{"status":"available","doknr":"OLD274984","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0119.1B1587.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"1 B 1587/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \netwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um eine Abänderung des \nangefochtenen Beschlusses geht, stellen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht \ngetroffenen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den (im Beschwerdeverfahren allein noch \nweiterverfolgten) Antrag des Antragstellers, \n\n5\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die mit \nder internen Stellenausschreibung Feuerwehr E. Nr. 265 ausgeschriebene Stelle \neines stellvertretenden Wachabteilungsführers auf der Feuer- und Rettungswache 6 - \nStellenwert: A 9 - nicht durch einen Mitbewerber zu besetzen, solange über den \nAnspruch des Antragstellers auf eine pflichtgemäße Auswahlentscheidung nicht \nbestandskräftig entschieden ist,\n\n6\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe \neinen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wegen des Gleichstandes bei \neinem Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen \nanhand der letzten dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2005 (jeweils Note \n„gut\") habe die Antragsgegnerin dem ergänzend durchgeführten Auswahlgespräch \nhier das ausschlaggebende Gewicht geben dürfen. Für die Annahme, dass dieses \nGespräch den daran zu stellenden Mindestanforderungen nicht entsprochen habe, \nergebe sich kein Anhaltspunkt. Es sei weder die Besetzung der Auswahlkommission \nzu beanstanden noch ergäben sich Zweifel hinsichtlich der einstimmigen Bewertung, \ndass der Beigeladene einen überzeugenderen Eindruck hinterlassen habe und \ndeshalb dem Antragsteller vorzuziehen sei. Eine starre Reihenfolge von Hilfskriterien \nfür die Auswahl im Wesentlichen gleich gut beurteilter Bewerber gebe es im Übrigen \nnicht.\n\n7\n\nMit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller dagegen im Kern ein: Ihm stehe \nein Anordnungsanspruch zur Seite. Das Verwaltungsgericht habe in seiner \nEntscheidung mindestens zwei wesentliche Einwände nicht gewürdigt. Zum einen sei \ndie Besetzung der Auswahlkommission manipuliert gewesen. So seien entgegen der \nsonst üblichen Praxis die Bewerbergespräche erst 1 ½ Monate nach \nBewerbungsschluss geführt worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der sonst für \ndie Leitung solcher Gespräche vorgesehene Beamte urlaubsabwesend gewesen sei \nund ein nachgeordneter Beamte die Verhandlung geführt habe. Durch die „atypische \nBesetzung\" habe dabei gezielt Einfluss auf das Auswahlergebnis genommen werden \nsollen. Das Verfahren könne deswegen nicht als rechtsstaatlich und ordnungsgemäß \nanerkannt werden. Zum anderen sei die zu seinen - des Antragstellers - Lasten \nausgefallene Entscheidung der Auswahlkommission bisher nicht, jedenfalls nicht in \ntransparenter und nachvollziehbarer Weise, begründet worden. Das Protokoll vom \n21. Mai 2005 enthalte keine Begründung zu den Auswahlgesichtspunkten. Der \nundatierte, somit irgendwann nachträglich gefertigte und gezeichnete Vermerk des \nKommissionsvorsitzenden, Herrn T. , sei nicht Bestandteil des Protokolls und \ndahin zu würdigen, dass er nur die persönliche Meinung des Erstellers wiedergebe. \nJedenfalls handele es sich nicht um eine Begründung der (gesamten) \nAuswahlkommission. Hinzu komme, dass die Einschätzung von Herrn T. in \neinem deutlichen Widerspruch zum Inhalt der dienstlichen Beurteilung stehe. Die \nfehlende Angabe der tragenden Gründe im Protokoll sei letztlich ein weiteres Indiz \ndafür, dass das Ergebnis der Auswahlentscheidung bereits vorher festgestanden \nhabe.\n\n8\n\nDieses Vorbringen vermag jedoch weder in den gerügten Einzelpunkten noch in \neiner Gesamtschau durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht \nentschieden, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht hat; ein Eingehen auf die Frage des Anordnungsgrundes erübrigt \nsich hiernach.