{"status":"available","doknr":"OLD274918","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.14A3009.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"14 A 3009/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.760,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung i.S.d. § 124 \nAbs. 2 VwGO entsprechend § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. dargelegt oder solche \nGründe liegen nicht vor.\n\n4\n\nDie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Insbesondere \nliegt der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1997 - 8 B 51.97 -, Buchholz, Nr. 401.68 \nVergnügungssteuer Nr. 30, davon ausgegangen, dass die Vergnügungssteuer auf \nGeldspielgeräte eine örtliche Aufwandsteuer ist, die unter dem Blickwinkel des Art. 3 \nAbs. 1 GG nur an den Verhältnissen des jeweiligen Ortsgesetzgebers zu messen ist. \nDamit ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz unerheblich, wie hoch die \nentsprechende Steuer in anderen Gemeinden festgesetzt worden ist. Daran ändert \nauch der Hinweis der Klägerin nichts, dass dies hier deshalb nicht gelten dürfe, weil \ndurch das Vergnügungs-steuergesetz landesrechtlich eine Bindung bezüglich der \nHöhe der Steuer bestehe. Wenn - wie hier - es sich um eine örtliche Aufwandsteuer \nhandelt, ist die Steuer mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz \"nur\" nach den \nVerhältnissen zu beurteilen, die im örtlichen Geltungsbereich der Steuer maßgebend \nsind. Ein Vergleich mit anderen Gemeinden und auch anderen Ländern ist \nauszuklammern.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1997, a.a.O.\n\n6\n\nEin Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt deshalb nicht vor, unabhängig \ndavon, ob in einer Gemeinde die Steuer etwa für Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen bis 270,- DM oder höher \nfestgesetzt werden kann.\n\n7\n\nAber auch, wenn man entsprechend dem Ausgangspunkt der Klägerin die hier \nerhobene höhere Vergnügungssteuer in Vergleich zu den sonst in Nordrhein-\nWestfalen noch zulässigen Höchstsätzen der Steuer für entsprechende Spielgeräte \nsetzt, ist ein Verfassungsverstoß unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht \nerkennbar. Ein grundsätzliches Verbot von Experimentiergesetzen besteht nicht und \nwird von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht. Wenn \nGesetzgebungsexperimente zulässig sind, müssen notwendigerweise damit \nverbundene Ungleichbehandlungen zwischen denen, die unter das Experiment \nfallen, und den übrigen, die nicht betroffen sind, hingenommen werden. Die hier in \nRede stehende Ungleichbehandlung für einen bestimmten Zeitraum war nicht mit \nerheblichen Belastungen für den von dem Experiment betroffenen Kreis verbunden. \nDie Ungleichbehandlung beschränkte sich darauf, dass die Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte für einzelne Gemeinden höher (aber auch niedriger) festgesetzt \nwerden konnte als in den anderen Gemeinden des Landes, wobei auch für diese die \nSteuersätze nicht festgeschrieben waren, sondern zwischen einem unteren und \noberen Wert schwanken konnten. Es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin dadurch \ndie Ausübung ihres Berufes gegenüber anderen Spielhallenbetreibern in anderen \nGemeinden, die von dem Gesetzgebungsexperiment nicht betroffen waren, \nerschwert worden ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen \nfestgestellt, dass die Steuer für die Klägerin keine erdrosselnde Wirkung hat. Dem ist \ndie Klägerin in der Begründung zu ihrem Berufungszulassungsantrag nicht \nsubstantiiert entgegengetreten. Die Klägerin hat auch nicht mit nachvollziehbaren \nGründen geltend gemacht, dass sie ihren Spielbetrieb anders hätte organisieren \nmüssen, um die höhere Steuer kalkulatorisch auf die Spieler abwälzen zu können, \nund dadurch sei sie gegenüber auswärtigen Konkurrenzunternehmen benachteiligt \nworden. Wenn die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Kommunalisierungsmodellgesetzes \nerfolgte Erhöhung der Vergnügungssteuer überhaupt zu Nachteilen für die Klägerin \ngeführt hat, so sind diese durch den Zweck des Gesetzesexperiments gedeckt. Auch \nzur Prüfung der Frage, ob eine von den gesetzlichen Vorgaben des \nVergnügungssteuergesetzes gelöste Freigabe der Steuersätze insbesondere auch \nfür die hier in Rede stehenden Geldspielgeräte von den Gemeinden sachgerecht und \nangemessen genutzt wird, konnte der Gesetzgeber nach seinem gesetzgeberischen \nErmessen ein Experiment durchführen. Es begegnet keinen Bedenken, dass der \nGesetzgeber sich nicht (nur) auf die Erfahrungen anderer Länder, in denen die \nVergnügungssteuer ohne die entsprechenden Vorgaben von den Gemeinden \nerhoben wird, gestützt hat, sondern eigene Erfahrungen sammeln wollte. Daraus, \ndass in anderen Bundesländern keine landesrechtlichen Vorgaben bestehen, konnte \nnämlich