{"status":"available","doknr":"OLD274910","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.7D60.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"7 D 60/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 56 \"Burg T. \" der Stadt \nN. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer (u.a.) des Grundstücks G1. Straße 14 \n(Gemarkung T. -G. , Flur 12, Flurstück 87) in N. . Er wendet sich \ngegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 \"Burg T. \", den der Rat \nder Antragsgegnerin am 26. November 2002 als Satzung beschlossen hat. Das \nGrundstück des Antragstellers ist außerhalb des Plangebiets etwa 50 m von der \nnördlichen Plangebietsgrenze entfernt gelegen.\n\n3\n\nDer Stadtteil T. liegt ca. 5 km nordwestlich des Stadtzentrums von N. ; \ner hat etwa 800 bis 1000 Einwohner. Am südöstlichen Rand dieses Stadtteils ist die \nBurganlage T. gelegen, die unter Denkmalschutz steht. Die Burganlage besteht \naus der Burg, dem angrenzenden Wirtschaftsbereich sowie weiteren Flächen. An die \nBurganlage schließt sich nördlich die Straße An der Burg an, die ihrerseits auf die \nG1. Straße führt, an der der Antragsteller seinen Grundbesitz hat. Sowohl die \nG1. Straße, die in west-östlicher Richtung durch den Stadtteil T. führt, als \nauch die Straße An der Burg führen auf die L 11 (H. Straße), die T. in Nord-\nSüd-Richtung durchquert. Die L 11 und die L 61 treffen östlich von T. \naufeinander; die L 61 bildet in ihrem weiteren südwestlichen Verlauf - gemeinsam mit \nder parallel zu ihr verlaufenden Bahnstrecke - die südliche bzw. südöstliche Grenze \ndes Burggeländes. Im Westen bildet der ehemalige Überlaufgraben zum W. etwa \n190 m entfernt von der Burg die Grenze des Plangebiets; an den westlichen Rand \nschließt sich ein Gebiet an, dass im Bebauungsplan Nr. 1 der Antragsgegnerin als \nallgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Unmittelbar an die nordwestliche Grenze \ndes Burggeländes schließen sich eine Kirche und ein Friedhof an. \n\n4\n\nAuf dem Gelände der Burg finden seit mehreren Jahren größere Veranstaltungen \nstatt. Hierbei handelt es sich um Themenmärkte z.B. an den vier Adventswochenden \n(\"Burgweihnacht\"), \"Hexenmarkt\" am 30. April/1.Mai und Ostermarkt, um \nVeranstaltungen, die das Ambiente der Burg nutzen, wie z.B. \"Ritterspiele\" zu \nPfingsten und im September sowie um kulturelle Veranstaltungen wie z.B. Konzerte \noder Dichterlesungen. Die Veranstaltungen auf Burg T. sind überregional \nbekannt. Pro (größerer) Veranstaltung besuchen häufig ca. 2500 bis 3000 Gäste die \nBurg T. ; die Besucherzahlen sind z.T. aber auch höher: Nach Presseberichten \nhatten die Veranstaltungen auf der Burg T. am 2. Adventswochenende des \nJahres 2003 etwa 15.000 Besucher; auf Burg T. fand anlässlich des Erscheinens \ndes sechsten Harry-Potter-Bandes am 30. September 2005 die nach \nPresseberichten größte Harry-Potter-Party Deutschlands mit ca. 20.000 Besuchern \nstatt. Die größeren Veranstaltungen auf der Burg wurden vor Erlass des \nangegriffenen Bebauungsplans jeweils mit Einzelgenehmigungen auf der Grundlage \nder §§ 69 ff. GewO gestattet. Diese Veranstaltungen bzw. deren Genehmigung \nwaren in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher verwaltungsgerichtlicher \nAuseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller bzw. seinem früheren \nProzessbevollmächtigten (und früheren Antragsteller zu 1.) und der Antragsgegnerin \nbzw. dem Beigeladenen. \n\n5\n\nDas Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans Nr. 56 umfasst etwa 6,4 ha \ndes Burggeländes, ca. 1,8 ha an Fremdgrundstücken im Nordosten und einen \nsüdöstlich jenseits der Bahnstrecke gelegenen ca. 1,7 ha großen Parkplatz (P 1). Im \nNorden des Plangebiets befinden sich die Flurstücke Gemarkung T. -G. , \nFlur 12, Nr. 478 - dieses ist mit einem denkmalgeschütztem Wohnhaus (An der Burg \n6) bebaut - und Nr. 481; an der südlichen Seite der Straße An der Burg schließt sich \ndas Burggelände (Flurstück 287) an, auf dem sich (im Norden) die Burganlage sowie \nder Burgweiher und im Süden eine Reihe von Holzhäusern (\"Wikingerdorf\") befinden. \nDie Straße An der Burg (Flurstück 422) führt von der G1. Straße (im \nNordwesten) auf die H. Straße (u.a. Flurstücke 449, 450 und 451). Zwischen \nder H. Straße - hierbei handelt es sich um die L 11 -, An der Burg und dem \nBurggelände ist das Flurstück 130 gelegen, auf dem sich zwei Wohnhäuser \nbefinden; die Flurstücke 288, 289 und 202, die nördlich bzw. südlich des W1. \ngelegen sind und zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, schließen sich in \nsüdlicher Richtung an. Nach einer Bahntrasse schließt sich der o.g. Parkplatz P 1 an, \nder die östliche Grenze des Areals bildet. Im Süden findet das Plangebiet seine \nGrenze an der genannten Bahntrasse sowie der L 61, im Westen bzw. Nordwesten \nwird es durch den Weg auf den Flurstücken 124 und 125 sowie die Wohnbebauung \ndes Ortsteiles T. nebst Kirche und Friedhof begrenzt. \n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. 56 enthält zeichnerische und textliche Festsetzungen. Er \nsetzt ein Sondergebiet fest, das den größten Teil des Plangebiets einnimmt und in \nacht Teile untergliedert ist. Den östlichen Bereich bildet eine Fläche von ca. 120 X \n150 m, die als \"SO P - Parkplatz\" festgesetzt ist und gemäß Nr. 1.8 der textlichen \nFestsetzungen als Parkplatzfläche für Veranstaltungen auf der Burg T. bestimmt \nist. Hieran schließt sich nordwestlich eine Fläche für örtliche Hauptverkehrsanlagen - \nBahnanlage - mit einer Ausdehnung von 15 X 115 m an, die sich in diesem Bereich \nmit der Eisenbahntrasse deckt. Sodann ist eine Fläche für die Landwirtschaft \nfestgesetzt, die in ihrem nordöstlichen Teil eine Breite von 105 m und eine Länge \nzwischen 45 und 120 m aufweist und die durch den W. - in ihrem südwestlichen \nTeil etwa mittig - durchschnitten wird. Hieran schließt sich bis zur nördlichen Grenze \ndes Plangebiets eine als Mischgebiet ausgewiesene Fläche an, die von einer \nStraßenverkehrsfläche - hierbei handelt es sich um einen Teil der in diesem Bereich \netwa 10 m breiten Straße An der Burg, die dann in einem Bogen mit einer Breite von \nca. 5 m bis zum nordwestlichen Rand des Plangebiets verläuft - und von einem \nStück des N1. durchquert wird; in dem Mischgebiet sind mehrere Baufenster \nfestgesetzt; außerdem finden sich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. \nGemäß Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO in \neinem Mischgebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen; \nunzulässig sind auch Gartenbaubetriebe, Tankstellen und kerngebietstypische \nVergnügungsstätten. An das Mischgebiet und an die Straßenverkehrsfläche \nschließen sich südlich die übrigen Teile des Sondergebietes an. Hierbei handelt es \nsich um ein Areal mit einer Länge von ca. 320 m und einer Breite von ca. 200 m. Die \nwestlichen Teile des Sondergebietes - SO 2.1 und 2.2 - haben zusammen eine \nLänge von zwischen 150 und 190 m und weisen eine Breite von ca. 60 m auf; sie \nsind als Freiflächen ausgewiesen, die als Lager- und Abstellflächen während Auf- \nund Abbau eines Events, als Pferdekoppel sowie als Grünfläche genutzt werden \nkönnen. Hieran schließt sich südlich der Sondergebietsteil SO 3 - Freifläche - (200 X \n80 m) an. Hier sind gemäß Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen zulässig temporäre \nNutzungen für Großveranstaltungen an maximal 20 Tagen im Jahr [einschließlich der \nVeranstaltungen in den Teilen SO 4 und SO 6 des Sondergebietes] in Form von \ndemontierbaren Aufbauten wie z.B. Bühnen und Zelten bei Veranstaltungen, die im \nhistorischen Kontext der Burganlage stehen müssen wie beispielsweise Ritterspiele, \nBurgweihnacht und Gartenmesse. Im Süden des Plangebiets befindet sich die \nFreifläche SO Z (50 X 60 m), in der nur Grünflächen zulässig sind (Nr. 1.5 der \ntextlichen Festsetzungen). Nordöstlich schließen sich zwischen W. und der \nsüdöstlichen Grenze des Plangebiets bzw. der Eisenbahntrasse die Teilgebiete SO 5 \n- Wikingerdorf - (70 X 55 m) und SO 6 - \"Fläche für max. 20 \nGroßveranstaltungen/Jahr\" - (200 X 50 m) an. Im Wikingerdorf sind gemäß Nr. 1.6 \nder textlichen Festsetzungen \"museumsartige Holzhäuser\" ohne Fundamente und \neine \"museumsartige Kirche\" als Holzbau mit Fundamenten innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In der Sondergebietsteilfläche SO 6 sind \ngemäß Nr. 1.7 der textlichen Festsetzungen zulässig \"temporäre Nutzungen für \nGroßveranstaltungen an max. 20 Tagen (gesamt unter Einbeziehung d. \nVeranstaltungen unter SO 3 und SO 4) eines Jahres in Form von demontierbaren \nAufbauten z.B. Bühnen und Zelte, bei Veranstaltungen, die im historischen Kontext \nzur Burganlage stehen müssen wie beispielsweise Ritterspiele, Burgweihnacht, \nGartenmesse.\" Nordwestlich befinden sich dann die Sondergebietsteilflächen SO 4 - \nBurganlage, Burghof und Burggarten - mit einer Ausdehnung von ca. 110 m X 130 m \nund SO 1 - ehemaliger Wirtschaftsteil der Burg - (ca. 60 X 100 m). In Nr. 1.1 und 1.4 \nder textlichen Festsetzungen sind im Einzelnen die zulässigen baulichen Anlagen \nund Nutzungen umschrieben. In Nr. 3 der textlichen Festsetzungen heißt es: \n\"Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ... \nsowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung solcher \nEinwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen im \nSinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind unter Berücksichtigung des \nDenkmalschutzes ... innerhalb der Sondergebiete an den technisch hierfür \nerforderlichen Vorkehrungen an den hierfür erforderlichen Stellen zulässig.