{"status":"available","doknr":"OLD274915","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.12A811.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"12 A 811/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat im vorliegenden \nZulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDies gilt insbesondere für die Einwände gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts die Hilfe sei für die Zeit vom 22. Mai 2000 bis 31. März 2001 \nrechtswidrig gewährt worden. Die Behauptung der Kläger, das beim Kläger zu 2. \naufgefundene Bargeld (7.800 DM) sei Eigentum des Vaters des Klägers zu 2., \nvermag nicht die vom Verwaltungsgericht der Sache nach getroffene Feststellung zu \nerschüttern, das Geld habe dem Kläger zu 2. gehört. Die Kammer hat zur \nBegründung ihrer Sachverhaltsbewertung ausgeführt, die These, dass das Geld dem \nVater des Klägers zu 2. gehöre, der es zum Ankauf von Personenkraftwagen in \nDeutschland habe genutzt wissen wollen, sei unplausibel, es sei unverständlich, \nweshalb ein solcher Betrag durch einen Busfahrer und damit unter Risiken \nüberbracht worden sein solle, obwohl der Vater des Klägers zu 2. nach dem Vortrag \nder Kläger häufiger in Deutschland sei, um als bosnischer Kraftfahrzeughändler \ngünstig Gebrauchtwagen einzukaufen. Diese Begründung wird nicht durch den \nEinwand in Frage gestellt, ein solcher Geldtransfer sei gängige Praxis, der \nbargeldlose Geldverkehr über \"Westkonten\" sei aus Sicht jugoslawischer Kunden mit \nextremen Gebührenforderungen belegt, unzuverlässig und zu lange dauernd. Der \nEinwand geht nämlich am Kern der erstinstanzlichen Begründung - der nach dem \nVortrag der Kläger in Betracht kommenden Möglichkeit einer unmittelbaren \nAushändigung des Geldes - vorbei. FehIte und fehlt es mithin in diesem \nZusammenhang an einer nachvollziehbaren Darlegung, die hinreichend Anlass \ngeben könnte, eine anderweitige Zuordnung des Geldes in Betracht zu ziehen, sind \nkeine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts begründet, \ndass es sich um eigenes Geld des Klägers zu 2. handelte, das ihm schon vor dem \nbehaupteten Zeitpunkt des angeblichen Transfers zur Verfügung stand.\n\n5\n\nAuch der - auf Regelungen über den Vertrauensschutz zu Gunsten der Klägerin \nzu 1. zielende - Einwand, der Bargeldbetrag von 7.800 DM sei bei der Festnahme am \n21. Februar 2001 in der Geldbörse des Klägers zu 2. gefunden worden, das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1. von \nder Existenz dieses Geldes wusste oder wissen musste, denn das Geld habe der \nVater des Klägers zu 2. erst nach dem 10. Februar 2001, also wenige Tage zuvor, an \nden Sohn per Bustransfer versandt, vermag danach nicht durchzugreifen. Denn nach \nden - wie vorstehend dargelegt keinen ernstlichen Zweifeln unterworfenen - \nerstinstanzlichen Feststellungen ist gerade nicht anzunehmen, dass das Geld vom \nVater des Klägers zu 2. an diesen per Bustransfer übermittelt wurde, sondern \nvielmehr davon auszugehen, dass es sich um eigene Mittel des Klägers zu 2. \nhandelte. Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Vorhandensein dieser oder \nsonstiger zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ausreichender nicht \noffenbarter Finanzmittel während des in Rede stehenden Zeitraums der Klägerin zu \n1. aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht bekannt gewesen sein könnte, \nergeben sich aus dem Rechtsbehelfsvorbringen nicht.\n\n6\n\nSoweit sich die Kläger des Weiteren sinngemäß auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nberufen - mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe auf den \nWiderspruchsbescheid Bezug genommen und sich damit nicht mit ihren erstmals im \nGerichtsverfahren vorgebrachten umfangreichen Ausführungen zu den zugelassenen \nPersonenkraftwagen und den sichergestellten Bekleidungsstücken \nauseinandergesetzt, rügen sie der Sache nach die Verletzung rechtlichen Gehörs -, \nführt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Der behauptete Verfahrensverstoß \nliegt nicht vor. Hinsichtlich der Kraftfahrzeuge wird eine ausreichende \nAuseinandersetzung mit dem Klägervorbringen schon durch den Umstand belegt, \ndass sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im ergänzenden Hinweis des \nVerwaltungsgerichts (vgl. Seite 6 der Entscheidungsgründe) darauf abgestellt wird, \nbei der Haltung von Kraftfahrzeugen komme es - unabhängig von der Frage des \nVermögenswertes - auf die Indizwirkung hinsichtlich nicht offenbarten Einkommens \nan. Der Vortrag zum Vorhandensein luxuriöser Bekleidung bedurfte im Übrigen \nkeiner näheren Behandlung in den Urteilsgründen. Diesem Punkt kam nach dem im \nangefochtenen Urteil in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid keine derart zu \nverstehende Bedeutung zu, dass nur unter Einbeziehung dieses Umstands die \nSachverhaltsbewertung gerechtfertigt gewesen wäre, dass eine sozialhilferechtliche \nBedürftigkeit nicht vorlag; in dem Widerspruchsbescheid ist dies durch die \nBenennung dieses Punktes in einer Parenthese (vgl. Seite 4 sechster Absatz: \"... ist \ndaher - unabhängig von dem Besitz zahlreicher luxuriöser Kleidungsstücke .... - \") \nverdeutlicht. \n\n7\n\nOhne Erfolg bleibt schließlich auch die sinngemäße Verfahrensrüge, das \nVerwaltungsgericht habe eine gebotene Sachverhaltsaufklärung unterlassen und sei \nverschiedenen Beweisanerbieten im Zusammenhang mit der Herkunft des \nBargeldbetrags in Höhe von 7.800 DM nicht nachgegangen. Ein durchgreifender \nZulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird damit schon deshalb \nnicht dargelegt, weil die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts \nanwaltlich vertretenen Kläger das Unterlassen der für erforderlich gehaltenen \nSachaufklärung nicht gerügt und keine entsprechenden förmlichen Beweisanträge \ngestellt haben. \n\n8\n\nVgl. zu dem entsprechenden Erfordernis etwa den Beschluss des Senats vom \n29. Juni 2005\n\n9\n\n- 12 A 3654/04 - mit weiteren Nachweisen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/12-a-811-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/12-a-811-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274915","retrieved":"2026-07-09 02:46:41.448485+00:00"}}