{"status":"available","doknr":"OLD274913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.11A37.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"11 A 37/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Straßenböschung der Straßenparzelle \nGemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 863 auf einer Länge von 30 m \nausgehend von der Straßenparzelle Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück \n809 zu beseitigen, soweit sie über das Grundstück der Klägerin Gemarkung C. \nX. Flur 4 Flurstück 856 verläuft.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte mit \nAusnahme von 1/10 der bis zur teilweisen Erledigung entstandenen Kosten des \nVerfahrens. Diese trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. X. \nFlur 4 Flurstück 856. Das Grundstück liegt innerhalb des von dem \nBebauungsplan Nr. 13 \"L.---straße /H.-------weg \" als allgemeines Wohngebiet \nausgewiesenen Bereichs. Es grenzt im Süden mit einer Seitenlänge von etwa \n58 bis 59 Metern an ein ausparzelliertes Straßenstück (Grundstück Gemarkung \nC. X. Flur 4 Flurstück 863), einen Nebenzug der L.---straße , die in \nForm einer Stichstraße von dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hauptzug \n(Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 809) in westliche Richtung \nabzweigt und in einer Sackgasse endet.\n\n3\n\nDie Beklagte errichtete ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Abrechnungen im Juni/Juli 1998 diesen Nebenzug der L.---straße \nzur Erschließung der anliegenden Grundstücke, die ebenfalls in dem vom \nBebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegen. Die Fahrbahn \ndes zunächst als Baustraße hergestellten Nebenzugs mit einer Fahrbahnbreite \nvon 4,00 m wurde mit Rücksicht auf die Höhe der Kanalanschlüsse etwa 1,00 \nbis 1,10 m höher als das Niveau des vorhandenen Geländes angelegt. Die \nBeklagte stützte die Fahrbahn entlang beider Seiten jeweils mittels eines \nDammes ab, zu dessen Herstellung eine untere Schicht von Schotter und \nSplitt, eine mittlere Schicht hellgrauen Schluffs und eine obere Schicht \nMutterboden aufgeschüttet wurde. Der Damm an der nördlichen Fahrbahnseite \nliegt mit einer Breite von wenigstens 60 cm und in einer Länge von mindestens \n3 m auf dem Grundstück der Klägerin. Der Damm überdeckte in diesem \nBereich auch die den Grenzverlauf zwischen klägerischem Grundstück und \nStraßenparzelle markierenden Grenzsteine.\n\n4\n\nNach Durchführung der o.g. Arbeiten teilte die Beklagte - auf Nachfrage der \nKlägerin - dieser mit Schreiben vom 27. Juli 1998 mit, dass es aufgrund der \ngegenüber der vorhandenen Geländehöhe relativ hohen Lage der \nKanalisationsanlagen technisch erforderlich sei, das Niveau der Baustraße in \nBezug auf das Urgelände anzuheben. Ferner sei es für eine den Erfordernissen \nentsprechende Baustraße notwendig, dass die Anböschung an beiden Seiten \netwa 50 cm in das klägerische Grundstück hineinreiche. Da bei einer späteren \nBebauung des klägerischen Grundstücks dessen Niveau an die \nStraßenausbauhöhe für einen optimalen Höhenanschluss der \nGrundstücksgrenzen an die Straße angeglichen werden müsse, gehe die \nBeklagte von einem Einverständnis der Klägerin mit den Baumaßnahmen \naus.\n\n5\n\nDie Klägerin antwortete der Beklagten mit Schreiben vom 10. August 1998, \nin dem es unter anderem heißt:\n\n6\n\n\"Nach dem Urteil des BGH vom 27. 06. 1997 - Az.: V ZR 197/96 - muß jeder \nBauherr erforderliche Stützmaßnahmen allein auf seinem Grundstück \nvornehmen. Er darf hierzu grundsätzlich nicht in das Eigentum des \nNachbargrundstückes eingreifen. Der Eigentümer hat Anspruch auf \nWertminderung als Schadensersatz.\"\n\n7\n\nIn der Folge versuchten die Beteiligten unter Hinzuziehung der \nBezirksregierung B. und des Kreises T. , eine Einigung hinsichtlich des \nÜberbaus zu erzielen. Im Anschluss an einen Ortstermin am 27. Juni 2000 \nwurde der Entwurf einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten abgefasst, der \nunter Ziffer 4 vorsieht:\n\n8\n\n\"Die Stadt F. verpflichtet sich, die festgestellten Bodenmassen auf \nAnforderung von Ihnen bzw. dem Eigentümer des Grundstückes abfahren zu \nlassen.