\n113\n\n3. Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt nicht vor. Die aufgrund der \n4. i.V.m. der 6. Änderungsverordnung gewährte Bürokostenentschädigung ist \nausreichend bemessen. Die 6. Änderungsverordnung ist in die Betrachtung mit \neinzubeziehen, da durch diese Verordnung sowohl der Prozentsatz als auch der \nHöchstbetrag zugunsten der H. angehoben wurden und der Beklagte die \ndem Kläger zu gewährende Bürokostenentschädigung aufgrund dieser Verordnung - \nunter entsprechender Herabsetzung des entsprechenden Überzahlungsbetrages - \nauf einen höheren Betrag festgesetzt hat. Dagegen haben die 7. (GVBl. 2004 S. 273) \nund die 8. Änderungsverordnung (GVBl. 2005 S. 650) außer Betracht zu bleiben, da \nsie keine Neuregelung treffen, sondern lediglich die für 2001 geltenden Werte \nwiederholen. \n\n114\n\na) Aufgrund des Alimentationsprinzips, eines hergebrachten Grundsatzes des \nBerufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG, ist der Dienstherr verpflichtet, für den \namtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dieser \nVerpflichtung kommt der Dienstherr nach, indem er den Gerichtsvollziehern Bezüge \nnach der Bundesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppen 8 oder 9 (letztere ggf. \nmit Amtszulage) gewährt. H. benötigen aber nicht nur Mittel für ihren und \nihrer Familie Unterhalt, sondern auch für die Einrichtung und Unterhaltung des von \nihnen auf eigene Kosten (§ 46 GVO) zu führenden Büros. Da die ihnen gewährten \nBezüge nur zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gewährt werden, ergibt sich aus \ndem Alimentationsprinzip die zusätzliche Verpflichtung des Dienstherrn, ihnen zur \nEinrichtung und Unterhaltung eines Büros regelmäßig zusätzliche (zweckgebundene) \nMittel zur Verfügung zu stellen, sodass sie nicht gezwungen sind, diese - nach \nMaßgabe der Ausführungen des folgenden Absatzes ermittelten - Kosten aus ihrem \nGrundgehalt oder der ihnen zusätzlich gewährten Vollstreckungsvergütung zu \ntragen. Dagegen entspricht es nicht Sinn und Zweck des § 49 Abs. 3 BBesG, den \nGerichtsvollziehern eine weitergehende Alimentation (im Sinne zusätzlicher für den \nallgemeinen Lebensunterhalt frei verfügbarer Mittel) zu gewähren.\n\n115\n\nAus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 BBesG („den Gerichtsvollziehern\" statt „dem \nH. „) folgt, dass Abgeltungsmaßstab nicht die dem einzelnen H. \nkonkret entstehenden Kosten sind, sondern die sämtlichen Gerichtsvollziehern im \nGeltungsbereich einer landesrechtlichen Abgeltungsregelung im Durchschnitt \nentstehenden Kosten. Damit sieht § 49 Abs. 3 BBesG eine typisierende und \npauschalierende Aufwandsentschädigung vor. Bei der Bemessung dieser \nEntschädigung hat der Verordnungsgeber sich realitätsnah an den tatsächlich \nentstehenden (durchschnittlichen) Kosten zu orientieren. Daraus folgt, dass er im \nFalle großer regionaler oder sonstiger Unterschiede verpflichtet ist, diese bei der \nBemessung der Entschädigung, z.B. über eine Staffelung, zu berücksichtigen. \nAndererseits darf er nicht auf einen für erforderlich gehaltenen Bedarf (= fiktive \nKosten) abstellen, da es sich beim Ersatz eines fiktiven Aufwandes nicht um die \nAbgeltung tatsächlich entstehender Kosten handelt. Um zu gewährleisten, dass die \nEntschädigung diesen Grundsätzen entspricht, hat der Verordnungsgeber den Sach- \nund Personalkostenaufwand aktuell und realitätsnah zu ermitteln.