{"status":"available","doknr":"OLD274909","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.7D45.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"7 D 45/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren \nGesellschafter - die s AG mit Sitz in C. und die O. -GmbH mit Sitz in N. - \nsich zwecks gemeinsamer Errichtung und gemeinsamen Betriebs von \nWindkraftanlagen innerhalb einer Windkraftkonzentrationszone \"N1. -X. \" \nzusammengeschlossen haben. Das Gebiet, in dem die Antragstellerin die \nRealisierung ihres Vorhabens (Errichtung und Betrieb von [ursprünglich] insgesamt \n24 Windenergieanlagen) beabsichtigt, befindet sich teilweise im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin und teilweise im Gebiet der Nachbargemeinde X1. . \n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung über die Veränderungssperre \nfür den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 N1. -X. \n\"Windkraftkonzentrationszone\" [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 26/12], die der \nRat der Antragsgegnerin am 15. Dezember 2004 beschlossen hat. Der räumliche \nGeltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 26/12, der mit der \nangegriffenen Veränderungssperre gesichert werden soll, ist weitgehend identisch \nmit dem räumlichen Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 26/9 \n\"Windpark N1. -X. \" [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 26/9] bzw. des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 \"Windkraftkonzentrationszone \nN1. -X. \" [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 26/10]. Das Plangebiet ist \nbislang unbebaut und wird zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt; es hat eine \nLänge von ca. 2,5 bis 2,8 km und eine Breite zwischen 400 und 800 m. Sein \nräumlicher Geltungsbereich umfasst ein Gebiet, das im Norden auf seiner gesamten \nBreite von - an dieser Stelle - 400 m durch die Stadtgrenze zur Stadt F. \nbegrenzt wird und im Osten auf seiner nahezu gesamten Länge von ca. 2,8 km in \neinem Abstand von ca. 100 m zur Stadtgrenze zur Stadt X1. und zur sich \ndaran direkt anschließenden Bundesautobahn 1 verläuft; die innerhalb der Stadt \nX1. nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich in einer Entfernung von ca. \n1,2 km von der östlichen Plangebietsgrenze. Im Süden wird das Plangebiet in seiner \nBreite von - an dieser Stelle - 400 m durch die Grenze zur Stadt F1. begrenzt; \nim Westen befindet sich die dem Plangebiet nächstgelegene Wohnbebauung \n(Ortsteil X. ) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin in einer Entfernung von \nca. 1 km; zwischen dieser Wohnbebauung und dem Plangebiet verlauft die L 162. \n\n4\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt in der Fassung der 86. \nÄnderung, die vom Rat der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2001 beschlossen \nund mit - am 29. März 2002 bekannt gemachter - Verfügung der Bezirksregierung \nKöln vom 15. März 2002 genehmigt wurde, das Plangebiet als Fläche für \nWindkraftanlagen und Fläche für die Landwirtschaft dar.\n\n5\n\nAm 17. Dezember 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan Nr. 26/9 \"Windpark\" N1. -X. aufzustellen und für den \nkünftigen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans eine Veränderungssperre zu \nerlassen; Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre, die nach ihrem § 5 nach \nAblauf von zwei Jahren gerechnet vom Tag der Bekanntmachung außer Kraft tritt, \nwurden im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2002 \nöffentlich bekannt gemacht. Diese Veränderungssperre wurde nicht verlängert. \n\n6\n\nAm 19. September 2002 beschloss der Ausschuss für Planung, Umwelt und \nStadtentwicklung - Planungsausschuss - der Antragsgegnerin die Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 26/10. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und \nder Träger öffentlicher Belange wurden zahlreiche Einwände und Anregungen \nvorgetragen. In der Sitzung vom 13. Februar 2003 beschloss der Planungsausschuss \nder Antragsgegnerin erneut die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/10 sowie \nu.a. die förmliche Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange; \naußerdem lag dem Planungsausschuss der Entwurf des Durchführungsvertrages \nzwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin vor, dem als Anlagen 1 und 2 \nein Vorhabenplan und ein Erschließungsplan beigefügt waren. Die Bürgerbeteiligung \nwurde in der Zeit vom 23. Juni 2003 bis 23. Juli 2003 durchgeführt; die Träger \nöffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Planungsausschuss der Antragsgegnerin \nbeschloss am 20. Januar 2004, den Planentwurf insoweit zu ändern, als das \nnördlichste der (ursprünglich) 14 Windkrafträder entfallen sollte, und diesen Entwurf \nerneut öffentlich auszulegen. Nach der Offenlage beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 am 29. April \n2004 als Satzung. In der Planbegründung (dort S. 17) ist im Zusammenhang mit der \nMinderung des Eingriffs in das Schutzgut \"Landschaft\" davon die Rede, dass wegen \nder geringen Entfernung die Windfarm für den Ortsrand von X. eine Störung \ndarstelle, es gebe aber auch Faktoren, die die Schwere der Beeinträchtigung \nminderten; so bestehe in X. \"die Möglichkeit einer Konfliktminderung durch \nSichtschutzpflanzungen\". Zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen heißt es in der \nPlanbegründung (dort S. 21), die Kompensation der Beeinträchtigungen des \nLandschaftsbildes sei durch Maßnahmen auf Flächen im Bereich des S. \ngeeignet, weil hier das wahrnehmbare Tal- und Talrandbild aufgewertet werde, \nwodurch die prägende Struktur besser erkennbar werde und für das Landschaftsbild \neine größere Bedeutung erlange. Die Aufwertung erfolge in einem Raum, der nicht in \nunmittelbarem räumlichen Bezug zu den beeinträchtigten Flächen liege. Als weitere \nKompensationsmaßnahme sei die Anlage von Gehölzpflanzungen am Ortsrand von \nX. geplant; damit werde vor allem die Strukturvielfalt des Landschaftsbildes \nerhöht. Der Satzungsbeschluss vom 29. April 2004 wurde gefasst, ohne dass ein von \nallen Vertragsparteien unterschriebener Durchführungsvertrag vorlag. Unter Hinweis \nauf diesen Umstand wurde der Satzungsbeschluss am 20. Juli 2004 \naufgehoben.\n\n7\n\nNachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin am 2. Juli 2004 einen \nVertrag über die Herstellung der für die Errichtung und den Betrieb der \nWindkraftanlagen erforderlichen Erschließungsanlagen geschlossen hatten, \nschlossen sie am 28. Juli 2004 einen Durchführungsvertrag. Dieser sah - den \ntextlichen Festsetzungen den Planentwurfs Nr. 26/10 entsprechend - im Plangebiet \ndie Errichtung von bis zu 13 dreiflügeligen Windenenergieanlagen gleichen Typs mit \neiner Nabenhöhe von 65 bis 72 m vor. In der Präambel des Durchführungsvertrages \nist davon die Rede, Voraussetzung zur Wirksamkeit des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans Nr. 26/10 sei die Verfügbarkeit über die in § 5 Abs. 3d genannten \nökologischen Ausgleichsmaßnahmen. Dies bedeute, dass \"der Satzungsbeschluss \nerst mit Nachweis der Verfügbarkeit [der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen] \ngefasst werden kann.