{"status":"available","doknr":"OLD274943","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0120.10B2152.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"10 B 2152/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur \n18, Flurstück 80. Durch bestandskräftigen Bescheid des Kreises E. vom 13. \nFebruar 2004 wurde ihm die Genehmigung zur Durchführung einer Abgrabung erteilt, \ndie neben dem genannten Grundstück weitere Flächen - u.a. das im Verfahren 10 B \n2153/05 streitgegenständliche Flurstück 82 - erfasst. Im Hinblick darauf, dass im \nAbgrabungsgebiet das Vorhandensein von Bodendenkmälern vermutet wurde, \nenthält der Bescheid Nebenbestimmungen, die im Zuge des Oberbodenabtrags die \nDurchführung einer Notgrabung durch das S. Amt für Bodendenkmalpflege \nsichern sollen. Nach der Anzeige des Arbeitsbeginns kam es in der Zeit ab Mai 2004 \nzu einer derartigen Notgrabung auf den Flurstücken 80 und 82, die zur Auffindung \nvon Artefakten führte und die Vermutung begründete, dass u.a. auf den genannten \nGrundstücken bedeutende vorgeschichtliche Siedlungsplätze vorhanden seien. \n\n4\n\nDer Antragsgegner bewirkte auf Antrag des S1. Amtes für \nBodendenkmalpflege und auf Weisungen des Ministeriums für Städtebau und \nWohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. und 26. August \n2004 durch Bescheid vom 26. August 2004 die vorläufige Eintragung von Teilflächen \nder Flurstücke 80 und 82 als Bodendenkmal in die Denkmalliste und ordnete - ohne \nBegründung - die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an. Auf den Widerspruch \ndes Antragstellers hiergegen stellte das Verwaltungsgericht Aachen durch Beschluss \nvom 13. Oktober 2004 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nvorläufige Unterschutzstellung wieder her, weil die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit nicht begründet worden war (5 L 831/04).\n\n5\n\nAm 28. Oktober 2005 zeigte der Antragsteller seine Absicht an, den Abtrag des \nOberbodens auf den angrenzenden Flächen der Flurstücke 80 und 82 fortzuführen. \nDarauf erließ der Antragsgegner am 14. November 2005 den streitgegenständlichen \nBescheid, mit dem er die vorläufige Eintragung des Flurstücks 80 (Teilfläche) in die \nDenkmalliste anordnete und für sofort vollziehbar erklärte. Der Bescheid ging den \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14. November 2005 per Fax und \neinen Tag später als einfacher Brief zu. Am 16. November 2005 wurden dennoch die \nArbeiten zum Abtrag des Oberbodens auf den vorläufig unter Schutz gestellten \nFlächen aufgenommen; am 18. November 2005 erhob der Antragsteller Widerspruch \ngegen die Unterschutzstellung und begehrte erneut Eilrechtsschutz. Im Hinblick auf \ndie trotz Unterschutzstellung begonnenen Arbeiten erließ der Antragsgegner am \n18. November 2005 eine Ordnungsverfügung und ordnete die Stilllegung der \nArbeiten an; auch hiergegen sind ein Widerspruch und Antrag auf Gewährung \ngerichtlichen Eilrechtsschutzes anhängig.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem im vorliegenden Verfahren \nstreitgegenständlichen Beschluss vom 14. Dezember 2005 den Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nvorläufige Unterschutzstellung des Flurstücks 80 (Teilfläche) abgelehnt. Mit seiner \nBeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n9\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid \ndes Antragsgegner vom 14. November 2005 - vorläufige Unterschutzstellung der \nvorgeschichtlichen Siedlungsplätze T. - wiederherzustellen.\n\n10\n\nAus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen bestehen keine \ndurchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen \nUnterschutzstellung. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW, die im \nInteresse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig \nzu handhaben sind \n\n11\n\n- vgl. neben den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Judikaten noch OVG \nNRW, Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, m.w.N. -\n\n12\n\nliegen vor, so dass schon aus diesem Grunde die Beschwerde unbegründet ist. \nInsbesondere geht der Einwand des Antragstellers fehl, die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 DSchG NRW lägen im Hinblick auf die \nbestandskräftige Abgrabungsgenehmigung nicht vor, denn die \nAbgrabungsgenehmigung ändert am faktischen Vorhandensein eines \neintragungsfähigen Bodendenkmals in ihrem Geltungsbereich nichts. \n\n13\n\nIm Hinblick auf die Beschwerdebegründung und weil der Antragsteller nach \nZugang der Mitteilung über die vorläufige Unterschutzstellung, aber vor Erhebung \ndes Widerspruchs bzw. Erlass einer die sofortige Vollziehbarkeit der Eintragung \nhindernden Gerichtsentscheidung bereits damit begonnen hat, das unter Schutz \ngestellte Bodendenkmal zu beseitigen (vgl. § 41 DSchG NRW), ist ergänzend und \nklarstellend auszuführen:\n\n14\n\nDer Antragsteller ist