\n\n9\n\nEin Anordnungsanspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in \nFällen der Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen bzw. \nBeförderungsdienstposten regelmäßig dann zu bejahen, wenn es nach dem im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn \ngetroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, \nweil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch - namentlich nach den Vorgaben des in \nArt. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese - keine hinreichende \nBeachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem \nneuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen\" sein.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR \n2002, 427; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse des Senats vom 25. Mai 2005 - 1 B \n2794/04 - und vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind hier indes auf der Grundlage der mit der \nBeschwerde erhobenen Rügen nicht erfüllt. Im Einzelnen gilt:\n\n12\n\nDas Beschwerdevorbringen stellt - zutreffend - nicht grundsätzlich in Frage, dass \nstrukturierte Bewerber- oder Auswahlgespräche, wie sie hier in Rede stehen, \njedenfalls ergänzend zu vorher eingeholten dienstlichen Beurteilungen ein prinzipiell \ntaugliches Mittel darstellen, um zur Vorbereitung einer Besetzungs- bzw. \nAuswahlentscheidung des Dienstherrn zusätzliche Erkenntnisse über die Eignung \nder jeweiligen Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion zu gewinnen. \nSolchen Gesprächen kann insbesondere dann eine ggf. auch ausschlaggebende \nBedeutung zukommen, wenn - wie hier - das Ergebnis der eingeholten \nAnlassbeurteilungen im Wesentlichen einen Qualifikationsgleichstand ausweist.\n\n13\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch Beschlüsse des Senats vom 13. Mai 2004 - \n1 B 300/04 -, RiA 2005, 37 = NVwZ-RR 2004, 771, und vom 19. Dezember 2003 - 1 \nB 1972/03 -.\n\n14\n\nDie vom Antragsteller bezogen auf die konkrete Durchführung der \nAuswahlgespräche in dem vorliegenden Fall erhobenen Rügen und Einwände lassen \neine mögliche Verletzung in seinen Rechten, hier namentlich in seinem \nBewerbungsverfahrensanspruch, nicht hervortreten. \n\n15\n\nSoweit der Antragsteller zunächst geltend macht, die Antragsgegnerin habe \nmanipulativ auf den Zeitpunkt des Auswahlgesprächs und in diesem Zusammenhang \nzugleich auf die Besetzung der Auswahlkommission Einfluss genommen, um \nhierdurch ein bestimmtes Auswahlergebnis zu erreichen, ist hiermit schon deshalb \nkein Fehler des Auswahlverfahrens glaubhaft gemacht worden, weil es für die \nbetreffenden Annahmen des Antragstellers an jedem konkreten Anhalt fehlt. Was die \nangebliche zeitliche Verzögerung der Gespräche betrifft, so ist zwar ein nicht von \nvornherein untaugliches Indiz angesprochen. Dieses ist jedoch für sich allein nicht \nausreichend, um den Schluss auf Manipulationen zu rechtfertigen; vielmehr bedarf es \nder Würdigung im Rahmen der weiteren Umstände des Bewerbungsverfahrens. \nInsofern hat der Antragsteller weder etwas aufgezeigt noch ist eine hinreichende \nGrundlage für den Verdacht des Antragstellers ersichtlich. Zunächst ist eine von der \nBehandlung des vorliegenden Auswahlverfahrens durchgängig abweichende \nsonstige Praxis weder substanziiert dargelegt noch näher belegt; die \nBeschwerdebegründung bezieht sich in diesem Zusammenhang allein auf eine \nAusschreibung aus dem Jahre 2002. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer \nBeschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass eine Durchführung der \nAuswahlgespräche erst 1 ½ Monate nach Bewerbungsschluss nicht aus dem \nRahmen des Üblichen falle; die hierfür angeführten Gründe (nötige Prüfung der \nBewerbungsunterlagen, Abstimmung mit dem Personalrat, Erstellung der \nBeurteilungen) sind für den Senat grundsätzlich ohne weiteres nachvollziehbar. \nÜberdies fehlen im Vortrag des Antragstellers ein Motiv für die behauptete \nManipulation und ein greifbarer Anhalt dafür, dass es sich - ein solches unterstellt - \nausgerechnet mithilfe der Herbeiführung des Vertretungsfalles verwirklichen ließ. Ist \naber nichts für ein willkürliches Hinausschieben des Gesprächstermins ersichtlich, so \nfehlt es zugleich an einer Grundlage für eine etwaige Manipulation hinsichtlich der \nBesetzung der Auswahlkommission. Dass sich ein sonst (ggf.) regelmäßig \neingesetzter