{"status":"available","doknr":"OLD274874","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0124.15A3819.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"15 A 3819/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als \nGesamtschuldner. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des am S.----weg gelegenen, nicht überplanten \nGrundstücks Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 549. Im Oktober 1998 verlegte \nder Beklagte im S.----weg vor diesem Grundstück eine betriebsbereite Kanalisation \nim Trennsystem. Das Grundstück ist von zwei vertraglichen Vereinbarungen aus dem \nJahre 1977 erfasst, die zum einen zwischen dem seinerzeitigen Eigentümer Herrn \nX. und Eigentümern von Nachbargrundstücken sowie zum anderen zwischen der \nStadt E. und diesen Eigentümern geschlossen wurden. Seinerzeit waren die \nGrundstücke nicht durch die öffentliche Kanalisation erschlossen. Da die Stadt E. \nnicht über entsprechende Haushaltsmittel verfügte, bot sie den Eigentümern an, auf \nderen Kosten einen Kanal von Norden an den S.----weg heranzuführen bis an die \nGrenze des Flurstücks 387, dessen Eigentümer zu den Vertragsparteien zählte. Von \nda aus wollten die Eigentümer einen privaten Anschlusskanal in den Bereich ihrer \nGrundstücke verlegen. Zu diesem Zwecke schlossen die Grundstückseigentümer am \n22. März 1977 einen Vertrag, in dem die Errichtung der Kanäle und eine Aufteilung \nder Kosten vereinbart wurde. Durch Vertrag vom 11. Juli 1977 zwischen der Stadt \nE. und den genannten Eigentümern vereinbarte die Stadt, den Kanal bis zur \nGrenze des Flurstücks 387 im Namen und auf Kosten der Eigentümer bauen zu \nlassen, der nach Fertigstellung in das Eigentum der Stadt übergehen sollte und \ndessen Folgekosten ab dann die Stadt zu tragen habe. Die von den Eigentümern \nerbrachte Finanzierung sollte im Rechnungsjahr 1982 von der Stadt E. erstattet \nwerden. Bis dahin sollten die zu zahlenden Kanalanschlussbeiträge zinslos \ngestundet werden und später mit dem Erstattungsbetrag verrechnet werden. \nGegenüber dem Voreigentümer Fritz X. ergingen für die Nachbarflurstücke 550 \nund 611 am 1. Juni 1978 und am 1. Februar 1980 Kanalanschlussbeitragsbescheide. \nAm 11. November 1977 bestätigte die Stadt E. gegenüber den Eigentümern, \ndass die finanziellen Verpflichtungen des Vorfinanzierungsvertrages erfüllt worden \nseien. Mit Schreiben vom 24. November 1982 teilte die Stadt E. den \nEigentümern die endgültige Abrechnung der Kanalanschlussbeiträge und des \nVorfinanzierungsvertrages mit. Das hier in Rede stehende Grundstück ist von diesen \nKanalanschlussbeiträgen nicht erfasst. Mit jeweils einem Bescheid vom 15. Mai 2000 \nan jeden Kläger als Gesamtschuldner setzte der Beklagte für das Flurstück 549 unter \nAnsatz einer Zweigeschossigkeit einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 17.135, \n63 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 30. August 2000 zurück. \n\n3\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiter gegen den \nfestgesetzten Kanalanschlussbeitrag und haben vorgetragen: Eine Beitragspflicht sei \nnicht erst im Oktober 1998 entstanden, sondern kraft der Vereinbarung der \nGrundstückseigentümer bereits mit der Möglichkeit des Anschlusses an den von den \nEigentümern geschaffenen Privatkanal, da der Voreigentümer des klägerischen \nGrundstücks Fritz X. Partner des Vertrages gewesen und im Übrigen auch vom \nBeklagten zu Erschließungsbeiträgen wegen des Kanals herangezogen worden sei. \nDie Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer dinglichen Sicherung der \nAnschlussmöglichkeit für Hinterliegergrundstücke könne nicht auf das klägerische \nGrundstück angewandt werden, da es sich nicht um ein Hinterliegergrundstück \nhandele. Die Satzung müsse eine Situation der vorliegenden Art berücksichtigen, \nansonsten liege eine Regelungslücke vor, die die Wirksamkeit der Satzung in Frage \nstelle. \n\n4\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n5\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 