{"status":"available","doknr":"OLD274912","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.11A1138.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"11 A 1138/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig \nsind.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDem Kläger wurden durch rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss \nEigentumsflächen teilweise dauerhaft, teilweise vorübergehend entzogen bzw. \nmit einer Dienstbarkeit belastet. Er macht im Rahmen des \nEnteignungsverfahrens einen Anspruch auf Übernahme des Restgrundstücks \ngeltend.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke G. -H. -Straße 10 \n(Gemarkung N. Flur 19 Flurstücke 125, 350, 426, 427, 432 und 119) und F. \nStraße 22 (Gemarkung N. Flur 19 Flurstück 97) jeweils in N. , die eine \nGesamtgröße von etwa 8.000 qm haben. Seit dem 1. Januar 1973 vermietet der \nKläger das Betriebsgrundstück (G. -H. -Straße 10) gewerblich an die \nFirma K. T. GmbH & Co. KG zum Betrieb einer Galvano-Anstalt; das \nMietverhältnis hat eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2026. Der Kläger ist \nGeschäftsführer der GmbH als Komplementärin der KG. Deren \nBetriebsgebäude - Büro-, Produktions- und Lagergebäude sowie Nebenanlagen \n- befinden sich auf den Flurstücken 125, 350, 426 und 119; in dem \nProduktionsgebäude ist durch Vertrag vom 19. Dezember 1987 ein \nWerkstattraum an die Firma J. T. Metallveredelung GmbH untervermietet. \nDas südwestlich angrenzende Flurstück 427 sowie das westlich zum \nGrundstück G. -H. -Straße 10 liegende Flurstück 97 sind unbebaut. \n\n4\n\nMit Verfügung des Regierungspräsidenten B. vom 14. Mai 1984 wurde \ndas Verfahren zur Planfeststellung der B 515n eingeleitet. Seit dem 18. \nNovember 1986, dem ersten Tag der öffentlichen Auslegung der \nPlanunterlagen, bestand für die von der Planung betroffenen Grundstücke, zu \ndenen auch die o.g. Flurstücke 119, 427 und 97 gehörten, eine \nVeränderungssperre; im Jahre 1987 wurde das Planfeststellungsverfahren \neingestellt und mit überarbeiteten Planunterlagen zugleich neu eingeleitet. \nAuch für die geänderte Ausführung des Straßenbauvorhabens benötigte die \nBeigeladene Teilflächen aus dem Anwesen des Klägers. Die erneute \nPlanauslegung erfolgte vom 19. Januar bis zum 18. Februar 1987. \n\n5\n\nDie betriebliche Entwicklung der Fa. K. T. GmbH & Co. KG stellt sich \nnach Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:\n\n6\n\nDer Fa. wurde unter dem 21. Dezember 1973 eine Baugenehmigung zum \n„Neubau einer Lagerhalle\" erteilt. In den als bauaufsichtliche Auflagen in die \nBaugenehmigung aufgenommenen Auflagen des Landesstraßenbauamtes I. \nvom 22. Juni 1973 (vgl. Nr. 13 der Besonderen Hinweise im Anhang der \nBaugenehmigung) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorhaben \nauf einem Grundstück errichtet werden soll, das teilweise bei der Realisierung \nder Umgehungsstraße N. (B 515n) in Anspruch genommen werde. \nDementsprechend sehen die Auflagen u.a. vor, dass die Zufahrt zum \nBaugrundstück „über eine Zufahrt zum Nebenweg zu erfolgen\" habe und dass \neine direkte Zufahrt zur B 515n „auch nicht vorübergehend zugelassen\" werde. \nDie ursprünglich vorgesehene Gründungstiefe der geplanten Industriehalle war \nim Hinblick auf die geplante Straße erheblich reduziert worden (vgl. Schreiben \ndes Landesstraßenbauamtes I. an das Stadtbauamt N. vom 30. April \n1973).\n\n7\n\nUnter dem 15. Dezember 1978 erging eine Nachtragsgenehmigung „zur \nteilweisen Nutzungsänderung der Lagerhalle als Galvanik\"; Mitte 1980 wurde \ndem Kläger der „Anbau eines Pförtnergebäudes\" genehmigt. Unter dem \n26. Oktober 1987 lehnte die Stadt N. einen Bauantrag des Klägers zur \nErweiterung der Wasserbehandlungsanlage auf dem Grundstück Flur 19 \nFlurstücke 350 und 427 unter Hinweis auf die geplante B 515n und die hiermit \nverbundene Veränderungssperre ab. Unter dem 8. Dezember 1988 wurde dem \nKläger eine weitere Baugenehmigung zum Anbau eines zweigeschossigen \nBüro- und Betriebsgebäudes und einer Lagerhalle auf den Flurstücken 125, \n119, 350 und 426 erteilt; dabei umfasste allein der Hallenanbau eine bebaute \nFläche von 303,75 qm. Diese Betriebserweiterung diente u.a. der Aufnahme \nder vorgenannten Wasserbehandlungsanlage. Am Ende der Baugenehmigung \nheißt es unter „Hinweise\": „2. Die in den Bauvorlagen angegebenen Nutzungen \n- Stahlhalle als Lagerhalle und nördlicher Anbau vornehmlich als Raum für die \nErrichtung einer Abwasserbehandlungsanlage - sind einzuhalten. Beide \nbeantragten Gebäudeteile dürfen nicht zu Produktionszwecken genutzt \nwerden. (...)3. Die Darstellung von zwei Fahrspuren und einer Standspur auf \ndem Grundstück, Flur 19, Flurstücke 427 und 426 (...) sind nicht Gegenstand \ndieser Baugenehmigung. Ich behalte mir vor, wegen der ungenehmigten \nNutzung des Flurstücks als Lager- und Parkplatz sowie Anlegung einer Zufahrt \nordnungsbehördliche Maßnahmen gegen Sie einzuleiten.\" Im Rahmen dieses \nBaugenehmigungsverfahrens hatte das Straßenneubauamt T1. gegenüber \nder Stadt N. die erforderliche Zustimmung nach § 9 FStrG unter Auflagen \nerteilt. Zugleich wurde die Frage aufgeworfen, ob nach Inanspruchnahme der \nFläche für die B 515n die Umfahrung der geplanten Halle noch möglich sei. Im \nJahre 1989 erhielt die Fa. T. GmbH & Co. KG durch den OKD des N1. \nKreises eine Genehmigung zum Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage auf \ndem Flurstück 125; dem Antrag war ein Aufstellungsplan der Galvanik-\n/Eloxalanlagen beigefügt. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens hatte \ndie Bauordnungsabteilung der Stadt N. mit Schreiben vom 21. Juli 1987 den \nKläger darauf hingewiesen, dass die zeichnerisch dargestellten \nKarusselautomaten und Eloxalanlagen teilweise gar nicht, teilweise nicht in der \nangegebenen Größe genehmigt seien. Dem Kläger wurde anheimgestellt, \nentsprechende Bauantragsunterlagen einzureichen. Den Bauakten sind \nderartige Anträge nicht zu entnehmen. Aus einem Gesprächsprotokoll vom 24. \nMärz 1988 ergibt sich, dass die Stadt N. „trotz der zweifelhaften \nbaurechtlichen Zulässigkeit der gegenwärtigen Nutzung der Gebäude (...) für \ndie dort betriebene Lohngalvanik diesen Betrieb an diesem Standort erhalten\" \nwolle.