\"\n\n9\n\nIn einem weiteren (offenbar späteren) Entwurf der Beklagten vom 21. \nSeptember 2000 heißt es:\n\n10\n\n \"Die Stadt F. verpflichtet sich, auf ihre Kosten:\n\n11\n\n [...]\n\n12\n\n4.) die festgestellten Bodenmassen bei Kontamination, einschließlich \netwaiger Verunreinigungen des Bodens der natürlichen Geländeoberflächen, \nsofort zu entfernen oder wenn dieses aus anderen Gründen von den \nEigentümern gefordert wird, sich an den Mehrkosten der Baumaßnahmen in \nangemessener Höhe zu beteiligen.\"\n\n13\n\nMit Schreiben vom 25. September 2000 schlug die Klägerin der Beklagten \nvor, Ziffer 4 wie folgt zu fassen:\n\n14\n\n\"die festgestellten Bodenmassen bei Kontamination, einschließlich \netwaiger Verunreinigungen des Bodens der natürlichen Geländeoberflächen, \nsofort zu entfernen oder wenn dieses von den Eigentümern gefordert \nwird.\"\n\n15\n\nZu diesem Streichungsvorschlag führte die Klägerin unter dem Zusatz \n\"Begründung\" aus:\n\n16\n\n\"Es bleibt den jeweiligen Eigentümern überlassen, welche \nEinzelmaßnahmen sie alternativ hierzu in Angriff nehmen wollen sowie \nhierüber eine Einigung mit der Stadt F. zu erzielen.\"\n\n17\n\nKlägerin und Beklagte schlossen schließlich am 25. November 2000 eine \nauf den 31. Oktober 2000 datierte Vereinbarung folgenden Inhalts:\n\n18\n\n\"Zur Beseitigung der im Zuge der Erschließungsmaßnahmen (Kanalbau \nund Baustraße) für die Verlängerung der L.---straße in der Zeit von Mai bis \nAugust 1998 erfolgten Grunds[t]ücksbeeinträchtigungen der Flurstücke 856 \nund 857 durch:\n\n19\n\n- Auffüllung von Bodenmassen beidseitig der Erschließungsstraße auf den \nFlurstücken 856 und 857 in einer Breite an jeder Seite von ca. 60 cm \n(Mittelmaß);\n\n20\n\n- Auffüllung des Flurstückes 856 mit Bodenmassen in einem erheblichen \nBereich bis teilweise in Höhe der Erschließungsstraße, einschl. des \nprovisorischen Stellplatzes (Nutzer RA H1. )\n\n21\n\n- Zerstörung eines Teiles der Riegelpfosten zwischen den Flurstücken 856 \nund 807 bzw. 809\n\n22\n\n- Entfernung des Riegelteils zwischen dem Flurstück 857 und der L.---\nstraße und des Flurstücks 809\n\n23\n\nwird zwischen den Eigentümerinnen und der Stadt F. folgende \nVereinbarung getroffen:\n\n24\n\nDie Stadt F. verpflichtet sich, auf ihre Kosten:\n\n25\n\n[...].\n\n26\n\ndie Bodenauffüllung auf dem Flurstücke 856 lage- und höhenmäßig \naufzumessen und hiernach die daraus resultierende Bodenmasse zu \nermitteln,\n\n27\n\nden vg. Boden des Flurstückes 856 in Zusammenarbeit mit dem Kreis T. \nnach einem noch mit der Beteiligten festzulegenden Rastermaß auf etwaige \nKontamination untersuchen zu lassen. Ebenso sollen stichprobenartige \nBodenuntersuchungen des Flurstückes 857 erfolgen.\n\n28\n\ndie festgestellten Bodenmassen bei Kontamination, einschließlich etwaiger \nVerunreinigungen des Bodens der natürlichen Geländeoberflächen, sofort zu \nentfernen oder wenn dies von den Eigentümern gefordert wird. Es bleibt den \njeweiligen Eigentümern überlassen, welche Einzelmaßnahmen sie alternativ \nhierzu in Angriff nehmen wollen sowie hierüber eine Einigung mit der Stadt \nF. zu erzielen.\"\n\n29\n\nEine im Auftrag der Beklagten vorgenommene Bodenuntersuchung des \nUnternehmens L1. , Büro für Baugrund- und Umweltanalytik, aus M. \nkam ausweislich eines Gutachtens vom 22. Mai 2001 zu dem Ergebnis, dass \ndas klägerische Grundstück umweltgeologisch für eine sensible Folgenutzung \n(Kinderspielplatz und Wohnbebauung) hinsichtlich mehrerer geprüfter \nParameter geeignet sei.