{"status":"available","doknr":"OLD274794","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0126.6A623.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"6 A 623/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem Kläger \ngeltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 \n- 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der \nKläger wendet sich dagegen, dass der Dienstherr es abgelehnt \nhat, eine ihm von Staatssekretär C. , Ministerium für Arbeit, \nSoziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport (MASSKS), \nmit Datum vom 21. Dezember 1999 für den Zeitraum vom \n1. August 1996 bis zum 30. April 1999 erteilte dienstliche \nRegelbeurteilung mit der Gesamtnote \"3 Punkte\" (entspricht voll \nden Anforderungen) zu seinen Gunsten zu ändern. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: \nDie Beurteilung sei rechtlich einwandfrei. Verfahrensfehler \nseien nicht ersichtlich, und die Beurteilung begegne auch in \nmaterieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. \nEntgegen der Ansicht des Klägers lasse sich nicht feststellen, \ndass die (die Zeit vom 1. August 1996 bis zum 31. August 1998, \nin der der Kläger - ebenfalls als Oberamtsrat - noch bei dem \nfrüheren Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales \n- MAGS - Dienst leistete, betreffenden) Beurteilungsbeiträge \nseiner damaligen Vorgesetzten Ministerialdirigent T. und \nMinisterialrat F. nicht mit der ihnen zukommenden \nBedeutung Eingang in die Beurteilung gefunden hätten. Der \nEndbeurteiler Staatssekretär C. habe auf der Grundlage \neiner Gesamtwürdigung, die die durch die Beurteilungsbeiträge \nvermittelten Erkenntnisse einbezogen habe, seine Bewertungen \nbeanstandungsfrei in eigener Verantwortung getroffen: Zunächst \nhabe der Erstbeurteiler, Ministerialrat G. , die beiden \nBeurteilungsbeiträge erkennbar berücksichtigt und sei dabei \n- wie auch in dem von ihm vorgeschlagenen Gesamturteil \"4 \nPunkte\" (übertrifft die Anforderungen) zum Ausdruck \ngekommen sei - zu einer im Wesentlichen gleichen \nEinschätzung gelangt. Der Endbeurteiler habe sich hingegen den \nzu dem Vorschlag des Erstbeurteilers abgegebenen \nStellungnahmen des Gruppenleiters des Klägers im MASSKS \nDr. N. -G. und der Abteilungsleiterin des Klägers im \nMASSKS, der Verwaltungsangestellten I. -L., \nangeschlossen, die - ebenfalls unter Einbeziehung der beiden \nBeurteilungsbeiträge - ein Gesamturteil von 3 Punkten \nbefürwortet hätten. Der Endbeurteiler habe den \nBeurteilungsbeiträgen nicht schon deshalb folgen müssen, weil \ndiese sich auf den zeitlich größeren Teil des \nBeurteilungszeitraums (zwei Jahre und ein Monat gegenüber \nden acht Monaten seit dem Dienstantritt des Klägers beim \nMASSKS) bezogen hätten. Er habe vielmehr, wie geschehen, \nbestimmten Erkenntnissen aus der Zeit seit dem Dienstantritt \ndes Klägers beim MASSKS besonderes Gewicht beimessen und \ndie erwähnten Stellungnahmen des Gruppenleiters und der \nAbteilungsleiterin des Klägers auch deshalb als besonders \nbedeutsam einschätzen dürfen, weil diese einen besseren \nÜberblick über das Niveau der Vergleichsgruppe als der \nErstbeurteiler und die Verfasser der Beurteilungsbeiträge gehabt \nhätten und sich zudem aufgrund zahlreicher persönlicher \nArbeitskontakte mit dem Kläger ein eigenes Urteil über dessen \nQualifikation hätten bilden können. Zudem habe sich der \nEndbeurteiler durch die