noch nicht gefolgert werden, die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen würden \nangesichts ihrer angespannten Haushaltslagen verantwortungsbewusst mit der neu \neröffneten Möglichkeit einer Steueranhebung umgehen. Die Behauptung der \nKlägerin, der Beklagte wolle mit der Anhebung der Steuersätze den Bestand von \nGeldspielgeräten reduzieren, wird nicht belegt und ist so auch unzutreffend. Im \nVordergrund für die durch das Kommunalisierungsmodellgesetz geschaffene \nMöglichkeit der Steueranhebung dürfte vielmehr stehen, den Gemeinden weitere \nEinnahmemöglichkeiten zu eröffnen, deren rechtliche Grundlagen sie selbst unter \nBeurteilung der örtlichen Verhältnisse bestimmen können. Im Hinblick auf die mit \ndem Experiment verbundenen allenfalls geringen Belastungen für die Betroffenen ist \ndie hier in Rede stehende Modellregelung verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht deshalb wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils zuzulassen, weil die Vergnügungssteuer nach dem Maßstab der \nStückzahl der aufgestellten Spielgeräte erhoben wird. In der mit Schriftsatz vom \n23. Juli 2001 vorgelegten Begründung zu dem Zulassungsantrag wird die \nZulässigkeit des Steuermaßstabes nicht in Frage gestellt. Erstmals mit Schriftsatz \nvom 11. November 2005 wird unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - u.a. die Zulässigkeit des \nStückzahlmaßstabes angegriffen. Dieses Vorbringen (lange) nach Ablauf der Frist \nzur Begründung des Zulassungsantrages (vgl. § 124 a Abs. 1 S. 4 VwGO a. F.) kann \nhier nicht mehr in der Weise berücksichtigt werden, dass dem Zulassungsantrag zu \nentsprechen ist. Soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, es stelle sich die \nFrage, ob Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung während der \nAnhängigkeit des Zulassungsverfahrens in diesem zu beachten seien, auch wenn sie \nin der Begründung des Zulassungsantrages noch nicht hätten genannt werden \nkönnen, weil sie erst später eingetreten seien, kann aus dieser Fragestellung nichts \nfür eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel hergeleitet werden. Die \nGründe, aus denen ein in erster Instanz unterlegener Prozessbeteiligter ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht, sind innerhalb der Frist zur \nBegründung des Zulassungsantrags darzulegen. Soweit der Kläger auch unter \nBerufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorträgt, ein Antrag \nauf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung sei in einen Antrag \nauf Zulassung wegen Divergenz umzudeuten, betrifft dies nicht den vorliegenden \nFall. Voraussetzung für eine Umdeutung ist, dass die Frage, der grundsätzliche \nBedeutung beigemessen worden ist, durch spätere Rechtsprechung geklärt wurde \nund damit der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung entfallen ist. In \neinem solchen Fall ist die Berufung wegen Divergenz zu der neuen Rechtsprechung \nzuzulassen. Die Frage der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes ist aber in der \nBerufungsbegründung von der Klägerin nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig \nbezeichnet worden. Sie ist auf diese Frage in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2001 \nvielmehr überhaupt nicht eingegangen. Allerdings ist die Zulässigkeit des \nStückzahlmaßstabes bereits seit längerer Zeit Gegenstand der Rechtsprechung \ngewesen, so dass es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diesen \nGesichtspunkt zur Begründung des Zulassungsantrages vorzutragen, wenn sie \nZweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Maßstabes gehabt hätte. Das \nBundesverwaltungsgerichts geht bei seinen Entscheidungen vom 13. April 2005 \nauch nicht von einer Änderung seiner Rechtsprechung, sondern von einer \nFortführung seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE \n110, 237, aus.\n\n9\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die \nKlägerin meint, die Berufung müsse die Frage klären,\n\n10\n\n\"ob und wieweit in einer die Steuererhebung betreffenden Frage überhaupt eine \ngesetzliche Experimentierklausel zulässig ist, weil sie notwendig zur \nUngleichbehandlung betroffener Bürger innerhalb des räumlichen \nExperimentierbereichs gegenüber allen anderen Bürgern führt, ob eine gesetzliche \nRegelung haltbar ist, die mit dem im Gesetz ausdrücklich normierten Gesetzeszweck \nnicht übereinstimmt und unter welchen Voraussetzungen überhaupt landesrechtlich \neine gesetzliche Experimentierklausel zulässig ist, die zu Mehrbelastungen einzelner \nBürger im Lande gegenüber allen anderen Bürgern führt oder führen kann\".\n\n11\n\nDiese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung, da sie zum Teil \nohne weiteres beantwortet werden können und im Übrigen in einem etwaigen \nBerufungsverfahren nicht zu klären wären.