\" In den \nTeilen des Sondergebietes sind - mit Ausnahme der SO 1 und 2.1 - auch \nUmgrenzungen für Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung \nvon Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgelegt. In allen Teilen \ndes Sondergebietes finden sich jeweils auf diese bezogene Angaben zu Lärmwerten. \nDiesbezüglich ist im Textteil der Planurkunde von \"Erläuterung zu den IFSP-Flächen\" \ndie Rede. Dabei wird der IFSP für jeden Teil des Sondergebietes - getrennt nach \"a) \ntagsüber außerhalb der Ruhezeiten an Werktagen b) werktags innerhalb der \nRuhezeiten (Werktags, Sonn- und Feiertags) sowie tagsüber außerhalb der \nRuhezeiten an Sonn- und Feiertagen c) nachts\" - wiedergegeben; außerdem wird \neine Differenzierung des IFSP nach \"Nutzungen, die sich über alle Teilflächen im B-\nPlan verteilen, wobei überall die in der Zeile A (allgemein) genannten IFSP \nausgeschöpft werden\", und nach \"Nutzungen, die auf die betreffende Teilfläche \nbeschränkt sind\", vorgenommen.\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf:\n\n8\n\nAm 29. Juli 1999 beantragte der Beigeladene \"zur städtebaulichen \nSanktionierung der derzeitigen und künftigen Nutzungen des Areals der Burg T. \ndie Einleitung entsprechender Bauleitplanverfahren\".\n\n9\n\nIn der Sitzung vom 10. August 1999 beschloss der Ausschuss für Planung, \nUmweltschutz, Wirtschaftsförderung und Fremdenverkehr der Antragsgegnerin (im \nFolgenden: Planungsausschuss), den Bebauungsplan \"Burg T. \" aufzustellen. \n\n10\n\nAm 26. Juni 2001 beschloss der Planungsausschuss eine in Abstimmung mit \ndem TÜV S. hinsichtlich der Schallschutzmaßnahmen erstellte städtebauliche \nGrundkonzeption des Plans und beauftragte den Bürgermeister, auf dieser \nGrundlage das weitere Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Als dessen Ziel \nbezeichnete er, die bisher über Einzelgenehmigungen geregelten Aktivitäten auf der \nBurg T. auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen und \"für das Burggelände \nund die angrenzenden Freiflächen\" einen Bebauungsplan zu erstellen. Zugleich \nsollten die Parkplatzproblematik bzw. deren Erschließung geklärt werden. Das im \nEntwurf vorgesehene Sondergebiet hatte die Zweckbestimmung \"Freizeit und \nTourismus\". \n\n11\n\nIn einer in den Aufstellungsvorgängen befindlichen \"amtlichen Bekanntmachung\" \nvom 29. April 2002 ist unter der Überschrift \"Aufstellung des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans Nr. 56 `Burg T. `\" und unter Bezugnahme auf den Beschluss \ndes Planungsausschusses vom 10. August 1999 davon die Rede, \"der \nBebauungsplanentwurf\" liege im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit dem \nEntwurf der Begründung in der Zeit vom 6. Mai 2002 bis zum 3. Juni 2002 im \nRathaus öffentlich zur Einsicht aus. In der Folgezeit ging eine Reihe von \nEinwendungen ein; der Antragsteller machte Bedenken unter dem 11. Mai 2002 \ngeltend. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. \n\n12\n\nAuf eine Eingabe des Antragstellers hinsichtlich der größeren Veranstaltungen \nauf der Burg fasste der Petitionsausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-\nWestfalen am 27. Juni 2002 folgenden Beschluss:\n\n13\n\n\"Die Großveranstaltungen auf dem Burggelände T. sind zum gegenwärtigen \nZeitpunkt formell wie materiell unzulässig. Das Gleiche gilt für das errichtete \nWikingerdorf und die zu Stellplätzen umgenutzten Flächen im Außenbereich. Die \nStadt N. hat mittlerweile die ... Erarbeitung eines Entwurfs für einen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen .... Vor diesem Hintergrund hält \ndie Landesregierung .... ein über die bisher ergriffenen ordnungsbehördlichen \nMaßnahmen hinausgehendes Eingreifen zum jetzigen Zeitpunkt nicht für angebracht \n... Sollten sich im weiteren Verlauf des bauleitplanerischen Verfahrens jedoch \nschwerwiegende Probleme ergeben, werden die zuständige Bauaufsichtsbehörde \nwie auch die Landschaftsbehörde gegebenenfalls weitere ordnungsbehördliche \nSchritte unternehmen müssen ...\". \n\n14\n\nAm 1. Juli 2002 beschloss der Planungsausschuss die Aufstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 56 \"Burg T. \" sowie dessen Auslegung. \nDen Aufstellungsbeschluss begründete er damit, dass bereits am 10. August 1999 \nein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Burggelände gefasst \nworden sei, um die teilweise konfliktbeladenen Aktivitäten auf Burg T. \nbauleitplanerisch zu steuern. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass die \nplanerisch sehr komplexe Aufgabenstellung mit dem Instrumentarium eines \nherkömmlichen Bebauungsplans nicht zu regeln sei. Deshalb solle nunmehr ein \nvorhabenbezogener Bebauungsplan auf der Grundlage des § 12 BauGB aufgestellt \nwerden, der nicht an die starren Vorgaben des § 9 BauGB und der \nBaunutzungsverordnung gebunden sei. Dieser Verfahrenswechsel solle \nsicherheitshalber durch den neuen Aufstellungsbeschluss dokumentiert werden. \nSodann wird auf das Ergebnis der auf Grund des früheren Aufstellungsbeschlusses \ndurchgeführten frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der \nTräger öffentlicher Belange hingewiesen. \n\n15\n\nDer Aufstellungsbeschluss wurde am 30. August 2002 bekannt gemacht; der \nPlanentwurf lag vom 9. September 2002 bis zum 9. Oktober 2002 aus. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden beteiligt. Hierbei machte das Staatliche Umweltamt \nB. unter dem 8. Oktober 2002 Bedenken u.a. in lärmtechnischer Hinsicht geltend. \nUnter dem 30. September 2002 erhoben auch der Antragsteller sowie sein früherer \nVerfahrensbevollmächtigter Einwendungen gegen den Bebauungsplan. \n\n16\n\nDer Planungsausschuss fasste in der Sitzung vom 29. Oktober 2002 keinen \nBeschluss hinsichtlich der Einwendungen, sondern diskutierte u.a. die \nThemenkomplexe Schallschutzgutachten, Durchführungsvertrag und Dauerparken; \ner sprach sich dafür aus, \"eine abschließende Abwägung über die Stellungnahmen \nsowie den Satzungsbeschluss\" in einer Sondersitzung des Rates zu fassen. In den \nVorschlägen zur Behandlung der einzelnen Einwendungen u.a. des Antragstellers \nwird wiederholt auf die Nutzung der am nördlichen Rand von T. gelegenen \nParkplatzfläche P 2 an der ehemaligen Grube T1. abgestellt; diese sei zwar \nnicht Gegenstand des verbindlichen Bauleitplanverfahrens, die temporäre Nutzung \ndieser Fläche als Parkplatz sei aber auf Grund der 42. Änderung des \nFlächennutzungsplans möglich. Zu den Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich \nder Verkehrslenkung bzw. der Steuerung der Besucherströme heißt es: \"Das \nVerkehrsgutachten kommt nach sorgfältiger Abwägung mehrerer Varianten und unter \ndem Gesichtspunkt einer größtmöglichen Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu \ndem Ergebnis, die Fußgänger aus Richtung P 2 über die halbseitig für den KfZ-\nVerkehr gesperrte H. Straße unter Querung der G1. Straße, über die \nStraße An der Burg, gesichert und auf kürzestem Wege zum Burggelände zu führen. \nIn Abwägung aller Belange ist dies die beste Lösung, auch wenn sie zu \nUmwegfahrten für den Durchgangsverkehr führt. Der Anteil des Durchgangsverkehrs \nin T. liegt zudem gerade an Wochenenden und Feiertagen auf niedrigem \nNiveau. Vor- und Nachteile für den örtlichen Verkehr von T. gleichen sich in \nAbhängigkeit von dem jeweiligen Wohnstandort aus\". \n\n17\n\nIn der Folgezeit erstellte die Verwaltung unter dem 4. November 2002 \n\"ergänzende Ausführungen zur Wertung des Verkehrslärms\". In diesen heißt es u.a., \nfür die Bewertung und Berechnung des Verkehrslärms sei die TA Lärm \nheranzuziehen, allerdings müsse noch eine Abwägung im Einzelfall erfolgen. Die \nGeräuschbelastung durch anlagenbezogenen Verkehr solle durch Maßnahmen \norganisatorischer Art so weit wie möglich reduziert werden. Insgesamt sollten \"in \nErmangelung klarer Regelungen ... auf Grund des engen zeitlichen Hintergrundes \nzunächst die Inhalte des Verkehrskonzeptes\" umgesetzt werden. Da die \nverkehrlichen Regelungen nicht Festsetzungsgegenstand des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans seien, könne weiter an ihrer Optimierung gearbeitet werden. Erste \nAnsätze hierzu zeichneten sich bereits ab, seien aber von liegenschaftlichen \nVerhandlungen abhängig. Sodann heißt es: \"Vor dem Hintergrund des bestehenden \nZeitdrucks im Bauleitplanverfahren soll der vBP unabhängig von möglichen, \nzukünftigen Optimierungen schnellst möglich zur Rechtskraft gebracht werden.\" \nDiese Unterlage wurde unter dem 11. November 2002 an die Mitglieder des Rates \nübersandt. \n\n18\n\nAm 15. November 2002 schlossen die Antragsgegnerin und der Beigeladene \neinen Durchführungsvertrag \"zur Sicherung der Durchführung des Vorhabens \n`Aktivitäten/Veranstaltungen auf Burg T. ` gemäß vorhabenbezogenem \nBebauungsplan Nr. 56 `Burg T. `\". In § 1 Abs. 2 heißt es: \"Das Vertragsgebiet \numfasst den nachfolgend umgrenzten Bereich sowie die Verkehrsflächen in T. , \ndie bei Veranstaltungen auf Burg T. auf Grund der Anordnungen der \nStraßenverkehrsbehörde durch Maßnahmen betroffen sind\". In dem entsprechenden \nKartenausschnitt sind allein die Flächen der Burg und des Parkplatzes P 1 umgrenzt. \nBestandteile des Durchführungsvertrags sind gemäß dessen § 2 der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan, der städtebauliche Vertrag vom 12. September \n2002 zur Regelung der Kompensations- und Ersatzmaßnahmen, die Freizeitlärm-\nRichtlinie sowie eine Muster-Verkehrsanordnung für Veranstaltungen auf Burg T. \n. In § 7 des Durchführungsvertrages heißt es zu \"Immissionswerte/Ausnahmen \nIFSP\", der Vorhabenträger sei verpflichtet, die als IFSP festgesetzten \nImmissionswerte einzuhalten; gemäß Nr. 4.4 Freizeitlärmrichtlinie dürften diese \nWerte in seltenen Fällen an nicht mehr als 10 Tagen eines Jahres und an nicht mehr \nals zwei aufeinander folgenden Wochenenden überschritten werden. In § 4 definiert \nder Durchführungsvertrag, dass als Großveranstaltungen alle Veranstaltungen \ngelten, bei denen über den Parkplatz P 1 hinausgehend der temporäre Parkplatz P 2 \nan der ehemaligen Grube T1. genutzt werden muss, bzw. Veranstaltungen, \nbei denen sich mehr