Abteilungsleiterin I. -L. in der \nBeurteilerkonferenz am 15. November 1999 zusätzlich beraten \nlassen können. Dort seien zwar, wie seitens des beklagten \nLandes in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 18. November 2003 erklärt worden sei, \nnur diejenigen Beurteilungen ausführlicher besprochen worden, \nbei denen es um eine Absenkung gegenüber dem Vorschlag des \nErstbeurteilers um zwei Notenstufen und nicht wie bei dem \nKläger um eine Notenstufe gegangen sei. Gleichwohl habe es \nder Abteilungsleiterin oblegen, in der Beurteilerbesprechung \nihren abweichenden Vorschlag zu unterbreiten und damit einen \nBeitrag zu liefern, dem der Endbeurteiler gefolgt sei. Dem \nKläger sei auch nicht darin zu folgen, die Gesamtnote von 3 \nPunkten in seiner Beurteilung sei mit den Einzelbewertungen \nnicht in Einklang zu bringen. Das ergebe sich schon daraus, dass \ndie Gesamtnote der Leistungsbewertung und das Gesamturteil \nnicht als arithmetisches Mittel aus den Einzelbewertungen zu \nermitteln seien. Auch mache der Umstand, dass der \nEndbeurteiler die Submerkmale zu den einzelnen \nLeistungsmerkmalen nicht ausdrücklich geändert habe, die \nBeurteilung nicht unschlüssig. Die durch Nr. 4.6 Abs. 2 Satz 2 \nder \"Vorläufigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der \nBeamtinnen und Beamten des Ministeriums für Arbeit, Soziales \nund Stadtentwicklung, Kultur und Sport im Geschäftsbereich \ndes Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, \nKultur und Sport vom 8. März 1999 (BRL), MBl. NRW. 1999, \n576, vorgeschriebene Abweichungsbegründung genüge \nebenfalls den rechtlichen Anforderungen. Der Endbeurteiler \nhabe die Abweichung von dem Vorschlag des Erstbeurteilers \nzwar nur mit allgemeinen Erwägungen begründet. Das reiche \njedoch aus. Denn der Endbeurteiler habe sich dabei auf \neinzelfallübergreifende Erwägungen - die Wahrung eines \neinheitlichen Maßstabs innerhalb der Vergleichsgruppe der zu \nbeurteilenden Beamten, der der Kläger angehört habe - bezogen. \nDer Dienstherr habe allerdings im Verwaltungsverfahren, im \nVorverfahren und auch im Klageverfahren außerdem Umstände \nangeführt, die das individuelle Leistungs- und Befähigungsprofil \ndes Klägers beträfen. Das habe aber neben dem Zweck, die \nFührung von \"Kritikgesprächen\" zu belegen, vorrangig der \nVerdeutlichung gedient, dass der Erstbeurteiler und die \nVerfasser der Beurteilungsbeiträge mit ihren auf 4 Punkte \nlautenden Vorschlägen bei Zugrundelegung des in der \nBeurteilerkonferenz angelegten einheitlichen (strengeren) \nMaßstabs den Kläger zu wohlwollend beurteilt hätten. Der \nUmstand, dass in der Vergleichsgruppe des Klägers \nBeurteilungen mit den Gesamtnoten \"1 Punkt\" (entspricht nicht \nden Anforderungen) und \"2 Punkte\" (entspricht im Allgemeinen \nden Anforderungen) nicht vergeben worden seien, sei \nunschädlich, zumal die BRL Richtsätze bezüglich des Anteils \nder einzelnen Notenstufen nicht vorsähen. Das gelte auch, \nsoweit der Kläger geltend mache, er sei früher besser beurteilt \nworden. Dienstliche Regelbeurteilungen bezögen sich auf die \nLeistungen im jeweiligen Beurteilungszeitraum. Außerdem \nberuhe die vom Kläger beanstandete Beurteilung auf einem \nneuen, in der Beurteilungsrunde 1999 erstmals angewendeten \nBeurteilungssystem.