15. Mai 2000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. August 2000 aufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat vorgetragen: Die Beitragspflicht sei nicht vor Oktober 1998 entstanden, da \ndas Grundstück nicht unmittelbar an den von den Grundstückseigentümern erstellten \nPrivatkanal grenze, sondern davon durch das Flurstück 550 getrennt sei. Damit liege \neine vergleichbare Situation wie bei einem Hinterliegergrundstück vor, sodass das \nbloße Einverständnis des Eigentümers dieses Grundstückes nicht ausreiche, \nvielmehr müsse eine Grunddienstbarkeit oder Baulast auf dem Flurstück geschaffen \nwerden, um eine gesicherte Anschlussmöglichkeit zu bewirken. Dies gelte auch für \nden Fall der Eigentümeridentität, wie sie beim Voreigentümer Fritz X. vorgelegen \nhabe. Eine Regelungslücke in der Satzung liege nicht vor, da es gerade an einer \ngesicherten Anschlussmöglichkeit über den Privatkanal fehle. Hinsichtlich des \nFlurstücks 549 seien Beiträge vom Voreigentümer X. nicht erhoben worden. \n\n9\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n10\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und \nergänzend ausführt: Auch der von der Stadt mit den Grundstückseigentümern \ngeschlossene Vorfinanzierungsvertrag bewirke keine gesicherte \nAnschlussmöglichkeit. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nSie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und tragen \nergänzend vor: Durch die Vereinbarung der Grundstückseigentümer im Jahre 1977, \ndie eine Kostenverteilung unter Einschluss der Fläche des Flurstücks 549 vorsehe, \nsei eine Anschlussmöglichkeit hinsichtlich des klägerischen Grundstücks entstanden, \nda eine Eigentümeridentität für alle Flächen bis zum Privatkanal bestanden habe. \nEine dingliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit sei daher nicht erforderlich \ngewesen. Der Vorfinanzierungsvertrag zwischen der Stadt und der \nEigentümergemeinschaft erfasse auch das Flurstück 549. Zwischenzeitlich seien für \nalle betroffenen Grundstücke entsprechende Grunddienstbarkeiten eingetragen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen \nKlage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Beitragsbescheid erweist sich \nnämlich als rechtmäßig, sodass die Klage abzuweisen ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n19\n\nDer Beitragsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt E. vom 18. Dezember \n1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 24. November 1997 (BGS). Nach § 1 BGS \nerhebt die Stadt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die \nHerstellung und Erweiterung der öffentlichen Misch-, Schmutz- und \nRegenwasserkanalisation, Sonderbauwerke und Kläranlagen und als Gegenleistung \nfür die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen \nVorteile einen Anschlussbeitrag. Nach § 2 Abs. 1 BGS unterliegen Grundstücke, die \nan die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine \nbauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie \nnach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen \nEntwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. Der Beitrag entsteht gemäß § 4 \nSatz 1 BGS, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden \nkann. Diese Voraussetzungen lagen im Oktober 1998 vor, als im S.----weg vor dem \nklägerischen Grundstück die Abwasserkanäle verlegt worden waren. \n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Beitrag zuvor noch \nnicht entstanden und somit Festsetzungsverjährung nicht eingetreten. \n\n21\n\nDer Beitrag konnte vor dem Zeitpunkt, in dem die Kanalisation vor dem \nGrundstück im S.