\" In § 5 Abs. 3d des Durchführungsvertrages verpflichtete sich \ndie Antragstellerin zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe des einen \nBestandteil des Bebauungsplans bildenden landschaftspflegerischen Begleitplans. \nWeiter heißt es: \"Dieser Ausgleich soll am Rotbach in der Nähe der Eisenbahnlinie \n(Flur 2, Flurstücke 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) und östlich von N1. -X. (Flur 7, \nFlurstücke 14, 67, 80 und 280) erfolgen. Eine Pflege der Ausgleichsmaßnahmen \nmuss für mindestens 30 Jahre gesichert werden, selbst wenn die Anlagen nur 20 \nJahre stehen (lt. BauGB)\". In § 8 des Durchführungsvertrages wurde eine \nergänzende Regelung getroffen; in Abs. 1 wurde geregelt, dass, falls die in § 5 \nvorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, ein \n\"Ersatzgeld\" in Höhe von 329.920,- Euro zu zahlen ist. \n\n8\n\nNachdem der Ausschuss für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin - \nStadtentwicklungsausschuss - am 30. November 2004 beschlossen hatte, den \nBebauungsplan Nr. 26/12 aufzustellen, beschloss der Rat in der Sitzung vom \n15. Dezember 2004 auf dessen Empfehlung, eine Veränderungssperre für den \nBereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 N1. -X. zu erlassen, nach deren § \n3 u.a. Vorhaben unzulässig sind, die eine Errichtung von baulichen Anlagen zum \nInhalt haben und die eine bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung \nbedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird. In der \nentsprechenden Vorlage Nr. 221/2004 heißt es, im Rahmen der Aufstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 sei ursprünglich die Sicherstellung \nder Ausgleichsflächen nicht gegeben gewesen, so dass der Satzungsbeschluss \ndurch den Rat wieder habe aufgehoben werden müssen. Es sei dann versucht \nworden, einen Kompromiss zu erzielen, der \"die Ausgleichsnotwendigkeiten aus der \nPerspektive der Stadt A. weitestgehend erreicht\". Seitens der Investoren sei \naber kurz vor der Sitzung ein deutlich abweichendes Ausgleichsflächenkonzept \nvorgelegt worden, das entgegen der bisherigen Planung den Ausgleich nun \nüberwiegend im Bereich N1. -X. statt im Bereich S1. /Haus E. \nvorsehe. Die im Bereich der S2. vorgesehene verbleibende Parzelle sei für die \nUmwandlung in eine Auenwiese wegen ihrer Lage inmitten von bestehenden \nAckerflächen denkbar ungeeignet. Nach einem Hinweis darauf, nach Auffassung des \nVorhabenträgers sei im Zweifelsfalle eine Genehmigung der Windkraftanlagen auch \nnach § 35 BauGB zu erzielen, sei die Veränderungssperre erforderlich, um in diesem \nSinne die Planungshoheit der Stadt A1. zu wahren. In der genannten Vorlage \n221/2004 wird ausdrücklich ein Bezug zur Vorlage 219/2004 hergestellt, die \nGrundlage des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 30. November \n2004 war, den Bebauungsplan Nr. 26/12 aufzustellen.\n\n9\n\nDer Aufstellungsbeschluss vom 30.November 2004 und die Satzung über die \nVeränderungssperre wurden im Amtsblatt der Stadt A1. vom 22. Dezember 2004 \nbekannt gemacht. \n\n10\n\nUnter dem 14. Januar 2005 erteilte die Bezirksregierung L. der Antragstellerin \nauf deren unter dem 26. Februar 2003 gestellten Antrag zur Errichtung und zum \nBetrieb einer Windfarm mit insgesamt 24 Windenergieanlagen die \nimmissionsschutzrechtliche 1. Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb \nvon 10 Windenergieanlagen in der Gemeinde X1. - Gemarkung M. , Flur \n14. \n\n11\n\nIn der Folgezeit gab die Antragsgegnerin u.a. einen weiteren Umweltbericht in \nAuftrag. \n\n12\n\nIn der Sitzung vom 18. Mai 2005 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der \nAntragsgegnerin den Beschluss, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 \nerneut offenzulegen. Die erneute Offenlage finde statt, weil der Vorhabenträger den \nökologischen Ausgleich für die Maßnahmen ändern müsse (\"Wegfall des \nSichtschutzes in der Gemarkung X. ...Flurstück 14\"). Anregungen seien nur zu \nden geänderten/ergänzten Teilen des Entwurfes zulässig. Eine erneute Auslage im \nvereinfachten Verfahren gemäß § 13 Nr. 2 BauGB könne nicht stattfinden, da wegen \ndes Wegfalls des genannten Sichtschutzes die Grundzüge der Planung tangiert \nwürden. Im Rahmen der Bekanntmachung der erneuten Offenlage am 15. Juni 2005 \nwurde darauf hingewiesen, dass bei der 2. Änderung die externen \nAusgleichsmaßnahmen verändert worden seien; hierbei sei der südliche der beiden \nbei N1. -X. geplanten Gehölzstreifen (Sichtschutzpflanzung) aufgegeben \nworden. Im Gegenzug sei die Mindestgröße der geplanten Maßnahme im \nRegenrückhaltebecken auf 49.293 qm ausgedehnt worden. In der Folgezeit gingen \nu.a. Einwendungen von Bürgern gegen den Wegfall des \"Sichtschutzes\" ein. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden beteiligt.\n\n13\n\nIn der Beschlussvorlage Nr. 378/2005 für die Sitzung des \nStadtentwicklungsausschusses vom 22. September 2005 wurde vorgeschlagen, die \nEinwendungen zurückzuweisen und dem Rat zu empfehlen, den Bebauungsplan Nr. \n26/10 als Satzung zu beschließen. In der Sitzung am 22. September 2005 fasste der \nStadtentwicklungsausschuss den Beschluss, das Verfahren zur Aufstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 nicht fortzuführen, weil auf die \nökologische Ausgleichsfläche (Sichtschutz) im Bereich N1. -X. nicht \nverzichtet werden könne. Außerdem bestünden zwischen Vorhabenträger und Stadt \nA1. noch Differenzen in Bezug auf den Durchführungsvertrag. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 7. Oktober 2005 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag \nder Antragstellerin vom 26. Februar 2003 zum Betrieb von 14 Windenergieanlagen \nauf dem Gebiet der Antragsgegnerin auf näher bezeichneten Flurstücken innerhalb \ndes Plangebiets ab. \n\n15\n\nIn der Sitzung vom 17. November 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin \nfolgenden Beschluss: \"Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans Nr. 26/10 ... wird nicht fortgeführt. Nach sorgfältiger Abwägung der \nprivaten und öffentlichen Belange sowie der Belange des Vorhabenträgers kommt \nder Rat ... zu der Auffassung, dass auf die ökologische Ausgleichsfläche \n(Sichtschutz) im Bereich N1. -X. , die Gegenstand der Offenlage in der Zeit \nvom 4.7. bis 12.8.2005 war, nicht verzichtet werden kann. Damit wird insoweit den \nvorliegenden Anregungen entsprochen. Darüber hinaus bestehen zwischen \nVorhabenträger und der Stadt A1. noch Differenzen in Bezug auf den \nDurchführungsvertrag. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zum \nAngebotsbebauungsplan Nr. 26/12 auf der Grundlage des Beschlusses des \nAusschusses für Stadtentwicklung in seiner Sitzung vom 30.11. 2004 fortzuführen. \nIm Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens sind insbesondere die Höhe der baulichen \nAnlagen wegen des wegfallenden Sichtschutzes im Bereich N1. -X. und \ngegebenenfalls deren Abstand zur Wohnbebauung einer erneuten Abwägung zu \nunterziehen.\" \n\n16\n\nIn seiner Sitzung vom 29. November 2005 beschloss der \nStadtentwicklungsausschuss die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung für \nden Bebauungsplan Nr. 26/12. Grundlage dieses Beschlusses war die Vorlage Nr. \n411/2005. In dieser wird zum einen darauf hingewiesen, dass im weiteren \nBebauungsplanverfahren insbesondere der Windenergieerlass vom 21. Oktober \n2005 zu beachten sei. Dies werde nach ersten Abschätzungen wesentliche \nAuswirkungen auf Anzahl und Höhe der Anlagen sowie den Umweltbericht haben. In \ndiesem Zusammenhang wird erwähnt, dass nach den Regelungen des Erlasses bei \neinem Abstand von 1500 m regelmäßig nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen \nauszugehen sei. Sodann heißt es: \"Durch den Wegfall des Sichtschutzes bei N1. \n-X. muss die Beeinträchtigung für die Einwohner des Ortes auf anderem Wege \nminimiert werden. Vorstellbar wäre hier zum Beispiel eine Reduzierung der \nAnlagenhöhe. Dies ist nunmehr im weiteren Bauleitplanverfahren zu prüfen.