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 22. November 1990 teilte der Kläger der Stadt N. mit, \nseine Firma beabsichtige in der Zeit vom 15. Dezember 1990 bis Mitte Januar \n1991 die Galvano-Anlage im Erdgeschoss umzubauen; es werde um \nMitbenutzung des Flurstücks 427 für die Aufstellung eines Kranwagens und die \nZwischenlagerung von Behältern und Wannen gebeten. Dem Antrag wurde mit \nSchreiben vom 19. Dezember 1990 ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs \nentsprochen. Ein vergleichbarer Antrag des Klägers wurde im März 1992 \n- diesmal ging es um eine mehrmonatige Lagerung von Wannen auf dem \ngenannten Flurstück - mit der Begründung abgelehnt, es stünden geeignete \nFlächen auf den Flurstücken 350, 426, 119 und 432 zur Verfügung. Mit Bescheid \nvom 9. Oktober 1992 erhielt die T. GmbH & Co. KG eine weitere \nBaugenehmigung für einen „Anbau an den Versand\" auf den Flurstücken 19-\n125 und 556.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 1995 erteilte das Staatliche Umweltamt I. der \nFa. K. T. GmbH & Co. KG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nzur Errichtung und zum Betrieb eines Flüssiggasbehälters auf den Flurstücken \n125, 432 und 556.\n\n10\n\nDas Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-\nWestfalen erließ am 14. April 1992 den Planfeststellungsbeschluss zum \nNeubau der B 515 n - Umgehung M.---ringsen - Bau-km 2+651 bis 6+481, der \nrechtskräftig wurde. Der Kläger hatte im Rahmen des \nPlanfeststellungsverfahrens u.a. geltend gemacht, aufgrund der geplanten \nInanspruchnahme der Flurstücke 427 und 97 werde eine Betriebsfortführung \nauf der Restfläche unmöglich gemacht. Das Flurstück 427 werde als Park- und \nLagerplatz, zum Aufstellen von Kranwagen für den Austausch der \nProduktionsanlagen und als Umfahrungsmöglichkeit um das Betriebsgebäude \ngenutzt; auch das Flurstück 97 sei in die betriebliche Nutzung einbezogen. Die \nEinwendungen wurden mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe \ndas Flurstück 427 im Jahre 1986 in Kenntnis des Straßenbauvorhabens \nerworben; bereits 1973 sei ihm die Trassierung der geplanten B 515n bekannt \ngewesen. Dies ergebe sich aus den Auflagen zur Baugenehmigung. Der Kläger \nhabe im Übrigen ohne bauaufsichtliche Genehmigung einen gewerblichen \nLager-, Park- und Wendeplatz sowie eine Wegeverbindung zwischen der \nG. -H. -Straße und der Betriebszufahrt an der F. Straße errichtet und \ndiese befestigt. Über den gestellten Übernahmeantrag könne derzeit nicht \nentschieden werden, weil noch keine rechtskräftige Entscheidung darüber \nvorliege, ob das Flurstück 427 rechtmäßigerweise betrieblich genutzt werde \noder nicht. Die Entscheidung könne jedoch in das Entschädigungsverfahren \nverwiesen werden.\n\n11\n\nDa zwischen der Beigeladenen und dem Kläger keine Einigung über den \nfreihändigen Erwerb der benötigten Teilflächen erzielt werden konnte, \nbeantragte die Beigeladene am 25. November 1996 beim Beklagten zunächst \ndie Einleitung eines Entschädigungsfeststellungsverfahrens. Am 19. März 1997 \nstellte sie dann sowohl einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung als auch \nden Antrag auf Enteignung des Grundeigentums.\n\n12\n\nDer Kläger beantragte am 2. Mai 1997, die Enteignung auf das \nRestgrundstück auszudehnen, da er dieses nach Enteignung der Teilflächen \nnicht mehr angemessen verwerten könne. Sein Grundbesitz sei eine \nwirtschaftliche Einheit, die insgesamt dem Galvanikbetrieb diene. Dieser könne \nnach der Enteignung der Teilflächen nicht mehr fortgeführt werden, denn auf \ndem verbleibenden Restgrundstück fehlten Lager-, Park-, Ausweich- und \nVersuchsflächen. Außerdem führten die zu erwartenden Verkehrsimmissionen \nzu Beeinträchtigungen der technischen Anlagen und Galvanikbäder.\n\n13\n\nDen Antrag der Beigeladenen auf vorzeitige Besitzeinweisung lehnte die \nBeklagte zunächst mit Beschluss vom 20. Mai 1997 ab, auf den Widerspruch \nder Beigeladenen hob sie den ablehnenden Beschluss wieder auf und wies die \nBeigeladene mit Beschluss vom 1. September 1997 vorzeitig in den Besitz der \nfür das Straßenbauvorhaben benötigten Grundstücke des Klägers ein. Der \nKläger legte am 9. September 1997 Widerspruch gegen diesen Beschluss ein \nund stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs, den das Verwaltungsgericht B. mit Beschluss vom 11. \nSeptember 1997 - 7 L 1742/97 - ablehnte. Das erkennende Gericht lehnte den \nAntrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. \nOktober 1997 - 23 B 2327/97 - ab. Die Beklagte wies den Widerspruch des \nKlägers mit Bescheid vom 28. November 1997 zurück. Weitere \nRechtsmittel legte der Kläger nicht ein.\n\n14\n\nUnter dem 11. März 1999 beantragte der Kläger, die bisherigen \nSachbearbeiter der Beklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit \nabzulehnen. Der Kläger habe mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass \nder Galvanikbetrieb infolge der vorzeitigen Besitzeinweisung der Beigeladenen \nräumlich so beeinträchtigt sei, dass er keine Überlebenschance habe. Dennoch \nhabe die Beklagte den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Lediglich ein \nGutachten über den Verkehrswert der Enteignungsfläche sei in Auftrag \ngegeben worden. Der Kläger habe zwischenzeitlich selbst den öffentlich \nbestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. I1. mit der Erstellung \neines Gutachtens beauftragt, um die anlagentechnische Flexibilität, die \nLogistik und die immissionsbedingte Situation der GmbH & Co. KG vor und \nnach der Enteignung des für den Straßenbau benötigten Grundstücks zu \nbeurteilen und zu bewerten. In seinem Gutachten vom 1. März 1999 komme der \nSachverständige zu dem Ergebnis, dass infolge der Teilenteignung des \nFlurstücks 427 die bislang praktizierte Wannen-Austausch-Technik „über \nDach\" wegen des Wegfalls der Stellfläche für den 100-t-Autokran nicht mehr \ndurchgeführt werden könne, dass die inner- und außerbetriebliche Logistik \nerheblich eingeschränkt sei und dass die Immissions-Konzentration nach \nInbetriebnahme der Bundesstraße erheblich ansteigen werde. \n\n15\n\nAm 30. Juni 1999 erging der Enteignungsbeschluss der Beklagten, mit dem \nunter anderem zugunsten der Beigeladenen dem Kläger das Eigentum an \n2.504 qm des Grundstücks Gemarkung N. Flur 19 Flurstück 427 und an ca. \n665 qm aus dem insgesamt 1.212 qm großen Grundstück Gemarkung N. \nFlur 19 Flurstück 97 entzogen wurde.