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 -, a.a.O. (juris Rn. 10 ff.); \nSächsisches OVG, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 -, S. 13/14 des amtlichen \nUmdrucks; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 KN 95/04 -, S. 10 ff. \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n117\n\nb) Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes gelangt der Senat zu der \nÜberzeugung, dass die den Gerichtsvollziehern auf Grundlage der 4. und 6. \nÄnderungsverordnung gewährte Bürokostenentschädigung ausreichend bemessen \nwar. Diese Überzeugung stützt sich auf eine im Jahre 2001 von einer aus Vertretern \nder Finanz- und Justizministerien bestehenden Arbeitsgruppe \n„Bürokostentschädigung der H. „ durchgeführte bundesweite Erhebung (im \nFolgenden: Erhebung 2001). Für diese Erhebung wurden bundesweit etwa 8 % der \nH. - die Bundesländer Hamburg und Berlin haben sich an der Erhebung \nnicht beteiligt - nach ihren jährlichen Bürokosten befragt. Aus Nordrhein-Westfalen \nhaben 74 H. (= 7 %) an der Erhebung teilgenommen. Die Auswertung \ndieser Erhebung ergibt, dass den nordrhein-westfälischen Gerichtsvollziehern im \nJahre 2000 für die Einrichtung und Unterhaltung ihres Büros durchschnittliche Kosten \ni.H.v. 35.208,- DM entstanden sind, davon 15.077,- DM an Personal- und 20.131,- \nDM an Sachkosten. Diese Beträge hat der Senat den in der erwähnten Erhebung \ndokumentierten Daten entnommen: Zur Ermittlung der durchschnittlichen \nPersonalkosten wurden die beiden Durchschnittswerte aus der ersten und der dritten \nSpalte unter B.1 b) bb) (gezahltes Jahres-Beschäftigungsentgelt) und der \nDurchschnittswert unter B.1 b) bc) (Jahresbeitrag Verwaltungsberufsgenossenschaft) \naddiert. Die durchschnittlichen Sachkosten beruhen auf einer Addition der \nDurchschnittswerte in der jeweils letzten Spalte unter B.2 a) und B.2 b) \n(Mietkosten/Mietwert) mit den Durchschnittswerten unter B.2 c)-m) (übrige \nSachkosten). Die Durchschnittswerte unter B.1 b) bd) (soziale Absicherung von \nFamilienmitgliedern außerhalb der Sozialversicherung) wurden nicht berücksichtigt. \nBei diesen Kosten handelt es sich offensichtlich nicht um Kosten, die durch den \nBetrieb eines Gerichtsvollzieherbüros verursacht werden.\n\n118\n\nDemgegenüber ist der Verordnungsgeber auf Grundlage des von der \nArbeitsgruppe für Besoldungsfragen empfohlenen Jahreskostengrundbetrages für \n2001 von jährlichen durchschnittlichen Bürokosten i.H.v. 47.653,- DM (bei einem \nPensum von 100 %) ausgegangen. Dieser Betrag setzt sich aus einem \nSachkostenanteil i.H.v. 14.501,- DM und einem Personalkostenanteil i.H.v. 33.152,- \nDM zusammen. Da die jährliche Pensenbelastung in Nordrhein-Westfalen 2001 \n146,3 % betrug, wurde der Personalkostenanteil um 46,3 % auf 48.505,30 DM \nerhöht. Dementsprechend ist der Verordnungsgeber beim Erlass der 6. \nÄnderungsverordnung für 2001 von jährlichen durchschnittlichen Bürokosten i.H.v. \n63.006,30 DM ausgegangen. Dieser Betrag reicht bei weitem aus, um die tatsächlich \nvon den Gerichtsvollziehern durchschnittlich für die Unterhaltung ihres Büros \naufgewendeten Kosten abzudecken. \n\n119\n\nDahin gestellt bleiben kann, ob die von den Gerichtsvollziehern angegebenen \nSachkosten in vollem Umfang erforderlich und angemessen waren. Die \nBürokostenentschädigung für 2001 ist auch dann ausreichend bemessen, wenn man \ndies zu ihren Gunsten unterstellt. Zwar hätte sich dann der Sachkostenanteil, den der \nVerordnungsgeber seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat, als zu niedrig \nerwiesen. Dies ist jedoch unerheblich, da eine ggf. zu geringe Sachkostenabgeltung \ndurch einen Überschuss bei der Erstattung der Personalkosten kompensiert wäre. \n\n120\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 -, a.a.O. (juris Rn. 18); \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 KN 95/04 -, S. 13 des amtlichen \nUmdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 4 S 93/93 -, \na.a.O. (juris Rn. 22, 26).