\n\n30\n\nAm 28. September 2002 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht \nerhoben, mit der sie u.a. die Beseitigung der Straßendammaufschüttung \nbegehrte, soweit sich diese auf ihrem Grundstück (Gemarkung C. X. \nFlur 4 Flurstück Nr. 856) befinde. Das weitere betroffene Grundstück wurde \nausdrücklich von der Klage ausgenommen. Nachdem die unter der \nStraßenböschung befindlichen Grenzsteine von der Beklagten hochgemessen \nworden waren, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der \naußerdem klageweise geltend gemachten Wiederherstellung eines \nnachprüfbaren Grenzverlaufs übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n31\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, der Straßenkörperunterbau rage erheblich in \ndas Anliegergrundstück Flurstück 856 hinein, und zwar bis etwa 60 bis 70 cm \nüber die Grenze der Verkehrsfläche von vier Metern Breite hinaus. Die Kosten \nfür das Aufnehmen und Abfahren des im oberen Böschungsprofil aus Splitt \nund Schotter bestehenden Überbaus beliefen sich nach Unternehmerangaben \nfür die mit dem Klageanspruch nur geltend gemachte Teilstrecke von 30 \nMetern auf etwa 400 bis 500 Euro.\n\n32\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n33\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Straßenböschung der Straßenparzelle \nGemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 863 auf einer Länge von 30 m \nausgehend von der Straßenparzelle Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück \n809 zu beseitigen, soweit sie über ihr Grundstück Gemarkung C. X. \nFlur 4 Flurstück 856 verläuft.\n\n34\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n35\n\n die Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie hat ausgeführt, für die Straßenerrichtung sei eine Stützmaßnahme \nnotwendig gewesen, wenn man nicht das Grundstück der Klägerin durch die \nDammschüttung überbaut hätte. Die Kosten solcher Stützmaßnahmen \nbeiderseits der Erschließungsstraße beliefen sich auf mindestens 40.000 DM, \ndie die Klägerin über die Abrechnung der Erschließungskosten anteilig hätte \ntragen müssen. Liege ein Eingriff vor, müsse die Klägerin diesen hinnehmen. \nDas Verlangen, das in die Böschung eingebrachte Material zu entfernen, sei \nunverhältnismäßig. Bei Entfernung des Böschungswinkels würde der \nStraßenunterbau seitlich abrutschen und die Straßenoberfläche in sich \nzusammenbrechen. Zudem müsse das klägerische Grundstück ohnehin \nangeschüttet werden, sobald es bebaut werde, da es der Nachbarbebauung \nund der Straßenführung höhenmäßig angepasst und an das öffentliche \nKanalnetz angeschlossen werden müsse.\n\n37\n\nMit Urteil vom 20. Oktober 2003 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren \neingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, \nund die Klage im Übrigen abgewiesen.\n\n38\n\nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Als Grundlage für \ndas klägerische Begehren komme allein der allgemeine öffentlich-rechtliche \nFolgenbeseitigungsanspruch in Betracht, dessen Voraussetzungen vorliegend \njedoch nicht gegeben seien. Zwar stelle der Überbau einen Eingriff in das \nGrundeigentum der Klägerin dar, der auf einem öffentlich-rechtlichen Handeln \nder Beklagten beruhe, nämlich der Erstellung der Straßenböschung im Zuge \neiner Erschließungsmaßnahme. Doch sei der Anspruch der Klägerin \nausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob \nsich bereits aus dem Schreiben der Klägerin vom 10. August 1998 eine \nDuldungspflicht ergebe. Jedenfalls enthalte die zwischen den Beteiligten am \n31. Oktober/25. November 2000 geschlossene Vereinbarung einen zumindest \nkonkludenten Verzicht auf einen Beseitigungsanspruch für den Fall, dass keine \nKontamination des Bodens festgestellt werde. Die Vereinbarung sehe nämlich \neine Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Bodenmassen nur für den Fall \nder Kontamination vor. Eine solche Auslegung entspreche dem für die \nBestimmung des Vertragsinhalts maßgeblichen objektiven Erklärungsgehalt \nder von den Beteiligten zum Vertragsschluss wechselseitig abgegebenen \nErklärungen. \n\n39\n\nAuf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 26. April 2004 die \nBerufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt \ndie Klägerin vor, die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung habe \nihren Anspruch auf Beseitigung der Straßenböschung schon deshalb nicht \nausgeschlossen, weil es sich bei dem für die Böschung verwendeten Material \nnicht um die in der Vereinbarung in Bezug genommenen \"Bodenmassen\" \ngehandelt habe. Denn unter dem Begriff \"Bodenmassen\" sei gemeinhin, \njedenfalls im Zusammenhang mit Bodenauffüllungen, Erdboden, das heißt \nErde, zu verstehen; die Beklagte habe jedoch bei der Herstellung der \nStraßenböschung vorwiegend Schotter und Splitt, also \"Gesteinsmassen\", \nverwendet, die sie dann mit einer Schicht Mutterboden überdeckt habe.\n\n40\n\nDas gelte selbst dann, wenn man die Aufschüttung doch als Bodenmassen \nim Sinne der angeführten Vereinbarung verstehe. Es sei nicht der \nhauptsächliche Zweck der Vereinbarung gewesen, die Folgen einer möglichen \nKontamination des klägerischen Grundstücks durch die aufgefüllten \nBodenmassen zu bewältigen. Da die Beklagte im Rahmen ihrer Verpflichtung \nzur Gefahrenabwehr dazu ohnehin verpflichtet gewesen sei, habe es dazu \nkeiner vertraglichen Vereinbarung bedurft. Auch aus der in derselben \nVereinbarung geregelten Pflicht der Beklagten zur Untersuchung der \nBodenmassen auf eine etwaige Kontamination hin könne dies nicht \ngeschlossen werden. Denn die Untersuchungspflicht einschließlich der damit \ngetroffenen Kostenlast habe dazu gedient, zu ermitteln, ob im Falle einer \nKontamination auch die oberste Schicht der ursprünglichen Geländeoberfläche \nbeseitigt werden müsste.\n\n41\n\nDie Änderung des Textes der Entwurfsfassung vom September 2000 könne \nnicht als Verzicht auf einen Beseitigungsanspruch der gegebenenfalls nicht \nkontaminierten Bodenmassen verstanden werden. Es sei nicht ersichtlich, \nwieso sie ohne Not auf eine ihr von der Beklagten eingeräumte Rechtsposition \nverzichtet haben sollte.\n\n42\n\nDie Streichung der Wörter \"aus anderen Gründen\" habe den \nBeseitigungsanspruch nicht auf den Fall der Kontamination beschränken, \nsondern im Gegenteil das Beseitigungsbegehren auch ohne Angabe von \nGründen durchgreifen lassen sollen. Die Klägerin habe - nach dem Willen der \nvertragschließenden Beteiligten - die Beseitigung ohne eine besondere \nBegründung fordern können sollen.\n\n43\n\nEs könne den Beteiligten nicht ohne weiteres der Wille unterstellt werden, \neine Vereinbarung zu schließen, aufgrund derer die Klägerin darüber hätte \ndisponieren können, ob kontaminierte Bodenmassen überhaupt entsorgt \nwerden. Ein solcher Wille sei vor allem deshalb kaum vorstellbar, weil der \nbetreffende Bereich ein durch Bebauungsplan festgesetztes allgemeines \nWohngebiet sei, in dem die Bodenqualität besonders hohen Ansprüchen \ngenügen müsse. Zudem lasse sich eine solche Auslegung nicht mit der der \nBeklagten zugewiesenen Aufgabe der Gefahrenabwehr vereinbaren.\n\n44\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n45\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die \nStraßenböschung der Straßenparzelle Gemarkung C. X. Flur 4 \nFlurstück 863 auf einer Länge von 30 m ausgehend von der Straßenparzelle \nGemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 809 zu beseitigen, soweit sie über \nihr Grundstück Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 856 verläuft.\n\n46\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n47\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n48\n\nZur Begründung verweist sie ebenfalls auf die zwischen den Beteiligten \ngeschlossene Vereinbarung vom 31. Oktober/25. November 2000. Hieraus \nergebe sich eine Pflicht zur Duldung des durch die Straßenbaumaßnahmen \ngeschaffenen Zustands. Da die Beklagte sich zur Beseitigung des auf das \nklägerische Grundstück verbrachten Bodenmaterials nur für den Fall von \ndessen Kontamination verpflichtet habe, habe sich die Klägerin damit - wie im \nUmkehrschluss zu folgern sei - für den Fall, dass keine Kontamination des \nBodens festgestellt werde, mit dem Verbleib des Bodens auf ihrem Grundstück \neinverstanden erklärt.