\n\n12\n\nDie Frage, ob im Steuerrecht Experimentiergesetze überhaupt zulässig sind, \nkann ohne Weiteres bejaht werden, da solche Gesetzesversuche nicht zu \nunumkehrbaren Folgen führen und die Wertigkeit der betroffenen und zu \nschützenden Rechtsgüter einem Versuch nicht schlechthin entgegen steht.\n\n13\n\nVgl. auch BVerfG, Urteil vom 3. November 1982 - 1 BvR 620.78, 1335.78, \n1104.79 und 363.80 -, BVerfGE 61, 319, 356, wo auf umfangreiche und zeitraubende \nVorarbeiten bei einer steuerrechtlichen Neuregelung hingewiesen wird, die einen \nverfassungswidrigen Zustand für eine Übergangszeit hinnehmen lässt.\n\n14\n\nDass die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kommunalisierungsmodellgesetz, soweit \ndie hier in Rede stehende Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte betroffen ist, \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ergibt sich aus den vorstehenden \nAusführungen zu dem vorgetragenen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Auf die Frage, wieweit \"im Steuerrecht überhaupt Experimentierklauseln \nzulässig sind\", ist in einem etwaigen Berufungsverfahren für andere denkbare \nsteuerrechtliche Experimentiergesetze angesichts des begrenzten \nRegelungsbereichs der hier zu beurteilenden Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 7 \nKommunalisierungsmodellgesetz nicht einzugehen.\n\n15\n\nDie weitere als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob eine \ngesetzliche Regelung haltbar ist, die mit dem im Gesetz normierten Gesetzeszweck \nnicht übereinstimmt, rechtfertigt ebenfalls auch nicht die Zulassung der Berufung. Ob \neine gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, beurteilt sich danach, ob sie mit \nhöherrangigem Recht übereinstimmt. Die Klägerin macht nicht substantiiert geltend, \n§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Kommunalisierungsmodellgesetz verstoße etwa deshalb gegen das \nRechtsstaatsprinzip, weil sie mit Blick auf die Einleitung des Gesetzes in § 1 \nunverständlich oder widersprüchlich wäre. Wenn die Einleitung eines Gesetzes, in \ndem der Zweck des Gesetzes umschrieben wird, die nachfolgenden Regelungen \nnicht vollständig erfasst oder umschreibt, bedeutet das für sich allein nicht, dass die \neinzelnen Regelungen verfassungsrechtlich bedenklich wären. Im Übrigen diente § 2 \nAbs. 1 Nr. 7 Kommunalisierungsmodellgesetz der Erprobung neuer Modelle der \nAufgabenerledigung. Die Erprobung führte nämlich nicht nur zu einer Freigabe \neinzelner Steuersätze von den gesetzlichen Vorgaben im Vergnügungssteuergesetz, \nsondern zu einer Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes insgesamt. Damit ist \nden Gemeinden eigenverantwortlich übertragen worden zu entscheiden, für welche \nVergnügungen sie in welchem Umfang Vergnügungssteuer erheben wollen.\n\n16\n\nZu der weiteren Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt \nlandesrechtliche Experimentierklauseln zulässig sind, gilt das oben zur Frage von \nExperimentierklauseln im Steuerrecht Ausgeführte entsprechend. Solche \nModellgesetze sind grundsätzlich zulässig, auch wenn sie für einen Teil der Bürger \nmit mehr Belastungen verbunden sind. In einem etwaigen Berufungsverfahren wäre \nallerdings nicht zu klären, welche Experimentierklauseln in welchen Rechtsgebieten \nzulässig sein könnten.\n\n17\n\nDie Berufung ist schließlich nicht wegen der behaupteten besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die \nKlägerin formuliert keine Frage ausdrücklich, deren Beantwortung solche \nSchwierigkeiten aufweisen soll. Aus den Ausführungen insgesamt zur Begründung \ndes Zulassungsantrags folgt nicht, dass der Rechtsstreit besondere rechtliche \nSchwierigkeiten aufweist. Solche Schwierigkeiten sind auch nicht aus der Dauer des \nbeim Senat anhängigen Zulassungsverfahrens abzuleiten. Die Dauer beruht in erster \nLinie auf der erheblichen Geschäftsbelastung des Senats. Dabei sieht der Senat die \nFörderung von Verfahren, die für die Lebensplanung der Betroffenen von \nwesentlicher Bedeutung sind - wie etwa Asyl-, Vertriebenen- und Prüfungsverfahren - \nund auch Verfahren, in denen es um die Sicherung von Grundbedürfnissen der \nKläger geht, als vorrangig an. Eine solche Dringlichkeit ist für das vorliegende \nVerfahren, das eine Steuererhebung für einen abgeschlossenen Zeitraum betrifft, \nnicht ersichtlich.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG a.F., wobei im Hinblick auf \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. und die insoweit weiter anzuwendende Anlage 2 zu \n§ 11 Abs. 2 GKG a.F. in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung die \nFestsetzung in Deutsche Mark erfolgt ist.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/14-a-3009-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/14-a-3009-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274918","retrieved":"2026-07-09 02:46:41.675912+00:00"}}