\n\n121\n\nAus der Auswertung der Erhebung 2001 ergibt sich, dass den \nGerichtsvollziehern im Jahre 2001 aus der Erstattung der Personalkosten im \nDurchschnitt ein Überschuss i.H.v. mehr als 30.000,- DM verblieben ist. Dies reicht \nbei weitem aus, um etwaige Defizite bei der Abgeltung der Sachkosten \nauszugleichen. Unter den 74 im Rahmen der Erhebung 2001 befragten \nGerichtsvollziehern aus Nordrhein-Westfalen erreicht nicht ein einziger den für \nPersonalkosten zur Verfügung gestellten Betrag i.H.v. 48.505,30 DM auch nur \nannähernd. Die höchsten angegebenen Personalkosten belaufen sich auf etwas über \n31.000,- DM.\n\n122\n\nc) Die gegen die Erhebung 2001 gerichteten Angriffe halten einer näheren \nÜberprüfung nicht stand. Dass die erhobenen Daten sich auf das Jahr 2000 \nbeziehen, mindert ihren Aussagewert nicht. Angesichts der auch 2001 niedrigen \nInflationsrate ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich \ndie Bürokosten von 2000 auf 2001 nennenswert erhöht haben. Schon aus diesem \nGrunde bestand keine Notwendigkeit, bezüglich der 2001 entstandenen Kosten eine \nerneute Erhebung durchzuführen. Hinzu kommt, dass die in § 49 Abs. 3 BBesG \nvorgesehene Pauschalierung der Bürokostenentschädigung in erster Linie der \nVerwaltungsvereinfachung dient. Der Dienstherr soll nicht in jedem Einzelfall die \nkonkret entstandenen Kosten ermitteln und über deren Erforderlichkeit entscheiden \nmüssen. \n\n123\n\nVgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 -, S. 18/19 des \namtlichen Umdrucks.\n\n124\n\nAus diesem Grunde ist es auch nicht erforderlich, dass der Verordnungsgeber im \nRahmen einer Erhebung alle H. seines Bereichs befragt. Sowohl die \njährliche Durchführung einer Erhebung als auch die Befragung aller H. \nwürden einen Verwaltungsaufwand erfordern, der sich nicht wesentlich von \ndemjenigen für eine Einzelabrechnung unterscheiden würde. Ausreichend ist daher, \nwenn der Verordnungsgeber seine Erhebungen - abhängig von den Veränderungen, \ndie sich für die Führung eines Gerichtsvollzieherbüros ergeben - von Zeit zu Zeit \nüberprüft und diese auf eine ausreichend breite Ermittlungsgrundlage stellt. Letzteres \nist bei der Erhebung 2001 der Fall. Diese Erhebung stützt sich auf die Befragung von \n74 zufällig ausgewählten Gerichtsvollziehern, die zudem aus allen drei nordrhein-\nwestfälischen OLG-Bezirken stammen. Dies ist eine ausreichend breite \nErmittlungsgrundlage, um ein nicht durch Besonderheiten einzelner \nGerichtsvollzieherbüros verfälschtes Ergebnis zu erhalten. \n\n125\n\nDie Tatsache, dass H. nicht verpflichtet sind, Aufzeichnungen über \nihre Bürokosten zu führen, steht der Verwertbarkeit der Erhebung 2001 ebenfalls \nnicht entgegen. Schon aus steuerlichen Gründe dürften die meisten H. \nentsprechende Belege sammeln. Im Übrigen haben die befragten H. die \nihnen gestellten Fragen tatsächlich beantwortet. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei \nder Befragung falsche Angaben gemacht haben, sind nicht nachvollziehbar \ndargelegt. \n\n126\n\nDa es sich - wie bereits dargelegt - bei der Bürokostenentschädigung um eine \npauschalierte Aufwandsentschädigung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob die \nBürokostenentschädigung im Falle jedes einzelnen Gerichtsvollziehers zur Deckung \nseiner Bürokosten ausreicht.\n\n127\n\nVgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 -, S. 14 des \namtlichen Umdrucks; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 KN 95/04 -, \nS. 12 des amtlichen Umdrucks.