seit dem Wirksamwerden der vorläufigen \nUnterschutzstellung nicht mehr berechtigt, das vorläufig unter Schutz gestellte \nBodendenkmal auf Grund der erteilten Abgrabungsgenehmigung zu zerstören, da er \nhierfür entgegen seiner Auffassung eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW benötigt. \nDie Abgrabungsgenehmigung vom 13. Februar 2004 umfasst eine Erlaubnis nach § \n9 Abs. 1 DSchG NRW aus zwei Gründen nicht: Zum einen war bei Erlass der \nAbgrabungsgenehmigung ein in die Denkmalliste eingetragenes Bodendenkmal \n(Erlass des Bescheids am 14. November 2005) noch nicht gegeben, so dass eine \nzusätzliche Erlaubnis zur Beseitigung von Funden noch nicht erforderlich war; die \nGenehmigung befasst sich deshalb lediglich damit, in welcher Weise die im \nAbgrabungsgebiet liegenden Verdachtsflächen im Zuge der Abgrabung zu \nbehandeln sind. Zum anderen entfaltet die bestandskräftige \nAbgrabungsgenehmigung keine Konzentrationswirkung hinsichtlich der Belange des \nDenkmalschutzes. Den hierzu vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen ist \nnichts hinzuzufügen. Die Annahme der Beschwerde, die Tatbestandswirkung der \nGenehmigung vom 13. Februar 2004 führe dazu, dass der Antragsteller ohne \nweiteres und ungeachtet einer förmlichen Unterschutzstellung berechtigt sei, \n\"etwaige archäologische Fundplätze zu beseitigen, ohne dass der \nBeschwerdegegner die Rechtmäßigkeit der Abgrabungsgenehmigung nochmals \nüberprüfen müsste oder dürfte\", ist abwegig, da sie im Ergebnis auf eine vom \nGesetzgeber gerade nicht gewollte umfassende Konzentrationswirkung der \nAbgrabungsgenehmigung hinausliefe. Die Legalisierungswirkung der \nAbgrabungsgenehmigung geht über diejenigen Aspekte nicht hinaus, die im Rahmen \nihrer Erteilung von der zuständigen Behörde geprüft worden sind; die Zulässigkeit \nder Zerstörung eines eingetragenen Denkmals zählt dazu, wie ausgeführt, gerade \nnicht. Vielmehr liegt der grundsätzlich alltägliche Fall einer Genehmigung vor, die \nohne Hinzutreten einer weiteren behördlichen Erlaubnis für sich genommen noch \nnicht ausreicht, ein dem Inhaber der Genehmigung übertragenes Recht auch \ntatsächlich auszuüben. Abweichend vom Regelfall ist vorliegend diese Situation \nlediglich zeitlich gestaffelt eingetreten, da die Unterschutzstellung der Erteilung der \nAbgrabungsgenehmigung nachfolgte.\n\n15\n\nAus diesen Gründen entfaltet die vorläufige Unterschutzstellung entgegen der \nAnsicht der Beschwerde Rechtswirkungen. Sie führt zu der Notwendigkeit, eine \nErlaubnis einholen zu müssen, um die Abgrabung und damit Zerstörung des \nBodendenkmals zu legalisieren. Ob ein Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis \nbesteht und wie dies in rechtstechnischer Hinsicht ggf. zu geschehen hat, muss im \nvorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden, zumal die zur Beantwortung \ndieser Frage erforderlichen Tatsachen bisher nicht ermittelt sind und sich im Rahmen \ndieses Eilverfahrens auch nicht ermitteln lassen. Der vom Antragsgegner gewählte \nWeg, nicht nur eine Notgrabung vorzunehmen, wie sie in Ziffer 4.10 der \nGenehmigung vom 13. Februar 2004 vorgesehen ist, sondern unter dem Schutz \neiner vorläufigen Eintragung in die Denkmalliste die erforderlichen Tatsachen zu \nermitteln, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, da sich im Verlauf der bereits \ndurchgeführten Notgrabung gezeigt hat, dass mit einer hohen Ergiebigkeit der \nbetroffenen Flächen und einer entsprechend hohen Bedeutung des dort verborgenen \nBodendenkmals zu rechnen ist.\n\n16\n\nUnabhängig von diesen Überlegungen führt auch die Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse des Antragstellers an der ungehinderten Fortführung der \nAbgrabung und dem öffentlichen Interesse an der geordneten, wissenschaftlichen \nMethoden genügenden Aufsuchung und Sicherung des Bodendenkmals nicht zu \neiner Entscheidung im Sinne des Beschwerdeantrags. Denn eine Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Mitteilung über die \nvorläufige Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste würde zu einer \nlediglich durch die in der Nebenbestimmung Ziffer 4.10 des Abgrabungsbescheids für \nwenige Monate aufgeschobenen, insgesamt aber vollständigen und irreversiblen \nZerstörung des Bodendenkmals führen. Umgekehrt kann die Aufrechterhaltung der \nsofortigen Vollziehbarkeit der vorläufigen Unterschutzstellung zwar zu \nwirtschaftlichen Einbußen bei dem Antragsteller führen, ermöglicht zugleich aber \nentweder die im öffentlichen Interesse erforderliche endgültige Eintragung des \nBodendenkmals oder jedenfalls eine effektive Sicherung der zu erwartenden \nFunde.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-20/10-b-2152-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-20/10-b-2152-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274943","retrieved":"2026-07-09 02:46:43.811902+00:00"}}