{"status":"available","doknr":"OLD274836","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0125.19B7.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"19 B 7/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen \ndes § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.\n\n3\n\nNach dieser Vorschrift muss sich die Beschwerde unter anderem mit dem \nangefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Ist der \nBeschluss auf mehrere, selbstständig tragende Gründe gestützt, muss sich der \nBeschwerdeführer mit jedem Begründungsteil im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt das \nBeschwerdevorbringen des Antragstellers nicht. Er setzt sich nur damit auseinander, \nob das Verwaltungsgericht zu Recht den für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erforderlichen Anordnungsanspruch verneint \nhat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \naber auch wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt. \nMit dieser selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses hat \nsich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt.\n\n4\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Verwaltungsgericht auch zu \nRecht einen Anordnungsanspruch verneint hat. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass seine in Berlin \nabgelegte Magisterprüfung in dem Hauptfach Geschichte mit den Schwerpunkten \nNeuere und Alte Geschichte sowie den Nebenfächern Politikwissenschaft und Ost- \nund Südosteuropäische Geschichte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW \neine für ein Lehramt geeignete Prüfung ist. Das Tatbestandsmerkmal „für ein \nLehramt geeignete Prüfung\" ist gerichtlich voll überprüfbar und erfordert ein \nwesentliches Maß an Übereinstimmung mit einer nordrhein-westfälischen Ersten \nStaatsprüfung für ein Lehramt.\n\n6\n\nVgl. auch zur Anerkennung einer Prüfung als Lehrbefähigung: OVG NRW, \nBeschluss vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, m. w. N.\n\n7\n\nEin solches wesentliches Maß an Übereinstimmung lässt sich hier nicht \nfeststellen. Der Antragsteller hat zu den Inhalten seiner Magisterprüfung und seines \nMagisterstudiums keine Angaben gemacht.\n\n8\n\nDamit kommt es nicht darauf an, ob, wie der Antragsteller meint, das Ermessen \nder Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW auf Null reduziert ist. Ein \nErmessen ist der Antragsgegnerin nur bei Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW eröffnet. Daraus \nfolgt zugleich, dass die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers \nseine Magisterprüfung nicht allein deshalb anerkennen darf, weil derzeit im \nnordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst noch Aufnahmekapazität vorhanden ist. \nOb der Antragsteller aufgrund der (uneingeschränkten) Einstellungszusage der \nAntragsgegnerin vom 26. September 2005 auch ohne Anerkennung seiner \nMagisterprüfung als nordrhein-westfälische Erste Staatsprüfung einen \nbeamtenrechtlichen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst hat, ist im \nvorliegenden Verfahren nicht von Relevanz. Die Einstellungszusage als solche \nbegründet keinen Anspruch auf Anerkennung der Magisterprüfung des \nAntragstellers.\n\n9\n\nSoweit das Verwaltungsgericht - zutreffend - in dem angefochtenen Beschluss \ndarauf hingewiesen hat, dass nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule \nJugend und Kinder über „Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen; \nAnerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen\" vom \n6. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. Februar 2005, BASS \n2005/09 20 - 02 Nr. 15, aus „Bedarfsgründen\" (Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 des \nRunderlasses) bestimmte Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen ohne \nÜberprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder als Teil einer Ersten \nStaatsprüfung anerkannt werden können (Nr. 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 des \nRunderlasses), weist der Senat darauf hin, dass der generelle Verzicht auf eine \nÜberprüfung mit den gesetzlichen Vorgaben in § 20 LABG NRW nicht in Einklang \nsteht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 4 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-25/19-b-7-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-25/19-b-7-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274836","retrieved":"2026-07-09 02:46:34.785474+00:00"}}