\"\n\n17\n\nBestandteil der Vorlage 411/2005 war zum anderen auch ein von der \nAntragsgegnerin in Auftrag gegebener Sachstandsbericht zum Umweltbericht von \nSeptember 2005 des Planungsbüros H. und T. aus N2. . In diesem \nBericht, der sich schwerpunktmäßig mit den Funktionsbeeinträchtigungen und der \nAbleitung landschaftspflegerischer Maßnahmen im Bereich zwischen den Ortslagen \nN1. -X. und der Autobahn A 1 befasst, heißt es: \"Zum Ausgleich von \nverbleibenden Beeinträchtigungen werden schwerpunktmäßig für den Ortsrand von \nN1. -X. Maßnahmen zur Kompensation entwickelt. Dabei findet die \nSiedlungsentwicklung N1. -Wichterichs besondere Berücksichtigung. Während \nsich die alten Dorfstrukturen der Ortslagen vor allem in den leicht eingetieften \nTalräumen des Blei- und S. erstrecken, liegen sowohl die bereits fertigt \ngestellten als auch die noch im Bau befindlichen Teile des Neubaugebiets des \nöstlichen Ostrands geringfügig erhöht auf der Scholle. Die Weiterentwicklung von \nSiedlungsstrukturen ist südlich angrenzend an diese Neubaugebiete möglich. Sowohl \ndie Ränder der Neubaugebiete als auch der angrenzende Landschaftsraum, dessen \nBedeutung für die Erholung und das Landschaftserleben durch die \nWohnsiedlungsnutzung zunehmend steigt, sind durch die geplanten \nWindenergieanlagen besonders betroffen. Aufgrund der großen Fernwirkung der \nWindenergieanlagen wird das Landschaftsbild am östlichen Siedlungsrand von \nN1. -X. dauerhaft durch die landschaftsfremden, technischen Anlagen \ngeprägt und die siedlungsnahe Erholungsnutzung erheblich beeinträchtigt. Auch die \nQualität - und damit der Wert - zukünftig entwicklungsfähiger Wohnbauflächen ist \nhiervon dauerhaft betroffen.\" In dem beigefügten Plan ist als landschaftspflegerische \nKompensationsmaßnahme u.a. die Anlage von vorhandene Wirtschaftswege \nbegleitenden Gehölzstrukturen sowie einer Ortsrandeingrünung parallel zur am \nöstlichen Rand von N1. -X. gelegenen Wohnbebauung auf einer Länge von \nca. 850 m vorgesehen.\n\n18\n\nAm 25. Mai 2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:\n\n19\n\nDie Satzung über die Veränderungssperre sei zur Sicherung der Bauleitplanung \nnicht erforderlich. Die Antragsgegnerin habe sich nämlich mit dem \nDurchführungsvertrag für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 selbst \ngebunden. Im Bereich vorhabenbezogener Bebauungspläne bestehe gemäß § 12 \nAbs. 3 BauGB ein Verbot, eine Veränderungssperre zu erlassen. Dieses Verbot \nkönne nicht mit dem parallelen Erlass eines Aufstellungsbeschlusses für einen nicht \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan - hier den Plan Nr. 26/12 - umgangen werden. \nEin tauglicher Sicherungszweck gemäß § 14 BauGB liege daher nicht vor. \n\n20\n\nDie Veränderungssperre sei auch deshalb nicht städtebaulich erforderlich, weil \ndas Sicherungsbedürfnis fehle. Denn das seinerzeitige Argument der \nAntragsgegnerin, sie - die Antragstellerin - verfüge noch nicht über die erforderlichen \nAusgleichsflächen, sei lediglich vorgeschoben und könne keinen legitimen Anlass \nliefern, von der Bauleitplanung hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nAbstand zu nehmen. Derartige Mängel der Ausgleichsflächen seien vielmehr allein in \ndem Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu klären. \nEine solche Klärung sei auch durchaus möglich. Zum einen sehe der \nDurchführungsvertrag in § 8 die Möglichkeit vor, eine Ersatzgeldzahlung zu leisten, \nfalls die Antragstellerin über die in § 5 genannten Flächen nicht verfügen könne; \nderartige Ausgleichszahlungen habe sie der Antragsgegnerin mehrfach angeboten, \ndoch seien diese zurückgewiesen worden. Zum anderen habe sie mehrfach \nangeboten, andere Flächen in derselben Flur in ihre Verfügungsgewalt zu bringen; \nauch dies habe die Antragsgegnerin aber abgelehnt, obwohl ein unmittelbarer \nräumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich sei. Im \nÜbrigen könne sie mittlerweile über die Flächen, auf denen die Antragsgegnerin so \nbeharrlich bestanden habe, verfügen; gleichwohl sei die Veränderungssperre nicht \naufgehoben worden. \n\n21\n\nDie im Durchführungsvertrag vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sollten zwar \neine Art Sichtschutz für den Ort N1. -X. darstellen; hierbei handele es sich \naber nicht um einen wesentlichen, sondern um einen gänzlich untergeordneten \nBestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. des diesbezüglichen \nDurchführungsvertrages vom 28. Juli 2004. Die Argumentation der Antragsgegnerin \nhabe in diesem Punkt - ebenso wie hinsichtlich der (Funktion der) Ersatzgeldzahlung \nallein den Zweck, ihr - der Antragstellerin - Steine in den Weg zu legen. \n\n22\n\nEs sei auch nicht erkennbar, dass es der Antragsgegnerin unzumutbar gewesen \nsei, die Planung hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu Ende zu \nführen. Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Bezirksregierung L. vom 8. \nNovember 2004 ergebe sich, dass die Antragsgegnerin noch drei Wochen vor dem \nErlass des Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des einfachen Bebauungsplans Nr. \n26/12 nicht nur sie selbst als unmittelbare Vertragspartnerin, sondern auch die \nübergeordnete Genehmigungsbehörde getäuscht habe.\n\n23\n\nDass es an einem tauglichen Sicherungszweck fehle, ergebe sich zudem daraus, \ndass der nunmehr zur Aufstellung beschlossene Bebauungsplan Nr. 26/12, dessen \nSicherung die angegriffene Satzung über die Veränderungssperre dienen solle, im \nVergleich sowohl zu dem ehemaligen einfachen Bebauungsplan Nr. 26/9 als auch zu \ndem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 keinen anderen Inhalt habe. In \nall diesen Bebauungsplänen sei ausschließlich die Errichtung von Windkraftanlagen \neiner bestimmten Höhe innerhalb der Windkraftkonzentrationszone bei N1. -\nX. vorgesehen. Auch die Gebiete der Bebauungspläne seien identisch. Es \nfehle an der erforderlichen positiven planerischen Vorstellung für den Bebauungsplan \nNr. 26/12, die über die Planentwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nNr. 26/10 hinausgehe oder zumindest hiervon abweiche. Auch die Antragsgegnerin \nhabe in einem Schreiben vom 27. Dezember 2004 zum Ausdruck gebracht, dass sie \nbei Nachweis der dinglichen Sicherung gewisser Flächen bereit sei, zum \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr., 26/10 zurückzukehren. Ein derartiges \n\"Bebauungsplan-Hopping\" zwischen den Plänen Nr. 26/10 und 26/12 sei mit dem für \neine Veränderungssperre erforderlichen sachlichen Sicherungszweck nicht zu \nvereinbaren. \n\n24\n\nAußerdem sei sie mittlerweile hinsichtlich der im Schreiben der Antragsgegnerin \nvom 27. Dezember 2004 angesprochenen Flächen (\"Am S3. \", Flur 2, Flurstücke \n7 bis 9) verfügungsberechtigt. Genau hinsichtlich dieser Flächen habe die \nAntragsgegnerin aber in dem genannten Schreiben geäußert, sie werde nach \nentsprechendem Nachweis zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 \nzurückkehren. Daraus werde deutlich, dass die Antragsgegnerin die Aufstellung des \neinfachen Bebauungsplans weder wolle noch für erforderlich halte; es fehle \ndiesbezüglich am Sicherungsbedürfnis. \n\n25\n\nZwar könne die Gemeinde die Feinsteuerung von Konzentrationszonen durch \nBebauungsplan regeln und zu dessen Sicherung auch eine Veränderungssperre \nerlassen. Hier habe die Antragsgegnerin sich aber dazu entschlossen gehabt, die \nFeinsteuerung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 und gerade \nnicht durch einen herkömmlichen Bebauungsplan zu betreiben. \n\n26\n\nIn der Sache handele es sich bei der Veränderungssperre um eine unzulässige \nVerhinderungsplanung. Die Antragsgegnerin habe - wie sich aus einem Schreiben \nvom 19. November 2004 ergebe - befürchtet, dass sie, die Antragstellerin, sich \ngegenüber der Bezirksregierung L. als für die Anlagengenehmigung zuständiger \nBehörde auf die Zulässigkeit der Errichtung der Windenergieanlagen gemäß § 35 \nBauGB berufen werde, da die 86. Änderung des Flächennutzungsplans noch nicht \nrechtswirksam sei. In diesem Falle wären dann in der immissionsrechtlichen \nAnlagengenehmigung die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen von der \nGenehmigungsbehörde (also von der Bezirksregierung) festgesetzt worden - und \nzwar so, wie sie dies der Antragsgegnerin mehrfach vorgeschlagen habe und wie die \nAntragsgegnerin es mehrfach abgelehnt habe. Um dieses Szenario zu vermeiden, \nhabe die Antragsgegnerin allein noch die Möglichkeit des Erlasses einer \nVeränderungssperre gesehen. Dies sei der Antragsgegnerin im Verfahren zur \nAufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen § 12 Satz 3 BauGB \nnicht möglich gewesen, so dass es für sie nur noch den Umweg über einen \neinfachen Bebauungsplan gegeben habe. Allein aus diesem Grunde sei die \nAntragsgegnerin ohne Rücksprache mit ihr als ihrem Vertragspartner oder der \nGenehmigungsbehörde in das Verfahren zur Aufstellung des einfachen \nBebauungsplans übergewechselt. Hierbei handele es sich um sachfremde \nErwägungen, das Vorgehen der Antragsgegnerin laufe auf eine Verhinderungs- bzw. \nNegativplanung hinaus. Dies mache auch eine Äußerung des Bürgermeisters der \nAntragsgegnerin vom 22. Juni 2005 deutlich, wonach es in A. auf der Grundlage \nder §§ 33 oder 35 BauGB keine Windkraftanlagen geben werde, solange er dort \nBürgermeister sei.