\n\n49\n\nDie Beschränkung der Beseitigungspflicht auf den Fall der Kontamination \nergebe sich aus dem syntaktischen und dem Sinnzusammenhang der \nFormulierung \"oder wenn dies von den Eigentümern gefordert wird\" in Ziffer 4 \nSatz 1 der Vereinbarung. Durch die enge Anknüpfung an das vorstehende \n\"sofort\" werde mit der Formulierung lediglich eine abweichende Regelung \nbezüglich des Zeitpunkts getroffen, in dem kontaminiertes Erdreich zu \nbeseitigen sei.\n\n50\n\nDie Entstehungsgeschichte der Vereinbarung unterstütze diese Auslegung. \nDie Streichung der in der Entwurfsfassung enthaltenen Passage \"die \nfestgestellten Bodenmassen bei Kontamination sofort zu entfernen oder wenn \ndies aus anderen Gründen von den Eigentümern gefordert wird, sich an \nMehrkosten der Baumaßnahmen in angemessener Höhe zu beteiligen\" \ndokumentiere, dass die Beteiligten von einer von einer Bodenkontamination \nunabhängigen Beseitigungspflicht Abstand genommen hätten.\n\n51\n\nEine etwaige gefahrenabwehrrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur \nBeseitigung der Bodenmassen stehe diesem Verständnis der Vereinbarung \nnicht entgegen. Denn der Vereinbarung könne klarstellende Bedeutung \nzukommen. Zudem sei die Regelung der Kostentragungspflicht \nklärungsbedürftig gewesen.\n\n52\n\nDie Vereinbarung habe nach dieser Auslegung auch nicht die Entfernung \nkontaminierten Bodens zur Disposition der Klägerin gestellt. Vielmehr habe sie \nlediglich in zeitlicher Hinsicht einen gewissen Spielraum eröffnet, der ein \nAbsehen von einer sofortigen Beseitigung ermöglichte.\n\n53\n\nDie Berichterstatterin hat am 29. April 2005 einen Erörterungs-/Ortstermin \ndurchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des \nErörterungstermins Bezug genommen. Im Nachgang zu dem \nErörterungstermin haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 19. Juli und \nvom 22. August 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2006 hat der Prozessbevollmächtigte \nder Klägerin mitgeteilt, ein Teil des streitgegenständlichen Grundstücks sei \nzwischenzeitlich verkauft worden; die streitgegenständliche Vereinbarung vom \n31.10./25.11.2000 sei jedoch als Anlage zum Bestandteil der notariellen \nKaufverträge gemacht worden. Im Hinblick auf die Regelung in § 173 VwGO, § \n256 Abs. 2 Satz 1 ZPO bitte die Klägerin um antragsgemäße Entscheidung. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Vorgänge des Beklagten (4 Hefte) Bezug genommen.\n\n54\n\nEntscheidungsgründe:\n\n55\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis \nder Beteiligten nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entscheidet, hat Erfolg. \n\n56\n\nDie Klägerin bleibt insgesamt prozessführungsbefugt, obwohl sie das \nEigentum an einem Teil des Grundstücks verloren hat und damit insoweit nur \nnoch ein fremdes Recht geltend macht.\n\n57\n\nDie Veräußerung eines Grundstücks während eines Rechtsstreits über das \nBestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück führt nicht \nohne weiteres zum Verlust der Sachbefugnis (§§ 265, 266 ZPO i.V.m. § 173 \nVwGO). Vielmehr ist der Erwerber nur berechtigt und auf Antrag des \nProzessgegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich beim \nEigentumsübergang befand, zu übernehmen. Erfolgt - wie hier - keine \nProzessübernahme durch den Erwerber, so ist das Verfahren mit den \nbisherigen Prozessbeteiligten fortzuführen. Die Rechtskrafterstreckung der \nEntscheidung auf den Erwerber folgt dann aus § 121 Nr. 1 VwGO.\n\n58\n\nVgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. Januar 1996 - 2 A 9/92 -, NVwZ 1997, \n506.