\n\n128\n\nVielmehr ist die Bürokostenentschädigung nur dann zu gering bemessen, wenn \nsie für eine wesentliche Teilgruppe der nordrhein-westfälischen H. nicht \nausreichen würde, um deren bürobezogenen Aufwand zu decken. Dass dies - \nbezogen auf das hier streitgegenständliche Jahr 2001 - der Fall ist, ergibt sich weder \naus der Erhebung 2001 noch liegen anderweitige Anhaltspunkte dafür vor. Im \nGegenteil ergibt sich aus dieser Erhebung, dass der Überschuss bei der Erstattung \nder Personalkosten im Jahre 2001 so hoch war, dass dieser Überschuss selbst bei \nGerichtsvollziehern mit hohen Personalkosten ausreichte, um etwaige Defizite bei \nder Abgeltung der Sachkosten auszugleichen. Es ergeben sich aus den erhobenen \nDaten nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für regionale (z.B. Stadt-Land) oder \nstrukturelle (z.B. soziale Problemviertel mit ungünstiger Schuldnerstruktur) \nBesonderheiten, die derart ausgeprägt wären, dass die für 2001 gewährte \nBürokostenentschädigung für wesentliche Gruppen von Gerichtsvollziehern nicht \nausreichend gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Erhebung 2001, dass die \n2001 gewährte Bürokostenentschädigung nur bei zwei der 74 an der Erhebung \nbeteiligten nordrhein-westfälischen H. - deren Angaben zugrunde gelegt - \nnicht ausreichte, um die erforderlichen Bürokosten zu decken. Allerdings sind die \nAngaben dieser beiden H. zu ihren jährlichen Sachkosten - wie in einigen \nweiteren Fällen - nicht durchgängig nachvollziehbar. Dies betrifft vor allem die \nAngaben zu den abschreibungspflichtigen Sachkosten. Schreibt man diese Kosten - \ndies wurde bei den Angaben offensichtlich nicht beachtet - über mehrere Jahre ab, \nso bleiben auch die Bürokosten dieser beiden H. unter dem Betrag \n(63.006,30 DM), den der Verordnungsgeber für 2001 insoweit zugrunde gelegt hat. \nDamit ist der seitens der H. erhobene Einwand, die aus der Erhebung \n2001 abgeleiteten Durchschnittswerte würden durch die H. , die ihr Büro \nnicht den dienstlichen Erfordernissen entsprechend führen, zu Ungunsten derjenigen \nH. mit realistischen Bürokosten verfälscht, entkräftet. \n\n129\n\nd) Die Zahlen, die sich aus der Erhebung 2001 ergeben, werden auch nicht \ndurch andere Gutachten, Studien oder Unterlagen widerlegt.\n\n130\n\nDas Berger-Gutachten von Juli 2001 kommt zu dem Ergebnis, dass „ein modern \nausgestattetes Gerichtsvollzieherbüro mit zwei vollwertigen EDV-Arbeitsplätzen\" \njährliche Sachkosten i.H.v. 23.000,- DM verursacht. An Personalkosten seien (bei \neinem Pensum von 100 %) 38.200,- DM erforderlich (S. 33, 41/42, 43-50 des \nGutachtens). Ob diese Berechnungen zutreffen, kann dahinstehen. Der \nVerordnungsgeber hat sich bei der Bemessung der Bürokostenentschädigung \nrealitätsnah an den tatsächlich entstehenden (durchschnittlichen) Kosten zu \norientieren (s.o. 3. a). Dies schließt es aus, auf einen - wie auch immer definierten - \nfür erforderlich gehaltenen Bedarf abzustellen. Das idealtypische, ordentlich \norganisierte, an den Grundsätzen der Sparsamkeit ausgerichtete \nGerichtsvollzieherbüro ist nicht der Maßstab, an dem die Bemessung der \nBürokostenerstattung auszurichten ist. \n\n131\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 -, a.a.O. (juris Rn. 16).