\n\n16\n\nDen Antrag des Klägers auf Übernahme des Restgrundstücks G. -H. \n-Straße 10 in N. lehnte die Beklagte ab und wies auch den \nBefangenheitsantrag des Klägers zurück. Dem Antrag auf Übernahme des \nRestgrundstücks könne nicht entsprochen werden, da ein Eingriff in den \nGewerbebetrieb im enteignungsrechtlichen Sinne nicht erfolgt sei. Die Nutzung \nder enteigneten Grundstücksflächen der Flurstücke 427 und 97 als Erwerbs- \nbzw. Vorratsfläche sei nicht genehmigungsfähig. Die Stadt N. habe die \nStilllegung bzw. Beseitigung von baulichen Anlagen für den Galvanikbetrieb \nauf dem Flurstück 427 verfügt und die weitere gewerbliche Nutzung dieses \nFlurstücks untersagt. Eine dagegen erhobene Klage sei ebenso erfolglos \ngeblieben wie eine Klage gegen die Untersagung der Nutzung des Flurstücks \n97 als Lagerplatz. Die Grundstücke lägen im Außenbereich und seien nicht in \nden Betriebsablauf eingegliedert. Sie seien von einer baulichen und \nwirtschaftlichen Nutzung für die Zukunft ausgeschlossen.\n\n17\n\nDer Kläger, die Firma K. T. GmbH & Co.KG (frühere Klägerin zu 2.) \nund die Firma J.T. -Metallveredelung GmbH (frühere Klägerin zu 3.) haben \nam 28. Juli 1999 Klage erhoben.\n\n18\n\nSie haben vorgetragen, der Enteignungsbeschluss sei formell rechtwidrig, \nweil an der Entscheidung befangene Personen mitgewirkt hätten. Ferner habe \ndie Beklagte entgegen § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Enteignung und \nEntschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und \n-entschädigungsgesetz - EEG NW -) vor der Enteignung keine Verhandlungen \nmit den Klägerinnen zu 2. und 3. geführt, obwohl diese als Mieter \nBestandschutz genießen würden. Die Enteignung sei auch materiell \nrechtswidrig. Dem Antrag auf Ausdehnung der Enteignung auf das \nverbleibende Restgrundstück habe entsprochen werden müssen. Durch die \nEnteignung der Teilflächen sei das verbleibende Restgrundstück nicht mehr \nfür einen Galvanik- und Eloxalbetrieb nutzbar. Es fielen die notwendigen \nStellplätze weg, der Wannenaustausch „über Dach\" mittels des 100 t-\nAutokrans sei nicht mehr möglich, da ein entsprechender Kran nach der \nEnteignung nicht mehr auf dem Flurstück 427 aufgestellt werden könne. Eine \nandere Möglichkeit des Wannenaustauschs sei wegen der räumlichen \nVerhältnisse nicht möglich. Ferner entfalle durch die Teilenteignung des \nFlurstücks 427 die betriebseigene Straße und die Immissionskonzentration \nwerde nach Inbetriebnahme der Bundesstraße erheblich ansteigen. Die \nFlurstücke 427 und 97 lägen nicht im Außenbereich. Sie seien in den \nBetriebsablauf integriert und betriebsnotwendig. Die Nutzung des Flurstücks \n427 zum Aufstellen eines 100 t-Autokrans zum Wannenaustausch und zum \nvorübergehenden Abstellen von Tiefladern sei nicht \nbaugenehmigungspflichtig. Auf dem Flurstück 97 seien galvanisierte \nGegenstände für Langzeit-Freilandversuche abgestellt.\n\n19\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n20\n\nden Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 1999 in der \nFassung des Änderungsbeschlusses vom 14. Juli 1999 aufzuheben, \n\n21\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die Enteignung auszudehnen auf den \ngesamten im Eigentum des Klägers (damals zu 1.) stehenden Grundbesitz \nGemarkung N. , Flur 19, Flurstücke 125, 119, 350, 426, 427, 432 und 97.\n\n22\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie hat im Wesentlichen auf die Begründung ihres \nEnteignungsbeschlusses vom 30. Juni 1999 verwiesen.\n\n25\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Beigeladene hat geltend gemacht, dass es sich bei den Flurstücken 97 \nund 427 nicht um Betriebsgrundstücke des Galvanikbetriebes handele. Der \nKläger habe die Grundstücke in Kenntnis der Straßenplanung erworben. Jede \ngewerbliche Nutzung der Flurstücke 97 und 427 sei baurechtswidrig, so dass \nkein Anlass bestanden habe, den Betrieb im Zuge der Straßenbaumaßnahme \ninsgesamt - finanziert durch Steuermittel - zu verlagern. Die bebauten \nGrundstücksflächen würden dem Kläger nicht entzogen. Hinsichtlich des \nVorwurfs, nicht mit den Mietern verhandelt zu haben, sei darauf hinzuweisen, \ndass der Kläger nie deutlich gemacht habe, ob er für sich selbst als \nGrundstückseigentümer oder für die Kläger zu 2. und 3. als Mieter handele. Es \nhabe keine Veranlassung bestanden, mit den Mietern zu verhandeln, da eine \nBeeinträchtigung der gewerblichen Mietrechte nicht feststellbar gewesen sei. \nDas gesamte Betriebsgrundstück sei angemessen und ausreichend über das \nöffentliche Wegenetz erreichbar. Eine Gesamtübernahme des Grundstücks \nkönne nicht mit Erschwernissen beim Austausch der Galvanikwannen \ngerechtfertigt werden, da diese nicht den Eigentümer, sondern allenfalls den \nMieter bzw. Pächter betreffen würden. Der Betrieb könne auf den verbleibenden \nFlurstücken im angemessenen Umfang wirtschaftlich fortgeführt werden.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom \n1. Februar 2001 abgewiesen.\n\n29\n\nAuf den von den erstinstanzlichen Klägern gestellten Antrag auf Zulassung \nder Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2003 nur die Berufung \ndes Klägers zugelassen.