\n\n59\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich - anders als vom \nVerwaltungsgericht angenommen - nicht aus dem allgemeinen \nFolgenbeseitigungsanspruch, sondern aus der am 25. November 2000 \nzwischen den Beteiligten geschlossenen wirksamen Vereinbarung, die einen \nöffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG darstellt. In dieser \nVereinbarung haben die Beteiligten eine Regelung über die \nstreitgegenständliche Straßenböschung getroffen (1.), und die Beklagte hat \nsich zu der von der Klägerin begehrten Beseitigung der Straßenböschung \nunabhängig davon verpflichtet, ob die für die Böschung aufgeschütteten \nBodenmassen kontaminiert sind (2.). Angesichts dieser Vereinbarung kommt \nes auf die Frage der Zumutbarkeit der Beseitigung nicht an (3.).\n\n60\n\n1. Der Regelungsinhalt der Vereinbarung bezieht sich auf die \nstreitgegenständliche Straßenböschung. Der von den Beteiligten verwandte \nBegriff der \"Bodenmassen\" umfasst auch Bodenauffüllungen, die nicht aus \nErde, sondern zum Beispiel aus Schotter und Splitt bestehen. Die \nVereinbarung sollte eine Regelung zur Beseitigung der \nGrundstücksbeeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks, u.a. durch den \nÜberbau treffen. Dabei wird die Wendung \"Auffüllung von Bodenmassen\" zur \nBeschreibung der den Überbau verursachenden Herstellung der \nStraßenböschung verwandt. Dies zeigt sich schon daran, dass die Beteiligten \nunter Ziffer 2 davon ausgehen, die Bodenmasse ergebe sich alleine aus einer \nhöhenmäßigen Aufmessung der Bodenauffüllung; eine Differenzierung nach \nErd- und Gesteinsanteilen ist gerade nicht vorgesehen.\n\n61\n\n2. Die auf den Überbau bezogene Beseitigungspflicht der Beklagten hängt \nnur von dem Verlangen der Klägerin und nicht auch davon ab, dass der Boden \nkontaminiert ist. Dieser Wille der Vertragsparteien ergibt sich - in der \nZusammenschau - aus Wortlaut und Systematik (a), Sinn und Zweck (b) sowie \nder Vorgeschichte der Vereinbarung (c).\n\n62\n\na) Der Wortlaut der Ziffer 4 - „bei Kontamination […] sofort zu entfernen \noder wenn dies von den Eigentümern gefordert wird\" - ist so zu verstehen, \ndass der mit „wenn\" eingeleitete Nebensatz eine Alternative zu dem ebenfalls \nkonditional zu verstehenden Ausdruck „bei Kontamination\" formuliert. Zwar ist \nauch die von der Beklagten angeführte Deutung, mit dem streitigen Satz werde \nlediglich eine Alternative zu dem Adverb „sofort\" vorgesehen, sprachlich \nmöglich. Allerdings spricht gegen diese Auslegung der systematische \nZusammenhang mit dem als Präambel der gesamten Vereinbarung \nvorangestellten Zweck „Zur Be- seitigung der im Zuge der \nErschließungsmaßnahmen […] erfolgten Grundstücksbeeinträchtigungen der \nFlurstücke 856 und 857 durch […] Auffüllung von Bodenmassen beidseitig der \nErschließungsstraße\". Diese ausdrücklich in die Vereinbarung aufgenommene \nZweckbestimmung unterscheidet gerade nicht zwischen kontaminiertem und \nnicht kontaminiertem Boden. Es liegt nahe, dass die vom Beklagten in den \nVertragstext übernommene Beseitigungsverpflichtung, die der Umsetzung des \nim Vorwort formulierten Zwecks dient, nach dem Willen der Beteiligten nur die \nDurchführungsmodalitäten - also insbesondere den Zeitpunkt der Beseitigung - \nregelt, nicht aber ihrerseits die präambelhaft festgestellte Zwecksetzung \nbeschränken sollte.\n\n63\n\nBei mehrdeutigem Wortlaut ist den Vertragsschließenden ein im Einklang \nmit der Rechtslage stehender Erklärungsgehalt ihrer Vereinbarung zu \nunterstellen. \n\n64\n\nVgl. zur gesetzeskonformen Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge OVG \nMünster, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 11 A 2717/89 - NVwZ 1992, 988.