\n\n27\n\nUnabhängig davon hätte die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 26/12 und der dazu gehörenden Veränderungssperre die \nBelange der Antragstellerin, die im Einvernehmen mit ihr geplant habe, besonders \nberücksichtigen müssen. Dies folge zum einen aus dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit und zum anderen aus dem Gebot von Treu und Glauben. Dies \nhabe die Antragsgegnerin aber unterlassen, denn ihre privatrechtlichen Belange \nseien in die Abwägung nicht mit einbezogen worden. \n\n28\n\nAußerdem habe die Antragsgegnerin für das fragliche Baugebiet auf der \nGrundlage der 86. Änderung des Flächennutzungsplans bereits am 18. Januar 2002 \nim Hinblick auf den früheren Bebauungsplan Nr. 26/9 eine Veränderungssperre \nerlassen gehabt, die am 18. Januar 2004 außer Kraft getreten sei. Diese \nVeränderungssperre sei nicht verlängert worden. Obwohl es die Antragsgegnerin \ndamit zwei Jahre lang in der Hand gehabt habe, für dieses Gebiet eine weitere \nVeränderungssperre für zumindest ein Jahr zu beschließen, habe sie dies \nunterlassen. Dies sei bewusst und gewollt geschehen, weil mit dem zwischenzeitlich \naufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 ein anderes \nplanerisches Konzept durchgesetzt habe werde sollen; anders lasse sich nicht \nerklären, dass die Antragsgegnerin in der Zeit nach dem 18. Januar 2004 keine \nNotwendigkeit gesehen habe, eine (weitere) Veränderungssperre zu erlassen. \n\n29\n\nDie nunmehr streitbefangene Veränderungssperre beziehe sich auf eine von \n§§ 12 Abs. 3, 14, 17 BauGB nicht gedeckte Parallelplanung. Nach ihrem eigenen \nVorbringen verfolge die Antragsgegnerin in erster Linie nach wie vor die \nDurchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, für den § 12 Abs. 3 \nBauGB aber ausdrücklich eine Veränderungssperre ausschließe. Aus dem \nGesetzeszweck folge dabei zugleich, dass es nicht möglich sei, die nicht vorhandene \nSicherungsmöglichkeit eines Vorhaben- und Erschließungsplans durch parallele \nAufstellung eines Angebotsbebauungsplans zu umgehen.\n\n30\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n31\n\ndie Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den Bereich \ndes Bebauungsplans Nr. 26/12 N1. -X. \"Windkraftkonzentrationszone\" vom \n15. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären. \n\n32\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n33\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n34\n\nSie ist der Auffassung, den Ausgleichsflächen, die die Antragstellerin nicht habe \nerwerben können, komme eine zentrale Rolle zu, weil die auf diesen Flächen \ndurchzuführenden Maßnahmen einen Sichtschutz für den Ort N1. -X. \nhätten darstellen sollen. Deshalb müsse der landschaftspflegerische Begleitplan \ngeändert werden. Ein Bebauungsplan sei nämlich unwirksam, wenn schon bei seiner \nAufstellung bzw. dem Satzungsbeschluss feststehe, dass er in wesentlichen Teilen \nnicht realisiert werden könne. Hieran ändere die Regelung in § 8 Abs. 1 des \nDurchführungsvertrages nichts, denn zum einen sehe das Baugesetzbuch die \nZahlung eines \"Ersatzgeldes\" nicht vor und zum anderen habe die Regelung nur für \nden Fall gegolten, dass die Antragstellerin ihre Pflicht zur Durchführung der \nAusgleichsmaßnahmen nicht erfülle und deshalb die Antragsgegnerin für sie tätig \nwerden müsse, so dass das \"Ersatzgeld\" in der Sache die Funktion eines \nKostenersatzes für Ersatzmaßnahmen habe. Dies alles ändere aber nichts daran, \ndass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die für die \nAusgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen nicht habe verfügen können. \n\n35\n\nDurch notariellen Vertrag vom 6. April 2005 sei es der Antragstellerin gelungen, \ndas Verfügungsrecht über andere als Ausgleichsfläche geeignete Grundstücke zu \nerlangen. Der Ausgleich habe nunmehr am S3. in der Nähe der Eisenbahnlinie \n(Gemarkung V. , Flur 2, Flurstücke 7, 8, 9) und östlich von N1. -X. \n(Gemarkung X. , Flur 7, Flurstücke 67, 80, und 280) erfolgen sollen. Den \nEntwurf des Bebauungsplans mit dem entsprechend geänderten \nlandschaftspflegerischen Begleitplan sei auf Grund eines Beschlusses des \nStadtentwicklungsausschusses vom 18. Mai 2005 für die Zeit vom 4. Juli 2005 bis \n12. August 2005 erneut offen gelegt worden. Ferner sei ein abgeänderter \nDurchführungsvertrag im Entwurf erstellt und der Antragstellerin zugeleitet worden. \n\n36\n\nUm auch für den Fall, dass es zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 26/10 nicht komme, die Errichtung des Windparks bauplanerisch zu steuern, \nhabe der Stadtentwicklungsausschuss am 30. November 2004 den Beschluss zur \nAufstellung des Angebotsbebauungsplans Nr. 26/12 \"N1. -X. \nWindkraftkonzentrationszone\" gefasst und gleichzeitig dem Rat empfohlen, den \nErlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 zu \nbeschließen; dieser Empfehlung sei der Rat am 15. Dezember 2004 gefolgt, und der \nAufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre seien im \nAmtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2004 bekannt gemacht worden. \nDie gleichzeitige Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und des \nSatzungsbeschlusses über die Veränderungssperre sei rechtlich zulässig.\n\n37\n\nDie Veränderungssperre diene der Sicherung der künftigen Bauleitplanung. Es \nbestünden auch konkrete Vorstellungen über den Inhalt des künftigen \nBebauungsplans, insbesondere über die Zahl der zu errichtenden Windkraftanlagen, \nüber ihre maximale Höhe und über die Nabenhöhe. Gemeinden sei es nicht \nverwehrt, die Errichtung von Windenenergieanlagen in der Konzentrationszone durch \neinen Bebauungsplan einer Feinsteuerung (z.B. durch Begrenzung der \nAnlagenhöhe) zu unterziehen. Eine solche Feinsteuerung könne durch eine \nVeränderungssperre gesichert werden. \n\n38\n\nVon einer Negativ- oder Verhinderungsplanung könne keine Rede sein. Denn \ndem Aufstellungsbeschluss lägen positive und hinreichend konkretisierte planerische \nVorstellungen zur Gestaltung des innerhalb der Konzentrationszone grundsätzlich \nzulässigen Windparks zugrunde. Das Anliegen einer Gemeinde, die Errichtung von \nWindkraftanlagen planerisch im einzelnen zu regeln, sei durch eine \nVeränderungssperre sicherungsfähig; sie sei auch berechtigt, mit einer \nVeränderungssperre auf einen Bauantrag oder - wie hier - auf einen Antrag auf \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu reagieren. \n\n39\n\nDer durch die Veränderungssperre zu sichernde Angebotsbebauungsplan sei \nerforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, um die in ihm zum Ausdruck kommenden \nplanerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin zu verwirklichen. Er sei \ninsbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil das Verfahren zur Aufstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 betrieben worden sei. Bis zum \nErlass des Satzungsbeschlusses besitze der Rat die Entscheidungsfreiheit darüber, \nob der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 26/10 zustande kommen solle oder \nnicht. Inzwischen habe sie - die Antragsgegnerin - sich entschlossen, das Verfahren \nzur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht fortzuführen.