\n\n30\n\nZur Begründung der Berufung trägt der Kläger wiederum vor, er habe einen \nAnspruch auf Ausdehnung der Enteignung auf sein gesamtes Grundeigentum. \nDas auf seinem Grundstück betriebene Galvanikunternehmen sei darauf \nangewiesen, die von der Enteignung betroffene Teilfläche des Flurstücks 427 \nin größeren zeitlichen Abständen und jeweils für einige Stunden dazu zu \nnutzen, mit Hilfe eines 100 t-Autokrans die Galvanikwannen, die nur eine \nLebensdauer von 9-12 Jahren aufwiesen, in dem Betriebsgebäude \nauszutauschen. \n\n31\n\nDie wirtschaftlich einzig sinnvolle Austauschmöglichkeit für die \nGalvanikwannen sei die mittels Krans durch das geöffnete Dach. Für den \nbislang eingesetzten 100 t-Kran fehle nun eine Aufstellfläche. Von den \nFlurstücken 350 und 556 aus könne ein Wannenaustausch nicht erfolgen. Dies \nsei aufgrund der vorhandenen Bebauung (unterirdische Gastankanlage, \nGebäude) sowie der räumlichen Enge unmöglich. Im Übrigen scheitere ein \nAustausch daran, dass die Dachöffnung für den Kranführer nicht einsehbar \nsein. Dies sei vom Flurstück 427 aus möglich gewesen, da dieses höher \ngelegen sei als das Betriebsgebäude. Ebenso unmöglich sei ein \nWannenaustausch mit einem 400 t-Kran, denn dieser könne mangels \ngeeigneter Zufahrtsmöglichkeit nicht zu dem in Betracht kommenden Standort \ngelangen. Selbst wenn der Transport über die Straßen möglich wäre, würden \ndadurch sehr hohe Kosten entstehen. Überdies käme der gesamte \nProduktionsablauf praktisch zum Erliegen, weil die Zu- und Abfahrt mit Lkw \nnicht mehr möglich wäre. \n\n32\n\nDie Nutzung des Flurstücks 427 zum Aufstellen des Autokrans sei mit den \nVorschriften des materiellen Bauordnungsrechts vereinbar gewesen. Mangels \nVorliegens einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB beurteile \nsich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nämlich nicht nach §§ 34, 35 \nBauGB. Vielmehr sei die Nutzung bauplanungsrechtlich nicht beschränkt. Dem \nstehe nicht entgegen, dass der Kran bislang auf einer befestigten Fläche \naufgestellt worden sei, denn eine solche Befestigung sei dafür nicht \nnotwendig. Das Flurstück 427 besitze er seit 1973. Er habe es bereits vor \nEinleitung des Planfeststellungsverfahrens gelegentlich gewerblich genutzt; \nauf die Eintragung als Eigentümer komme es nicht an. Die Vorschrift des § 9 a \nAbs. 1 Satz 1 FStrG stehe nicht entgegen, weil die Nutzung als \nKranaufstellfläche nicht mit einer Veränderung des Grundstücks verbunden \ngewesen sei.\n\n33\n\nEs sei ihm - dem Kläger - nicht zuzumuten, den Galvanikbetrieb aufzugeben \nund den Restbesitz einer anderen wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Auf \nseine persönlichen Umstände komme es als von der Enteignung betroffener \nEigentümer nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 EEG NRW im Rahmen des \nAnspruchs nach § 7 Abs. 3 EEG NRW an. Der Betrieb sei seine berufliche \nExistenzgrundlage.\n\n34\n\nAls Alternative zu der bislang praktizierten Über-Dach-Austausch-Technik \nkomme sowohl ein seitlicher Wannenaustausch als auch eine Verlagerung des \ngesamten Betriebes an einen neuen Standort in Betracht. Dabei würden allein \nfür die Umbaukosten (Fundamente/Stahlkonstruktion) 300.000,-- Euro \nveranschlagt. Hinzu kämen Folgekosten für die Tieferlegung des Weges sowie \nProduktionsausfallkosten (9-12 Wochen). Insgesamt beliefen sich die Kosten \nfür einen seitlichen Austausch auf ca. 3,6 bis 5 Millionen Euro. Eine komplette \nBetriebsverlagerung würde 10 bis 12 Monate dauern und etwa 7,5 Millionen \nEuro kosten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Kläger auf \neine ergänzende gutachterliche Äußerung des Sachverständigen Dr. I1. \nvom 13. September 2003. Schließlich benennt der Kläger als weitere \nMöglichkeit die vollständige Neuerrichtung eines gleichartigen Betriebes an \neinem anderen Standort, die kostengünstiger als eine Betriebsverlagerung sei. \n\n35\n\nDer Kläger beantragt,\n\n36\n\nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts B. vom 1. \nFebruar 2001 den Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 1999 in \nder Fassung des Änderungsbeschlusses vom 14. Juli 1999 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, die Enteignung auszudehnen auf den gesamten in \nseinem Eigentum stehenden Grundbesitz Gemarkung N. Flur 19 Flurstücke \n125, 119, 350, 426, 427, 432 und 97.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n39\n\nSie verweist auf die Begründung des Enteignungsbeschlusses vom 30. \nJuni 1999, den Widerspruchsbescheid vom 2. September 1999 sowie auf ihren \nerstinstanzlichen Vortrag.\n\n40\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n41\n\nSie trägt vor, das klägerische Unternehmen könne sowohl mit einem 100 t-\nAutokran als auch maximal mit einem 400 t-Autokran angefahren werden. \nHierfür stünden drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: über die \nI2. in die J.----straße und dann in die M1.-------straße , über die I2. in die \nF. Straße sowie über die I2. in die G. -H. -Straße. Sämtliche \nStraßen seien breit genug für einen Autokraneinsatz, selbst für einen 400 t-\nKran mit 3 m Breite. Ein 100 t-Kran könne vor dem Betriebsgebäude im \nZufahrtsbereich aufgestellt werden. Dass ein Autokran mit 100 t schon seit \nBestehen des Galvanikbetriebs zum Einsatz gekommen sei, werde mit \nNichtwissen bestritten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, habe der Kran \nvermutlich auf dem Betriebsgrundstück selbst gestanden. Am Zugang zum \nGrundstück unmittelbar vor und hinter dem Betriebsgebäude seien aber keine \nEingriffe vorgenommen worden. Das Flurstück 427 sei erst 1986 erworben \nworden. Demnach könne ein 100 t-Kran jederzeit weiter eingesetzt werden. \nLaut Gutachten des Dr. I1. müsse maximal eine Wanne mit 2,7 t \nherausgehoben werden. Ein 200 t-Autokran könne 3,8 t heben, wobei die \nAbstützbasis ca. 7,5 m x 7,92 m betrage. Auf einer beigefügten Karte hat die \nBeigeladene zwei denkbare Standorte eines 200 t-Krans eingetragen. Selbst \nwenn nur ein 400 t-Kran eingesetzt werden könne, bestünde