----weg verlegt wurde, schon deshalb nicht entstehen, weil das \nGrundstück zuvor über kein unbedingtes Anschlussrecht verfügte. Als die \nKanalisation 1977 infolge der Vereinbarung zwischen der Stadt und der \nEigentümergemeinschaft vom 11. Juli 1977 an den Bereich der Grundstücke \nherangeführt wurde, galt die Entwässerungssatzung der Stadt E. vom \n2. Dezember 1970 (EWS 70). Diese gewährte in § 2 Abs. 1 jedem Eigentümer eines \nim Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 \ndas Recht, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende \nöffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). Nach der \nBegrenzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EWS 70 erstreckte sich das Anschlussrecht nur \nauf solche Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße angrenzen, für die bereits \neine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden war. Bei anderen Grundstücken \nkonnte die Stadt auf Antrag den Anschluss zulassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EWS 70). \nDas klägerische Grundstück grenzte seinerzeit nicht unmittelbar an eine Straße, für \ndie bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden war. Dies hätte eine \nHeranführung des öffentlichen Kanals im S.----weg bis in Höhe des Grundstücks zur \n(Grenzlinie) erfordert.\n\n22\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, \n778.\n\n23\n\nDamit bestand kein unbedingtes, sondern nur ein in das Ermessen der Stadt \ngestelltes Anschlussrecht. Dies schließt das Entstehen eines Anschlussbeitrages \naus, da die dafür erforderliche Möglichkeit des Anschlusses (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG \nNRW) nicht hinreichend gesichert war. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVWZ-RR 2004, 679 \nf.\n\n25\n\nUnerheblich ist, ob sich das so gegebene Ermessen für die Zulassung eines \nbeantragten Anschlusses infolge des Vertrages vom 11. Juli 1977 zu einer Pflicht zur \nErteilung der Zulassung verdichtet hat. Ein in das Ermessen der Gemeinde gestelltes \nAnschlussrecht hindert grundsätzlich das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht \nunabhängig davon, wie wahrscheinlich die Ablehnung eines begehrten Anschlusses \nist. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1690/03 -, KSTZ 2005, 191 \n(192).\n\n27\n\nDas gilt auch für den Fall, dass - wie hier durch die Vereinbarung der \nGrundstückseigentümer mit der Stadt E. vom 11. Juli 1977 möglicherweise \nanzunehmen ist - das Ermessen für einen Anschluss auf Null reduziert ist. Das \nEntstehen der Beitragspflicht mit seinen daran insbesondere \nfestsetzungsverjährungsrechtlich geknüpften Folgen muss im Interesse der \nRechtssicherheit auf klar erkennbaren Umständen beruhen und darf nicht von \nErwägungen zur Reduzierung des Ermessens abhängen.\n\n28\n\nAn der Rechtslage zum Anschlussrecht hat sich später nichts geändert (vgl. § 2 \nAbs. 1, 3 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 19. Dezember 1980 mit den \nÄnderungen bis zur Änderungssatzung vom 8. September 1989). Angesichts dessen \nkommt es nicht auf die von den Beteiligten problematisierte Frage an, ob eine \nhinreichend gesicherte Anschlussmöglichkeit an den Privatkanal bestand. \n\n29\n\nSchließlich ist der Beitrag auch nicht durch den Vertrag vom 11. Juli 1977 \nabgelöst worden. Zwar ist nach Nr. 4 der Vereinbarung eine Verrechnung der \nVorfinanzierungskosten für den öffentlichen Kanal mit Anschlussbeiträgen \nvorgesehen gewesen. Der vom Voreigentümer der Kläger X. gezahlte Betrag zur \nVorfinanzierung ist aber bereits seit Anfang der 80er Jahre mit Anschlussbeiträgen \ndes Herrn X. aufgrund der Bescheide vom 1. Juni 1978 und 1. Februar 1980 \nverrechnet, wie sich aus der von den Klägern erstinstanzlich eingereichten Übersicht \nergibt, die dem Schreiben der Stadt an die Eigentümergemeinschaft vom \n24. November 1982 beigefügt war, und wie zwischen den Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung auch unstreitig gestellt wurde.\n\n30\n\nGegen die Richtigkeit der Beitragsberechnung werden Einwände nicht erhoben \nund sind auch nicht ersichtlich. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-3819-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-3819-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274874","retrieved":"2026-07-09 02:46:38.028095+00:00"}}