Vorsitzender dieser Kommission während seines Urlaubs vertreten \nlässt, ist ein normaler, als solches noch keinen entsprechenden Verdacht \nrechtfertigender Vorgang. Das gilt zumal mit Blick auf das hier gegebene gleich \ngewichtige Stimmrecht des Vorsitzenden und der Beisitzer (mit Ausnahme des \nMitglieds des Personalrats). Dabei verkennt der Senat nicht, dass es mitnichten von \nvornherein ohne Bedeutung für das Auswahlergebnis ist, wer jeweils \nKommissionsvorsitzender ist. \n\n16\n\nWas die Rüge der fehlenden Dokumentation der tragenden Erwägungen \nbetreffend die Bewertung der (u.a.) mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen \nanhand bestimmter gleicher Fragen aus einem standardisierten Fragenkatalog am \n19. Mai 2005 geführten Auswahlgespräche betrifft, so ist in diesem Zusammenhang \njedenfalls im Ergebnis kein Rechtsfehler glaubhaft gemacht worden, der im Sinne \neiner Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zugleich die subjektive \nRechtsstellung des Antragstellers (konkret) berührt. Davon abgesehen erscheint es \naber auch schon fraglich, ob die Verfahrensweise der Antragsgegnerin überhaupt \nobjektivrechtlich hinter dem zurückbleibt, was in dem betreffenden Zusammenhang \ndie (Mindest-)Anforderungen an eine bestehende Dokumentationspflicht sind. \n\n17\n\nMit Blick auf die Bedeutung, die namentlich bei im Wesentlichen gleich \nbeurteilten Bewerbern dem vom Dienstherrn bei ergänzend geführten \nAuswahlgesprächen gewonnenen Eindruck über - betreffend das Anforderungsprofil \ndes jeweils im Streit stehenden Dienstpostens - eignungsrelevante (darunter nicht \nnur fachliche, sondern auch persönliche) Merkmale für das Ergebnis der \nAuswahlentscheidung zukommen kann, wäre es allerdings grundsätzlich zu \nbeanstanden, wenn die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Auswahlgründe in \nkeiner Weise dokumentiert würden und damit zugleich den Gerichten eine \nÜberprüfung verwehrt, zumindest aber deutlich erschwert wäre. \n\n18\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -.\n\n19\n\nVon daher ist es bedenklich, dass nach der Praxis der Antragsgegnerin eine \nNiederschrift über geführte Auswahlgespräche grundsätzlich nur in Gestalt eines \nErgebnisprotokolls mit konkretem Besetzungsvorschlag gefertigt wird, welches \ndarüber hinaus nur die Zusammensetzung der Kommission und der geladenen \nBewerber ausweist. Diese Bedenken relativieren sich aber in Ansehung der \nnachfolgenden Ausführungen: Zunächst wird denjenigen Bewerbern, die bei dem \nBesetzungsvorschlag unberücksichtigt geblieben sind, immerhin die Möglichkeit zu \neiner mündlichen Aussprache gegeben. Dieses Angebot hat nach dem insoweit \nunbestritten gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin im konkreten Fall auch der \nAntragsteller erhalten; er hat hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. Darüber \nhinaus besteht im Bedarfsfall die Möglichkeit, die für die Kommission maßgeblichen \nAuswahlgründe noch nachträglich schriftlich niederzulegen. \n\n20\n\nVgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer späteren Nachholung der Begründung \nauch noch im gerichtlichen Verfahren Beschluss des Senats vom 19. Dezember \n2003 - 1 B 1972/03 -.\n\n21\n\nSo ist es auch hier geschehen. Der Umstand, dass der betreffende Vermerk zum \neinen kein Datum trägt und zum anderen - soweit ersichtlich - allein von dem \nKommissionsvorsitzenden, Herrn T. , gefertigt und gezeichnet worden ist, tritt in \ndiesem Zusammenhang in den Hintergrund. Hierin sind allenfalls geringfügige \nVerfahrensverstöße zu erblicken, die - zumal mit Blick auf eine Rechtsverletzung \nbeim Antragsteller - auf das Ergebnis letztlich nicht durchschlagen. Entscheidend ist \ndemgegenüber, dass der besagte Vermerk nachvollziehbare und - unter \nBerücksichtigung des bestehenden Beurteilungsspielraums des Dienstherrn - aller \nWahrscheinlichkeit nach auch rechtlich nicht zu beanstandende Gründe für die von \nder Auswahlkommission in der Sache getroffene Bewertung der jeweiligen \nGesprächseindrücke und der daran anknüpfenden Auswahlentscheidung im \nVerhältnis des Antragstellers zum Beigeladenen auch unter \nBestenauslesegesichtspunkten enthält, mit