die Möglichkeit, \ndass der Kläger den entsprechenden Platz durch betriebsinterne Maßnahmen \nschaffen könne. Die vom Kläger angegebenen hohen Produktionsausfallkosten \nbei Einsatz eines 400 t-Krans seien nicht nachvollziehbar, denn in den \nvorgelegten Rechnungen befänden sich nur Zeiteinheiten zum Kraneinsatz von \n3 bis 3,5 Stunden. Im übrigen bestehe auf den übrigen Zufahrten weiterhin die \nMöglichkeit der Anfahrt für den Lieferverkehr. Schließlich weist die \nBeigeladene auf einen Widerspruch in dem Gutachten des Dr. I1. vom \n13. September 2003 hin. Dort werde auf S. 9 ausgeführt, dass zu prüfen wäre, \nob ein 100 t-Autokran eventuell ausreiche, die abgestellten Wannen von der zu \nerstellenden Stahlrampe auf einen Tieflader zu heben. Als Abstellfläche für den \nKran komme die südöstliche Freifläche in Betracht. Wenn jedoch ein 100 t-Kran \nüber das Gebäude reichen könne, um die herausgebrachten Wannen \nwegzuheben, dann reiche dieser erst recht aus, um die Wannen durch die \nDachkonstruktion zu heben. \n\n42\n\nZudem habe der Kläger das Flurstück 427 erst am 4. Februar 1986 \nerworben, also nach der Auslegung der Planfeststellungsunterlagen am 25. Mai \n1984. Somit sei bereits die Veränderungssperre gemäß § 9 a FStrG eingetreten. \nAuf die spätere Nutzung der Fläche als Kranaufstellungsplatz könne sich der \nKläger deshalb nicht berufen. Im übrigen sei dem Kläger auch die \nEinbeziehung des Flurstücks 427 als Teil des Betriebsgrundstücks mit \nOrdnungsverfügung der Stadt N. vom 3. Juni 1986 bezüglich der \nAußenbereichslage untersagt worden. Die Außenbereichslage sei durch das \nUrteil des OVG Münster vom 9. April 1992 (7 A 1790/91) bestätigt worden. \n\n43\n\nSchließlich sei das Aufstellen des Krans - entgegen der klägerischen \nAuffassung - durchaus als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu \nwerten. Die vom Kläger verneinte Dauerhaftigkeit ergebe sich aus dem \nGalvanikbetrieb, mit dem das Aufstellen des Krans in untrennbarem \nZusammenhang stehe. Man müsse die Funktion des Krans (Entsorgung im \nRahmen des Galvanikbetriebs) mitbedenken; auf das nur kurzzeitige Aufstellen \nkomme es hingegen nicht an. Dass ein Kran auch ohne Befestigung aufgestellt \nwerden könne, werde bestritten.\n\n44\n\nDie Berichterstatterin hat am 20. Oktober 2004 einen Erörterungs-\n/Ortstermin mit dem Ziel durchgeführt, das Verfahren vergleichsweise zu \nerledigen. In dem Termin konnten von den bis dahin streitigen tatsächlichen \nFragen einige im Termin unstreitig gestellt werden (technische Möglichkeit der \nDachöffnung, grundsätzliches Erfordernis der Kranaufstellung zum \nWannenaustausch). Umstritten blieb weiterhin der Zeitpunkt der Übernahme \ndes Besitzes am Flurstück 427 sowie die Frage, ob die Zufahrt mit einem 200 t \noder 400 t Kran ohne Beschädigung der Zufahrtsstraßen möglich ist. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des \nErörterungstermins Bezug genommen. Im Nachgang zu dem \nErörterungstermin wurde der Kläger durch gerichtliche Verfügung vom 5. \nNovember 2004 aufgefordert, anhand aussagekräftiger Unterlagen (z.B. \nBilanzen, Gewinn-/Verlustrechnungen) darzulegen, dass der Galvanobetrieb \nwegen der Inanspruchnahme des Flurstücks 127 in seiner Existenz bedroht ist. \nDes Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass auch die Auslegung der \nBaugenehmigungen, insbesondere der im Hinblick auf den geplanten \nStraßenbau erteilten Auflagen, für den Ausgang des Verfahrens \nentscheidungserheblich sein könnte. Daraufhin teilte der Kläger mit, die \nExistenzgefährdung des Betriebes könne gegenwärtig nicht durch Bilanzen \noder Gewinn- und Verlustrechnungen nachgewiesen werden, da bisher der \nweitaus überwiegende Teil der Wannen aufgrund provisorischer Reparaturen \nnoch funktionsfähig sei. Zwar seien bereits einige Wannen stillgelegt worden; \ndie hierdurch reduzierte Produktivität habe aber durch zusätzliche \nWochenendschichten ausgeglichen werden können. Die Gefährdung ergebe \nsich jedenfalls daraus, dass die wesentlichen Betriebsanlagen in Zukunft nicht \nmehr nutzbar seien, wenn der notwendige Austausch defekter Wannen auch in \nZukunft unterbliebe. Im Übrigen führe ein Wannenaustausch zu einer längeren \nProduktionsunterbrechung, die das Unternehmen wirtschaftlich nicht \nverkraften könne.\n\n45\n\nDemgegenüber hält die Beigeladene an ihrer Auffassung fest, die \nVoraussetzungen für einen Übernahmeanspruch lägen nicht vor. Eine \nExistenzgefährdung könne nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht \nnachgewiesen werden; sie sei auch künftig nicht zu befürchten, da der Kläger \nmittels moderner Krantechnik die Wannen weiterhin über Dach austauschen \nkönne. Als Stellplatz komme die vom Sachverständigen Dr. I1. \nvorgeschlagene Fläche in Betracht. Diese Angaben werden von Klägerseite \nweiterhin bestritten; er hält daran fest, für den Austausch müsse ein 400 t-Kran \nzum Einsatz kommen, für den es jedoch an einer ausreichend befestigten \nZufahrtsstraße fehle.\n\n46\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, \neinschließlich der beigezogenen Bauakten der Stadt N. Bezug \ngenommen.