\n\n132\n\nAus diesem Grund sind die Zahlen des Berger-Gutachtens nicht geeignet, die \nErgebnisse der Erhebung 2001 in Zweifel zu ziehen oder gar zu wiederlegen. Zwar \nwurde für das Berger-Gutachten eine namhafte Anzahl von Gerichtsvollziehern (81) \nbefragt. Im Ergebnis stellt das Gutachten aber nicht darauf ab, welche Kosten den \nbefragten Gerichtsvollziehern tatsächlich im Durchschnitt entstanden sind. Im \nBereich der Sachkosten trifft das Gutachten eine Aussage über die Kosten, die \nerforderlich sind, um ein Gerichtsvollzieherbüro auf einem bestimmten Standard \n(„modern ausgestattetes Gerichtsvollzieherbüro\") zu betreiben. Entsprechendes gilt \nvom Ansatz her bezüglich der Personalkosten. Auch hier orientiert sich das \nGutachten nicht an den tatsächlich entstehenden Kosten, sondern an einem \nfestgelegten Bedarf. \n\n133\n\nIm Übrigen liegen das Berger-Gutachten und die Angaben der im Rahmen der \nErhebung 2001 befragten H. bezüglich der Sachkosten nicht weit \nauseinander. Bezüglich der Kompensation einer ggf. zu gering bemessenen \nSachkostenabgeltung durch einen Überschuss bei der Erstattung der Personalkosten \n(s.o. 3. b) wird daher verwiesen. \n\n134\n\nDie vorstehenden Darlegungen gelten in gleicher Weise für die Ergebnisse des \nZweiten Zwischenberichtes der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Organisation des \nGerichtsvollzieherwesens/Privatisierung\". Auch diese Zahlen orientieren sich nicht an \nden den Gerichtsvollziehern tatsächlich durchschnittlich entstehenden \nAufwendungen. Diesbezüglich heißt es in diesem Bericht (S. 25): \n\n135\n\n„Das Reformmodell ‚Beleihung' bricht mit dem gegenwärtigen System und schafft \nneue Strukturen in der Zwangsvollstreckung. Dies legt nahe, die für die \nKostenermittlung nötigen Grundlagen nicht aus Erhebungen zu entnehmen, die am \nIst-Zustand anknüpfen, sondern an einem gedachten Soll-Zustand zu orientieren. .... \nDas Vorgehen bei der Ermittlung der Kosten eines beliehenen Gerichtsvollziehers \nunterscheidet sich damit wesentlich von dem bei der Bürokostenentschädigung. .... \nIm Rahmen der Beleihungslösung war dagegen zu fragen, welche Umsatzerlöse ein \nbeliehener H. benötigt, damit er in einer Wettbewerbssituation effizient \narbeiten kann und ausreichende unternehmerische Hand-lungsspielräume hat.\"\n\n136\n\nDie weitere Vorgehensweise der Arbeitsgruppe bestätigt dies. Zwar knüpft die \nArbeitsgruppe bezüglich einzelner Kosten im Sachkostenbereich an Ergebnisse der \n(bundesweiten) Erhebung 2001 an (S. 28), jedoch werden diese Beträge \nentsprechend dem (bundesweiten) Durchschnittspensum erhöht (Anlage 4). Mit \ndiesem Schritt löst sich die Arbeitsgruppe - entsprechend ihrem Ansatz - von einer \nOrientierung an tatsächlich entstehenden Kosten, da die wesentlichen Sachkosten \n(Miete, Büroreinigung Anschaffung von Büromöbeln, Büromaschinen, Computern \nund Fachliteratur) unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsbelastung entstehen. \n\n137\n\nFür die im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 17. Dezember 2001 \n(S. 4527 ff.) veröffentlichten Personalkostentabellen, aus denen sich die Kosten \neines Arbeitsplatzes der Hessischen Landesverwaltung ergeben, gilt nichts anderes. \nDiese Kostensätze geben nicht ansatzweise etwas für die Ermittlung der den \nGerichtsvollziehern tatsächlich entstehenden durchschnittlichen Aufwendungen \nher.\n\n138\n\nWeitere Gutachten, Studien o.ä., die im vorliegenden Zusammenhang von \nRelevanz sein könnten, wurden von den Beteiligten nicht benannt. Auch nach \nKenntnis des Senats ist die Erhebung 2001 die einzige - bezogen auf das hier \nstreitgegenständliche Jahr 2001 - aktuelle Erhebung über die den nordrhein-\nwestfälischen Gerichtsvollziehern tatsächlich durch den Betrieb ihres Büros \nentstehenden Kosten. Die sog. Schäfter-Studie,\n\n139\n\nvgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 -, S. 17 des \namtlichen Umdrucks; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 