denen sich die Beschwerde im Übrigen \ninhaltlich nicht näher auseinandersetzt. Hinzu kommt, dass die Vermutung des \nAntragstellers bisher rein spekulativ ist, der Inhalt des Vermerks werde von den \nübrigen Kommissionsmitgliedern sachlich nicht mitgetragen bzw. der \nKommissionsvorsitzende habe bei der Abfassung des Vermerks nicht die Meinung \nsämtlicher Kommissionsmitglieder, zumindest aber nicht der Mehrheit dieser \nMitglieder angemessen berücksichtigt, sondern nur seine „persönliche Meinung\" \nniedergelegt. Denn im Vermerk wird unmissverständlich hervorgehoben, dass \ninnerhalb der Kommission Einstimmigkeit über die Eignung habe herbeigeführt \nwerden müssen und auch im Falle des Antragstellers Einigung erzielt worden sei. \nDem setzt der Antragsteller nichts entgegen. Da sich der Inhalt des Vermerks \nprognostisch im Wesentlichen zu eine Einschätzung der Eignung auf der künftigen \nPosition verhält und dabei insbesondere an ein (bei einer Gesamtwürdigung des \nVorbringens beider Seiten im gerichtlichen Verfahren offenkundiges) \n„Spannungsfeld\" bzw. „Konfliktpotenzial\" anknüpft, lässt sich schließlich auch ein \n(beachtlicher) Widerspruch zum Inhalt der letzten dienstlichen Beurteilung des \nAntragstellers, die in erster Linie an seinen bisherigen Tätigkeitsbereich und die dort \nerbrachten Leistungen bzw. gezeigten Fähigkeiten anknüpft, im Ergebnis nicht \nfeststellen. \n\n22\n\nSelbst wenn man aber zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, das \nAuswahlverfahren sei im Zusammenhang mit der Durchführung bzw. Abwickelung \nder mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräche (hier namentlich im Punkt der \nausreichenden Begründung und Dokumentierung der Gründe) nicht völlig \nrechtsfehlerfrei gewesen - was schon zuvor angedeutet worden ist -, so bliebe \nFolgendes zu berücksichtigen: Nicht jeder beliebige Fehler in einem Beurteilungs-, \nBesetzungs- oder Auswahlverfahren führt automatisch dazu, dass der \nunberücksichtigt gebliebene Bewerber im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zwecks vorläufiger Offenhaltung einer Stelle/eines Dienstpostens den \nerforderlichen Anordnungsanspruch hat. Der vorgekommene Rechtsfehler muss \nvielmehr zugleich zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs führen. \nHierzu muss er seiner Art nach die Annahme stützen, dass der im Streit stehenden \nAuswahlentscheidung - und zwar gerade auch die an dem gerichtlichen Verfahren \nbeteiligten Bewerber betreffend - eine hinreichende Orientierung an den materiellen \nKriterien der Bestenauslese fehlt. \n\n23\n\nVgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 8. Juli 2003 - 1 B 349/03 -, Juris, vom 10. \nFebruar 2005 - 1 B 2403/04 -, vom 3. März 2005 - 1 B 2128/04 - und vom 20. \nOktober 2005 - 1 B 1388/05 -.\n\n24\n\nDiese Feststellung lässt sich betreffend die zuvor abgehandelten Rügen des \nAntragstellers indes nicht treffen. Ein sich auf Einzelaspekte der Ordnungsgemäßheit \nder Begründung bzw. der Dokumentierung der Gründe beschränkender \nVerfahrensmangel ist als solcher für die materielle Bewerberauswahl nach den \nGrundsätzen der Bestenauslese ohne Relevanz, wenn die in der Sache für die \nEntscheidung des Dienstherrn maßgeblichen Gründe - wie hier - anderweitig bekannt \ngeworden und in ihrer inhaltlichen Substanz von dem unberücksichtigt gebliebenen \nBewerber auch in Kenntnis dieser Gründe nicht ansatzweise erschüttert worden sind. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, \nentspricht nicht der Billigkeit, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen \nAntrag gestellt und sich dadurch seinerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 \nSatz 1 GKG, wobei Berücksichtung gefunden hat, dass im Beschwerdeverfahren nur \nnoch einer der erstinstanzlich gestellten Anträge anhängig gewesen ist. Die \nBewertung des Interesses mit dem halben Auffangwert entspricht in Fällen der \nvorliegenden Art ständiger Rechtssprechung des Senats.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-19/1-b-1587-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-19/1-b-1587-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274984","retrieved":"2026-07-09 02:46:47.203739+00:00"}}