\n\n47\n\nEntscheidungsgründe:\n\n48\n\nDie zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis \nder Beteiligten nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf die im Berufungsverfahren allein weiterverfolgte Übernahme des \nRestgrundstücks; der Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 1999 \nin der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 14. Juli 1999 ist insoweit \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n49\n\nSoll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich \nzusammenhängender Grundbesitz nur zum Teil enteignet werden (1.), so ist \nnach § 7 Abs. 3 EEG NW auf Antrag des Eigentümers die Enteignung auf das \nRestgrundstück oder den Restbesitz insoweit auszudehnen, als diese Fläche \nnicht mehr in angemessenen Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt \nwerden kann (2.). \n\n50\n\n1. Die genannte Vorschrift ist anwendbar, weil zumindest der von § 7 Abs. 3 \nEEG geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Flurstücken 427 und \n97 wegen der benachbarten Lage der beiden Flurstücke, die aufgrund \ngemeinsamer „äußerer\" Grenzen den Eindruck eines geschlossenen Areals \nvermitteln, \n\n51\n\n- vgl. Halama, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 92 Rdrn. \n31 und Reisnecker, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Loseblattausgabe \n(Stand: 2/2005), § 92 Rdrn. 35, jew. zu der Parallelvorschrift im BauGB -\n\n52\n\nzu bejahen ist. \n\n53\n\nDemgegenüber kann der Senat offen lassen, ob darüber hinaus auch ein \nwirtschaftlicher Zusammenhang besteht, was die Beklagte unter Hinweis \ndarauf, dass die Flurstücke planungsrechtlich im Außenbereich lägen und \ndeshalb von der baulichen und wirtschaftlichen Nutzung für die Zukunft \nausgeschlossen seien, verneint. Von der Außenbereichslage der beiden \nGrundstücke ist zwar aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des \nerkennenden Gerichts (vgl. Urteile vom 9. April 1992 - 7 A 1790/91 sowie 7 A \n2273/88) in der Tat auszugehen. Allerdings könnte in Bezug auf das Flurstück \n427, das der Kläger - was inzwischen unstreitig ist - für die Aufstellung eines \nKrans zum Wannenaustausch genutzt und damit in den Betriebsablauf \neinbezogen hat, dennoch ein wirtschaftlicher Zusammenhang anzunehmen \nsein, falls diese Nutzung - trotz der Außenbereichslage - deshalb baurechtlich \nzulässig war, weil die Kranaufstellung mangels dauerhafter Befestigung kein \nbauliches Vorhaben darstellte.\n\n54\n\nDer Senat kann die vorgenannten Fragen indes offenlassen, weil - gleich, \nob man auf einen nur räumlichen oder auch wirtschaftlichen Zusammenhang \nabstellt - die weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 3 EEG NW nicht vorliegt. \n\n55\n\nFür die angemessene Weiternutzung des Grundstücks kommt es nicht \nentscheidend auf die persönliche Lage des Grundstückseigentümers, sondern \nin erster Linie auf die objektive wirtschaftliche Verwertbarkeit der Fläche an, \ndie wiederum weitgehend von der städtebaulichen Nutzbarkeit des \nRestbesitzes abhängt. Nicht entscheidend ist, ob gerade die bisherige Nutzung \nfortgesetzt werden kann.\n\n56\n\nBGH, Urteil vom 9. November 2000 - III ZR 18/00 -, NVwZ 2001, 351; vgl. \nauch Halama, a.a.O., Rdrn. 35.\n\n57\n\nZwar kann dem Betroffenen kein Verhalten abverlangt werden, das \nökonomisch unsinnig wäre. Allerdings sind Beschränkungen zulässig, da § 7 \nAbs. 3 EEG nur auf die „angemessene\" Weiternutzung abstellt. Deshalb muss \nder Betroffene u.U. Umbauten oder Nutzungsänderungen vornehmen. Insoweit \nverbleibende Vermögensschäden sind über die Entschädigungsregelungen \nauszugleichen. Verbleibt dem Betroffenen irgendeine angemessene und \nrechtlich zulässige bauliche/wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit, entfällt der \nÜbernahmeanspruch. \n\n58\n\nVgl. Halama, a.a.O., Rdnr. 35; Reisnecker, a.a.O., § 92 Rdrn. 41; zu den \nEntschädigungsfolgen nach abgelehntem Übernahmeanspruch vgl. auch BGH, \nUrteil vom 9. November 2000, a.a.O., sowie Urteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR \n48/81, DVBl. 1983, 625 ff.\n\n59\n\nAngesichts der jeweiligen Situationsgebundenheit eines zur Enteignung \nvorgesehenen Grundstücks umfasst die geschützte Rechtsposition des \nEnteignungsbetroffenen nicht nur den Bestand aufgrund der im konkreten Fall \nerteilten Genehmigungen, sondern auch die zulässigen \nNutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage und Beschaffenheit des \nGrundstücks objektiv anbieten oder „aufdrängen\". \n\n60\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1 \n(14), und vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 -, BVerwGE 84, 361 (371); BGH, \nUrteile vom 9. November 2000 - a.a.O., (NVwZ 2001, 351) und vom 16. Juli 1993 \n- III ZR 60/92 -, BGHZ 123, 242 (252 f.).\n\n61\n\nDer Übernahmeanspruch ist des weiteren nur dann gegeben, wenn ein \nadäquater Kausalzusammenhang zwischen der beabsichtigten Enteignung und \nden vom Gesetz beschriebenen nachteiligen Folgen besteht; dieser \nZusammenhang ist prognostisch zu beurteilen, da die befürchteten Einbußen \ngerade vermieden werden sollen. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 -, NJW 1981, 2137 (2140); \nBGH, Urteil vom 8. November 1979 - III ZR 87/78 -, DVBl. 1980, 285 (286); Aust, \nin: Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 2. Auflage 1984, S. 235; \nHalama, a.a.O., Rdnr. 34.\n\n63\n\nDie Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs hat der \nAnspruchsberechtigte zu beweisen; hinsichtlich der behaupteten nachteiligen \nFolgen kann das Gericht analog § 287 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen \nentscheiden.\n\n64\n\nVgl. Reisnecker, a.a.O., § 92 Rdnr. 53; Berkemann, in: Berliner Kommentar \nzum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 92 Rdnr. 78.\n\n65\n\n2. An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger nicht darzulegen \nvermocht, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (a) das ihm \nverbleibende Restgrundstück gerade wegen der Teil-Enteignung nicht mehr in \nangemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzen kann(b). \n\n66\n\na) Aufgrund des durchgeführten förmlichen Planfeststellungsverfahrens ist \nvon einer Vorverlegung des Qualitätsstichtages auf den 18. November 1986, \nden Tag der ersten Planauslegung für den Bau der B 515n, auszugehen.\n\n67\n\nDer Anspruch auf Übernahme eines Restgrundstückes ist nach den \ntatsächlichen Verhältnissen am sogenannten Qualitätsstichtag, d.h. dem Tag \ndes Eingriffs, zu beurteilen. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt des \nEnteignungsbeschlusses. Dabei verschiebt sich dieser Zeitpunkt allerdings im \nFall einer sogen. Vorwirkung der Enteignung, wie sie z.B. durch ein \nPlanfeststellungsverfahren ausgelöst wird. Hier tritt an die Stelle des \nEnteignungsbeschlusses diejenige Maßnahme, die - wie z.B. eine \nVeränderungssperre - dazu führt, dass das betroffene Grundstück endgültig \nvon jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wird. Bei einem \nvorverlegten Qualitätsstichtag ist der Zustand des Zugriffsobjekts vor dem \nEintritt der betreffenden Vorwirkungen maßgeblich.