\n\n7\n\nDer Kläger macht geltend: Der Vorschlag der \nAbteilungsleiterin I. -L. sei in der Beurteilerkonferenz \nam 15. November 1999 \"durchgewinkt\" worden. Denn dort \nseien nur diejenigen Beurteilungen ausführlicher besprochen \nworden, bei denen der Vorschlag des Erstbeurteilers um 2 \nPunkte habe abgesenkt werden sollen. Der Endbeurteiler habe in \nder Beurteilerkonferenz von der Möglichkeit, sich zusätzlich \nberaten zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Wenn es der \nAbteilungsleiterin oblegen habe, in der Beurteilerkonferenz die \nabweichenden schriftlichen Stellungnahmen der weiteren \nVorgesetzten zur Sprache zu bringen, sei sie dieser \nVerpflichtung jedenfalls nicht nachgekommen. Der \nErstbeurteiler Ministerialrat G. habe die von dem früheren \nAbteilungsleiter des Klägers im MAGS, Ministerialdirigent \nT. , in dessen Beurteilungsbeitrag vorgenommene Bewertung \nseines Führungsverhalten als büroleitender Beamter zwar \nübernommen, aber entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts diesen Beurteilungsbeitrag und den \nBeurteilungsbeitrag seines früheren Referatsleiters im MAGS, \nMinisterialrat F. , nicht mit seinen eigenen Erkenntnissen \nabgeglichen. Das ergebe sich daraus, dass eine Endbeurteilung \nmit der Gesamtnote \"3 Punkte\" in der Beurteilungsrunde 1999 in \ndie unterste Beurteilungskategorie gefallen sei; schlechtere \nGesamtnoten seien in seiner Vergleichsgruppe nicht erteilt \nworden. Diese für ihn vernichtende Endbeurteilung stehe in \nkrassem Widerspruch zu den beiden erwähnten \nBeurteilungsbeiträgen. Die Fehlerhaftigkeit der Endbeurteilung \nergebe sich daraus, dass der Erstbeurteiler Ministerialrat G. \nlediglich bei einem von sieben Leistungsmerkmalen 3 Punkte \nund bei den weiteren sechs Leistungsmerkmalen seiner \nBeurteilung 4 Punkte vorgeschlagen habe. Der Gruppenleiter \nDr. N. -G1. und die Abteilungsleiterin I. -L. \nhätten in ihren Stellungnahmen zum Vorschlag des \nErstbeurteilers die Beurteilungsbeiträge aus dem MAGS nicht \neinbezogen, sondern sich bei ihrem Vorschlag, lediglich eine \nGesamtnote von 3 Punkten zu vergeben, rechtswidrig allein an \nden Richtsätzen orientiert. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts lasse sich nicht feststellen, dass die beiden \nBeurteilungsbeiträge, schon gar nicht mit der ihnen \nzukommenden Bedeutung, in die Endbeurteilung Eingang \ngefunden hätten. Dies gehe weder aus der Beurteilung vom \n21. Dezember 1999 selbst noch aus dem Vorbringen des \nBeklagten hervor. Wenn dieser darauf hinweise, dass sowohl der \nGruppenleiter als auch die Abteilungsleiterin beim MASSKS \nsich verschiedentlich kritisch über seine Leistungen geäußert \nhätten, beziehe sich das jedenfalls nur auf die letzten acht \nMonate des Beurteilungszeitraums. In dieser Zeit habe er sich \nnoch in seine neue Tätigkeit beim MASSKS einarbeiten müssen. \nDiese Eindrücke seiner beiden Vorgesetzten könnten somit seine \nfrüheren, während des Beurteilungszeitraums über zwei Jahre \nund einen Monat beim MAGS erbrachten und in den \nBeurteilungsbeiträgen seiner damaligen beiden Vorgesetzten \npositiv bewerteten Leistungen nicht so relativieren, dass er in \ndie letzte Beurteilungskategorie eingeordnet werde. \nMinisterialdirigent T. habe ihm als damals büroleitendem \nBeamten in den Beurteilungselementen Arbeitseinsatz, \nZusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern \nsowie Führungsverhalten und Arbeitsverteilung jeweils 5 Punkte \nzuerkannt. Diese Bewertungen habe der Endbeurteiler \nhinnehmen müssen. Hiernach bleibe der Dienstherr jede \nErklärung dafür schuldig, warum seine Leistungen in den letzten \nacht Monaten des Beurteilungszeitraums angeblich so schlecht \ngewesen seien, dass die den vorangegangenen und wesentlich \numfangreicheren Teil des Beurteilungszeitraums betreffenden \nBeurteilungsbeiträge ihr Gewicht vollständig verlören. Das sei \nauch nicht plausibel zu machen. Denn die Erstbeurteilung durch \nMinisterialrat G. entspreche den Beurteilungsbeiträgen. \nDemnach habe der Endbeurteiler die Beurteilungsbeiträge \nfehlgewichtet bzw. überhaupt nicht gewichtet. Des Weiteren \ngenüge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die in \nNr. 4.6 Abs. 2 Satz 2 BRL vorgeschriebene \nAbweichungsbegründung nicht den rechtlichen Anforderungen. \nZum einen habe der Endbeurteiler in der Beurteilerkonferenz \nvom 15. November 1999 in seinem Fall (da es nicht um eine \nAbweichung um 2 Punkte gegangen sei) nicht konkret \nnachgefragt; eine eingehende Erörterung habe nicht \nstattgefunden. Der Endbeurteiler habe sich somit kein eigenes \nBild davon machen können, ob der Vorschlag des \nErstbeurteilers abzusenken sei. Hiernach treffe es entgegen der \nAbweichungsbegründung des Endbeurteilers nicht zu, dass in \nder Beurteilerkonferenz die Qualifikation aller Beamten der \nVergleichsgruppe gemäß den Anforderungen ihres Amtes und \nim Vergleich untereinander bewertet worden sei. Zum anderen \nseien die vom beklagten Land behaupteten Defizite bei der \nVerwendbarkeit seiner Arbeitsergebnisse sowie seine \nangeblichen Nachlässigkeiten nicht Gegenstand der \nAbweichungsbegründung geworden. Damit habe sich der \nEndbeurteiler jedoch befassen müssen. Denn diese Aspekte \nbeträfen sein individuelles Leistungs- und \nBefähigungsprofil.\n\n8\n\nDurch dieses Vorbringen wird nicht ernstlich in Frage \ngestellt, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Hinreichende Argumente dafür, dass die dem \nKläger mit Datum vom 21. Dezember 1999 erteilte \nRegelbeurteilung nicht rechtlich einwandfrei \nzustandegekommen ist, lassen sich der Begründung des Antrags \nauf Zulassung der Berufung nicht entnehmen.\n\n9\n\nDer Endbeurteiler, Staatssekretär C. , war allerdings \nverpflichtet, sich über die Qualifikation des Klägers ein eigenes \nUrteil zu bilden. Dessen Vorbringen bietet jedoch keine \nAnhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler dieser \nVerpflichtung mit der Vergabe der Gesamtnote \"3 Punkte\", die \neine durchschnittliche Note darstellt, nicht in der erforderlichen \nWeise nachgekommen ist. Zwar sind in der von ihm geleiteten \nBeurteilerkonferenz (Nr. 4.6 BRL) nur diejenigen Fälle \n\"eingehender erörtert\" worden, in denen es (anders als bei dem \nKläger) um eine Absenkung des Vorschlags des Erstbeurteilers \num mehr als einen Punkt ging. Auch ist unstreitig, dass der \nEndbeurteiler sich in der Beurteilerkonferenz nicht über die \nbeiden Beurteilungsbeiträge aus der Zeit der Beschäftigung des \nKlägers beim MAGS sowie über die (eine Gesamtnote von 4 \nPunkten vorschlagende) Erstbeurteilung zusätzlich beraten ließ. \nDaraus lässt sich jedoch, anders als der Kläger meint, nicht \nentnehmen, dass das (mit der Auffassung des Gruppenleiters Dr. \nN. -G1. übereinstimmend auf eine Gesamtnote von 3 \nPunkten lautende) Votum der Abteilungsleiterin I. -L. in \nder Beurteilerkonferenz lediglich \"durchgewinkt\" worden sei. \nOb der