\n\n65\n\nDies gilt umso mehr, wenn ein Träger von Hoheitsgewalt, wie hier die \nBeklagte, an der Formulierung der Vereinbarung beteiligt ist. Zwar stammt die \nmaßgebliche Änderung des Vertragstextes von der Klägerin; diese hat sich der \nBeklagte aber durch Aufnahme in den Vertrag zu eigen gemacht und muss sie \nnun gegen sich gelten lassen. Mit dem genannten Grundsatz einer \ngesetzeskonformen Auslegung stünde die Annahme im Widerspruch, der \nKlägerin habe durch die Vereinbarung lediglich ein Anspruch eingeräumt \nwerden sollen, über den Zeitpunkt der Beseitigung kontaminierten Bodens zu \ndisponieren. Die Beklagte hätte ihr Vorgehen zur Gefahrenabwehr im Falle \nkontaminierten Bodens nämlich kaum vertraglich binden und die Entfernung \nallein vom Gutdünken des Grundstückeigentümers abhängig machen dürfen. \nVielmehr spricht alles dafür, dass sie im Falle der Kontamination aufgrund der \nvom Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeit und insbesondere \nwegen ihrer unstreitigen Eigenschaft als Verhaltensstörerin zum sofortigen \nEinschreiten verpflichtet gewesen wäre. \n\n66\n\nb) Eine Beschränkung der Beseitigungspflicht auf den Fall der \nKontamination wird auch nicht dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gerecht. \nMit der Vereinbarung sollte ein langjähriger Streit über die Rechtsfolgen der \n- unstreitigen - Überbauung des klägerischen Grundstücks durch die Beklagte \nbeendet werden. Es ging der Klägerin von Anfang an in erster Linie um die \nBeeinträchtigung ihres Grundstücks durch die Überbauung. Dies wird schon in \ndem Schreiben der Klägerin vom 10. August 1998 deutlich, mit dem sie eine \nWertminderung ihres Grundstücks alleine durch den Substanzeingriff \nbeanstandet; von einer Bodenkontamination ist hier noch keine Rede. Die \nVereinbarung bringt dasselbe Ziel in der den Ziffern vorangestellten \nZwecksetzung zum Ausdruck. Die Verpflichtung unter Ziffer 4 knüpft auch \nnicht systematisch zwingend an diejenige unter Ziffer 3 an, die die \nUntersuchung des Bodens bezüglich dessen Kontamination zum Gegenstand \nhat. Denn Ziffer 2 enthält die Verpflichtung, dieselbe Bodenauffüllung \naufzumessen und die daraus resultierende Bodenmasse zu ermitteln, ohne \ndass diese Ermittlung auf den Fall einer festgestellten Kontamination \nbeschränkt würde. Die damit in jedem Fall erfolgende Massenermittlung \nerscheint nur sinnvoll, wenn es um eine Beseitigung der Bodenauffüllung \nunabhängig von deren Kontamination geht.\n\n67\n\nDer Satz 2 der Ziffer 4 belegt, dass es den an der Vereinbarung Beteiligten \num die Begründung einer derart umfassenden Beseitigungspflicht ging. Denn \nmit dem Halbsatz „Es bleibt den jeweiligen Eigentümern überlassen, welche \nEinzelmaßnahmen sie alternativ hierzu in Angriff nehmen wollen\" ist keine \nAlternative zu der der Beklagten unstreitig nach Satz 1 obliegenden \nEntsorgung kontaminierten Bodens gemeint, sondern eine Alternative zum \nUmgang mit nicht-kontaminiertem Boden. Dieser muss also auch schon in Satz \n1 angesprochen sein, da nur dann eine Wahlmöglichkeit bezüglich der \nMaßnahmen im Ermessen der jeweiligen Eigentümer steht.\n\n68\n\nc) Die Vorgeschichte der Vereinbarung unterstützt das gefundene \nErgebnis.\n\n69\n\nDer Überbau des klägerischen Grundstücks durch die Beklagte war eine \nzum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Beteiligten unstreitige \nTatsache. Die Beklagte war im Laufe der Verhandlungen über den Wortlaut der \nVereinbarung nicht erkennbar bestrebt, die Beseitigungspflicht von einer etwa \nbestehenden Kontamination der aufgeschütteten Bodenmassen abhängig zu \nmachen. Vielmehr wurde im Zuge der verschiedenen Entwürfe stets an den \nÜberbau als solchen als regelungsbedürftige Problematik angeknüpft.\n\n70\n\nDie aufgrund des Ortstermins am 27. Juni 2000 entstandene Ziffer 4 der \nEntwurfsfassung enthielt keine Beschränkung auf den Fall kontaminierten \nBodens. Vielmehr verpflichtet sich die Beklagte darin ohne jede \nEinschränkung, die Bodenmassen auf Anforderung des jeweiligen \nGrundstückeigentümers abfahren zu lassen. Der Entwurf der Beklagten vom \n21. September 2000 sieht im Falle einer Forderung der Eigentümer „aus \nanderen Gründen\" eine Beteiligung der Beklagten an den Mehrkosten der \nBaumaßnahmen in angemessener Höhe vor. Die Kostenbeteiligung sollte nicht \ndie Kontamination kompensieren, sondern für den Fall vorsorgen, dass die \nEigentümer