{"status":"available","doknr":"OLD274759","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0127.12A2254.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"12 A 2254/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern \nsinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt \nnicht vor, weil der Vortrag im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit\n\n3\n\nder erstinstanzlichen Entscheidung hervorruft.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin zu 1. habe sich entgegen § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG seit ihrer Bekenntnisfähigkeit nicht ausschließlich zum \ndeutschen Volkstum bekannt.\n\n5\n\nDer Klägerseite ist es auch mit dem Zulassungsantrag nicht gelungen, \nUnterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin zu 1. vor der - in \ndas Jahr 1995 datierenden - Habhaftwerdung der Urkunde über die Eheschließung \nihrer Großeltern väterlicherseits aus dem Jahre 1927 amtlichen Stellen gegenüber \ngeltend gemacht hat, deutsche Volkszugehörige zu sein. Bei der Behauptung, im \nVerlaufe der - der Neuausstellung der Geburtsurkunden für die Kinder \nvorausgegangenen - Bemühungen um einen Nachweis für die deutsche \nAbstammung selbstverständlich gegenüber beteiligten amtlichen Stellen \nBekenntniserklärungen zum deutschen Volkstum abgegeben zu haben, handelt es \nsich um eine bloße Unterstellung, für die keinerlei hand-feste Anhaltspunkte geliefert \nwerden, die zudem keine exakte zeitliche Rückdatie-rung ermöglicht und die jedwede \nAuseinandersetzung mit den zu erfüllenden Anforderungen an ein ausreichendes \npositives Bekenntnis vermissen lässt. \n\n6\n\nAuch die Behauptung, bei den Zweifeln, die das Verwaltungsgericht gegenüber \nder Annahme eines positiven Bekenntnisses der Klägerin zu 1. zum deutschen \nVolkstum mittels Abgabe einer entsprechenden Nationalitätserklärung bei der \nErstausstellung ihres eigenen Inlandspasses im Jahre 1980 trotz entsprechenden \nVortrages und Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt habe, handele es sich \num eine fehlerhafte Beweiswürdigung, ist nicht hinreichend substantiiert. Entgegen \nder Annahme der Klägerseite hat das Verwaltungsgericht bei seiner sorgfältigen und \neingehenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht darauf abgestellt, dass sich \ndie Klägerin zu 1. erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2004 \nüberhaupt dazu geäußert habe, dass die Eintragung einer anderen als der deutschen \nNationalität in ihrem ersten Inlandspass gegen ihren Willen erfolgt sei. Vielmehr \nknüpft das Verwaltungsgericht mit seiner Wertung daran an, mit welcher Konkretheit, \nGenauigkeit und Intensität der angebliche Antrag der Klägerin zu 1. im Jahre 1980, in \nihrem ersten Inlandspass die deutsche Volkszugehörigkeit einzutragen, im früheren \nStadium des Aufnahmeverfahrens Erwähnung gefunden hat. Es sind keine \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass das \nVerwaltungsgericht dabei die Einlassungen der Klägerin zu 1. in ihrer Eingabe vom \n18. März 2002, bei ihrer Anhörung am 17. Dezember 2001 oder in der \nKlagebegründung vom 28. Oktober 2001 ignoriert hätte. Dass mit der gewählten \nVorgehensweise gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen \nwird, legt die Zulassungsschrift ebenfalls nicht dar und ist auch nicht sonst wie \nersichtlich. Die Aussage der Mutter Ljudmila Hahn der Klägerin zu 1. als Zeugin ist in \ndie gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung eingeflossen.\n\n7\n\nDer Annahme des Verwaltungsgerichtes, die geltend gemachte Suche nach \nDokumenten über die Abstammung komme nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 2. \nAlternative BVFG einer Nationalitätenerklärung gleich, wird mit der gegenteiligen \nBehauptung allein, die entsprechenden Anfragen bei standesamtlichen Archiven \nstellten ein eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum im behördlichen \nVerkehr dar, nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. So hätte es \nzumindest der Darlegung eines offiziellen Charakters des jeweiligen \nNachforschungsverfahrens bedurft. Die Klägerseite hat aber für die Zeit vor 1995 \nnicht einmal den Nachweis schriftlicher Nachforschungsanträge führen können.\n\n8\n\nDie Klägerseite kann mit der Zulassungsschrift auch nicht mit Erfolg geltend \nmachen, dass sich die deutsche Abstammung der Klägerin zu 1. von ihrem \nGroßvater väterlicherseits ableiten lässt. Ungeachtet dess, dass das \nVerwaltungsgericht hierauf ohnehin nicht tragend abgestellt hat, meint Abstammung \nvon einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Sinne \nvon § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Abstammung von den Eltern. Es genügt daher nicht, \ndass frühere Generationen einer Familie deutsche Staatsangehörige oder deutsche \nVolkszugehörige sind; erforderlich ist vielmehr, dass mindestens ein Elternteil \ndeutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne ist. \n\n9\n\nStändige Rechtssprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschluss vom 28. Januar \n2005 - 2 A 3892/04 - m. w. N.\n\n10\n\nFür eine gegenteilige Auffassung ausdrücklich haben die Kläger keine \nausreichenden Argumente vorgetragen; namentlich sollte die Beschränkung auf die \nElterngeneration im - insoweit nicht zum Gesetz gewordenen - Gesetzesentwurf der \nFraktionen SPD Bündnis 90/Die Grünen zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz) vom 19. Juni 2001 (vgl. BT-Drucks. 14/6310 S. 3, Art. \n1, S. 6, B. zu Art. 1, zu Nr. 2 - § 6 Abs. 2 -) keine diesbezügliche Änderung der bis \ndahin geltenden Rechtslage herbeiführen, sondern lediglich eine Klarstellung. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. den §§ 13 Abs. \n1, 14 Abs. 1 und 3 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/12-a-2254-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-27/12-a-2254-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274759","retrieved":"2026-07-09 02:46:28.502063+00:00"}}