{"status":"available","doknr":"OLD274873","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0124.15A378.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"15 A 378/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Jahre 1992 errichtete die Klägerin die K. -D. -T. -Gesamtschule. Bis \nzum Schuljahr 2000/2001 wurden alle Grundschüler aus O. , die sich für diese \nSchule angemeldet hatten, aufgenommen. Erstmals im Schuljahr 2001/2002 wurden \nfünf aufnahmewillige Grundschüler aus O. aus Kapazitätsgründen abgelehnt. \nDaraufhin beschloss der Gemeinderat der Klägerin am 22. März 2001: \n\n3\n\n\"Als Trägerin der K. -D. -T. -Schule legt die Gemeinde O. für die \nalljährlichen Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 AschO i.V.m. 20 Abs. 4 Satz 2 \nSchVG folgendes allgemeine Aufnahmekriterium fest: \n\n4\n\nAufnahmeanspruch im Rahmen des Elternwahlrechts von einheimischen Kindern \n(Hauptwohnsitz in der Gemeinde O. ) gegenüber Kindern aus \nNachbargemeinden ohne eigene Gesamtschule bis zur Ausschöpfung einer \nKapazitätsgrenze von 75 % der Gesamtzahl der in die Jahrgangsstufe 5 \naufzunehmenden Kinder; vorrangig vor sonstigen Aufnahmekriterien.\n\n5\n\nGleiches gilt für die Aufnahme von Kindern in spätere Jahrgangsstufen sowohl \nfür zuziehende Kinder als auch für Rückläufer von anderen Schulen.\"\n\n6\n\nMit Verfügung vom 13. November 2001 wies der Beklagte den Bürgermeister der \nKlägerin an, diesen Beschluss zu beanstanden. Dies geschah mit \nVerwaltungsvorlage vom 11. März 2002. In der Ratssitzung vom 21. März 2002 \nbeschloss der Gemeinderat, den beanstandeten Beschluss nicht aufzuheben. \nDaraufhin hob der Beklagte durch Verfügung vom 25. April 2002 den in Rede \nstehenden Beschluss auf und führte zur Begründung aus: Der Beschluss sei nicht \ndurch § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung gedeckt. Nach dieser Vorschrift \ndürfe der Schulträger für das Aufnahmeverfahren lediglich einen allgemeinen \nRahmen setzen. Die Verantwortung des Schulträgers für äußere \nSchulangelegenheiten beziehe sich dabei insbesondere auf die sachgerechte und \nwirtschaftliche Nutzung der Sachmittel, insbesondere der Räumlichkeiten. Ein \ndarüber hinausgehendes allgemeines Recht des Schulträgers, Einfluss darauf zu \nnehmen, welche Schüler die Schule besuchten und dass alle Schüler aus dem \nGemeindegebiet des Schulträgers zunächst einen Platz bekämen, bestehe nicht. \nAußerdem verstoße der Beschluss gegen § 28 Abs. 2 des \nSchulverwaltungsgesetzes, der es verbiete, auswärtige Schüler bei einer nicht \nvorhandenen Wahlschule in deren Wohnort von der Aufnahme auszuschließen. Zwar \nbeschränke sich der Vorrang einheimischer Schüler nach dem Beschluss auf 75 % \nder Aufnahmekapazität. Da jedoch dieser Gesichtspunkt vorrangig vor sonstigen \nAufnahmekriterien zu berücksichtigen sei, ergebe sich ein gravierender \nAufnahmevorrang für Gemeindekinder und damit eine mittelbare Auswirkung auf die \nin der Verantwortlichkeit der Schulleitung liegende Aufnahmeentscheidung. Die so \nfestgestellte Verletzung der Rechtsordnung sei im Rahmen des pflichtgemäßen \nErmessens höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin, einheimischen \nSchülern gegenüber auswärtigen Kindern einen Aufnahmevorrang einzuräumen. \nGleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an.