Endbeurteiler in der Beurteilerkonferenz eine \nausführlichere Besprechung für erforderlich hielt und einen \nzusätzlichen Beratungsbedarf geltend machte, unterlag - je nach \ndem betreffenden Einzelfall - seiner Einschätzung. Der \nUmstand, dass er der Auffassung war, im Falle des Klägers \nkönne er sich seine Meinung auch ohne diese zusätzlich zur \nVerfügung stehende Vorgehensweise bilden, lässt für sich \ngesehen ein pflichtwidriges Defizit nicht erkennen. Insbesondere \nbedeutet dies nicht, dass er sich kein Bild darüber machen \nkonnte, ob der Vorschlag des Erstbeurteilers zur Gewährleistung \neinheitlicher Vergleichsmaßstäbe (Nr. 4.6 BRL) abzusenken sei. \n\n10\n\nDes Weiteren bietet die Antragsbegründung keinen \nstichhaltigen Hinweis darauf, dass der Endbeurteiler die \nerwähnten beiden Beurteilungsbeiträge nicht bzw. nicht \nhinreichend in seine Beurteilung einbezogen hat. Sofern das \nVorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, der \nEndbeurteiler habe die Bewertungen seiner damaligen \nVorgesetzten im MAGS ohne Weiteres übernehmen \n(\"hinnehmen\") müssen, ist dem jedenfalls aus den vom \nVerwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen nicht zu \nfolgen. Auch lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers eine \nmangelnde Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge durch \nden Endbeurteiler nicht daraus herleiten, dass er in die \"unterste\" \nbzw. \"letzte\" Beurteilungskategorie eingeordnet worden sei. Das \nwar bei einer Gesamtnote \"entspricht voll den Anforderungen\" \nnicht der Fall. Daran ändert nichts der Umstand, dass bei der \nBeurteilungsrunde 1999 in der Vergleichsgruppe der im \nMASSKS zu beurteilenden Beamten, der der Kläger angehörte, \nGesamtnoten von 1 und 2 Punkten nicht vergeben wurden. \nZudem befürworteten die beiden früheren Vorgesetzten des \nKlägers im MAGS in ihren Beurteilungsbeiträgen keine bessere \nGesamtnote als der Erstbeurteiler. Auch deshalb gibt das \nVorbringen des Klägers nichts Konkretes dafür her, der \nEndbeurteiler habe bei der Absenkung des Vorschlags des \nErstbeurteilers um eine Notenstufe die Beurteilungsbeiträge \nnicht berücksichtigt. Soweit er ferner geltend macht, der \nErstbeurteiler habe die Beurteilungsbeiträge nicht mit seinen \neigenen Erkenntnissen abgeglichen, und sein Gruppenleiter und \nseine Abteilungsleiterin im MASSKS hätten die \nBeurteilungsbeiträge bei der Abgabe ihrer Voten nicht \neinbezogen, sondern sich allein an den Richtsätzen orientiert, \nhandelt es sich um reine Behauptungen, die keinen greifbaren \nHinweis auf einen Beurteilungsfehler beinhalten. Das gilt \nunabhängig davon, dass die BRL die Einhaltung von \nRichtsätzen nicht vorschreiben, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat und worauf der Kläger nicht \neingegangen ist.\n\n11\n\nDas Argument des Klägers, er habe sich während der letzten \nacht Monate des Beurteilungszeitraums (nach dem Antritt seines \nDienstes beim MASSKS) erst einarbeiten müssen, und auch \ndeshalb sei nicht plausibel, dass die den vorangegangenen und \nwesentlich größeren Teil des Beurteilungszeitraums \nbetreffenden Beurteilungsbeiträge ihr Gewicht vollständig \nverloren hätten, geht fehl. Mit einer Gesamtnote von 3 Punkten \nwar, anders als er meint, eine mit einer Einordnung in die \"letzte \nBeurteilungskategorie\" verbundene Relativierung seiner \nLeistungen nicht verbunden; auf die obigen Ausführungen wird \nBezug genommen. Außerdem liegen keine Anhaltspunkte dafür \nvor, dass bei der Bewertung seiner Leistungen im MASSKS das \nErfordernis einer Einarbeitung nicht berücksichtigt worden \nist.