als 1600 Besucher auf dem Burggelände aufhalten (Abs. 1); alle \nVeranstaltungen mit weniger als 1600 Besuchern gelten als sonstige \nVeranstaltungen; dies sind Veranstaltungen, bei denen lediglich der Parkplatz P 1 \ngenutzt wird. Die Öffnung weiterer Parkplätze führt dazu, dass von einer \nGroßveranstaltung ausgegangen wird (Abs. 2). \n\n19\n\nIn der Sitzung vom 26. November 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin \nüber die vorgebrachten Stellungsnahmen und Anregungen und beschloss den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 als Satzung. \n\n20\n\nIn der Folgezeit gingen die Antragsgegnerin bzw. der Beigeladene dazu über, die \nRegelung zur Verkehrs- und Parkplatzsituation in der praktischen Handhabung in der \nWeise zu verändern, dass der Parkplatz P 2 bei allen Veranstaltungen auf der Burg \ngeöffnet wird, \"um den Ort T. bei allen Veranstaltungen vom Parksuchverkehr zu \nentlasten\" bzw. \"um eine erhöhte PKW-Überlastung auch bei kleineren \nVeranstaltungen im Ortskern zu verhindern\". \n\n21\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 56 \"Burg T. \" wurde am 19. \nDezember 2003 im Bürgerbrief der Stadt N. öffentlich bekannt gemacht. \n\n22\n\nAm 25. Mai 2004 hat der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers \nim eigenen Namen einen Normenkontrollantrag gestellt; dieses Verfahren haben er - \nim eigenen Namen - und die Antragsgegnerin übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt; das Verfahren ist insoweit abgetrennt (OVG NRW 7 D \n125/05.NE) und eingestellt worden. \n\n23\n\nAm 15. Oktober 2004 hat der Antragsteller den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. \n\n24\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf die in dem Verfahren zur Aufstellung des \nangegriffenen Bebauungsplans erhobenen zahlreichen Einwendungen und führt zur \nBegründung des Normenkontrollantrags im Einzelnen aus:\n\n25\n\nBei seiner Einsichtnahme in die Planunterlagen habe der Bebauungsplan Nr. 56 \nin der Stadtverwaltung nicht bei den amtlichen Bekanntmachungen, sondern an einer \nschlecht einsehbaren und unübersichtlichen Stelle ausgehangen. Da die \nBevölkerung üblicherweise nur auf die Tafeln der amtlichen Bekanntmachungen \nschaue, habe von dem Bebauungsplan nicht die erforderliche \"Anstoßfunktion\" \nausgehen können. Außerdem habe das Lärmschutzgutachten nicht mit ausgelegen. \nFerner sei der Bebauungsplan Nr. 56 weder in der \"L. Rundschau\" noch im \"L. \nStadtanzeiger\" und auch nicht in dem Publikationsorgan der Industrie- und \nHandelskammer bekannt gemacht und damit einem großen Teil der Bevölkerung \nnicht zur Kenntnis gebracht worden; damit fehle es an einer ordnungsgemäßen \namtlichen Bekanntmachung. Zu bemängeln sei außerdem, dass sowohl der \nursprüngliche Angebotsbebauungsplan als auch der jetzige vorhabenbezogene \nBebauungsplan unter der Bezeichnung Nr. 56 \"Burg T. \" liefen; diese \nBezeichnung sei insoweit verwirrend. \n\n26\n\nDer Antragsteller meint sinngemäß, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil \nVorschriften über das kommunalrechtliche Satzungsverfahren verletzt worden seien: \n\n27\n\nDer Bebauungsplan basiere auf unzureichenden Ratsbeschlüssen, die bereits \naus dem Jahre 1999 stammten. \n\n28\n\nDie Stadtverwaltung habe einseitig den städtebaulichen Vertrag geändert, ohne \neinen entsprechenden Ratsbeschluss einzuholen. Nach dem städtebaulichen Vertrag \ngebe es zwei Parkplätze, nämlich P1 als Dauerparkplatz und P2 als temporären \nParkplatz. Durch die Verwaltung sei ohne Einschaltung des Stadtrates auch der P2 \nzum Dauerparkplatz umgewandelt worden, was zu einer Ausdehnung der \nBelästigungen geführt habe. \n\n29\n\nEs habe ein willkürlicher Wechsel vom allgemeinen Bebauungsplan zum \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan stattgefunden.\n\n30\n\nDer Durchführungsvertrag enthalte Regelungen, die im Begründungsentwurf \nnicht enthalten seien und dem Bebauungsplan widersprächen. Dies gelte \ninsbesondere für die Immissionsschutzvorkehrungen. Bei einem vorhabenbezogenen \nBebauungsplan müsse die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Investors - \nhier also des Beigeladenen - gegeben sein, an der es fehle.\n\n31\n\nDer Bebauungsplan sei nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich i.S.d. § 1 \nAbs. 3 BauGB, weil die geforderten Lärmwerte nicht eingehalten würden. Auch sonst \nfehle es an städtebaulichen Erforderlichkeit. \n\n32\n\nMehrere der Festsetzungen des Bebauungsplans seien ohne Rechtsgrundlage \ngetroffen worden. Die Antragsgegnerin sei vom Typenzwang bauplanerischer \nFestsetzungen abgewichen, obwohl sie kein Festsetzungsfindungsrecht besitze. \nAußerdem seien die Festsetzungen \"veranstaltungsoffen\" und nicht hinreichend \nbestimmt. Die Zahl von 1600 Besuchern, die sich gleichzeitig auf dem Burggelände \naufhalten, sei nicht kontrollierbar und im Übrigen \"gegriffen\"; im \nBebauungsplanverfahren seien keine nachvollziehbaren Berechnungen dazu \nangestellt worden, warum gerade eine Anzahl von 1600 Besuchern als Maßstab für \neine Großveranstaltung heranzuziehen sei. \n\n33\n\nDas Abwägungsgebot sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Insbesondere \nsei das Abwägungsmaterial nicht vollständig zusammengestellt worden, außerdem \nfehle es an einer ausgewogenen Konfliktbewältigung.\n\n34\n\nDer Bebauungsplan Nr. 56 überplane den Ort N. -T. großflächig, \nverändere die Ortsstruktur und erdrücke das Dorf. Die Verwirklichung des Plans \nwerde \"zu einem Veranstaltungstourismus wie im Phantasialand\" führen. \n\n35\n\nFerner widerspreche der Bebauungsplan diversen spezialgesetzlichen Normen. \nEr verstoße gegen natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen und gegen \nBestimmungen des Wasserrechts. Die Parkplatzfläche liege in der \nWasserschutzzone III. Bei einer großflächigen Nutzung müsse damit gerechnet \nwerden, dass erhebliche Mengen an Motorenöl und Benzin versickerten. Dies gelte \nauch deshalb, weil auf den Parkflächen oft ein \"wildes Campen\" stattfinde; dabei \nwerde häufig per Kanister nachgetankt. Dadurch, dass der Parkplatz entlang der \nEisenbahn direkt bis an den Wald heran reicht, werde auch gegen Bestimmungen \ndes Forstrechts verstoßen, weil Mindestabstandflächen nicht eingehalten würden. \n\n36\n\nObwohl die Veranstaltungen in der Burg T. in der Vergangenheit bis zu \n20.000 Besucher angelockt hätten, sei kein Straßenverkehrslärmgutachten eingeholt \nworden. Der Ort T. sei mit ca. 800 Einwohnern nicht darauf angelegt, Festivitäten \ndiesen Ausmaßes aufzunehmen. Da die meisten Besucher mit dem eigenen Auto \nkämen, komme es zu einem zeitweisen Verkehrschaos. Im Bereich der Bahntrasse \nbzw. des Bahnübergangs komme es zu zahlreichen Rückstauungen. Häufig könnten \ndie Schranken nicht rechtzeitig hinuntergelassen werden; es bestehe dann die akute \nGefahr einer Kollision zwischen Zügen und Personenkraftwagen, die durch den \nRückstau auf den Schienen stehen blieben; dabei komme es zu verstärktem \nVerkehrslärm, da die Motoren laufen gelassen würden, und zu Hupkonzerten. Der \nRückstau werde noch dadurch verstärkt, dass sich die Einfahrt für den Parkplatz P 1 \ndirekt hinter den Bahnschranken befinde. Die ortsauswärts herausfahrenden \nFahrzeuge würden bei dem Abkassieren der Parkplatzgebühren gleich an der \nEinfahrt des Parkplatzes angehalten, was regelmäßig zu einem Rückstau auf dem \nGleiskörper führe. \n\n37\n\nEine alternative Verkehrslenkung sei nicht geprüft worden. Der Beigeladene \nhätte die Umgehungsstraße für N. -T. mit finanzieren müssen; nur so hätte \nsichergestellt werden können, dass ein Großteil des Verkehrs - nämlich der \nallgemeine Durchgangsverkehr - aus dem Ort herausgehalten wird. Auf Grund der \nBebauung in der Ortslage sei eine Verkehrslenkung anderweitig kaum möglich. Die \nHauptdurchgangsstraßen G1. Straße und H. Straße müssten den \ngesamten Verkehr aufnehmen. Deshalb komme es - auch wegen der an den \nStraßenrändern parkenden Fahrzeuge - zu dem beschriebenen Verkehrschaos. \nFestsetzungen zur konkreten Lenkung und Leitung der Besuchermassen von den \nParkplätzen hin zum Veranstaltungsort fehlten völlig. Dies gelte auch hinsichtlich des \nFußgängerverkehrs. Da die - z.T. nur 50 cm breiten - Bürgersteige die \nMenschenmassen nicht aufnehmen könnten, gingen die Fußgänger regelmäßig auf \nder Straße, insbesondere, wenn Kinderwagen dabei wären. Auch seien die \nkonkreten Parkplatzprobleme der Anwohner nicht berücksichtigt worden. \n\n38\n\nDie Lärmproblematik sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Die \nzulässigen Lärmimmissionen seien im Bebauungsplan zu hoch angesetzt, das \nRuhebedürfnis der Bevölkerung bleibe unberücksichtigt. Es liege ein \nEtikettenschwindel vor, denn der rückwärtige bzw. untere Bereich der Burg T. sei \nals reines bzw. allgemeines Wohngebiet einzustufen, so dass insofern nicht von \neinem Mischgebiet ausgegangen werden könne; diese Festsetzung habe nur den \nZweck gehabt, dem Vorhabenträger günstigere Lärmwerte zu ermöglichen. Aktiver \noder passiver Lärm- oder Schallschutz sei nicht eingeplant worden. Das \nLärmschutzgutachten sei veraltet. Die Anzahl der Veranstaltungen sei im Jahre 2001 \nerheblich angestiegen, so dass das vorliegende Gutachten nicht mehr hinreichend \naktuell sei. Auch hätten keine \"Dauermessungen\" während der Veranstaltungen \nstattgefunden; von ihm in Auftrag gegebene Messungen hätten ergeben, dass die \nvon der Baugenehmigungsbehörde festgesetzten Werte ständig überschritten \nwürden. Auch seien im Bebauungsplan selbst zu viele Veranstaltungen festgesetzt \nworden; hier habe keine Abwägung mit dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung \nstattgefunden. Insbesondere anlässlich der \"Harry-Potter-Nacht\" am 30. September \n2005 sei der Lärmpegel in den Abend- und Nachtstunden unerträglich gewesen. \n\n39\n\nDer Bebauungsplan sei lediglich ein Instrument zur nachträglichen Legalisierung \nder Schwarzbauten des Beigeladenen auf dem Burggelände.