\n\n68\n\nVgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000, a.a.O. (352); Streck, in: Berliner \nKommentar, 3. Aufl. § 93 Rdnrn. 11 ff. m.w.Nachw.\n\n69\n\nb) Die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Restgrundstücks ist zum \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt - 18. November 1986 - nicht durch die \nangegriffene Enteignung völlig entfallen. \n\n70\n\naa) Zu diesem Zeitpunkt wurden die dem Kläger verbliebenen Grundstücke \n(künftig: das „Restgrundstück\" i.S.d. § 7 Abs. 3 EEG NRW) aufgrund der in den \nJahren 1973 und 1976 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer \nGalvanisierungsanstalt genutzt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die der \nBaugenehmigung beigefügte Auflage - wie oben dargelegt - bereits \nausdrücklich vorsah, dass die Zufahrt zum Baugrundstück „über eine Zufahrt \nzum Nebenweg zu erfolgen\" habe und dass eine direkte Zufahrt zur späteren B \n515n „auch nicht vorübergehend zugelassen\" werde. Damit ist für die Prüfung \ndes Übernahmeanspruchs von einer Erschließung des Betriebsgrundstücks, \nso wie sie sich auch heute darstellt, auszugehen, also einer Erschließung über \ndie F. Straße. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, deren \nDeckenaufbau (Bauklasse V der RStO) nach der Fertigstellung der B 515n \ndemjenigen vor der Baumaßnahme entspricht; dieser Deckenaufbau ist für \neinen gelegentlichen Schwerverkehr, d.h. 10-60 Schwerfahrzeuge/Tag geeignet. \nDes Weiteren ist davon auszugehen, dass die übrigen - nun entzogenen - \nGrundstücke Flurstücke 97 und 427 schon zu diesem Zeitpunkt nicht als Lager- \noder Parkflächen genutzt werden durften. Dies steht nach den nicht mit Rügen \nangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil \nsowie aufgrund der bereits zitierten Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts zur Außenbereichslage dieser Grundstücke fest. \n\n71\n\nZusammenfassend geht es damit um die Untersuchung von \nEnteignungsfolgen für ein von mehreren Außenbereichsgrundstücken \numgebenes Betriebsgrundstück (genehmigter Galvanisierungsbetrieb) mit \neiner in Bezug auf Schwerlastverkehr problematischen Erschließung.\n\n72\n\nbb) Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass er das Restgrundstück \ni.S.d. § 7 Abs. 3 EEG gerade wegen der Enteignung nicht mehr angemessen \nwirtschaftlich nutzen konnte. \n\n73\n\nUnabhängig davon, ob der Kläger das Flurstück 427 erst im Jahre 1986, \nd.h. unter Geltung der ersten Veränderungssperre erworben hat, wovon die \nBeigeladene und auch der Planfeststellungsbeschluss ausgehen oder bereits \nzu einem früheren Termin - so der Kläger - so war ihm jedenfalls zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Planauslegung eine angemessene wirtschaftliche \nNutzung des verbleibenden Restgrundstückes möglich. Hierfür spricht schon, \ndass der eigentliche Galvanisierungsbetrieb (Lagerhalle, Produktionsgebäude) \nausschließlich auf dem dem Kläger verbliebenen Restgrundstück angesiedelt \nist. Bei den entzogenen Grundstücken handelt es sich ausschließlich um \nunbebaute Grundstücke. Zwar erforderte der Wegfall der benachbarten \nKranaufstellfläche möglicherweise eine Umstellung des Betriebsablaufs, damit \nein Wannenaustausch weiterhin möglich war. Nach Aktenlage war dem Kläger \nim Jahre 1986 eine betriebliche Anpassung an die veränderte \nGrundstückssituation aber ohne weiteres möglich und auch zumutbar, sei es \ndurch Freihalten bzw. Schaffung einer anderen Aufstellfläche für den Kran, sei \nes durch Umbau oder durch Nutzungsänderung. Dass ihm keinerlei \nangemessene und rechtlich zulässige wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit \nmehr verblieb, hat der Kläger nicht darlegen können. Schon deshalb entfällt \nder Übernahmeanspruch. Es kommt hinzu, dass die vom Kläger gegen die \nwirtschaftliche Verwertbarkeit des Restgrundstücks maßgeblich angeführte \nPlatzproblematik (Wegfall der Aufstellfläche für den Kran) nicht Folge der \nEnteignung ist. Vielmehr hat der Kläger selbst die beengten räumlichen \nVerhältnisse auf dem Betriebsgrundstück durch betriebliche Erweiterungen \nverschärft, obwohl ihm die Straßenplanung und die damit für sein Grundstück \nverbundenen Konsequenzen bekannt waren. Es würde mithin selbst dann, \nwenn der Kläger die wirtschaftliche Unverwertbarkeit belegen könnte, an der \nadäquaten Kausalität der angegriffenen Enteignung für die nachteiligen Folgen \nfehlen. \n\n74\n\nDieses Ergebnis - Verneinung des Übernahmeanspruchs wegen fehlender \nDarlegung der Unmöglichkeit einer angemessenen Weiternutzung sowie \nfehlende Kausalität der Enteignung für die nun geltend gemachten \nPlatzprobleme - ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:\n\n75\n\nDem Kläger war die Trassierung der geplanten B 515n nicht nur bereits im \nJahre 1973 bei Erhalt der ersten Baugenehmigung bekannt; vielmehr hatte er \nsich aufgrund der verbindlichen Auflagen zu dieser Baugenehmigung auch \nrechtlich auf eine veränderte Zufahrt zum Betriebsgrundstück - nach \nRealisierung der B 515n - einzustellen. Auch durch die 1986/1987 erfolgten \nUmplanungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hat sich in Bezug \nauf die klägerischen Grundstücke nichts verändert; die Einstellung und \nNeueinleitung des Planfeststellungsverfahrens ist für den hier zu \nuntersuchenden Übernahmeanspruch nicht relevant geworden. Es war für den \nKläger stets erkennbar, dass das Flurstück 427 für den Straßenbau benötigt \nwird und damit langfristig als Kranaufstellfläche entfallen würde. Statt jedoch \ndie betriebliche Erweiterung hierauf abzustimmen und den Betriebsablauf in \nKenntnis des künftigen Wegfalls des Flurstücks 