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.\n\n43\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin, die \nals (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch ihre Teilnahme am \nRechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, in diesem Rahmen \nrechtsfähig sowie aktiv und passiv parteifähig\n\n44\n\n- vgl. zur Parteifähigkeit der GbR BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 \n-, BGHZ 146, 341 (343 ff.), VGH BW, Urteil vom 25. August 2003 - 2 S 2192/02 -, \nNVwZ 2003, 1403 f. und Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 64. Auflage \n2006, § 51 Rz. 16 i.V.m. 30 -\n\n45\n\nund damit prozessfähig i.S.d § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist, antragsbefugt i.S.d. \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche \noder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder \nderen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt \nzu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren \nAnforderungen zu stellen als im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 \nVwGO. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert \nTatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch \nden zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -,BRS 60 Nr. 46 und \nvom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n47\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Den Antrag der Antragstellerin vom \n26. Februar 2003 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur \nErrichtung und zum Betrieb von 14 Windenergieanlagen im Gebiet der \nAntragsgegnerin hat die Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 \nabgelehnt, und zwar auch unter Hinweis auf die vorliegend angegriffene \nVeränderungssperre.\n\n48\n\nDer Normenkontrollantrag ist nicht begründet.\n\n49\n\nDie Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 26/12 ist rechtmäßig. \n\n50\n\nGemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für \nden künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein \nBeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. \n\n51\n\nMaterielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre ist daher, \ndass ein entsprechender Planaufstellungsbeschluss gefasst und - spätestens \ngleichzeitig mit der Satzung über die Veränderungssperre - öffentlich \nbekanntgemacht worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Beschluss \nfür die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 und die Satzung über die \nVeränderungssperre sind - in dieser (zeitlichen) Reihenfolge - am 22. Dezember \n2004 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt A1. bekannt gemacht worden sind.\n\n52\n\nUnschädlich ist auch, dass der Aufstellungsbeschluss am 30. November 2004 \ndurch den Stadtentwicklungsausschuss und nicht durch den Rat gefasst wurde. \nDenn das Bundesrecht gibt nicht - auch nicht in §§ 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 BauGB - vor, \ndass der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch die \nGemeindevertretung gefasst werden muss; vielmehr regelt allein das Landesrecht, \nnämlich die Gemeindeordnung i.V.m. dem Ortsrecht, die Zuständigkeit der \nGemeindeorgane für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensabschnitte.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21; Söfker \nbzw. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September \n2004, § 14 Rz. 32 i.V.m. § 2 Rz. 52 ff \n\n54\n\nNach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann der Rat - außer den in § 41 Abs. 1 \nSatz 2 GO NRW genannten Angelegenheiten, zu denen auch die abschließenden \nSatzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches gehören, um die es \nim vorliegenden Zusammenhang aber nicht geht - die Entscheidung über bestimmte \nAngelegenheiten der Gemeindeverwaltung auf Ausschüsse oder den Bürgermeister \nübertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Antragsgegnerin mit der \nZuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt A. Gebrauch \ngemacht. Nach § 3 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung ist der \nStadtentwicklungsausschuss zuständig für sämtliche verfahrensleitenden Beschlüsse \nin Bauleitplanverfahren sowie Verfahren zum Erlass von Satzungen nach dem \nBaugesetzbuch mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses und des abschließenden \nFeststellungsbeschlusses bei Flächennutzungsplanverfahren. Von dieser ihm \neingeräumten Befugnis hat der damit zuständige Stadtentwicklungsausschuss mit \nBeschluss vom 30. November 2004 Gebrauch gemacht. \n\n55\n\nDie Satzung über die Veränderungssperre ist auch sonst materiell rechtmäßig. \nInsbesondere liegen die von der Antragstellerin geltend gemachten materiellen \nMängel nicht vor. \n\n56\n\nDer Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans Nr. 26/12 war der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich \nverwehrt. Insbesondere gibt es das von der Antragstellerin behauptete Verbot, einen \nAngebotsbebauungsplan aufzustellen und mit einer Veränderungssperre zu sichern, \nwenn (auch) der Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Raum steht, \nso nicht. Ein solches Verbot folgt insbesondere nicht aus § 12 Abs. 3 Satz 2, 2. \nHalbsatz BauGB. Nach dieser Bestimmung sind die Vorschriften über die \nVeränderungssperre (§§ 14 bis 18 BauGB) bei der Aufstellung eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht anzuwenden. Dass ein \nvorhabenbezogener Bebauungsplan nicht mit einer Veränderungssperre gesichert \nwerden kann, folgt daraus, dass der Vorhabenträger ein ganz bestimmtes Vorhaben \nverwirklichen möchte und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Verwirklichung \ndieses Vorhabens bereit und in der Lage sein sowie sich vertraglich vor dem \nSatzungsbeschluss zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet haben muss. Es ist \ndaher in der Regel davon auszugehen, dass er die Planung wegen seiner \nVerfügungsbefugnis über die Grundstücke im Planbereich selbst hinreichend sichern \nkann, so dass regelmäßig eine Gefährdung des Plankonzepts durch Bauanträge \nDritter ausgeschlossen ist. Daher fehlt es - jedenfalls im Regelfall - an einem \nSicherungsbedürfnis. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 2005 - 10 D 36/03.NE -, JURIS-\nDokumentation sowie Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage \n2005, § 12 Rz. 29. \n\n58\n\nVor dem Hintergrund dieses Regelfalls hat der Gesetzgeber es nicht für \nerforderlich gehalten, das sonst zur Sicherung eines verbindlichen Bauleitplans \nanwendbare Instrumentarium der §§ 14 bis 18 BauGB - ebenso wie z.B. die \nRegelungen über das gemeindliche Vorkaufsrecht (§§ 22 bis 28 BauGB) oder die \nFinanzierungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen (§§ 135a bis 135c BauGB) - \neinsetzen zu können und deshalb § 14 BauGB in § 12 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB \nfür den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (als Bestandteil des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ausdrücklich \nfür unanwendbar erklärt. \n\n59\n\nVgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 4. \nDezember 1996, BT-Drucks. 