KN 95/04 -, \nS. 13/14 des amtlichen Umdrucks; die Studie ist im internet unter www.fuesser.de \neingestellt,\n\n140\n\nstützt sich zwar ebenfalls auf eine Befragung von Gerichtsvollziehern, jedoch \nwurden keine nordrhein-westfälischen H. befragt (S. 3 des \nInternetausdrucks). Zudem bestätigt diese Studie im wesentlichen die Ergebnisse der \nErhebung 2001: Laut Schäfter-Studie lagen die Kosten, die im Jahre 2001 in den \nBundesländern Bayern, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und \nThüringen ohne die Berücksichtigung fiktiver Personalkosten durchschnittlich für den \nBetrieb eines Gerichtsvollzieherbüros anfielen, zwischen 10.757,- und 16.962,- EUR \n(Tabelle 43). Damit waren die durchschnittlichen Bürokosten in diesen \nBundesländern noch etwas niedriger als in Nordrhein-Westfalen (35.208,- DM = \n18.001,56 EUR) und lagen weit unter dem Betrag (63.006,30 DM = 32.214,61 EUR), \nden der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber für das Jahr 2001 als \ndurchschnittlich erforderlichen Aufwand seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat. \n\n141\n\nSchließlich hängt die Entscheidung der Frage, ob §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2 \nSatz 1 GVEntschVO i.d.F. der 4. sowie der 6. Änderungsverordnung gegen das \nAlimentationsprinzip verstoßen, nicht davon ab, ob der Verordnungsgeber das der \nFestsetzung des Prozentsatzes sowie des Höchstbetrages zugrunde liegende \numfangreiche Zahlenmaterial in jeder Hinsicht zutreffend ausgewertet hat. Maßstab \nfür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorstehend zitierten Bestimmungen der \nGVEntschVO ist deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Zwar bedarf es zur \nErmittlung der Höhe des Prozentsatzes sowie des Höchstbetrages vielfältiger \nSchätzungen und Berechnungen. Die Rechtmäßigkeit einer Bestimmung der \nGVEntschVO hängt jedoch nicht davon ab, ob alle diese einzelnen Schritte richtig \nvorgenommen wurden. Diesbezüglich ist entscheidend, dass das Ergebnis (hier: die \naufgrund des Prozentsatzes und des Höchstbetrages für 2001 vorgesehene \ndurchschnittliche Bürokostenentschädigung) im Einklang mit höherrangigem Recht \nsteht.\n\n142\n\nJedenfalls dann, wenn - wie hier - das höherrangige Recht (hier: § 49 Abs. 3 \nBBesG) dem Verordnungsgeber keine näheren Vorgaben macht, was er bei seiner \nEntscheidungsfindung zu berücksichtigen hat, kann der Erlass einer \nRechtsverordnung anders als der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht auf \n„Ermessensfehler\" untersucht werden. Der Erlass einer Rechtsverordnung ist ein Akt \nder Rechtssetzung. Zwar unterliegt deren Ergebnis einer verwaltungsgerichtlichen \nRechtmäßigkeitskontrolle. Dies gilt jedoch nicht für die Betätigung des sog. \nNormsetzungsermessens, also nicht für den Vorgang der Entscheidungsfindung \neinschließlich der subjektiven Vorstellungen und Motive des \nVerordnungsgebers.\n\n143\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 1988 - 7 B 47.88 -, NVwZ-RR 1988, 41 \n(juris Rn. 11 f.); Sächsisches OVG, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 -, S. 15 \ndes amtlichen Umdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1995 - \n4 S 93/93 -, a.a.O. (juris Rn. 23); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1992 \n- 2 A 2024/89 - NVwZ-RR 1993, 48 (juris Rn. 12 ff).