{"status":"available","doknr":"OLD274879","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0124.10B2159.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"10 B 2159/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gem. § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts zu ändern ist.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2005 bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung \nder Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und deshalb die im \nRahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers ausgeht.\n\n5\n\nNach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der \nErrichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie \nder Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen \nAnordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben \nnach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n6\n\nMit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 23. September 2005 hat die \nAntragsgegnerin dem Antragsteller untersagt, zwei Räume in einem ehemaligen \nStallgebäude für die Schweinemast, I. Weg 1 in X. , als Werkstatt \n(östlicher Gebäudeteil) bzw. als Werkstatt für Schreinereiarbeiten (westlicher \nGebäudeteil) zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Die Antragsgegnerin hatte bei einer \nOrtsbesichtigung am 31. August 2005 hinsichtlich des Raums im östlichen \nGebäudebereich die Benutzung als Werkstatt - im Zeitpunkt der Begehung wurden \nVerkleidungen für Autokarosserien bearbeitet - festgestellt. Der andere Raum im \nwestlichen Bereich des Gebäudes, der am 14. September 2005 besichtigt worden \nwar, wurde für Schreinerarbeiten genutzt. Im Zeitpunkt der Begehung befanden sich \ndort Maschinen für die Holzbearbeitung, wie eine Bohrmaschine, eine Kreissäge, \neine Hobelbank und Schleifgeräte sowie Arbeitsmaterialien, wie Holzbretter und -\nplatten. Auf dem Grundstück waren mit Baugenehmigung vom 2. November 1967 \nvier Stallgebäude für die Schweinemast zugelassen worden. Ob der vorhandene \nGebäudebestand (noch) von dieser Baugenehmigung erfasst ist, ist zweifelhaft. \nTatsächlich errichtet worden ist nämlich nur ein Stallgebäude, das zudem \nzwischenzeitlich abgebrannt war.\n\n7\n\nDie beschriebene Nutzung verstößt jedenfalls gegen öffentlich-rechtliche \nVorschriften, weil der Antragsteller die nach den §§ 63, 75 BauGB dafür erforderliche \nBaugenehmigung nicht besitzt.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin konnte die Nutzungsuntersagung allein auf die formelle \nIllegalität der Nutzungen stützen. In aller Regel und so auch in diesem Fall begründet \nallein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches \nInteresse an deren sofortiger Verhinderung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, \nnicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie \nuntersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung des \ndagegen gerichteten Widerspruchs aufnehmen und fortführen zu können, einen \nerheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht \nnur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der \ngesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer bislang nicht genehmigten baulichen \nNutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, \ngegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in \nbedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise \nbevorzugt.\n\n9\n\n10\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 1992 - 7 B 3069/92 - und \nvom 21. Januar 2002 - 10 E 434/01 -, NWVBl. 202, 191; Boeddinghaus/Hahn/ \nSchulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, \nStand: Oktober 2005, § 61 Rdnr. 79 m.w.N.\n\n11\n\nVor diesem Hintergrund ist das umfangreiche Beschwerdevorbringen des \nAntragstellers zur Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung ohne Belang. \nEbenso kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller - wie er zur \nBeschwerdebegründung weiter vorträgt - mit der Antragsgegnerin mündlich \nvereinbart habe, dass ein Nutzungsänderungsantrag gestellt werde, sich die \nBeschaffung der dazu erforderlichen Unterlagen nun aber wegen eines Brandes und \nder Erkrankung des Antragstellers als zeitaufwändig herausstelle. Denn eine sofort \nvollziehbare Nutzungsuntersagung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig dar, \nwenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der \nBaugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der \nBaugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.\n\n12\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 7 B 1489/98 - und \nvom 13. Januar 2003 - 10 B 1617/02 -.\n\n13\n\nNach eigenen Angaben hat der Antragsteller noch nicht einmal einen Bauantrag \ngestellt. Zudem hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck \ngebracht, dass sie die formell illegale Nutzung für offensichtlich nicht \ngenehmigungsfähig hält.\n\n14\n\nErmessensfehler bestehen ferner nicht im Hinblick darauf, dass - wie der \nAntragsteller meint - die Antragsgegnerin die Nutzung in der derzeitigen Form \noffensichtlich gekannt und geduldet habe, weil sie seit sieben Jahren die \nGrundsteuer für Gewerbebetriebe einziehe. Denn das Verhalten einer anderen Stelle \nals der zuständigen Bauaufsichtsbehörde kann ein schutzwürdiges Vertrauen, gegen \neinen bestimmten Zustand werde künftig nicht mehr eingeschritten, nicht begründen. \nAber selbst wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell \nbaurechtswidrigen Nutzung Kenntnis erlangt hätte, stünde dies einer (sofort \nvollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die faktische Duldung \neines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen \nkeinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, \ndass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines \nVorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz \nabzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung). \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 1998 - 7 B 1237/98 -, vom 24. Juni \n1999 - 10 B 138/99 - und Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, Juris, \nm.w.N.\n\n16\n\nDafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die \nAntragstellerin nach Kenntnis der illegalen Nutzung im August/September 2005 tätig \ngeworden.\n\n17\n\nDer auf einen nicht ermessensgerechten Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz abzielende Beschwerdevortrag, die Antragsgegnerin \ndulde andere Betriebe in der Umgebung, ist unsubstantiiert und widersprüchlich. \nZunächst trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin lasse im direkten Umkreis \nemittierende Nutzungen zu und verweist darauf, dass entsprechende \nGenehmigungen erteilt worden seien. Später erklärt er, ihm sei die Erteilung von \nBaugenehmigungen nicht bekannt; die Nutzungen im Umkreis würden offensichtlich \nschlicht geduldet. Unabhängig davon hat der Antragsteller nichts Konkretes dafür \nvorgetragen, dass die für einen Ermessensfehler unabdingbare Vergleichbarkeit der \nSachverhalte gegeben ist. Dies bedürfte ggf. einer Aufklärung im \nHauptsacheverfahren.\n\n18\n\nSoweit sich der Antragsteller schließlich auf die Vernichtung seiner Existenz \ndurch die Nutzungsuntersagung und damit deren Unverhältnismäßigkeit beruft, hat \ner dies bereits nicht näher substantiiert. Der Antragsteller trägt lediglich vor, er sei als \n\"Alleinmeister\" tätig. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge bearbeitet er wohl \nKarosserieverkleidungen. Im Übrigen liegt es grundsätzlich im öffentlichen Interesse, \neine ungenehmigte, aber genehmigungsbedürftige Nutzung zu unterbinden. Der \nformell illegal Nutzende muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem - \nauch sofort vollziehbaren - Nutzungsverbot belegt zu werden. Hinzu kommt, dass die \nAntragsgegnerin dem Antragsteller hinsichtlich des Werkstattraums, der \noffensichtlich von ihm auch gewerblich zur Bearbeitung von Karosserieverkleidungen \ngenutzt wurde, eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Verfügung eingeräumt \nhat (Ziffer 1. der Verfügung), so dass die Verhältnismäßigkeit auch in der Sache nicht \nin Frage steht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/10-b-2159-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-24/10-b-2159-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274879","retrieved":"2026-07-09 02:46:38.434344+00:00"}}