13/6392, Anlage 1, S. 51. \n\n60\n\nDer Ausschluss des Sicherungsinstruments der Veränderungssperre für einen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan bedeutet aber nicht, dass umgekehrt die \nGemeinde nicht - für das Gebiet, das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan \nerfassen soll - eine Angebotsbebauungsplanung ins Auge fassen kann. Hierzu kann \nz.B. dann Veranlassung bestehen, wenn noch unklar ist, ob sich das Vorhaben des \nVorhabenträgers mit den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde vertragen \nwird. Dies wiederum kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn auch der \nVorhabenträger gewissermaßen \"zweigleisig\" vorgehen kann. Hier bestand die \nGefahr, dass die Antragstellerin auf der Grundlage des § 35 BauGB möglicherweise \nauch ohne vorangegangenen Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans \neinen Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens haben könnte, das so mit den \nstädtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde nicht vereinbar war. Aber auch sonst \nkann, wenn die Gemeinde - z.B. auf Grund einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse \nim Rat - ihr städtebauliches Konzept (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) ändert und noch offen \nist, ob sich das Vorhaben, auf das sich der Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB \nbezieht, mit den - nunmehrigen - städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde \nverträgt, es i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, auch parallel bzw. alternativ \nzum Verfahren auf Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Verfahren \nauf Erlass eines Angebotsbebauungsplans durchzuführen, um sicherzustellen, dass \ndem von der Gemeinde erkannten städtebaulichen Erfordernis, planerisch tätig zu \nwerden, durch einen vorhabenbezogenen oder einen Angebotsbebauungsplan \nRechnung getragen wird, der dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde \nentspricht. Die im vorstehenden Sinne parallele Durchführung zweier Verfahren, die \nentweder mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder einem \nAngebotsbebauungsplan abschließen sollen, kann sich sogar aufdrängen, wenn \nbeispielsweise zwischen Gemeinde und Vorhabenträger Differenzen über den \nUmfang der vom Vorhabenträger nach Vorstellung der Gemeinde zu \nübernehmenden Verpflichtungen bestehen, die Gegenstand des \nDurchführungsvertrages werden können, und unklar ist, ob es zum Abschluss eines \nmit den - jetzigen - Vorstellungen des Rates übereinstimmenden \nDurchführungsvertrages kommen wird. \n\n61\n\nVgl. hierzu Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, \nBand I, Stand: Oktober 2003, § 12 Rz. 158 f. \n\n62\n\nNach diesen Grundsätzen konnte die Antragsgegnerin hier das Verfahren zur \nAufstellung eines Angebotsbebauungsplans betreiben. Zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses über die Veränderungssperre (15. Dezember 2004) verfügte \ndie Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die zur Realisierung des \nDurchführungsvertrages vom 28. Juli 2004 (u.a.) erforderlichen Flurstücke 7, 8 und 9 \nin der Flur 2. Dass es - unabhängig davon - zu Differenzen hinsichtlich der \nAusgleichsmaßnahmen bzw. Ausgleichsflächen zwischen der Antragstellerin und der \nAntragsgegnerin gekommen ist und dass diese auch nach wie vor bestehen, wird \nvon der Antragstellerin nicht bestritten. Insbesondere hat die Antragstellerin nach wie \nvor nicht die Verfügungsbefugnis über das Flurstück 14 in der Flur 7, auf dem nach \nden ursprünglichen Vorstellungen der Antragsgegnerin ein Sichtschutz hinsichtlich \nder für Windkraftanlagen vorgesehenen Fläche erfolgen sollte. Abgesehen von \ndiesen - mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag \nzusammenhängenden - Fragen hat der Rat der Antragsgegnerin - nach erneuter \nOffenlage - das planerische Konzept zur Realisierung eines verbindlichen \nBauleitplans zur Ermöglichung von Windenergieanlagen mit den entsprechenden \nAusgleichsflächen einer Überprüfung unterzogen und geändert. Hierzu war er nach \nallgemeinen Grundsätzen befugt: Denn auch bei Vorliegen eines \nDurchführungsvertrages und eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist der Rat frei \nin seiner Entscheidung darüber, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu \nerlassen oder das Verfahren zur Aufstellung eines anderen Bebauungsplans zu \nbetreiben. Dies gilt umso mehr, wenn offen ist, ob der vorhabenbezogene \nBebauungsplan (nunmehr noch) den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde \nentspricht. So liegt der Fall hier: Auf Grund der im Zuge der erneuten Offenlage \ngeäußerten massiven Vorbehalte insbesondere der Eigentümer der im Osten von \nN1. -X. gelegenen mit Wohnhäusern bebauten bzw. zur Wohnbebauung \nvorgesehenen Grundstücke hat der Rat der Antragsgegnerin das planerische \nKonzept neu überdacht; ob der in der ursprünglichen Plankonzeption vorgesehene \nSichtschutzzaun dabei von Anfang eine derart zentrale Rolle spielte, wie der Rat sie \nihm nunmehr zumisst, und ob nicht auch eine vereinfachte Offenlage auf der \nGrundlage des § 13 BauGB hätte erfolgen können, mag offenbleiben. Denn eine \nVerpflichtung zur vereinfachten Offenlage besteht ersichtlich nicht (\"kann\") und wenn \nder Rat bzw. der von ihm beauftragte (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 4, Abs. 5 der \no.g. Zuständigkeitsordnung) Stadtentwicklungsausschuss nunmehr \nEinwendungen/Anregungen aufgreift und sich damit die städtebaulichen \nVorstellungen der Gemeinde ändern, steht dies - im Rahmen der hier nicht \nbetroffenen Grenzen - in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit.\n\n63\n\nKann die Gemeinde somit - auch wenn parallel die Realisierung eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht - das Verfahren zur Aufstellung \neines ihren (nunmehrigen) Vorstellungen entsprechenden Angebotsbebauungsplans \nbetreiben, darf sie - sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, auf die noch \neinzugehen sein wird - diese neue Planung auch mittels der Satzung über eine \nVeränderungssperre sichern, wenn ansonsten ihre städtebaulichen Vorstellungen \nunterlaufen werden könnten. \n\n64\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Veränderungssperre \nliegen - sowohl bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch auf \nden heutigen Zeitpunkt - vor. \n\n65\n\nMateriell-rechtliche Voraussetzung für eine Veränderungssperre ist - neben dem \nAufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan -, dass diese Satzung \nzur Sicherung der Planung dient. Dies setzt voraus, dass die zu sichernde Planung \neinen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des \nzu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Unzulässig ist eine Veränderungssperre \ndann, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in \nkeiner Weise abzusehen ist. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. \n115, vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103 und vom 9. August 1991 \n- 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11 § 14 Nr. 17. \n\n67\n\nZweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. \nSie darf daher auch nicht eingesetzt werden, um lediglich allgemein oder vorsorglich \ndie Planungszuständigkeit oder die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, BRS 67 Nr. 119.\n\n69\n\nDeshalb ist insbesondere eine Veränderungssperre unzulässig, die der \nGemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts \nverschaffen soll bzw. nicht einmal ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt \ndes zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 118 und \nBeschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95. \n\n71\n\nDer Erlass einer Veränderungssperre setzt voraus, dass der Inhalt des \nBebauungsplans in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar ist. Es reicht nicht \naus, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten von Windkraftanlagen \n\"von Null bis Hundert\" reichen können, also alles noch offen ist \n\n72\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, BRS 67 Nr. 119 \nsowie Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11 -\n\n73\n\noder wenn nur das Ziel verfolgt wird, bestimmte Bereiche des Stadtgebiets \nzugunsten bestimmter Schutzgüter wie Landschaftsschutz, Fremdenverkehr und \nAnwohnerschutz von Windkraftanlagen freizuhalten und ggf. positive Standorte für \ndie Errichtung von Windkraftanlagen festzusetzen.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118.