\n\n7\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die \nAufhebungsverfügung und hat vorgetragen: Die Festlegung allgemeiner \nAufnahmekriterien nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung sei eine pflichtige \nSelbstverwaltungsangelegenheit, die durch das Recht des Kindes und der Eltern \neingeschränkt sei, die Schulform frei zu wählen, wie es durch § 28 Abs. 2 des \nSchulverwaltungsgesetzes auch für gemeindeauswärtige Kinder gewährleistet \nwerde. Der aufgehobene Ratsbeschluss halte sich an diese gesetzlichen Vorgaben. \nDer allgemeine Rahmen nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung erlaube eine \nVielzahl von Aufnahmekriterien, die nicht abschließend festgelegt seien. Darunter sei \nder Wohnsitz ein zulässiges sachbezogenes Auswahlkriterium, das sich auf den \nSchulweg und die Einbeziehung der Schule in das Gemeindeleben auswirke und der \nTatsache Rechnung trage, dass es sich bei der Schule um eine Einrichtung der \nGemeinde nach § 8 der Gemeindeordnung handele, die zu nutzen die Einwohner der \nGemeinde einen Anspruch hätten. So habe auch bei der Errichtung der Schule die \nVersorgung der O. Schüler im Vordergrund gestanden. Die Vorgabe des § 28 \nAbs. 2 des Schulverwaltungsgesetzes sei durch die Zuteilung eines \nAuswärtigenkontingentes berücksichtigt worden, so dass niemand alleine wegen \nseines auswärtigen Status abgelehnt werde. Darüber hinaus handele es sich bei der \n75 %-Grenze, wie sich aus der Formulierung \"bis zu\" in dem Ratsbeschluss ergebe, \num einen bloßen Richtwert, der im Einzelfall über- oder unterschritten werden könne. \nAuch aus der Kostenbelastung des Schulträgers ergebe sich ein berechtigtes \nInteresse, die Aufnahmevoraussetzungen mit zu bestimmen. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 25. April 2002 aufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen: Der allgemeine Rahmen, den der Schulträger für die \nAufnahme von Schülern nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung setzen \ndürfe, betreffe die Höchstaufnahmezahl. Eine Auswahlentscheidung, die nicht die \nVerteilung zwischen mehreren Schulen des Trägers derselben Schulform betreffe, \nstehe jedoch alleine dem Schulleiter zu. Der Schulträger sei demgegenüber nur für \ndie äußere Schulverfassung zuständig. Der Rahmen nach § 5 Abs. 2 der \nAllgemeinen Schulordnung dürfe daher keine Aufnahmekriterien festlegen, die die \nKompetenz der Schulleitung beeinträchtige. Soweit es um den Wohnsitz gehe, könne \nder Schulträger lediglich durch die Bildung von Schuleinzugsbereichen nach § 9 \nAbs. 1 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes die Aufnahme beeinflussen. Die hier in \nRede stehende 75 %-Grenze für Einheimische verbiete es jedoch dem Schulleiter, \nbesondere Gründe für die Aufnahme von Auswärtigen auch bei der Existenz von \nSchuleinzugsbereichen nach § 9 Abs. 1 Satz 5 des Schulverwaltungsgesetzes zu \nberücksichtigen. Die 75 %-Quote sei daher eine willkürliche Festlegung, die die \nBerücksichtigung von Einzelfällen ausschließe. Der Wohnsitz sei kein \nsachbezogenes Auswahlkriterium, wie sich aus § 28 Abs. 2 des \nSchulverwaltungsgesetzes ergebe, ein Vorrang einheimischer Schüler dürfe nur \ndann festgelegt werden, wenn für auswärtige Schüler ein entsprechendes \nSchulangebot bestehe und dort eine Anmeldung noch möglich sei. Ansonsten \nmüssten einheimische und auswärtige Schüler nach dieser Vorschrift gleich gestellt \nwerden. Das Interesse auswärtiger Schüler an der Aufnahme stehe höher als das \nInteresse des Schulträgers, dass alle einheimischen Kinder beschult würden. Auch \naus den finanziellen Belastungen der Schulträgerschaft könne eine Berechtigung zur \nFestlegung von Aufnahmekriterien durch den Schulträger nicht hergeleitet werden, \nda einerseits das Land große Teile der Finanzlasten der Schule trage und zum \nanderen die Schülerzahl im Rahmen des gemeindlichen Finanzausgleiches \nzugunsten der Klägerin berücksichtigt werde. \n\n13\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n14\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \nergänzend ausführt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne in \ndem aufgehobenen Ratsbeschluss ein Ermessensfehler nicht festgestellt werden. \nSchon bei Schaffung der Schule sei die Versorgung einheimischer Kinder mit \nSchulplätzen ein zentrales Motiv gewesen. Die auch bei Errichtung der Schule \nerkannte Notwendigkeit, ein Schulangebot für auswärtige Schüler zu bieten, sei \ndurch die Festlegung eines Auswärtigenkontingentes von 25 % berücksichtigt \nworden. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angegriffen Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nentscheiden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem \nangegriffenen Urteil die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, da der \nangefochtene Aufhebungsbescheid des Beklagten rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Verfügung rechtfertigt sich \naus § 119 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811 - GO \nNRW -). Danach kann die Aufsichtsbehörde, hier der Beklagte gemäß § 117 Abs. 1 \nGO NRW, Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, nach vorheriger \nBeanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat aufheben. \nDiese Voraussetzungen liegen vor, insbesondere das allein strittige Merkmal der \nRechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses. \n\n22\n\nDer Ratsbeschluss misst sich seinem ausdrücklichen Inhalt nach den \nRechtscharakter einer Festlegung eines den Schulleiter bindenden allgemeinen \nRahmens für seine Schüleraufnahmeentscheidung zu. Als solche Rahmenfestlegung \nverstößt der Beschluss gegen § 5 Abs. 2 der Allgemeine Schulordnung in der \nFassung des Art. 16 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, berichtigt \n2001 S. 29 - ASchO -). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO (heute § 46 Abs. 1 Satz 1 des \nSchulgesetzes - SchulG -) entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die \nSchule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten \nallgemeinen Rahmens.\n\n23\n\nDer Beschluss ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er ausdrückliche \nKriterien für die Aufnahme von Schülern festlegt. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 \nASchO schließt nicht schon aus, dass der Schulträger überhaupt Aufnahmekriterien \nfestlegt. Mit dem Normbegriff des Rahmens ist mehr gemeint als die bloße Existenz \nin anderem Zusammenhang vom Schulträger geschaffener und für die \nAufnahmeentscheidung relevanter Rahmenbedingungen. Das ergibt sich aus dem \nAttribut \"vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten\" Rahmen. Der Rahmen wird \ndemnach nicht bloß als relevante Bedingung vorgefunden, sondern durch Festlegung \ngerade für die Aufnahme geschaffen. \n\n24\n\nDer Ratsbeschluss erfüllt auch die begrifflich von einen \"allgemeinen Rahmen\" \nzu fordernden formalen Voraussetzungen. Wie sich aus dem Verhältnis von \nEntscheidung des Schulleiters über die Aufnahme einerseits und dem zu fordernden \nVerbleib der Entscheidung innerhalb des festgelegten allgemeinen Rahmens \nandererseits ergibt, ist es dem Schulträger zwar versagt, die Einzelentscheidung an \nsich zu ziehen, nicht aber, die Einzelentscheidung bei der Auswahl durch Vorgabe \nabstrakter Kriterien als eines allgemeinen Rahmens vorzuprägen. Die Vorgabe einer \nallgemeinen Quotierung ist eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine \nRahmenvorgabe. \n\n25\n\nJedoch überschreitet die in Rede stehende Festlegung, nämlich eine vor anderen \nAuswahlkriterien zu berücksichtigenden Quote gemeindeansässiger Schüler vor \ngemeindefremden Schülern, inhaltlich die Befugnis des Schulträgers, einen \nallgemeinen Rahmen für die Aufnahme zu setzen.