\n\n144\n\nDie Auswertung des umfangreichen Datenmaterials - es mussten die Statistiken \naller nordrhein-westfälischen H. ausgewertet werden - gehört zum \nVorgang der Entscheidungsfindung. \n\n145\n\nIm vorliegenden Fall ist das Ergebnis der Normsetzung in dem Sinne richtig, dass \ndie den Gerichtsvollziehern für 2001 vom Verordnungsgeber zugestandene \ndurchschnittliche Bürokostenentschädigung nicht zu niedrig angesetzt wurde \n(s.o. 3.). Damit führt der von der Beklagten bestätigte Fehler bei der Auswertung des \nder Festsetzung des Prozentsatzes sowie des Höchstbetrages zugrunde liegenden \nZahlenmaterials nicht dazu, dass das Ergebnis der Normsetzung rechtswidrig ist. \nDies hat zur Folge, dass dieser Auswertungsfehler im gegebenen Zusammenhang \nunbeachtlich ist.\n\n146\n\nDie Frage, ob der von der Beklagten bestätigte Auswertungsfehler angesichts \ndes außerordentlichen Umfangs des betroffenen Zahlenmaterials und der relativen \nGeringfügigkeit des Fehlers - nach Angaben der Beklagten liegen die Auswirkungen \nauf die Höhe des Gebührenanteils unter einem Prozent - schon aus diesen Gründen \nals unbeachtlich einzustufen ist, bedarf daher keiner weiteren Behandlung.\n\n147\n\nII. Der auf Aufhebung der Festsetzung des die Bürokostenentschädigung \nbetreffenden Rückforderungsbetrages gerichtete Anfechtungsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. \n1 VwGO) ist ebenfalls unbegründet. Das Rückforderungsverlangen des Beklagten ist \ngestützt auf §§ 97, 98 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG rechtmäßig. Der Beklagte \nhat die dem Kläger zustehende Bürokostenentschädigung der Höhe nach zutreffend \nfestgesetzt (s.o. I.). Damit hat der Kläger die über die festgesetzten Beträge hinaus \nvorläufig einbehaltenen Gebührenanteile i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zuviel, \nnämlich ohne rechtlichen Grund, erhalten. Auf den Wegfall der Bereicherung [§ 12 \nAbs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)] kann er \nsich nicht berufen: Aufgrund der seit Jahrzehnten, nämlich zumindest seit 1976 \ngehandhabten Verfahrensweise war ihm bekannt, dass die \nBürokostenentschädigung erst nachträglich endgültig abgerechnet wird. Somit \nwusste er auch bzw. hätte er wissen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG), dass sich \naufgrund der für jedes Geschäftsjahr durchgeführten endgültigen Abrechnung \n(Jahresnachweisung) Rückforderungsbeträge ergeben können. Hinzu kommt, dass \ndie H. mit Erlass vom 8. Oktober 2001 ausdrücklich auf Rückforderungen \nin nicht unerheblichem Umfang hingewiesen wurden. Damit war der Kläger i.S.d. \n§§ 819 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bösgläubig. Umstände die eine \nBilligkeitsentscheidung des Beklagten (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) erforderlich \ngemacht hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass - ausgehend \nvom Erkenntnisstand des Beklagten im Zeitpunkt des Erlass des \nWiderspruchsbescheides,\n\n148\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, ZBR 1999, 173 (juris Rn. \n22) -\n\n149\n\nvon einer solchen abgesehen werden konnte.\n\n150\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n151\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 \nVwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind. Insbesondere weicht die vorliegende \nEntscheidung nicht von der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nvom 9. Dezember 2005 (2 D 7/04) ab. Die sächsischen Vorschriften, die Gegenstand \nletzterer Entscheidung sind, stimmen nicht mit den einschlägigen nordrhein-\nwestfälischen Vorschriften überein.\n\n152","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/1-a-4120-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":21},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/1-a-4120-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274757","retrieved":"2026-07-09 02:46:28.315115+00:00"}}