{"status":"available","doknr":"OLD274914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.12A519.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"12 A 519/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen auf die \nÜberlegung gestützt, der Kläger könne die Aufnahme nicht auf der Grundlage seiner \nAdoption erfolgreich betreiben, da Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG die biologische Abstammung sei. Diese selbständig tragende Begründung \nstimmt mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts überein,\n\n4\n\nvgl. etwa den Beschluss des Senats vom 18. November 2005 - 12 E 838/05 - mit \numfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung der mit dem Vertriebenenrecht \nbefassten Senate,\n\n5\n\nund wird durch das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen, mit dem in \nallgemeiner Weise verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und damit der Sache \nnach ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \ngeltend gemacht werden, nicht ansatzweise erschüttert. In diesem Zusammenhang \nbedarf es im Übrigen entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers \nschon mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in dem \nvorzitierten Beschluss nachgewiesen ist, keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung (vgl. § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n6\n\nAngesichts der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts zum \nAbstammungsbegriff im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG kommt es für die \nZulassungsentscheidung nicht auf die vom Kläger aufgeworfene Frage an, ob er sich \ndie Wirkung der Entscheidung im Verfahren 2 A 5285/00 entgegen halten lassen \nmuss, nach der Herr X. F. , bei dem es sich nach Angaben des Klägers um \nseinen Adoptivvater handelt, nicht deutscher Volkszugehörigkeit ist. Bereits aus \ndiesem Grund führt die aufgeworfene Frage einer Bindungswirkung der \nEntscheidung im Verfahren des Herrn X. F. nicht zu ernstlichen Zweifeln \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; mangels Entscheidungserheblichkeit weist \ndie Sache in diesem Zusammenhang auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.\n\n7\n\nSchließlich liegt auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht \nvor.\n\n8\n\nDie behaupteten Verletzungen der Gebote, rechtliches Gehör zu gewähren und \nden Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, beziehen sich auf die Feststellungen \nzur deutschen Volkszugehörigkeit des Herrn X. F. . Sie rechtfertigen schon \ndeshalb keine Zulassung, weil die Entscheidung im Ergebnis nicht im Sinne des \nGesetzes auf den angeblichen Verfahrensfehlern beruhen kann. Sie betreffen \nnämlich nicht die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zum \nAbstammungsbegriff nach § 6 Abs. 2 BVFG. Entsprechendes gilt für die Rüge, eine \nwegen Hinderungsgründen für die Anreise des Vaters des Klägers sowie des Klägers \nselbst beantragte Vertagung sei zu Unrecht abgelehnt worden, weil das Gericht den \nKläger und seinen Vater zur Feststellung ihrer Sprachkenntnisse hätte anhören \nmüssen. Abgesehen davon lässt sich den vorliegenden Akten nicht einmal \nentnehmen, dass im Anschluss an die Ladung vom anwaltlich vertretenen Kläger \nüberhaupt ein ausdrücklicher oder sinngemäßer Vertagungsantrag gestellt worden \nist. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (vgl. § 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/12-a-519-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/12-a-519-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274914","retrieved":"2026-07-09 02:46:41.368527+00:00"}}