\n\n26\n\nAllerdings lässt sich eine solche Beschränkung dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 \nASchO nicht entnehmen, da dieser allein auf das formale Kriterium der Allgemeinheit \ndes Rahmens, nicht auf den Inhalt des Rahmens abstellt. Sie ergibt sich jedoch aus \nsystematischen Gründen, nämlich aus der allgemeinen schulrechtlichen Verteilung \nder Aufgaben zwischen Schulleiter und Schulträger. Das allgemein zur Erledigung \naller schulischen Aufgaben in schulfachlicher und verwaltungsfachlicher Hinsicht \nberufene Organ ist nach § 20 Abs. 2 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung \ndes Art. 15 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, berichtigt 2001 S. 29 \n- SchVG -) der Schulleiter (heute § 59 Abs. 2 und 3 SchulG), dem § 5 Abs. 2 ASchO \nauch die Aufnahmeentscheidung zugewiesen hat. Der Schulträger demgegenüber ist \nin seinem Aufgabenbereich auf bestimmte Materien beschränkt, nämlich auf \nErrichtung, Organisation, Verwaltungsführung und Unterhaltung der Schule (§§ 2 \nAbs. 1, 30 Abs. 1 SchVG). Nur in diesem herkömmlich als äußere \nSchulangelegenheiten bezeichneten Bereich ist der Schulträger dem Schulleiter \ngegenüber weisungsbefugt (§ 20 Abs. 4 SchVG, heute § 59 Abs. 9 Satz 2 SchulG \nunter Verwendung des Begriffes des Aufgabenbereichs des Schulträgers). \n\n27\n\nDiese Aufgabenverteilung zwischen Schulleiter und Schulträger verändert die \nAllgemeine Schulordnung nicht dadurch, dass sie in § 5 Abs. 2 dem Schulträger die \nKompetenz zuweist, einen allgemeinen Rahmen für die Schüleraufnahme \nfestzulegen. Dies folgt schon daraus, dass dann, wenn man keine inhaltliche \nBegrenzung der Rahmenvorgaben des Schulträgers annehmen wollte, die \nKompetenzverteilung zwischen Schulleiter und Schulträger materiell vollständig \naufgehoben wäre und alleine auf das formale Kriterium der Allgemeinheit der \nRahmenregelung beschränkt wäre. Der Schulträger wäre etwa befugt - was dem \nPrinzip der Aufgabenverteilung zuwider liefe - spezifisch pädagogische \nAuswahlgesichtspunkte im allgemeinen Rahmen vorzugeben. Dass eine solche \npunktuelle Aufhebung der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen Schulleiter \nund Schulträger gleichsam nebenbei durch Weglassen ausdrücklicher \nKompetenzgrenzen mit der Formulierung in § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO über den \nallgemeinen Rahmen gewollt sein könnte, ist auszuschließen. Dies ergibt sich im \nÜbrigen auch daraus, dass die Allgemeine Schulordnung als Rechtsverordnung auf \nder Ermächtigung des § 26 SchVG beruht. Sie dient daher der weiteren Ausfüllung \nder durch das Schulverwaltungsgesetz vorgeprägten Materie, nicht aber deren \nqualitativer Veränderung. Die dem Schulträger in § 5 Abs. 2 ASchO eröffnete \nMöglichkeit, einen allgemeinen Rahmen für die Aufnahme festzulegen, ist also \nkeineswegs allein dadurch eingegrenzt, dass die Schulformwahlfreiheit der Eltern zu \nwahren ist.\n\n28\n\nVgl. Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der \nGrundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl. 2003, 449 (450); a. A. \nmöglicherweise Pöttgen/Jehkul/Zaun, ASchO, 16. Aufl., § 5 Rn. 2 (S. 54).