\n\n75\n\nEin detailliertes und abgewogenes Planungskonzept kann allerdings nicht \ngefordert werden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von \nVoraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in \neinem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. \nAnderenfalls würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der \nVeränderungssperre, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in \neiner Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange und vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspricht. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O.\n\n77\n\nDen Mindestanforderungen an die Konkretisierung ist regelmäßig genügt, wenn \ndie Gemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der \nbaulichen Nutzung ins Auge gefasst hat.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2003 - 4 BN 61.03 -, JURIS-\nDokumentation, vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115 und vom \n15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109. \n\n79\n\nNach diesen Grundsätzen bestand hier im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \nein Sicherungsbedürfnis für den Bebauungsplan Nr. 26/12. Die Antragsgegnerin \nhatte nämlich bereits Vorstellungen über die Nutzung des Plangebietes; hier sollte \neine Fläche für Windkraftanlagen entstehen. Abgesehen davon lehnt sich der \nBebauungsplan Nr. 26/12 jedenfalls in Teilen an die vorangegangenen \nBauleitplanverfahren, insbesondere das mittlerweile eingestellte \nBebauungsplanverfahren Nr. 26/10 an und sollen die in jenem Verfahren \nvorgesehenen Festsetzungen - etwa zur Höhe oder zur Anzahl der \nWindenergieanlagen oder ihren Abstand zur Wohnbebauung - noch einmal \nabwägend überprüft werden. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der \nBebauungsplanung, die mit dem am 30. November 2004 gefassten \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 26/12 eingeleitet worden ist. Aus \ndiesem Aufstellungsbeschluss ergibt sich, welche Ziele - und damit welches \nPlanungskonzept - mit der Planung verfolgt werden. Ein wichtiger Aspekt für die \nAufstellung des Angebotsbebauungsplans war der Wegfall der Ausgleichsfläche (Flur \n7, Flurstück 14) und der damit einhergehende Verlust des Sichtschutzes für die \nBewohner der östlichen Ortsrandlage von X. bzw. des Neubaugebietes \"Am \nX2. \" in N1. -X. . Als Ausgleichsmaßnahme A 2 war in diesem Bereich \nbereits in dem landschaftspflegerischen Begleitplan von T1. und E1. von \nJanuar 2003, der Bestandteil der Vorlage 8-206 war, die dem Planungsausschuss \nam 13. Februar 2003 vorlag, auf den Flurstücken 14 und 67 in der Flur 2 bzw. 7 die \nAnlage einer Gehölzstruktur aus bodenständigen Baum- und Straucharten (BD2) auf \nAcker (HA0) vorgesehen. Auch auf S. 34 und 48 des landschaftspflegerischen \nBegleitplans wird auf die Möglichkeit hingewiesen, den Eingriff in diesem Bereich \ndurch die Anlage eines Sichtschutzzaunes auszugleichen bzw. zu minimieren. Mit \ndem neuen Angebotsbebauungsplan sollten - in Reaktion darauf, dass die \nAntragstellerin den Sichtschutz im Bereich des genannten Flurstücks 14 nicht \nrealisieren konnte - die sichtbaren Beeinträchtigungen insbesondere für die \nWohnbebauung im Osten von N1. -X. reduziert werden, wie z.B. aus dem - \ndiesen Gedanken aufgreifenden - Sachstandsbericht zum Umweltbericht aus \nSeptember 2005 von H. und T. deutlich wird. \n\n80\n\nDas im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (15. Dezember 2004) gegebene \nSicherungsbedürfnis ist auch in der Folgezeit nicht entfallen. Zwar kann die spätere \nEntwicklung der Planung ein Indiz für etwaige bereits vor oder bei Erlass der \nVeränderungssperre gegebene Anhaltspunkte sein, dass von Anfang an ein \nhinsichtlich eventueller positiver Ausweisungen zugunsten der Windenergie noch \nvöllig offenes und damit nicht sicherungsfähiges Plankonzept verfolgt wurde.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, ZUR 2005, 324 ff. \n\n82\n\nWird die zu sichernde Bauleitplanung später aufgegeben und fallen damit die \nVoraussetzungen für die Veränderungssperre nachträglich weg, verliert die \nVeränderungssperre ihre Wirksamkeit nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres In-\nKraft-Tretens (Wirkung ex tunc), sondern allenfalls für die Zukunft (Wirkung ex nunc). \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 4 BN 25.05 -, ZfBR 2005, 576. \n\n84\n\nDiese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Denn die Antragsgegnerin hat \nihre neuen städtebaulichen Vorstellungen - insbesondere hinsichtlich der \nAusgleichsflächen - in der Folgezeit nicht etwa \"auf Eis\" gelegt, sondern durch die \nErteilung von Gutachteraufträgen an das genannte Büro H. und T. sowie \nan das Planungsbüro T2. Architekten und Stadtplaner dem Verfahren zur \nAufstellung des zu sichernden Bebauungsplans Nr. 26/12 Fortgang gegeben. Sie \nbeabsichtigt ausweislich der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Vermerke \nüber das weitere Vorgehen, die Planung bis voraussichtlich Juli 2006 mit dem \nSatzungsbeschluss zum Abschluss zu bringen; Anhaltspunkte, dass diese Zeitachse \nunrealistisch oder nur \"vorgeschoben\" ist, sind nicht erkennbar. \n\n85\n\nDie Veränderungssperre dient (nach wie vor) auch nicht der Absicherung einer \nNegativ- bzw. Verhinderungsplanung. Eine Negativplanung ist nicht städtebaulich \nerforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. An der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es \naber nicht schon dann, wenn der Hauptzweck der Planung in der Verhinderung \nbestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine - unzulässige - \nNegativplanung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Planung sich darin erschöpft, \neinzelne Vorhaben bzw. Nutzungen auszuschließen oder wenn sie nicht dem \nplanerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine \nandere Nutzung zu verhindern.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. \n115, vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29 und vom 5. Februar 1990 \n- 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103. \n\n87\n\nGemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, \nsobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. \nDabei ist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf baurechtliche (bzw. - wie hier - \nimmissionsschutzrechtliche) Genehmigungsanträge mit der Aufstellung eines \nBebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Grundlage entzieht. Es \nkommt vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Planung, auch wenn sie durch den \nWunsch ausgelöst worden ist, ein konkretes Vorhaben (bzw. - wie hier - eine \nkonkrete Ausgestaltung/Umsetzung des Vorhabens) zu verhindern, für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt \ndie gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein \nPlanungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb \"erforderlich\" im Sinne dieser \nVorschrift, soweit er nach der planerischen Vorstellung der Gemeinde erforderlich ist. \nDabei ist entscheidend, ob die getroffenen Festsetzungen in ihrer gleichsam \npositiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich sind. Sie darf nicht \nnur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres \nkann nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im \nVordergrund steht. Auch eine zunächst auf die Verhinderung einer - aus Sicht der \nplanenden Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, \nder rechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr.9.\n\n89\n\nDabei gehören zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu \nberücksichtigenden Belangen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit a) [und e)] BauGB n.F., das \nhier angesichts des nach Inkrafttreten des EAG Bau (20. Juli 2004) mit dem \nBeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 30. November 2004 (bzw. \ndessen Bekanntmachung am 22. Dezember 2004) eingeleiteten Verfahrens \nanzuwenden ist, auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. \n§ 1a Abs. 3 BauGB n.F. enthält gesonderte Regelungen (u.a.) zur Beschaffenheit \nund Lage der Ausgleichsflächen. Auch vor diesem Hintergrund ist die Gemeinde in \nWahrnehmung ihres Planungsauftrages nach § 1 Abs. 3 BauGB verpflichtet, zugleich \nüber ein Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenkonzept für die Bewältigung der \nantizipierten Eingriffsfolgen zu entscheiden. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8. \n\n91\n\nNach diesen Grundsätzen verfolgt die Antragsgegnerin mit dem durch die \nangegriffene Veränderungssperre zu sichernden Bebauungsplan Nr. 26/12 keine \nVerhinderungsplanung. Nach ihren planerischen Vorstellungen ist die Aufstellung \ndieses Planes städtebaulich erforderlich. Die Gemeinde will mit dem Bebauungsplan \nim Hinblick auf die Zahl der - auch in den benachbarten Gemeinden (z.B. in \nX1. ) - vorgesehenen bzw. realisierten Windenergieanlagen eine planerische \nFeinsteuerung vornehmen, um insbesondere einen Ausgleich zwischen den \nBelangen der Windenergienutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. e BauGB) und dem \nSchutz der Wohnnutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) zu schaffen. \n\n92\n\nAuch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin behaupteten Äußerung \ndes Bürgermeisters der Antragsgegnerin, solange er Bürgermeister der \nAntragsgegnerin sei, werde es Windenergieanlagen im Gemeindegebiet (auf der \nGrundlage der §§ 33 oder 35 BauGB) nicht geben, oder der schriftsätzlichen \nÄußerungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Schriftsatz \nvom 27. Dezember 2004 kann von einer Negativplanung nicht ausgegangen werden. \nDenn auf diese Äußerungen kommt es - ungeachtet der Frage, ob ihnen überhaupt \netwas für die Annahme einer Negativplanung entnommen werden kann - im \nvorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht an. Maßgeblich ist die Absicht des \nRates als allein zuständiges Organ im Zeitpunkt des Beschlusses über die \nVeränderungssperre. Aus der Niederschrift über die Sitzung des \nStadtentwicklungsausschusses am 30. November 2004, in der der \nAufstellungsbeschluss für die zu sichernde Planung gefasst wurde, ergibt sich \njedenfalls der Sache nach, dass die Antragsgegnerin mit dem Wegfall des \nursprünglich vorgesehenen Sichtschutzes im Bereich der Parzelle 14 in der Flur 7 \nund der Verlagerung der Ausgleichsflächen vom Bereich zwischen S3. und \nN3. zum östlichen Rand der Wohnbebauung in X. nicht einverstanden \nwar und mit der neu in Angriff genommenen Planung Nr. 26/12 verhindern wollte, \ndass der Wohnwert der Grundstücke im Bereich \"Am X2. \" bzw. M1. X3. \nin N1. -X. beeinträchtigt wird. Dies wird verdeutlicht durch die Erwägungen \ndes Rates in der Sitzung vom 17. November 2005, mit der er - unter ausdrücklicher \nBezugnahme auf die Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses vom 30. \nNovember 2004 - beschlossen hat, das Bebauungsplanverfahren Nr. 26/10 nicht \nweiterzuführen und das Verfahren Nr. 26/12 fortzuführen. Dabei hat er nämlich auch \ndie Vorgabe gemacht, dass bei Wegfall des bislang von ihm favorisierten \nSichtschutzes (im Bereich Flurstück 14, Flur 7) die Höhe und die Anzahl der \nWindkraftanlagen sowie deren Abstand zur Wohnbebauung - offenbar auf der \nGrundlage des Erlasses vom 21. Oktober 2005 - neu diskutiert werden müsse. \n\n93\n\nAnhaltspunkte für eine Verhinderungsplanung ergeben sich auch nicht daraus, \ndass die Antragsgegnerin - nach dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan \nund dem Erlass der Veränderungssperre - die Erstellung eines neuen \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrags bzw. eines neuen Umweltberichts in Auftrag \ngegeben hat und insoweit nicht auf die vorhandenen bzw. von der Antragstellerin im \nRahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 26/10 vorgelegten Pläne bzw. Gutachten \nzurückgegriffen hat. Denn es ist zunächst Sache der Antragsgegnerin, auf welche \nTatsachengrundlagen sie ihre Planung stützt, insbesondere, welche Gutachten sie \nzur Bereitstellung einer ausreichenden Tatsachengrundlage für erforderlich hält.\n\n94\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7a D 131/02.NE -, BRS 66 Nr. 116. \n\n95\n\nDer Hinweis der Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerin die im Januar \n2002 hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 26/9 beschlossene Veränderungssperre \nnach Ablauf von zwei Jahren hat außer Kraft treten lassen, rechtfertigt ebenfalls nicht \ndie Annahme einer Verhinderungsplanung. Für eine Verlängerung der \nVeränderungssperre hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens Nr. 26/9 bestand im \nJanuar 2004 keine Veranlassung, da zu diesem Zeitpunkt das \nBebauungsplanverfahren Nr. 26/10, an dem die Antragstellerin als Vorhabenträgerin \nbeteiligt war, lief, das in seiner damaligen Form den städtebaulichen Vorstellungen \nder Antragsgegnerin entsprach. Da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 26/10 um \neinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelte, kam gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2, \n2. Hs. BauGB der Erlass einer Veränderungssperre nicht in Betracht. \n\n96\n\nSchließlich kann der angegriffenen Veränderungssperre auch nicht \nentgegengehalten werden, die damit gesicherte Planung werde abwägungsfehlerhaft \nsein, weil die privaten Belange der Antragstellerin, insbesondere ihre Investitionen \nsowie ihr sonstiges (wirtschaftliches) Interesse an der Errichtung und dem Betrieb \nder Windkraftanlagen, auf der Grundlage des bisherigen Ausgleichsflächenkonzepts \nnicht hinreichend berücksichtigt würden. Sinn der Veränderungssperre ist es, \nvorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu \nermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll gewissermaßen den status quo für \neinen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Daher \nkann die Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht von Voraussetzungen abhängig \ngemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des \nPlanaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Die Frage, ob der Bebauungsplan \nabgewogen ist, insbesondere ob die privaten Belange der Antragstellerin hinreichend \nin die Abwägung mit eingestellt worden sind, lässt sich abschließend erst auf der \nGrundlage des Satzungsbeschlusses beurteilen. Denn (erst) zu diesem Zeitpunkt \nmüssen die abwägungserheblichen Belange in die Planung mit eingestellt und \ngewichtet worden sein. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre \nnur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im \nWege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte \nBauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von \nZielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings \nnicht behebbar sind.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95. \n\n98\n\nDerartige Mängel liegen indessen nicht vor. Insbesondere kann nach den o.g. \nGrundsätzen derzeit nicht die Rede davon sein, der mit der Veränderungssperre \ngesicherte Bebauungsplan Nr. 26/12 werde nicht abwägungsgerecht sein, da es \nhierfür auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rats \nankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Es ist derzeit auch nicht erkennbar, dass \neine Planung abwägungsfehlerhaft sein muss, die die Interessen der Antragstellerin \nin die Abwägung mit einstellt, diese aber im Rahmen der Abwägung zugunsten \nanderer Belange zurücksetzt. \n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n100\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. \n\n101\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/7-d-45-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135a","ref_norm":"135a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/7-d-45-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274909","retrieved":"2026-07-09 02:46:40.872651+00:00"}}