{"status":"available","doknr":"OLD274760","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0127.12A3678.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"12 A 3678/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im \nWesentlichen ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1. \nim Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund familiärer Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, sie sei deshalb keine deutsche \nVolkszugehörige im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG. Das Tatbestandsmerkmal \"ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen\" verlange, dass mit einem einfachen \nWortschatz einfache Sätze, auch Fragesätze gebildet werden könnten, einfache \nThemen des Alltags beschrieben und dass auf solcher einfacher Basis ein Gespräch \ngeführt werden könne, d. h. entsprechend der Funktion des \nKommunikationsmediums Sprache flüssige Rede und Gegenrede stattfinden könne. \nDavon ausgehend könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1. in der \nLage sei, ein einfaches Gespräch zu führen. Während des im April 1999 \ndurchgeführten Sprachtests habe sie von den an sie gerichteten 33 Fragen 18 nicht \nverstanden. Auf 6 Fragen habe sie zwar reagieren können, weil sie einzelne Wörter \nverstanden habe, sie sei jedoch dennoch zu einem Gespräch im Sinne eines \nwechselseitigen Dialoges nicht in der Lage gewesen. \n\n5\n\nSoweit die Klägerinnen dem zunächst unter allgemeiner Bezugnahme auf \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 \nentgegenhalten, es stehe fest, dass die Sprachtests nicht den ihnen im \nAufnahmeverfahren bislang eingeräumten Stellenwert haben könnten, das Gericht \nsei verpflichtet, sich von den entscheidungserheblichen Tatsachen unmittelbar \nKenntnis zu verschaffen, trifft diese allgemeine Einschätzung unter Berücksichtigung \nder einschlägigen Rechtsprechung nicht zu. In den Entscheidungen vom 4. \nSeptember 2003 - 5 C 33.02 und 5 C 11.03 - hat das Bundesverwaltungsgericht nicht \ngenerell die Zulässigkeit oder Verwertbarkeit von Sprachtests in Frage gestellt, \nsondern lediglich das in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bezeichnete Sprachniveau inhaltlich \nkonkretisiert. \n\n6\n\nOhne Erfolg beanstanden die Klägerinnen ferner, die Fragen, weshalb die \nKlägerin zu 1. nicht mit ihren Eltern ausgereist sei sowie aus welchem Grund sie mit \nihren Eltern nicht Deutsch gesprochen habe, beträfen keine Themen eines einfachen \nGesprächs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \nUngeachtet der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Einwands, der erst nach \nAblauf der Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) mit dem Schriftsatz \nvom 22. Januar 2004 erhoben worden ist, vermag der Senat die vorgetragene \nEinschätzung nicht zu teilen. Nach dem verwandten Vokabular und dem damit \nvorausgesetzten Wortschatz betreffen die Fragen der Sache nach die Bereiche \n\"Familie\" und \"Reisen\", inhaltlich beziehen sie sich auf den typischen \nErfahrungshintergrund von Aufnahmebewerbern, die sich auf eine deutsche \nVolkszugehörigkeit berufen, mit der Ausrichtung auf den Grund für bestimmte \nVerhaltensweisen enthalten sie keine Merkmale, die einer Einordnung in den \nRahmen eines einfachen Gesprächs von vornherein entgegenstünden. \n\n7\n\nErnstliche Zweifel vermag schließlich nicht der Vortrag zu wecken, nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeute die Fähigkeit, ein \neinfaches Gespräch im Sinne von § 6 BVFG führen zu können, nicht, dass der \nAufnahmebewerber grammatikalisch richtig oder fließend in deutscher Sprache \nspreche, auch stehe der Sprachbeherrschung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG nicht \nentgegen, dass der Sprachprüfer Fragen öfter umformuliert oder wiederholt habe, \nwie dies im vorliegenden Fall laut dem Anhörungsprotokoll vom 16. April 1999 erfolgt \nsei. Mit diesen Einwänden verkennen die Klägerinnen, dass das Verwaltungsgericht \neine Gesamtwürdigung des Ergebnisses des Sprachtests vorgenommen hat, bei der \nes auf eine Erforderlichkeit der Umformulierung oder Wiederholung von Fragen \nüberhaupt nicht und auf die grammatikalische Fehlerhaftigkeit der wenigen Antworten \nauf Deutsch jedenfalls nicht ausschlaggebend abgestellt hat. Mit den Ausführungen \nim Zulassungsverfahren wird im Übrigen nicht substantiiert aufgezeigt, dass die \nKlägerin zu 1. bei dem Sprachtest vom April 1999 oder auf sonstige Weise die \nerforderliche Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, \ngezeigt hätte. Danach ist die Richtigkeit der abschließenden Würdigung des \nVerwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1. in \nder Lage sei, einfach formulierte und auf Aspekte des täglichen Lebens bezogene \nFragen zu beantworten, nicht ernstlich zweifelhaft. Der Sache nach ist vielmehr \ndavon auszugehen, dass es an der Fähigkeit zu einem Gespräch im Sinne eines \neinigermaßen flüssigen Austauschs in Rede und Gegenrede fehlt, wie sie nach der \nFormulierung des Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG erforderlich ist. \n\n8\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. September\n\n9\n\n 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6. \n\n10\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Grundsatzbedeutung ergibt sich \nentgegen der entsprechenden Begründung des Zulassungsantrages nicht im Hinblick \nauf Art. 3 GG daraus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin zu 1. die deutsche \nSprache in geringerem Maße beherrsche als die Klägerin in dem vom \nBundesverwaltungsgericht zurückverwiesenen Verfahren, das Grundlage der \nEntscheidung vom 4. September 2003 gewesen sei. Maßgeblich sind in diesem \nZusammenhang keine grundsätzlichen Fragen, entscheidend ist allein die \nAnwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze auf den \nvorliegenden Einzelfall. \n\n11\n\nOhne Erfolg bleibt schließlich auch die sinngemäße Verfahrensrüge (vgl. § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der die Klägerinnen geltend machen, das \nVerwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer Anhörung der Eltern der Klägerin zu \n1. als Zeugen abgesehen, einer Substantiierung des Vortrag habe es entgegen der \nAuffassung des Gerichts nicht bedurft. Diese Rüge ist verspätet, da sie erst nach \nAblauf der Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erhoben worden ist. Sie \nist zudem ohnehin auch in der Sache unbegründet. Der vom Verwaltungsgericht \nvermissten Substantiierung des Gegenstands der gewünschten Zeugenvernehmung \nhätte es hier jedenfalls deshalb bedurft, weil die Klägerin zu 1. nach den Angaben im \nVorverfahren seit dem zweiten bzw. dritten Lebensjahr bis zur Schulzeit aufgrund der \nBerufstätigkeit ihrer Mutter bzw. der Trennung ihrer Eltern meistens bei der \nGroßmutter väterlicherseits war, und nach den Angaben beim Sprachtest von der \nGroßmutter väterlicherseits die deutsche Sprache vermittelt bekommen haben will. \nDass die Eltern der Klägerin zu 1. - wie dies der Bevollmächtigte der Klägerinnen nun \npauschal behauptet - täglich mit ihrer Tochter gesprochen und deshalb \nselbstverständlich Wahrnehmungen zu ihrer Sprachkompetenz gemacht haben, lag \ndamit keineswegs \"auf der Hand\". \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/12-a-3678-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/12-a-3678-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274760","retrieved":"2026-07-09 02:46:28.585916+00:00"}}