{"status":"available","doknr":"OLD274875","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0124.15A5080.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"15 A 5080/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bestehen nicht, weil die \nentscheidungserheblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch das \nAntragsvorbringen nicht in Frage gestellt werden. \n\n3\n\nUnerheblich ist, ob das Wohl der Allgemeinheit durch die vom Kläger betriebene \nKleinkläranlage in technischer Hinsicht nicht gefährdet wird. Die gesetzliche \nErmächtigung, einen Anschlusszwang zu verfügen (§ 9 Satz 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen; § 53 Abs. 1 c des \nLandeswassergesetzes), rechtfertigt sich jedenfalls hinsichtlich des hier alleine in \nRede stehenden Schmutzwassers schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung \ndes Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der \nVolksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle, die Funktionsfähigkeit \neiner Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende \nAnordnungen bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der \nSchmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, \n435 (436).\n\n5\n\nDie vom Kläger angeführte verlorene Investition von 5.000,-- Euro für die \nKleinkläranlage kann dem Anschlusszwang unter Vertrauensschutzgesichtspunkten \nschon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil dem Kläger nur eine bis zum \nJahre 2004 befristete wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erteilt wurde und er \ndaher nicht darauf vertrauen durfte, länger vorgeklärtes Abwasser in das Gewässer \neinleiten zu dürfen. Ebenso geht der Einwand fehl, sein Eigentumsrecht an der \nKleinkläranlage werde durch den Anschlusszwang verletzt. Sollte die Befugnis zur \nNutzung der Kleinkläranlage als vermögenswerte Rechtsposition und damit Eigentum \nim verfassungsrechtlichen Sinne nach Artikel 14 des Grundgesetzes anzusehen sein, \nbestünde diese Eigentumsposition von vorneherein nur bis zu dem genannten \nZeitpunkt.\n\n6\n\nDa sich die vorgenannten Fragen ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren \nbeantworten lassen, liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) nicht vor.\n\n7\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der Frage, ob Anschlusskosten in \nHöhe von 25.000,-- Euro zumutbar seien, besteht nicht. Es ist in der Rechtsprechung \ndes beschließenden Gerichts geklärt, dass dies der Fall ist.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, \n435 (436).\n\n9\n\nIm Zulassungsverfahren werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine \nerneute Befassung unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung \nrechtfertigten. Der bloße Hinweis auf angeblich abweichende Entscheidungen von \nGerichten anderer Bundesländer reicht dazu nicht aus.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-5080-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-5080-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274875","retrieved":"2026-07-09 02:46:38.105883+00:00"}}