427 zu organisieren, hat der \nKläger seinen Betrieb seit 1973 sukzessiv verändert und erweitert, ohne die \ndamit zwangsläufig verbundenen Platzprobleme angemessen zu bewältigen. \n\n76\n\nDer Senat hat schon erhebliche Zweifel, ob die nach klägerischem Vortrag \nin den Jahren 1979, 1980 und 1981 durch Aufstellung der drei Automaten \n(Karussell-, Kleiner und Großer Langautomat) erfolgte Modernisierung des \nGalvanikbetriebs, durch die allein sich der hier geltend gemachte \nÜbernahmeanspruch ergeben könnte, baurechtlich genehmigt war; \nentsprechende Anträge auf Nutzungsänderung bzw. entsprechende \nGenehmigungen sind den Bauakten dieser Jahre nämlich nicht zu entnehmen. \nIm Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Betrieb einer \nAbwasserbehandlungsanlage wies die Baubehörde im Juli 1987 den Kläger \nvielmehr darauf hin, dass die zeichnerisch dargestellten Karussellautomaten \nund Eloxalanlagen teilweise gar nicht, teilweise nicht in der angegebenen \nGröße genehmigt seien. Auch für die Folgezeit enthalten die beigezogenen \nBauakten keine derartigen Genehmigungen. Es liegt aber auf der Hand, dass \ngerade durch diese Änderung der Produktionsweise das nun durch die \nEnteignung zugespitzte Platzproblem überhaupt erst entstanden ist, denn die \nschweren Galvanikwannen sollten fortan durch die Über-Dach-\nAustauschtechnik ausgewechselt werden, wozu ein Kran mit einer bestimmten \nAuslastung erforderlich war. Angesichts der räumlichen und rechtlichen \nGegebenheiten (bekanntermaßen beengte Platzverhältnisse auf dem \nBetriebsgrundstück, nur eingeschränkt für den Schwerlastverkehr geeignete \nZufahrtsstraßen, Unzulässigkeit der Nutzung der umliegenden \nAußenbereichsgrundstücke als Lager-/Parkplatzflächen etc.) hätte ein Antrag \nauf Nutzungsänderung diese Problematik aufzeigen müssen; eine \nBaugenehmigung hätte den aufgeworfenen Konflikt angemessen lösen \nmüssen. Geht man vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die Über-Dach-\nAustauschtechnik von einer baurechtlich unzulässigen Nutzung aus, würde ein \nÜbernahmeanspruch schon daran scheitern, dass der Wegfall der \nKranaufstellfläche eine nicht genehmigte Nutzung beträfe, so dass nach den \noben aufgezeigten Maßstäben schon aus diesem Grund der \nÜbernahmeanspruch entfällt. \n\n77\n\nSelbst wenn man insoweit von einer genehmigten oder jedenfalls \ngenehmigungsfähigen Nutzung ausgeht, hat der Kläger keinen Anspruch auf \nÜbernahme des Restgrundstücks. Denn er hat das nun geltend gemachte \nWannen-Austauschproblem sehenden Auges in Kauf genommen, indem er \ndurch die seiner Firma unter dem 8. Dezember 1988, d.h. nach Eingreifen der 2. \nVeränderungssperre, genehmigte Betriebserweiterung die Gelegenheit \nversäumt hat, eine geeignete Aufstellfläche für den Kran zum \nWannenaustausch freizuhalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es \nzwingend geboten gewesen, sich auf den absehbaren Wegfall des Flurstückes \n427 einzustellen. Dies ist nicht geschehen. Stattdessen hat der Kläger durch \ndie weitere Bebauung des ohnehin beengten Betriebsgrundstücks das Problem \nnoch einmal deutlich verschärft. Damit ist ihm aber der Einwand \nabgeschnitten, er könne den Wannenaustausch nun nicht mehr wie gewohnt \nüber einen 100 t-Kran vornehmen.\n\n78\n\nDass der Kläger auf die sich langjährig abzeichnenden Platzprobleme nicht \nangemessen reagiert hat, zeigen schließlich auch die anhängig gemachten \nGerichtsverfahren, bei denen stets auch die Frage der rechtmäßigen Nutzung \nvon Flächen als Lager- und Parkplatz im Mittelpunkt stand (vgl. nur die Urteile \ndes erkennenden Gerichts vom 9. April 1992 - 7 A 1790/91 und 7 A 2273/88 \nsowie vom 27. September 1983 - 7 A 1493/83 -).\n\n79\n\n \ncc) Auf die Frage, ob die Nutzung des unbebauten Flurstücks 427 als bloße \nzeitweilige Aufstellfläche für einen nicht weiter zu befestigenden Kran trotz der \nAußenbereichslage rechtmäßig war, kommt es damit im Ergebnis - \ninsbesondere nach Durchsicht der beigezogenen Bauakten - nicht an. Deshalb \nmussten die insoweit noch streitigen Tatsachen- und Rechtsfragen \n(insbesondere Erfordernis einer Befestigung für die Kranaufstellung sowie \nVorliegen eines baulichen Vorhabens) nicht geklärt werden.\n\n80\n\n \ndd) Soweit der Kläger seinen Übernahmeanspruch nunmehr ergänzend auf den \nWegfall der Eloxalabteilung „in dem am nächsten an der G. -H. -Strasse \ngelegenen Teil der Betriebsgebäude\" und deren Ersetzung durch eine \nHandgalvanik gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nach \nAktenlage ebenfalls nicht um eine zulässige Nutzung gehandelt hat, denn diese \nmit Genehmigung vom 8. Dezember 1988 erfolgten Anbauten durften \nausdrücklich nicht zu Produktionszwecken genutzt werden. Im Übrigen hat der \nKläger weder substantiiert dargelegt, dass die von ihm aufgezeigten \nbetrieblichen Veränderungen allein durch die Enteignung verursacht wurden, \nnoch dass der Wegfall der Eloxalabteilung zur Unwirtschaftlichkeit des \nRestbetriebes geführt hat. Zur mangelnden Kausalität haben die Vertreter der \nBeigeladenen im Übrigen nachdrücklich auf die unveränderte Straßenführung \nhingewiesen. Hiervon abgesehen gelten die obigen Ausführungen zum Wegfall \ndes Flurstücks 427 für die Kranaufstellung entsprechend; der Kläger hätte sich \nlangfristig auf die durch den Straßenbau absehbaren Folgen für die \nBetriebsgrundstücke einstellen und die Produktion hierauf abstimmen \nkönnen.\n\n81\n\nNach alledem besteht kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der von \nihm bezeichneten Restflächen. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; deren \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 \nZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, 132 Abs. 2 \nVwGO.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/11-a-1138-01","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-23/11-a-1138-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274912","retrieved":"2026-07-09 02:46:41.179766+00:00"}}