{"status":"available","doknr":"OLD274761","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0127.12B2171.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"12 B 2171/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDie Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird \naufgehoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n3\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dient die Vorwegnahme \nder Hauptsache im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes der Vermeidung \nschlechthin unzumutbarer Folgen. Dass der Antragsteller derartige unzumutbare \nFolgen beim Besuch der Kindertagesstätte B. G. 38 zu erleiden hätte, hat \ner weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. \n\n4\n\nDer pauschale Hinweis auf die - im Übrigen ohnehin nur zeitweilige - \nHerausnahme aus dem gewohnten Umfeld ist nicht geeignet, derartige unzumutbare \nFolgen zu begründen. Abgesehen davon, dass die zu befürchtenden Folgen weder \nder Art noch dem Umfang nach auch nur ansatzweise konkretisiert worden sind und \nnormal entwickelte Kinder im Alter des Klägers bei der fachkundigen Betreuung in \neiner Kindertageseinrichtung in der Regel sehr schnell Zugang zu den anderen \nKindern in der Einrichtung finden, ohne durch den Wechsel zwischen Einrichtung und \nengerem Wohnumfeld dauerhaften und schwerwiegenden seelischen \nBeeinträchtigungen ausgesetzt zu sein, hat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass \nein gesetzlicher Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Kindertageseinrichtung \nnicht besteht. Im Gesetz ist daher schon angelegt, dass der Anspruch nach § 24 Abs. \n1 Satz 1 SGB VIII auch durch das Angebot eines Kindergartenplatzes in einer \nTageseinrichtung erfüllt werden kann, die sich zwar nicht in unmittelbarer Nähe zur \nWohnung des Kindes, jedoch - wie hier - in einer zumutbaren Entfernung (vgl. § 10 \nAbs. 2 GTK), mithin gegebenenfalls auch außerhalb des engeren Wohnumfeldes des \nKindes, befindet und dadurch eine zeitweilige Umorientierung des Kindes und eine \nEingewöhnung in ein anderes als das gewohnte enge Umfeld erforderlich wird. Wenn \naber der Gesetzgeber schon bei der Konzeption des Anspruchs auf einen \nKindergartenplatz der damit verbundenen Förderung die Forderung nach einer - \nzumutbaren - Mobilität entgegensetzt, kann das Einfordern dieser Mobilität im \nEinzelfall nicht als Argument zur Begründung einer unzumutbaren Belastung \nherhalten.\n\n5\n\nDies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - Tageseinrichtungen in \nunmittelbarer Nähe auf Grund fehlender Aufnahmekapazitäten nicht zur Verfügung \nstehen. Dass \n\n6\n\n- wie in der Tageseinrichtung C. Straße - im Fall nicht ausreichender \nKapazitäten die Zuweisung eines Kindergartenplatzes nach dem Alter der auf einen \nPlatz in der Einrichtung wartenden Kinder vorgenommen wird, begegnet keinen \ngrundsätzlichen Bedenken. Dies schließt nicht aus, dass darüber hinaus weitere \nKriterien berücksichtigt werden können und im Einzelfall möglicherweise auch \nberücksichtigt werden müssen. Selbst wenn letzteres etwa in Bezug auf die \nBerufstätigkeit der Eltern des Antragstellers der Fall sein sollte - wozu allerdings \nnichts vorgetragen ist -, folgt daraus allein nicht ohne weiteres, dass die Belange der \nEltern der nach der Warteliste der vorgenannten Tageseinrichtung vorrangig zu \nberücksichtigen Kinder zwingend zurückzustehen haben und aus diesem Grund das \ninsoweit bestehende Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers auf Null \nreduziert ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die \nAufhebung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren erfolgt von \nAmts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG.\n\n8\n\nDer Senat hat mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung zur Einordnung der \nStreitigkeiten betreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK, \n\n9\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02 -, \n\n10\n\ndie Frage geprüft, ob die Verfahren betreffend die Zuweisung eines \nKindergartenplatzes von der Geltung des § 188 Satz 2 VwGO auszunehmen sind. \nDer Wortlaut der genannten Bestimmung, der allgemein die Gerichtskostenfreiheit für \nVerfahren der Jugendhilfe anordnet, lässt jedoch mit Blick auf die Anknüpfung der \nTageseinrichtungen an die jugendhilferechtliche Regelung in § 22 SGB VIII und den \nAnspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung in § 24 SGB VIII keinen Raum für eine \nAusgliederung der diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren aus dem \nGeltungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/12-b-2171-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/12-b-2171-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274761","retrieved":"2026-07-09 02:46:28.669497+00:00"}}