{"status":"available","doknr":"OLD274944","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0120.12A4769.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"12 A 4769/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil mit der am 25. \nNovember 2005 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift die am \nMontag, dem 21. November 2005 abgelaufene Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 \nVwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem \nProzessbevollmächtigten am 21. Oktober 2005 zugestellte Urteil versäumt worden \nist. Die begehrte Wiedereinsetzung in die Antragsfrist kann den Klägern nicht \ngewährt werden. \n\n3\n\nNach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nzu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist \neinzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des \nAntrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu \nmachen. Dabei setzt § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraus, dass die Gründe, die eine \nWiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis rechtfertigen sollen, mit \ndem Antrag oder jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist geltend gemacht \nwerden; lediglich deren Glaubhaftmachung kann nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO im \nVerfahren über den Antrag nachgeholt werden.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 1975 - VII C 18.75 -, NJW 1976, 74 f.; vom \n19. März 1981 - 6 CB 91.80 -, DÖV 1981, 636 und vom 1. Juni 1991 - 5 B 89.91 -; \nOVG NRW, Beschluss vom 5. August 1993 - 22 A 1339/93 -, NJW 1994, 402 f.\n\n5\n\nMit dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag sind hier jedoch Gründe, \ndie auf eine unverschuldete Fristversäumung schließen lassen, nicht hinreichend \ndargelegt worden. Das Vorliegen solcher Gründe drängt sich auch nicht anderweitig \nauf. \n\n6\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger, dessen Verschulden sie sich \ngemäß § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO zurechnen lassen müssen, lediglich \nbehauptet, er habe den am 18. November 2005 gefertigten Zulassungsantrag an das \nVerwaltungsgericht Minden noch am selben Tage mit der anderen Tagespost \npersönlich zur Post gegeben, beinhaltet das nicht die erforderliche substantiierte und \nschlüssige Darlegung sämtlicher für eine Wiedereinsetzung wesentlicher Tatsachen. \n\n7\n\nVgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 \nB 57.00 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236, und Kummer, Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand, 2003, Rdnrn. 659, 660.\n\n8\n\nInsbesondere vor dem Hintergrund, dass der 18. November 2005 ein Freitag war \nund es Postkästen gibt, die nur an Arbeitstagen - d. h. letztmalig im Laufe des \nFreitages - und nicht mehr am Wochenende (Samstag/Sonntag) geleert werden, sind \nvielmehr genaue Angaben u.a. dazu erforderlich, wann (an welchem Tag und zu \nwelcher Uhrzeit) und in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten \noder Abgabe in einer bestimmten Postfiliale) der Schriftsatz zur Post gegeben wurde. \n\n9\n\nVgl. etwa BFH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - X R 11/04 -, BFH/NV 2005, \n1115.\n\n10\n\nWer die Versäumung einer Frist - wie hier - mit einer unvorhersehbaren \nVerzögerung der Postzustellung begründet, muss die Umstände der Aufgabe der \nSendung nach Zeit und Ort so genau darlegen, dass das Gericht hinreichend \nzuverlässig beurteilen kann, ob ein Verschulden oder Mitverschulden an dem \nverspäteten Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in Betracht kommt.\n\n11\n\nVgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 Ss 295/01 -, NStZ-\nRR 2002, 12 m. w. N.\n\n12\n\nWäre ein benutzter Briefkasten nach den angeschlagenen Zeiten erst wieder am \nMontag geleert worden, hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger erkennen \nkönnen, dass er durch den Einwurf des Zulassungsantrags etwa erst am Freitag \nAbend unter Zugrundelegung der normalen Postlaufzeiten die am Montag \nablaufende Rechtsmittelfrist nicht mehr einhalten konnte und er deshalb einen \nanderen Weg der Bekanntgabe (Eilzustellungsdienst, Fax) wählen musste. Nach den \ndem Senat vorliegenden Unterlagen drängt sich keineswegs von sich aus auf, dass \nein Briefkasten benutzt wurde, der noch am Freitag oder spätestens samstags hätte \ngeleert werden sollen. Dem steht entgegen, dass der Briefumschlag, mit dem der \nZulassungsantrag an das Verwaltungsgericht gesandt worden ist, einen Poststempel \nerst vom 24. November 2005 trägt. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n16\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-20/12-a-4769-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-20/12-a-4769-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274944","retrieved":"2026-07-09 02:46:43.891935+00:00"}}