\n\n12\n\nDass der Erstbeurteiler die Leistungen des Klägers günstiger \nbenotete als der Endbeurteiler, zeigt für sich gesehen ebenfalls \nkeinen Beurteilungsfehler auf. Ein derartiger Fall ist im \nGegenteil in dem Beurteilungssystem (vgl. Nr. 4.6 BRL) \nvorgesehen und geregelt. Hiernach lässt sich auch daraus, dass \nder Erstbeurteiler zu einem für den Kläger günstigeren \nVorschlag kam, entgegen der Meinung des Klägers nicht \nherleiten, der Endbeurteiler habe die beiden \nBeurteilungsbeiträge fehlgewichtet bzw. überhaupt nicht \ngewichtet.\n\n13\n\nSchließlich ist dem Kläger nicht darin zu folgen, das \nVerwaltungsgericht habe die durch Nr. 4.6. BRL \nvorgeschriebene Begründung für die Abweichung vom \nVorschlag des Erstbeurteilers (\"Stimmen Erst- und \nEndbeurteilung nicht überein, so hat die Endbeurteilerin/der \nEndbeurteiler die abweichende Beurteilung mit für die \nBeschäftigten nachvollziehbaren Gründen zu erläutern\") \nfälschlich als ausreichend erachtet. Soweit er auch in diesem \nZusammenhang geltend macht, der Endbeurteiler habe sich kein \neigenes Bild von seinen Leistungen machen können, weil er in \nder Beurteilerkonferenz nicht konkret nachgefragt habe, betrifft \ndies allein die oben behandelte Frage, ob er sich pflichtgemäß \neine eigene Meinung über die Qualifikation des Klägers gebildet \nhatte. Dies hat mit der Frage, ob die Abweichungsbegründung \nden Anforderungen der Nr. 4.6 BRL entspricht, nichts zu \ntun.\n\n14\n\nDas weitere Vorbringen des Klägers in diesem \nZusammenhang, die allgemein gehaltene \nAbweichungsbegründung befasse sich nicht mit den seitens des \nbeklagten Landes behaupteten Defiziten bei der Verwendbarkeit \nseiner Arbeitsergebnisse und seinen angeblichen \nNachlässigkeiten, vernachlässige also fehlerhaft die der \nAbsenkung der Gesamtnote zugrunde liegenden individuellen \nBesonderheiten des Einzelfalles, wirkt sich ebenfalls nicht zu \nseinen Gunsten aus. Damit ist nicht dargelegt, dass der \nEndbeurteiler sich in der Begründung dafür, das er von dem \nVorschlag des Erstbeurteilers abwich, auch dazu hätte äußern \nmüssen. Denn die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich \nnicht mit dem vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten \nGesichtspunkt auseinander, der Hinweis des Beklagten auf \nUmstände, die das individuelle Leistungs- und \nBefähigungsprofil des Klägers beträfen, habe neben dem Zweck, \ndie Führung von \"Kritikgesprächen\" zu belegen, vorrangig \nlediglich der Verdeutlichung gedient, dass die \nBeurteilungsbeiträge und die Erstbeurteilung zu wohlwollend \nabgefasst seien. Der bloße Vortrag, diese Aspekte hätten \nEingang in die Abweichungsbegründung finden müssen, reicht \nnicht aus.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 \nAbs. 3, § 15 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum \n30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG \nn.F.).\n\n17\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgericht rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-26/6-a-623-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-26/6-a-623-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274794","retrieved":"2026-07-09 02:46:31.101074+00:00"}}