{"status":"available","doknr":"OLD274795","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0126.12A157.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"12 A 157/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. T. aus E. \ngewährt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDer von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. \n\n4\n\nDie Beklagte kann die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichtes, nach der auf Grund des klägerischen Vorbringens und der \nBeweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des \nGerichts habe der Kläger ein hinreichendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum \nim Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgelegt, weil kein Anlass zu Zweifeln \nbestehe, dass die Eintragung der deutschen Nationalität auch schon im ersten, dem \nKläger im Jahr 1977 ausgestellten Inlandspass erfolgt sei, nicht mit ihrer eigenen \nabweichenden Tatsachen- und Beweiswürdigung in Fragen stellen. Es ist weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht \ndie Umstände, auf die die Beklagte nunmehr ihre Zweifel am Wahrheitsgehalt der \nSachverhaltsdarstellung des Klägers im Kern stützt, bei seiner Überzeugungsbildung \nnicht bewusst gewesen und unberücksichtigt geblieben sind. Das gilt auch insoweit, \nals die Beklagte im nach-hinein verbliebene Lücken in der vom Kläger für den Verlust \ndiverser älterer Dokumente gegebenen Erklärung geltend zu machen versucht. Zwar \nlässt die dahin gehende Argumentation der Beklagten einen anderen als den vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Geschehensablauf nicht ausgeschlossen \nerscheinen. Die Beklagte hat mit dem Zulassungsvorbringen aber insbesondere nicht \ndarzulegen vermocht, dass seitens des Verwaltungsgerichts dadurch, dass es den \nLücken und Ungereimtheiten in den klägerischen Angaben unter Berücksichtigung \nauch des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine entscheidende Bedeutung \nbeigemessen hat, allgemein gültige Beweisgrundsätze verletzt worden sind. Für eine \nZulassung wegen ernstlicher Zweifel reicht es nicht aus, wenn ein Beteiligter lediglich \nzum Ausdruck bringt, dass er sich mit einer vertretbaren Überzeugung vom wahren \nGeschehensablauf nicht hat durchsetzen können, zumal wenn er es unterlassen hat, \nseiner Auffassung im Rahmen des Möglichen und Vertretbaren bereits während des \nerstinstanzlichen Verfahrens mittels substantiierten Geltendmachens von Bedenken \nhinreichend Gehör zu verschaffen.\n\n5\n\nDas Vorstehende gilt entsprechend, soweit die Zulassungsschrift den \nAussagewert der vom Kläger selbst beschafften Forma 1 und der Zeugenaussagen \nder Schwester des Klägers und seiner Mutter in Zweifel zieht. Der Beklagten wäre es \nohne Weiteres möglich gewesen, die Antragsakten der letzteren zum Abgleich und \nzur Prüfung des Wahrheitsgehalts der klägerischen Angaben schon in das \nerstinstanzliche Verfahren einzuführen. \n\n6\n\nAuch die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.\n\n7\n\nEin Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt die ihm obliegende \nAufklärungspflicht, wenn es keine (weiteren) Beweise erhebt, obwohl Beweisanträge \ngestellt waren oder obwohl sich ihm angesichts des gesamten Sachverhaltes die \nNotwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1019 \nf.\n\n9\n\nBeides ist vorliegend nicht der Fall. Dass sich dem Verwaltungsgericht nach der \nAnhörung des Klägers und der Vernehmung der beiden Zeugen ein zwingender \nweiterer Ermittlungsbedarf aufdrängte, kann vielmehr mangels eines ergänzenden \nBeweisantrages oder zumindest substantiierter Darlegungen, inwieweit \nDarstellungslücken und Unstimmigkeiten in den Aussagen sich absolut nicht oder \nzumindest nicht ohne Weiteres erklären ließen und aus welchen nicht hinweg zu \ndiskutierenden Gründen im Übrigen am Wahrheitsgehalt der Aussagen in ihrem \nentscheidungserheblichen Punkt der Nationalitätseintragung im ersten Inlandspass \ndes Klägers gezweifelt werden müsse, nicht angenommen werden. Die insoweit von \nder Beklagten erst nachträglich mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten \nArgumente verstehen sich nicht von selbst, sondern spiegeln ausdrücklich ein \nVorverständnis wieder, dass in Fällen, in denen sämtliche entscheidungsrelevanten \nUrkunden neu ausgestellt wurden, durchweg die Unwahrheit zur Eintragung der \ndeutschen Volkszugehörigkeit gesagt wird. Ein solches Vorverständnis reicht auch \nnicht zur notwendigen Darlegung aus, welches Ergebnis die nicht durchgeführte \nBeweisaufnahme gehabt hätte. Es wäre der Beklagten unbenommen gewesen, von \nsich aus eine amtliche Auskunft bei den zuständigen Behörden des Herkunftslandes \nzum Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass des Klägers einzuholen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n12\n\nDie Prozesskostenhilfegewährung ergibt sich aus § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, \n119 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-26/12-a-157-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-26/12-a-157-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274795","retrieved":"2026-07-09 02:46:31.187944+00:00"}}