die nicht-kontaminierten Bodenmassen nicht beseitigen wollen. \nDie Streichung des Passus „aus anderen Gründen\" sowie der Wendung „sich \nan den Mehrkosten der Baumaßnahmen in angemessener Höhe zu beteiligen\" \nging auf das Schreiben der Klägerin vom 25. September 2000 zurück. Diese \nhatte um die Änderung mit der Begründung gebeten, es bleibe den jeweiligen \nEigentümern überlassen, welche Einzelmaßnahmen sie alternativ hierzu in \nAngriff nehmen wollen sowie hierüber eine Einigung mit der Stadt F. zu \nerzielen. Die von der Klägerin mit der Textänderung verfolgte Absicht zielte auf \neine Erweiterung der Eigentümerbefugnisse. Die jeweiligen Eigentümer des \nüberbauten Grundstücks sollten zum einen nicht mehr an die Darlegung von \nGründen gebunden sein, wenn sie die Beseitigung der Bodenmassen fordern \nwürden. Zum anderen waren sie aufgrund der neuen Formulierung nicht mehr \nauf das Verlangen einer Kostenbeteiligung an Baumaßnahmen beschränkt. \nDiese Motivation der Textänderung findet sich nicht nur im Wortlaut der Neu- \nund Endfassung der Vereinbarung wieder, sondern war darüber hinaus der \nBeklagten bei Abschluss der Vereinbarung bekannt. Dies zeigt sich deutlich \ndaran, dass die Beklagte sich die Begründung der Klägerin sogar dadurch \nausdrücklich zu eigen machte, dass sie diese wörtlich in den \nVereinbarungstext als Satz 2 unter Ziffer 4 einfügte, ohne dass dies von der \nKlägerin in deren Schreiben vom 25. September 2000 ausdrücklich gewünscht \nworden war. Damit ist die Pflicht der Beklagten zur Beseitigung auch nicht-\nkontaminierter Bodenmassen ein weiteres Mal herausgestellt worden.\n\n71\n\nDas Schreiben der Klägerin vom 10. August 1998 spricht nicht gegen diese \nAuslegung. Zum einen ergibt sich schon aus der zeitnäheren \nEntstehungsgeschichte der Vereinbarung vom 31. Oktober/25. November 2000, \ndass die Beteiligten nicht von einem Verzicht der Klägerin auf einen \nFolgenbeseitigungsanspruch ausgegangen sind. Zum anderen enthält das \nSchreiben auch keine solche Verzichtserklärung. Der Hinweis auf eine \nEntscheidung des Bundesgerichtshofs, der in einer vermeintlich \nvergleichbaren Situation Schadensersatz wegen Wertminderung gewährt hat, \nkann als Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Schadensersatz begründenden \nMaßnahmen verstanden werden. In erster Linie ging es der Klägerin mit ihrem \nAntwortschreiben darum, dem ihr von der Beklagten unterstellten \nEinverständnis mit den Straßenbaumaßnahmen entgegenzutreten. Eine \nFestlegung auf eine bestimmte rechtliche Reaktion enthält das Schreiben der \nKlägerin jedenfalls nicht.\n\n72\n\n3. Angesichts der zwischen den Beteiligten gerade zur \nRückgängigmachung der Überbauungsfolgen geschlossenen Vereinbarung \nkommt es auf die vom Beklagten „hilfsweise und aus Gründen der anwaltlichen \nFürsorge\" angeführte Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. Treuwidrigkeit (GA \nBl. 260 ff.) nicht an.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nBerücksichtigung der Kostenentscheidung bezüglich des durch \nübereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Verfahrensteils ist \ndeklaratorisch. Insoweit war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nabschließend.\n\n74\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. \n1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Höhe der \nSicherheitsleistung bemisst sich nach dem voraussichtlichen \nVollstreckungsschaden, da der Beklagte erklärt hat, für Stützmaßnahmen \nbeidseits der Erschließungsstraße müsse er ca. 40.000 DM aufwenden. Damit \nsind für den hier geltend gemachten Streckenabschnitt (einseitig und nur \nbeschränkt auf eine Teilstrecke von 30 Metern) 10.000 Euro zu \nveranschlagen.\n\n75\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/11-a-37-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/11-a-37-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274913","retrieved":"2026-07-09 02:46:41.282041+00:00"}}