\n\n29\n\nVielmehr steht dem Schulträger diese Regelungsbefugnis nur dann zu, wenn er \ndamit die ihm ansonsten zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dazu zählt die \nAufnahmequotierung nach gemeindeansässigen und gemeindefremden Schülern \nnicht, denn sie betrifft weder die Errichtung, Organisation, Verwaltungsführung noch \nUnterhaltung der Schule. Insbesondere kann - entgegen der von der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung - aus der \nZuständigkeit des Schulträgers für die Errichtung einer Schule nicht hergeleitet \nwerden, dieser dürfe die im Zeitpunkt der Schulerrichtung vorhandenen Motivationen \nund Ziele fortlaufend in der Weise weiter verfolgen, dass er sie ohne weitere \nAnknüpfung an zugewiesene Kompetenzbereiche durch Festlegung eines \nallgemeinen Rahmens für die Aufnahme von Schülern konkretisieren könne. Der \nKompetenztitel \"Errichtung\" ist mit der Gründung der Schule abgeschlossen und \nkann sich allenfalls in Form einer Erweiterung fortsetzen. Auch der Kompetenztitel \n\"Verwaltungsführung\" stützt den aufgehobenen Ratsbeschluss nicht, da damit allein \ndie Verwaltungsaufgaben angesprochen sind, die die personelle und sächliche \nAusstattung der Schule durch den Schulträger betreffen. \n\n30\n\nDie Befugnis des Schulträgers, Schuleinzugsbereiche festzulegen (§ 9 SchVG, \nheute § 84 SchulG), gibt für die Zulässigkeit des aufgehobenen Ratsbeschlusses \nnichts her: Ein solcher Einzugsbereich ist hier nicht festgelegt worden. Die \nErmächtigung, einen allgemeinen Rahmen für die Schüleraufnahme festzulegen, \ndient nicht dazu, den Einzugsbereich der Schule ohne Erlass einer Verordnung nach \n§ 9 SchulVG zu beschränken. Darüber hinaus würde durch die hier in Rede \nstehende Rahmenfestlegung die für gebildete Schuleinzugsbereiche bestehende \nRegelung für die Aufnahme von Schülern nach § 9 Abs. 1 Satz 5 SchVG (heute § 84 \nAbs. 1 Satz 3 SchulG) umgangen.\n\n31\n\nDie Verpflichtung des Schulträgers, Schülerfahrkosten zu tragen (vgl. die \nSchülerfahrkostenverordnung in der Fassung des Art. 50 des Gesetzes vom \n25. September 2001 - GV. NRW. S. 708 -; heute Schülerfahrkostenverordnung vom \n16. April 2005 - GV. NRW. S. 24) rechtfertigt den Ratsbeschluss nicht. Abgesehen \ndavon, dass dessen Inhalt hierauf nicht abstellt, kann dieser Aspekt jedenfalls ein \nabsolut vorrangiges Aufnahmekriterium, wie es hier in Rede steht, nicht stützen.\n\n32\n\nSchließlich kann der Ratsbeschluss auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass \ndie Schule eine gemeindliche Einrichtung im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist, der den Einwohnern einen \nBenutzungsanspruch einräume. Die schulrechtlichen Sondervorschriften über den \nZugang zu Schulen und insbesondere der Grundsatz des Zugangs auch \ngemeindefremder Schüler (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG, heute § 46 Abs. 3 SchulG) \ngehen diesen allgemeinen Vorschriften über kommunale Einrichtungen vor und \nführen bei § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO nicht zu einer Erweiterung der Kompetenzen des \nSchulträgers über den schulrechtlich zugewiesenen Aufgabenbereich hinaus. \n\n33\n\nVgl. zur Vereinbarkeit der Eröffnung des Zugangs der Schulen für \ngemeindefremde Schüler mit dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht OVG NRW, \nBeschluss vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -, NWVBl. 2003, 269 (271 f.). \n\n34\n\nSonstige Gesichtspunkte aus dem Aufgabenbereich der Klägerin, die die \nFestlegung des beanstandeten allgemeinen Rahmens rechtfertigen könnten, sind \nnicht ersichtlich. Da somit der aufgehobene Ratsbeschluss bereits kompetenzwidrig \nergangen ist, kann dahinstehen, ob die Quotierung darüber hinaus auch gegen § 28 \nAbs. 2 SchVG verstößt.\n\n35\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das kommunalaufsichtliche Einschreiten \nermessenswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-378-04","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/15-a-378-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274873","retrieved":"2026-07-09 02:46:37.944328+00:00"}}