\n\n40\n\nEs liege kein Abwasserkonzept für Großveranstaltungen im Plangebiet vor, die \nvorhandenen Toiletten reichten bei Veranstaltungen von bis zu 20.000 Besuchern \nnicht aus; auch das Brandschutzkonzept sei unzureichend. Ein Müll- bzw. \nAbfallkonzept sei ebenfalls nicht vorhanden, so dass Abfälle von Besuchern achtlos \nauf die Straße geworfen würden. Dies gelte für die gesamte Ortslage, insbesondere \naber für die beiden Zuwegungen zu den Großparkplätzen. \n\n41\n\nAußerdem sei das private Eigentum der im Plangebiet befindlichen bzw. der an \ndas Plangebiet angrenzenden Grundstückseigentümer nicht hinreichend beachtet \nworden. Es sei vielmehr erforderlich gewesen, das Plankonzept zu überprüfen, und \nman habe nicht einseitig den Interessen des Investors den Vorrang einräumen \ndürfen. \n\n42\n\nInsgesamt werde bestritten, dass die Erschließung des gesamten Gebiets \ngesichert sei. Insbesondere sei die straßenverkehrsrechtliche Erschließung \nungesichert. Denn in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei \ndie Nutzung der Straße \"An der Burg\" nur für die Eigentümer \"sowie die direkten \nNutzer der Liegenschaften\" vorgesehen. Auch die innere Erschließung des \nPlangebiets sei nicht gesichert. Dies gelte insbesondere für das rückwärtige Gebiet \ndes Sondergebietes, denn dort seien bisher überhaupt keine Wege und Straßen \nvorhanden, sondern nur Wiesen. \n\n43\n\nAußerdem liege das Plangebiet im Außenbereich, der der Erholung der \nBevölkerung dienen solle; mit der Festsetzung der Sondergebiete und den \nVeranstaltungen liege daher eine zweckwidrige Nutzung des Außenbereichs vor. \nDies werde auch daran deutlich, dass die Grundstücke der Burg T. immer noch \nlandwirtschaftlich genutzt würden.\n\n44\n\nDie Folgenbewältigung der Eingriffe in Natur und Landschaft sei nicht \nabwägungsgerecht. Deshalb sei bei der Nutzung als Parkplatz die Vogelschutz- und \nFFH-Richtlinie zu beachten, zumal im Plangebiet sehr seltene Vögel wie z.B. der rote \nMilan gesichtet worden seien.\n\n45\n\nDie Ziele der Raumordnung und Landesplanung seien missachtet worden, da der \nParkplatz T1. zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes festgelegt \nsei.\n\n46\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n47\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 \"Burg T. \" der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären. \n\n48\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n49\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n50\n\nSie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragsteller sei nach \neigenen Angaben Eigentümer eines Grundstücks an der G1. Straße. Über \ndiese Straßen würden keine Kraftfahrzeuge zu den Veranstaltungen auf der Burg \noder zu den für die Veranstaltungsbesucher vorgehaltenen Parkplätzen geführt. Der \nAntragsteller mache auch nicht substantiiert geltend, durch die mit der Durchführung \nder Veranstaltung selbst und die damit verbundenen Emissionen unzumutbar \nbeeinträchtigt zu sein.\n\n51\n\nDer Normenkontrollantrag sei auch unbegründet.\n\n52\n\nDie Bekanntmachung der Planentwürfe und die damit verbundene \nBürgerbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt. Dass andere Kommunen im Kreis \nEuskirchen ihre Bekanntmachungen auch in den regionalen Tageszeitungen \nveröffentlichten, stehe dem nicht entgegen. Mit der Bekanntmachung der \nBürgerbeteiligung im Amtsblatt sei die erforderliche Anstoßfunktion erreicht worden. \nEntgegen der Darstellung des Antragstellers seien weder die Plangebietsgrenzen \nnoch die Planinhalte nach Durchführung der Offenlage geändert worden. \n\n53\n\nBelange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie wasser- und \nforstrechtliche Belange seien gewahrt. \n\n54\n\nDie Einholung eines zusätzlichen Straßenverkehrsgutachtens sei nicht \nerforderlich gewesen, da die erstellten Gutachten den auf öffentlichen Straßen \nverursachten Lärm als \"Gewerbelärm\" dem Vorhaben unmittelbar zugeordnet hätten. \nDer Planung liege ein Verkehrsgutachten mit schrittweise umzusetzenden \nLösungsvorgaben zugrunde; die als mangelhaft gerügte Lenkung der \nVerkehrsströme erfolge im Bedarfsfalle. In der mündlichen Verhandlung hat die \nAntragsgegnerin zu der nunmehr geplanten veränderten Verkehrsführung teilweise \nergänzend und abweichend vorgetragen. Für die ortsansässigen Bürger seien \nAnwohnerparkplätze ausgewiesen. \n\n55\n\nDie privaten Belange der Anwohner seien angemessen berücksichtigt worden. \nDie Planung diene der Beschränkung der Veranstaltungen innerhalb des \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans gerade auch mit dem Ziel der \nGewährleistung einer Immissionsverträglichkeit der zugelassenen Nutzungen. Damit \ngebe der Plan den Ordnungsbehörden eine Handhabe, die Einhaltung des Plans zu \nüberwachen und bei Verstößen einzuschreiten. Die Einhaltung der Immissionspegel \nwerde durch wiederkehrende Kontrollmessungen geprüft. Die Planung und die \nplanerischen Festsetzungen seien mit den zuständigen Fachbehörden abgesprochen \nworden. \n\n56\n\nDas Grundstück des Antragstellers sei durch die unmittelbare Nachbarschaft zur \nBurg T. mit den dort seit Jahrzehnten durchgeführten touristischen \nVeranstaltungen in erheblichem Maße vorbelastet. Der Bebauungsplan diene dazu, \ndiese Belastungen in zumutbaren Grenzen zu halten. \n\n57\n\nDie Planung sei mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, wie durch die \nzuständige Planungsbehörde bestätigt worden sei. \n\n58\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n59\n\nDer Senat hat die Antragsgegnerin unter dem 21. Dezember 2005 darauf \nhingewiesen, dass und warum Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ausfertigung \nbestehen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat daraufhin den Bebauungsplan \nerneut ausgefertigt. \n\n60\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten dieses Verfahren und der beigezogenen Verfahren des VG B. (3 K \n520/04, 3 K 522/04, 3 K 1162/04, 3 K 1975/02, 3 K 1976/02, 3 K 959/02, 3 K 896/02, \n3 K 3356/04, 3 K 389/04, 3 K 1977/02, 3 K 1755/02, 3 L 492/02, 3 L 492/02, 3 L \n2314/03, 3 L 615/04, 3 L 204/02, 3 L 348/02 und 3 L 866/02) sowie die in diesem und \nin jenen Verfahren beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n61\n\nEntscheidungsgründe:\n\n62\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg. \n\n63\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller \nantragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den \nNormenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend \nmacht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt \nzu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der \nRechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als im Rahmen der \nKlagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, wenn der \nAntragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in \neinem subjektiven Recht verletzt wird.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 \n\n65\n\n- 4 CN 2.98 -,BRS 60 Nr. 46 und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. \n44.\n\n66\n\nMacht der Antragsteller (auch) eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, \nmuss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der \nfür die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu \nberücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen \nstädtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach \ninsbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, \nauf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die \nGemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214; \nSenatsurteil vom 6. Januar 2003 - 7a D 46/01.NE - m.w.N. \n\n68\n\nAuch Eigentümer, deren Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen, können \nje nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des \nAbwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer \nAbwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine \nRechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und \nvom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47. \n\n70\n\nAbwägungsrelevant ist auch das Interesse von Anliegern, die ihr \nGrundstückseigentum zulässigerweise zu Wohnzwecken selbst nutzen, vor \nheranrückenden Immissionen neuer Nutzungen geschützt zu werden. Als \nAbwägungsposten ist das Immissionsschutzinteresse nicht erst dann beachtlich, \nwenn die Beeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren \nsind; auch Immissionen, die nicht auf Grund der Wertungen des einfachen oder des \nVerfassungsrechts als unzumutbar einzustufen sind, können im Rahmen der \nAbwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung brauchen sie nur \ndann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihnen bewahrt zu werden, \nnicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als \nplanungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann.\n\n71\n\nVgl. [zu Verkehrslärmimmissionen] BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN \n19.04 -, BauR 2005, S. 829 = BRS 67 Nr. 19 sowie Urteil des Senats vom 14. Juni \n2005 - 7 D 97/03.NE -. \n\n72\n\nZu den abwägungserheblichen Belangen gehört das Interesse, vor erhöhtem \nLärm verschont zu bleiben. Zwar kann sich bei der Kontrolle der \nAbwägungsentscheidung die Zurückstellung von Lärmschutzbelangen durchaus als \n\"gerecht\" i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) und damit als rechtmäßig \nerweisen, wenn z.B. die planbedingte Zunahme des Lärms geringfügig ist oder wenn \nandere Belange für die im Bebauungsplan gewählte Lösung der Lärmfrage sprechen. \nDies nimmt aber den Lärmbelangen nicht ihre Schutzwürdigkeit und bewirkt nicht, \ndass von einer Lärmerhöhung betroffene Antragsteller keinen Nachteil i.S.d. § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO zu erwarten hätten. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 \n\n74\n\n- 4 CN 1.97 -, BRS 60 Nr. 45 und Beschluss vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, \nBRS 66 Nr. 59 [jeweils zu Verkehrslärm] \n\n75\n\nAls Abwägungsposten beachtlich ist das Lärmschutzinteresse somit nicht erst \ndann, wenn die Geräuschentwicklungen i.S.d. § 41 BImschG als schädliche \nUmwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch nach \nsich ziehen oder die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten. Auch \nVerkehrslärm, der nicht auf Grund der Wertungen des einfachen oder des \nVerfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der \nAbwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur \ndann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, \nnicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als \nplanungsrechtlich zu vernachlässigende Größe außer Betracht bleiben kann.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 \n\n77\n\n- 4 BN 19.04 -, a.a.O. \n\n78\n\nEin abwägungsrelevantes Interesse des Antragstellers ist vorliegend jedenfalls \ndeshalb anzuerkennen, weil sich durch die Umsetzung des angegriffenen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans die auf sein Grundstück einwirkenden \nImmissionen mehr als nur geringfügig erhöhen werden. Das im Rahmen des \nPlanverfahrens erstellte \"Verkehrskonzept Burg T. \" des Planerbüros Südstadt \naus Köln vom 4. September 2002, auf das in der Planbegründung (dort S. 5) Bezug \ngenommen wird, geht davon aus, dass bei Realisierung der dort vorgeschlagenen \n(Sofort-) Maßnahmen für die G1. Straße eine Zunahme des \nDurchgangsverkehrs in einer Größenordnung von ca. 30 % eintreten wird. Ferner ist \nin der Musterverkehrsanordung (dort S. 3 und 4), die als Anlage Nr. 4 Bestandteil des \nDurchführungsvertrages vom 15. November 2002 ist, ausdrücklich vorgesehen, dass \ndie Straße \"An der Burg\" an der Ecke zur G1. Straße komplett gesperrt wird \nund gleichzeitig für die G1. Straße das Verkehrszeichen \"209-30 StVO \n(vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus)\" aufgestellt und damit der Verkehr am \nGrundstück des Antragstellers (G1. Straße 14) entlang geführt wird. Auch ist \nüber die G1. Straße der Parkplatz P 2 im Norden von T. erreichbar, so \ndass ein nicht unerheblicher Teil der Besucher der Großveranstaltungen der Burg \nnach dem dem Satzungsbeschluss noch zugrunde liegenden Verkehrskonzept die \nG1. Straße auf dem Weg vom Parkplatz P 2 zur Burg als Fußgänger in \nAnspruch nehmen wird. Jedenfalls bei Großveranstaltungen werden daher die \nBesucher der Burg, die ihren PKW auf dem Parkplatz P 2 abgestellt haben, die \nG1. Straße - in Höhe des Grundstücks des Antragstellers - benutzen. Das \noben genannte Verkehrskonzept vom 4. September 2002 (dort S. 16) sieht \nausdrücklich vor, dass diese Fußgänger über die G1. Straße und die davon \nöstlich abzweigende Straße An der Burg zum Eingang der Burg geführt werden; die \nQuerung der G1. Straße soll genau auf Höhe des Grundstücks des \nAntragstellers erfolgen, wie sich aus der dem Verkehrskonzept beigefügten Anlage \nergibt. Schon deswegen und wegen seiner - wie die Antragsgegnerin auf S. 5 ihres \nSchriftsatzes vom 28. Dezember 2005 ausführt - \"unmittelbaren Nachbarschaft zur \nBurg T. \" ist der Antragsteller durch die (Groß-) Veranstaltungen auf der Burg und \ndie dadurch hervorgerufenen Immissionen in einem abwägungserheblichen \nschützenswerten Belang betroffen und daher antragsbefugt. \n\n79\n\nDer Normenkontrollantrag ist begründet. \n\n80\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 56 \"Burg T. \" leidet allerdings \nnicht an formellen Mängeln. \n\n81\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan ist auf Grund der nach dem Hinweis des \nSenats vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen erneuten Ausfertigung (nunmehr) \nordnungsgemäß ausgefertigt. \n\n82\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an einem Offenlegungsmangel. Da im \nZusammenhang mit den Regelungen über die Offenlegung auf den Bürger mit \ndurchschnittlicher Auffassungsgabe abzustellen ist,\n\n83\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 \n\n84\n\n- 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15,\n\n85\n\nkann von einem in diesem Sinne \"mündigen\" Bürger erwartet werden, dass er bei \nder Inaugenscheinnahme des Planentwurfs im Bauamt bzw. im Rathaus bei \nProblemen oder Fragen anwesende Bedienstete aufsucht und sich ggf. um Abhilfe \nbemüht.\n\n86\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 7a D 76/02.NE -.\n\n87\n\nDeshalb kann das Vorbringen des Antragstellers, der Planentwurf habe nur an \neiner schlecht einsehbaren Stelle ausgehangen, als er diesen habe ansehen wollen, \n- seine Richtigkeit einmal unterstellt - einen Offenlegungsmangel nicht begründen; \ndass es nicht möglich war, mit Hilfe von Mitarbeitern der Antragsgegnerin \nhinreichende Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, ist nicht vorgetragen und auch \nsonst nicht ersichtlich. \n\n88\n\nDie Kennzeichnung des angegriffenen Plans bei seiner Bekanntmachung (§ 10 \nAbs. 3 BauGB) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei einem Bebauungsplan wird \nnormalerweise eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets erforderlich, \naber auch ausreichend, sein. \n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 \n\n90\n\n- 4 C 59.81 -, BRS 44 Nr. 23 [zu § 12 BBauG].\n\n91\n\nBei einem projektbezogenen Bebauungsplan - zu dieser Kategorie gehört auch \nder vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB - wird in der Regel \nerforderlich sein, dass die Art des Vorhabens bezeichnet wird.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 BN 48.04 -, Buchholz \n406.11 § 3 BauGB Nr. 11.\n\n93\n\nVorliegend bedurfte es keiner über die Bezeichnung \"Burg T. \" \nhinausgehenden Kennzeichnung. Denn mit dieser Bezeichnung wird das Plangebiet \n\n94\n\n- zwar nicht exakt, aber schlagwortartig - nicht nur in seiner geographischen \nBelegenheit, sondern auch als überregional bekannter Veranstaltungsort \ngekennzeichnet. \n\n95\n\nEs ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zu beanstanden, \ndass der angegriffene Bebauungsplan nicht in den regionalen Tageszeitungen oder \nandern Publikationsorganen veröffentlicht worden ist. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB ist der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Die \nortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der \nAntragsgegnerin im \"Bürgerbrief\", der zugleich Amtsblatt ist. \n\n96\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 56 \"Burg T. \" ist aber materiell \nrechtswidrig. \n\n97\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 56 wird den Anforderungen des § 12 \nBauGB nicht gerecht. Die drei Elemente des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - \nDurchführungsvertrag, Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan (vgl. § \n12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB) - sind zum Teil nicht vorhanden und im Übrigen \nauch nicht in dem erforderlichen Maße aufeinander abgestimmt. \n\n98\n\nEs fehlt an einem Vorhaben- und Erschließungsplan. \n\n99\n\nDas Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist \nWirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.\n\n100\n\nDurch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit einzelner \nVorhaben bestimmt, wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 BauGB ergibt. \nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB (u.a. \n) voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde \nabgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der \nErschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der \nLage ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des \nVorhabenträgers über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans zu entscheiden. \n\n101\n\nDass für das Entstehen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein \nVorhaben- und Erschließungsplan vorliegen muss, folgt bereits aus § 12 Abs. 1 Satz \n1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Denn der Vorhabenträger allein kann - wenn auch nach \nAbstimmung mit der Gemeinde - bestimmen, welches anhand des Vorhabenplans zu \nbestimmende Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. \n\n102\n\nEs folgt ferner aus § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung wird der \nVorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans. Nur im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die \nGemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die \nFestsetzungen nach § 9 und an die Baunutzungsverordnung gebunden (§ 12 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB); für einzelne Flächen außerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- \nund Erschließungsplans, die gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan mit einbezogen werden können, gelten hingegen § 9 BauGB und die \nBestimmungen der Baunutzungsverordnung. Die Differenzierung zwischen den \nFlächen, die im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans liegen, und denen, \ndie im übrigen Plangebiet gelegen sind, ist daher für die Rechtsgrundlage der \nFestsetzung von Bedeutung. Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan und damit \ndurch die Bestimmung bzw. Definition des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger \ndarüber hinaus den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials insoweit, als die \nGemeinde das Vorhaben zum Gegenstand des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans macht. \n\n103\n\nDass das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans unabdingbare \nVoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, ergibt sich \nschließlich auch aus § 12 Abs. 6 BauGB. Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan \nnicht innerhalb der [im Durchführungsvertrag] bestimmten Frist durchgeführt, so soll \ndie Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben (Satz 1 der zuletzt \ngenannten Bestimmung). Dann ist die Gemeinde über § 12 Abs. 6 Satz 2 BauGB vor \nAnsprüchen des Vorhabenträgers geschützt, weil die Aufhebung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans auf die Nichtumsetzung des Vorhabens \nzurückzuführen und damit seiner Risikosphäre zuzuordnen ist. In anderen Fällen \nkann hingegen das allgemeine Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) zur \nAnwendung kommen. Das Vorliegen des Vorhaben- und Erschließungsplans dient in \nsolchen Fällen also auch dem Schutz der Gemeinde. \n\n104\n\nDiese gesetzlichen Bestimmungen verdeutlichen, dass der - vom Vorhabenträger \naufzustellende und von ihm (auch nach Abstimmung mit der Gemeinde) zu \nverantwortende - Vorhaben- und Erschließungsplan nach der vom Gesetz \nvorgegebenen Konzeption essentielles und unabdingbares Wirksamkeitserfordernis \neines - von der Gemeinde zu verantwortenden - vorhabenbezogenen \nBebauungsplans ist. Ansonsten würde sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan \nnämlich nicht von einem herkömmlichen - hier gerade nicht gewollten - \nAngebotsbebauungsplan unterscheiden, zu dessen Umsetzung die Gemeinde mit \neinem Privaten einen oder mehrere städtebauliche Verträge schließt. \n\n105\n\nDieses aus Wortlaut und Zweck der Regelung in § 12 BauGB abzuleitende \nErgebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Auch die \nVorläuferbestimmungen des heutigen § 12 BauGB enthielten Regelungen, die \ndessen Absätzen 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 (im Wesentlichen) entsprechen. Eine \nRegelung zum Vorhaben- und Erschließungsplan enthielt für die neuen \nBundesländer erstmals § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung \n(BauZVO). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 konnte die Gemeinde durch Satzung die \nZulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage \neines von ihm vorgelegten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der \nErschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der \nLage war und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtete; \nder von der Gemeinde gebilligte Vorhaben- und Erschließungsplan wurde \nBestandteil der Satzung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BauZVO). § 55 Abs. 5 Sätze 1 und 4 \nenthielten Regelungen, die § 12 Abs. 6 BauGB entsprechen. Durch § 7 des \nMaßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch wurden die genannten Regelungen des § \n55 BauZVO unter der Bezeichnung \"Satzung über den Vorhaben- und \nErschließungsplan\" weitgehend übernommen. Bereits für diese \nVorläuferbestimmungen des § 12 BauGB war anerkannt, dass das Fehlen eines \n(hinreichend konkretisierten) Vorhaben- und Erschließungsplans zur Unwirksamkeit \nder Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan führt.\n\n106\n\nVgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 31. Juli 1997 \n\n107\n\n- 1 S 567/94 -, BRS 59 Nr. 257. \n\n108\n\nAn die zu § 55 BauZVO und § 7 BauGB-Maßnahmengesetz entwickelten \nGrundsätze hat der Gesetzgeber mit § 12 BauGB anknüpfen wollen. In der \nBegründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BT-\nDrucks. 13/6392, dort S. 51 f.) heißt es:\n\n109\n\n\"Die Hauptvorteile des Vorhaben- und Erschließungsplans gegenüber einem \nBebauungsplan sind ... die aus dem Vorhabenbezug folgende Reduzierung des \nAbwägungsmaterials (ohne Reduzierung der Abwägungsanforderung) und die \nvollzugsorientierte Klarstellung der Mitverantwortung des Vorhabenträgers ... \nAufgrund der dargestellten Überlegungen soll die Vorschrift des § 7 des \nMaßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch mit ihrem materiellen Gehalt unverändert \nübernommen, die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan künftig aber \nzum Zweck der Rechtsvereinheitlichung als ein Unterfall des Bebauungsplans \ngeregelt werden .... Abs. 3 Satz 1 sieht (weiterhin) vor, dass der Vorhaben- und \nErschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (früher der \nSatzung) wird. Gemäß [Abs. 3] Satz 2 Halbsatz 1 soll im Bereich des eigentlichen \nVorhaben- und Erschließungsplans die Gemeinde bei der Bestimmung der \nZulässigkeit der Vorhaben (wie bisher) nicht an die Festsetzungen nach § 9 und der \n.... Baunutzungsverordnung gebunden sein; eine Bindung an diese Vorschriften ist \nhingegen dann gegeben, wenn, wie nach Absatz 4 zugelassen, einzelne \nGrundstücksflächen außerhalb des vom Investor vorgelegten Vorhaben- und \nErschließungsplans von der Gemeinde in den Bebauungsplan einbezogen werden ... \nWie bisher auch schon möglich, sollen nach Absatz 4 einzelne Grundstücksflächen \naußerhalb des eigentlichen Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans diesen \nabrunden und damit von der Gemeinde in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \neinbezogen werden können ... in Abs. 6 Satz 1 soll nunmehr entsprechend dem \nbisherigen § 7 Abs. 5 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch die \nAufhebungsbefugnis der Gemeinde für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \ngeregelt werden, falls der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht fristgerecht vom \nVorhabenträger durchgeführt wird (Hervorhebungen nicht im Original)\".\n\n110\n\nAus alldem folgt, dass ohne einen Vorhaben- und Erschließungsplan ein \nwirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht zustande kommen kann. \n\n111\n\nSo i.E. auch BayVGH, Urteil vom 27. September 2005 - 8 N 03.2750 -, JURIS-\nDokumentation; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage \n2005, Rz. 2082. \n\n112\n\nGegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 \n\n113\n\n- 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21. \n\n114\n\nDenn dort hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, ein \nvorhabenbezogener Bebauungsplan setze den Abschluss eines \nDurchführungsvertrages voraus und daran anschließend ausgeführt: \"Gegenstand \ndes Vertrages ist der Vorhaben- und Erschließungsplan ... Der Vorhaben- und \nErschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen \naufeinander abgestimmt sein ...\" (Hervorhebungen nicht im Original). \n\n115\n\nDen Anforderungen des § 12 BauGB genügt es aus den genannten Gründen \ndaher nicht, wenn die Gemeinde und der Vorhabenträger sich darauf beschränken, \neine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen \nDurchführungsvertrag zu schließen. Eine solche Vorgehensweise kann - wenn \nüberhaupt - allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn klargestellt wird, dass die \nPlanurkunde des Bebauungsplans zugleich auch der Vorhaben- und \nErschließungsplan sein soll, wenn das Vorhaben auch ohne gesonderten Vorhaben- \nund Erschließungsplan hinreichend genau beschrieben ist und wenn der \nGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht gemäß § 12 Abs. 4 \nBauGB über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinausgreift.\n\n116\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 \n\n117\n\n- 7a D 42/01.NE -, BRS 66 Nr. 23.\n\n118\n\nAn einem Vorhaben- und Erschließungsplan fehlt es hier. Den gesamten dem \nSenat vorliegenden Aufstellungsvorgängen lässt sich ein ausdrücklich als \"Vorhaben- \nund Erschließungsplan\" bezeichnetes Dokument nicht entnehmen; nur an einer \neinzigen Stelle, nämlich in § 8 Abs. 3 des Durchführungsvertrages, ist ein Vorhaben- \nund Erschließungsplan erwähnt, dessen inhaltliche Regelungen gleichzeitig zu \nAuflagen innerhalb der noch für den jeweiligen Bereich zu erteilenden \nBaugenehmigungen werden sollen. Welchen Inhalt der dort als solcher bezeichnete \nVorhaben- und Erschließungsplan haben soll, ist nicht feststellbar, denn ein so \nbezeichnetes Dokument gibt es nicht, wie im Übrigen auch die Antragsgegnerin in \nder mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Es ist vorliegend auch nicht möglich, etwa \nim Wege der Auslegung ein anderes in den Verwaltungsvorgängen befindliches \nDokument als Vorhaben- und Erschließungsplan zu identifizieren. Dies gilt \ninsbesondere für den durch § 2 Nr. 1 des Durchführungsvertrags als Anlage 1 in \nBezug genommenen \"vorhabenbezogenen Bebauungsplan\". Dieser ist dem in den \nAufstellungsvorgängen befindlichen Exemplar des Durchführungsvertrags nicht \nbeigefügt. Dem Original des Durchführungsvertrages selbst ist zwar eine als \n\"vorhabenbezogener Bebauungsplan\" bezeichnete Unterlage beigefügt; diese ist \naber - in den Details, auf die es aus den genannten Gründen durchaus ankommt - \nnicht lesbar. Abgesehen davon kann diese Anlage auch schon deshalb nicht als \nVorhabenplan und damit als inkorporierter Teil des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans angesehen werden, weil sie Flächen erfasst, die im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses (26. November 2002) weder im Eigentum des Beigeladenen \nstanden noch dieser auf deren Eigentumserwerb eine qualifizierte Anwartschaft \nbesaß. \n\n119\n\nVgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2001 \n\n120\n\n- 1 N 00.1574 - , BRS 64 Nr. 228. \n\n121\n\nDies gilt z.B. für den Hof H. Straße 27 (Flurstück 130, Gemarkung T. -\nG. ). Dieser stand seinerzeit im Eigentum des früheren \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Der Beigeladene hat auf den Erwerb \ndes Eigentums an diesem Grundstück auch kein gesichertes Anwartschaftsrecht. Im \nÜbrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Beigeladene Eigentümer des Flurstücks \nNr. 200 ist, auf dem sich die Bahntrasse befindet und bei dem es sich um eine \nöffentliche Verkehrsfläche handelt. Abgesehen von der Frage, ob der Beigeladene - \nbezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - bereit und in \nder Lage war, diese Grundstücke zu erwerben, kommt der dem \nDurchführungsvertrag beigefügte Bebauungsplanentwurf auch deshalb nicht als \nVorhabenplan in Betracht, weil das Gebiet, das er umfasst, sich nicht mit dem Gebiet \ndeckt, für das der Durchführungsvertrag aufgestellt wurde. So umfasst der \nDurchführungsvertrag zum einen nicht die als Mischgebiet (im nördlichen Teil des \nPlangebiets) ausgewiesenen Flächen und auch nicht alle als Fläche für die \nLandwirtschaft dargestellten Liegenschaften, bleibt in seinem räumlichen \nGeltungsbereich also hinter dem in der Anlage des Durchführungsvertrages \nbezeichneten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zurück. Auf der \nanderen Seite umfasst der Durchführungsvertrag auch die bei Veranstaltungen auf \nBurg T. betroffenen Verkehrflächen (vgl. § 1 Abs. 2); hierzu wird jedenfalls auch \nder in § 4 Abs. 2 genannte \"temporäre\" Parkplatz P 2 nördlich von T. gehören. \nBei dieser Sach- und Rechtslage liegt der erforderliche Vorhaben(und-\nErschließungs)plan nicht vor. \n\n122\n\nDass in der kommunalen Praxis teilweise so verfahren wird, dass \nvorhabenbezogene Bebauungspläne erstellt werden, bei denen nur schwer \nfeststellbar ist, was der Vorhaben- und Erschließungsplan sein soll oder bei denen \nein solcher - wie hier - gänzlich fehlt, \n\n123\n\nvgl. hierzu Köster, Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB - \nBestandsaufnahme und Problemfelder nach einer ersten Konsolidierung des \nInstruments im Dauerrecht des BauGB, ZfBR 2005, 147 (148) sowie Kuschnerus, \nDer sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004 Rz. 92, \n\n124\n\nändert an den dargelegten gesetzlichen Erfordernissen nichts.\n\n125\n\nEine Umdeutung des damit unwirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nin einen \"herkömmlichen\" Bebauungsplan kommt - wenn sie denn überhaupt zulässig \nsein sollte - jedenfalls hier nicht in Betracht, weil dies ersichtlich nicht dem u.a. der \nPlanbegründung zu entnehmenden Willen des Rates der Antragsgegnerin entspricht. \n\n126\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 27. September 2005 \n\n127\n\n- 8 N 03.2750 -, JURIS-Dokumentation und OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember \n2003 - 7a D 42/01.NE -, BRS 66 Nr. 23 (S. 143 [145]). \n\n128\n\nAbgesehen davon, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan wegen des \nFehlens eines Vorhabenplans aus den vorgenannten Gründen unwirksam ist, ist er \nnoch aus weiteren (die Entscheidung des Senats selbstständig tragenden) Gründen \nunwirksam. Seine essentiellen Bestandteile sind nämlich nicht in dem erforderlichem \nMaße aufeinander abgestimmt. \n\n129\n\nVorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und \nvorhabenbezogener Bebauungsplan müssen aufeinander abgestimmt sein und \ndürfen sich nicht widersprechen. Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte und im \nVorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine \ngewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis \ndes Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen \nRahmen Rechnung trägt. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes \nVorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte - ein \"aliud\" - zulässt, ist \njedoch fehlerhaft.\n\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n\n131\n\n- 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2005 - 7 D \n97/03.NE -. \n\n132\n\nWo die zulässige Grenze der angesprochenen Band- oder Variationsbreite an \nNutzungsmöglichkeiten, \n\n133\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 2004 \n\n134\n\n- 7a D 51/02.NE -, ZfBR 2004, 575, \n\n135\n\nim Einzelnen liegt, hängt im Wesentlichen davon ab, wie der Vorhabenbegriff des \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu interpretieren ist. Dabei spricht vieles dafür, den \nVorhabenbegriff \"eher eng als weit auszulegen\". \n\n136\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2004 \n\n137\n\n- 4 BN 29.04 -, ZfBR 2005, 72 f.\n\n138\n\nNach diesen Grundsätzen kann der angegriffene vorhabenbezogene \nBebauungsplan - auch unabhängig von dem Fehlen des Vorhaben- und \nErschließungsplans - seine Rechtsgrundlage in § 12 BauGB nicht finden. \n\n139\n\nDas \"Vorhaben\" ist in wesentlichen Punkten nicht hinreichend bestimmt. \n\n140\n\nDas Vorhaben, dessen Zulässigkeit durch einen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan begründet werden soll, muss Gegenstand sowohl des Vorhaben- \nund Erschließungsplans als auch des Durchführungsvertrages sein.\n\n141\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n\n142\n\n- 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 und OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 \n\n143\n\n- 7a D 142/01.NE - a.a.O. \n\n144\n\nSchon begrifflich muss das Vorhaben - und zwar regelmäßig bereits durch den \nVorhaben(- und Erschließungs-) plan - konkretisiert sein. Dabei wird es sich \n\n145\n\n- ausgehend von der oben beschriebenen Funktion des Vorhaben- und \nErschließungsplans - regelmäßig um ein Vorhaben bzw. mehrere Vorhaben i.S.d. § \n29 BauGB handeln. Vorliegend bleibt - nicht zuletzt auf Grund des Fehlens eines \nVorhabenplans - unklar, was exakt das \"Vorhaben\" ist, insbesondere, auf welches \nGebiet sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan bezieht:\n\n146\n\nAls \"Vorhaben\" ist in der Überschrift des Durchführungsvertrages vom 15. \nNovember 2002 bezeichnet \"Aktivitäten/Veranstaltungen auf Burg T. \". In der \nPräambel heißt es, mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 sollten \"die \nzahlreichen Aktivitäten auf Burg T. eine planungsrechtliche Grundlage erhalten \nund langfristig sanktioniert werden\". Es ist schon fraglich, ob ein \"Vorhaben\", das \nkeine bauliche Anlage, sondern allgemein die Genehmigung von Veranstaltungen - \ndie hier vor Beginn und z.T. auch noch während des Planverfahrens mit \nEinzelgenehmigungen z.B. nach §§ 69 f. GewO erfolgt ist - zum Gegenstand hat, \nüberhaupt Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sein kann. \n\n147\n\nJedenfalls fehlt es an der hinreichenden Abstimmung schon zwischen \nvorhabenbezogenem Bebauungsplan und Durchführungsvertrag. Diese Diskrepanz \nist bereits in § 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrages angelegt, wo davon die Rede ist, \nVertragsgegenstand seien Regelungen zu Vorhaben und Veranstaltungen auf Burg \nT. , die inhaltlich über die Regelungen \"des\" verbindlichen Bauleitplans \nhinausgehen. Dementsprechend betrifft der Durchführungsvertrag in wesentlichen \nPunkten - insbesondere mit Blick auf immissions- und straßenverkehrsrechtliche \nFragen - (deutlich) weitergehende Nutzungen als der Bebauungsplan. \n\n148\n\nSchon der räumliche Regelungsgegenstand beider Dokumente ist \nunterschiedlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen seinerzeitiger \nEntwurf dem Durchführungsvertrag - wenn auch in einer im Detail nicht lesbaren \nKopie - beigefügt ist, besteht aus den festgesetzten Sondergebietsteilen auf dem \nBurggelände, dem als Teil des Sondergebiets ausgewiesenen Parkplatz P 1 und - \nunabhängig davon, ob es sich dabei um gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene \nFlächen handelt - dem Mischgebiet und der Fläche für die Landwirtschaft im Norden. \nDas Vertragsgebiet des Durchführungsvertrages ist in § 1 Abs. 2 hingegen definiert \nals das - durch eine direkt anschließende Skizze markierte - gegliederte \nSondergebiet - und zwar nur das im Burgbereich - inklusive des Parkplatzes P 1, \neinige - nicht alle - der Flächen für die Landwirtschaft \"sowie alle Verkehrsflächen in \nT. , die bei Veranstaltungen auf Burg T. auf Grund der Anordnungen der \nStraßenverkehrsbehörde durch Maßnahmen betroffen sind.\" Nicht erfasst sind also \nvon dem Durchführungsvertrag die nördlich des Burggeländes beiderseits der Straße \n\"An der Burg\" ausgewiesenen Mischgebietsflächen sowie einige der sich daran \nöstlich anschließenden Flächen für die Landwirtschaft. Damit stimmen der räumliche \nBereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans [ungeachtet des § 12 Abs. 4 \nBauGB] und der des Durchführungsvertrags - jedenfalls in Teilbereichen - \noffensichtlich nicht überein. Es bleibt auch unklar, welche Flächen mit der oben \nwiedergegebenen Formulierung in § 1 Abs. 2 des Durchführungsvertrages exakt \ngemeint sind. Sollten damit sämtliche Flächen gemeint sein, die in der \nMusterverkehrsanordnung, die dem Durchführungsvertrag als Anlage 4 beigefügt ist, \naufgeführt sind und ggf. zusätzlich der nördlich von T. gelegene Parkplatz P 2, \nder in § 4 Abs. 1 des Durchführungsvertrages eine eigene Regelung erfährt? Ferner \nist nicht eindeutig, ob mit den \"Verkehrsflächen\" nur die - im Verkehrskonzept des \nPlanerbüros T2. vom 4. September 2002 genannten - Parkplätze P 3 und P 4 \noder ob damit auch Straßenverkehrsflächen gemeint sind; auch wenn dieser \nWiderspruch - jedenfalls soweit er P 3 und P 4 betrifft - möglicherweise durch § 5 \nAbs. 6 des Durchführungsvertrages ausgeräumt werden kann, in dem der \nVorhabenträger sich verpflichtet, den Besucherparkverkehr seiner Veranstaltungen \nausschließlich über die hierfür vorgesehenen Parkplätze P 1 und P 2 außerhalb des \nBurgareals abzuwickeln, ist er jedenfalls hinsichtlich der übrigen \"Verkehrsflächen\" \nnicht ausgeräumt. \n\n149\n\nWeitere Divergenzen bestehen hinsichtlich der Aktivitäten, die geregelt werden \nsollen. Während im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die \nZweckbestimmung des Sondergebiets \"Kultur- und Historikveranstaltungen auf Burg \nT. \" gerade keine allgemeine Freizeit- und Touristikfläche geschaffen werden \nsollte, wie im Übrigen auch in der Planbegründung mehrfach betont wird, enthält der \nDurchführungsvertrag derartige Einschränkungen nicht. Vielmehr wird dort allgemein \nvon Aktivitäten bzw. Veranstaltungen auf Burg T. gesprochen, wie bereits aus \nder o.g. Präambel deutlich wird. Schließlich enthält der Durchführungsvertrag eine \nDefinition des Begriffes \"Großveranstaltung\" bzw. \"sonstige Veranstaltung\". Gemäß § \n4 Abs. 1 des Durchführungsvertrages gelten als Großveranstaltungen alle \nVeranstaltungen, bei denen über den Parkplatz P 1 hinausgehend, der temporäre [im \nVertrag skizzierte] Parkplatz P 2 - an der ehemaligen Grube T1. - genutzt \nwerden muss, bzw. Veranstaltungen, bei denen sich mehr als 1600 Besucher \ngleichzeitig auf dem Burggelände aufhalten. Als sonstige Veranstaltungen gelten \ngemäß § 4 Abs. 2 alle Veranstaltungen mit weniger als 1600 Besuchern. Dies sind \nVeranstaltungen, bei denen lediglich der [ebenfalls skizzierte] Parkplatz P 1 genutzt \nwird; die Öffnung weiterer Parkplätze führt nach dem Durchführungsvertrag also \ndazu, dass von (Groß-)Veranstaltungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ausgegangen wird. Eine \nderart einschränkende Bestimmung der \"Großveranstaltung\" enthält - für die \nSondergebietsteile SO 3, SO 4 und SO 6, in denen Großveranstaltungen an maximal \n20 Tagen stattfinden können \n\n150\n\nsollen - der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht.\n\n151\n\nAuch wenn davon auszugehen sein mag, dass ein Vorhaben i.S.d. § 12 BauGB \nnicht so fest umrissen sein muss, dass es nicht eine gewisse Bandbreite an \nNutzungsmöglichkeiten umfassen kann, \n\n152\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n\n153\n\n- 4 C 3.02 -, a.a.O. und Beschluss vom 10. August 2004 - 4 BN 29.04 -, \na.a.O.,\n\n154\n\nist angesichts der dargelegten Umgereimtheiten, die sich nicht auf vereinzelte \nDetailfragen, sondern auf zentrale Punkte (räumlicher Geltungsbereich, Art der \nVeranstaltungen, Begriff \"Großveranstaltungen\") beziehen, dieser Rahmen hier \nüberschritten. \n\n155\n\nDarüber hinaus sind die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zum \nSondergebiet in Nr. 1.1.3, 1.1.4 und 1.1.7, die sich zu \"Großveranstaltungen\" (bzw. \nzu Tagen, an denen diese stattfinden) verhalten, nicht hinreichend bestimmt. \n\n156\n\nDie zeichnerischen Darstellungen und die textlichen Festsetzungen eines \nBebauungsplans - auch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - müssen aus \nsich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. \n\n157\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 \n\n158\n\n- 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8.\n\n159\n\nDie Begründung zum Bebauungsplan kann weder Festsetzungen ersetzen, noch \nkann sie - über Auslegungshilfen hinaus - an die Stelle einer normativ erforderlichen \nBestimmtheit, Eindeutigkeit und Verständlichkeit treten. Außerhalb des \nBebauungsplans liegende, erläuternde und ihn auslegende Erklärungen der \nGemeinde sind unbeachtlich. Der Inhalt des Bebauungsplans bestimmt sich allein \nnach den in ihm getroffenen Festsetzungen und den ihm beigegebenen \nErläuterungen. \n\n160\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BRS 67 Nr. 2 = BauR \n2004, 1260 f. \n\n161\n\nDas erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines \nBebauungsplanes richtet sich dabei danach, was nach den Umständen des \nEinzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung \nund Ordnung erforderlich ist. \n\n162\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 \n\n163\n\n- 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8.\n\n164\n\nDie von den Festsetzungen eines verbindlichen Bauleitplans Betroffenen müssen \nu.a. vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. \nDas ist dann nicht der Fall, wenn eine Festsetzung eine Bandbreite von Nutzungen \nbzw. Ausführungen zulässt, die den (abwägungsrelevanten) Belangen der \nPlanbetroffenen nicht hinreichend Rechnung zu tragen vermag. \n\n165\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. \n22 und Urteil vom 18. Februar 1994 - 4 C 4.92 -, BRS 56 Nr. 2. \n\n166\n\nDanach fehlt es den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans, die \nRegelungen für \"Großveranstaltungen\" enthalten, an der hinreichenden \nBestimmtheit. So heißt es in den textlichen Festsetzungen 1.1.3. 1.1.4 und 1.1.7 zu \nden Teilen des Sondergebiets SO 3, 4 und 6, hier seien (temporäre) Nutzungen für \n\"Großveranstaltungen\" an maximal 20 Tagen des Jahres zulässig. Was \n\"Großveranstaltungen\" sind, geht aus den Festsetzungen nicht hervor; eine \neindeutige Regelung bereits in den textlichen Festsetzungen drängte sich hier aber \ngeradezu auf, da die Konflikte mit der Nachbarschaft in T. insbesondere auf \nGrund der von dieser wiederholt behaupteten Zunahme dieser Großveranstaltungen \nentstanden sind, die angeblich bis zu 20.000 Besucher - so die Behauptung des \nfrüheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers - bzw. nach den Angaben \nder Antragsgegnerin in mehreren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht B. \ndurchschnittlich zwischen 2500 und 3000 Besuchern gehabt haben sollen bzw. \nhaben. Auch die Planbegründung, die die Festsetzung nicht ersetzt, sondern nur \nAuslegungshilfe sein kann, gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, was unter \n\"Großveranstaltung\" zu verstehen ist: Dort heißt es zwar, unter Großveranstaltungen \nseien alle Events zu verstehen, deren Besucherzahlen so hoch seien, dass der \ntemporär nutzbare Großparkplatz nördlich der ehemaligen Grube T1. - also \nder P 2 - genutzt werden müsse, dies sei der Fall bei mehr als 1.600 Besuchern, die \nsich zeitgleich auf dem Burggelände befänden (dort S. 8 oben). An anderer Stelle \n(dort S. 5) ist demgegenüber die Rede von \"normalen Veranstaltungen\"; hierzu \nzählten Veranstaltungen in den Räumen der Burg und der Wirtschaftsgebäude sowie \nim Hof des Wirtschaftsgebäudes \"mit bis zu ca. 300 Personen\", für die der Parkplatz \nP 1 zur Verfügung stehe. Bei Großveranstaltungen, die auf maximal 20 Tage eines \nJahres begrenzt würden, könne zusätzlich der temporär nutzbare nördlich gelegene \nParkplatz P2 genutzt werden. Damit ist schon nicht abschließend geklärt, ob \nVeranstaltungen mit mehr als 300 und weniger als 1600 Personen \n\"Großveranstaltungen\" sind. Auf S. 11 der Planbegründung ist dann wiederum von \n\"Großveranstaltungen mit bis zu ca. 2000 Besuchern\" die Rede. In dem von dem \nPlanerbüro T2. aus Köln erstellten Verkehrskonzept Burg T. vom 4. \nSeptember 2002, das ausweislich der Planbegründung (dort S. 5) ausdrücklich deren \nBestandteil ist, ist hingegen davon die Rede, auf der Burg T. würden regelmäßig \nVeranstaltungen mit hohem Publikumsverkehr durchgeführt, es gebe \n\"Großveranstaltungen an 20 Tagen im Jahr mit bis zu 4.000 Besuchern täglich\", \ndaneben aber auch eine Vielzahl von kleineren Veranstaltungen (dort S. 3). Bereits \ndiese unterschiedlichen Größenordnungen lassen die erforderliche Bestimmtheit \nvermissen. Der Plan in seiner vorliegenden Form gibt keine hinreichenden Kriterien \ndazu an die Hand, wann eine \"Großveranstaltung\" vorliegen soll. Ob dieser im Plan \nverwendete Begriff durch die Kriterien, die in § 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags \ngenannt werden (Öffnung weiterer Parkplätze, insbesondere des P 2) einen \nkonkreteren Inhalt bekommen könnte, kann offenbleiben. Denn auf den \nDurchführungsvertrag kann zur Auslegung eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans nicht zurückgegriffen werden, weil er nicht Bestandteil der \nBauleitplanung ist und von anderen Planbetroffenen nicht eingesehen werden kann. \n\n167\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 \n\n168\n\n- 4 B 56.05 -, JURIS-Dokumentation und Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN \n3.02 -, a.a.O.\n\n169\n\nOb der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan noch aus anderen \nGründen als unwirksam anzusehen ist, bedarf angesichts der dargelegten - jeweils \nselbständig die Unwirksamkeit begründenden - Mängel keiner Entscheidung. \nInsoweit sei allerdings - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - angemerkt, dass die \nFestsetzung eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels \n(IFSP) Bedenken begegnen dürfte. Es erscheint nämlich fraglich, ob die Festsetzung \ndes IFSP die mit diesem Instrument bezweckte Steuerung der Lärmimmissionen zu \nerreichen vermag. Die Festsetzung des IFSP ist anhand einer Berechnung der TÜV \nImmissionsschutz und Energiesysteme GmbH im \"Lärmgutachten für den \nVeranstaltungsbetrieb auf Burg T. \" vom 13. Juli 2000 erfolgt. Die Gutachter \nerkennen, wie sich aus ihren Ausführungen auf S. 5 des Gutachtens ergibt, dass hier \nkeine \"Anlagen und Betriebe\" geplant werden; der Frage, ob dennoch so getan \nwerden kann, auf jeder der betrachteten Teilflächen werde ein ganz bestimmtes \nGeschehen ablaufen, dessen Lärmcharakteristik abschließend lärmtechnisch \nbeurteilt werden kann, gehen die Gutachter aber nicht weiter nach. Dies wäre aber \nerforderlich gewesen. Beispielsweise fußt das Gutachten auf S. 7 und S. 9 auf der \nAnnahme einer zeitgleichen Nutzung auf allen Teilflächen [des Sondergebiets]; auf \nder jeweiligen Teilfläche dürften dann aber wohl nicht mehr als eine bestimmte \nAnzahl von Personen lärmen - hierbei gehen die Gutachter von \"Veranstaltungen mit \nbis zu 2000 Besuchern\" aus (S. 11 oben des Gutachtens). Und auch dann wird es \nnach Einschätzung der Gutachter Probleme geben, die durch die Festsetzung eines \nIFSP nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - beherrschbar sind, wie die auf S. 13 ff. \ndes Gutachtens vorgeschlagenen Bedingungen zeigen [selbst wenn diese \nzwischenzeitlich zum Teil realisiert worden sein mögen]. \n\n170\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n171\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n172\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n173","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/7-d-60-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":24},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/7-d-60-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274910","retrieved":"2026-07-09 02:46:40.984501+00:00"}}