{"status":"available","doknr":"OLD274983","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0119.19B1034.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"19 B 1034/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren. \n\nDer Streitwert wird in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1034/05 auf 7.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde 19 E 824/05 gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung \nnicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen \nBeschlusses und die nachfolgenden Gründe Bezug genommen.\n\n3\n\nDie Beschwerde 19 B 1034/05 gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung \nder Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist teilweise unzulässig und im Übrigen \nunbegründet.\n\n4\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die \nAntragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es \nnicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller auf \nAussetzung der Vollziehung stattzugeben.\n\n5\n\nDie pauschale Bezugnahme der Antragsteller auf den Akteninhalt, insbesondere \nauf die Begründung ihrer Widersprüche und ihren Vortrag im erstinstanzlichen \nVerfahren genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO. Danach müssen mit der Beschwerde unter anderem die Gründe dargelegt \nwerden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Dem genügt \ndie bloße Bezugnahme auf den Akteninhalt und auf früheres Vorbringen nicht.\n\n6\n\nIm Übrigen greift der Vortrag der Antragsteller in der Sache nicht durch.\n\n7\n\nDer Aufenthaltsstatus der sog. Ortskräfte, d. h. der nicht amtlich entsandten, mit \nZustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des Verwaltungs- \nund des technischen Personals der diplomatischen Missionen und \nberufskonsularischen Vertretungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV, § 3 Abs. 1 Nr. 3 \nDVAuslG),\n\n8\n\nvgl. zu diesem Begriff Ortskraft: Runderlass des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 29. März 1999 - I B 2/43.18 - (im Folgenden: \nOrtskräfteerlass), und OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 17 B 706/00 -,\n\n9\n\nist ebenso wie der Status von Ausländern, die - wie Antragstellerin zu 2. vom \n30. Juli 1987 bis 24. September 1993 - mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes als \nprivate Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer Missionen oder \nberufskonsularischer Vertretungen beschäftigt sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV, § 3 \nAbs. 1 Nr. 4 DVAuslG), entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht \nausländerrechtlich ungeklärt. \n\n10\n\nDie Ortskräfte und privaten Hausangestellten waren (§ 49 Abs. 2 AuslG 1965, § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 DVAuslG) und sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthV vom \nErfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung und eines Aufenthaltstitels befreit, wenn \nGegenseitigkeit besteht. Lediglich für die Zeit vom 1. Januar 1991 (Inkrafttreten des \nAusländergesetzes 1990 und der Verordnung zur Durchführung des \nAusländergesetzes 1990, BGBl 1990 I S. 2983) bis zum 27. Februar 1993 \n(Inkrafttreten der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung \ndes Ausländergesetzes 1990, BGBl 1993 I S. 266) unterlagen die Ortskräfte und \nprivaten Hausangestellten der Aufenthaltsgenehmigungspflicht. Denn die \nVerordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1990 in ihrer ursprünglichen \nFassung, BGBl 1990 I S. 2983, sah lediglich eine Befreiung von der \nAufenthaltsgenehmigungspflicht für amtlich entsandte Mitglieder des dienstlichen \nHauspersonals berufskonsularischer Vertretungen vor. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 \nDVAuslG sind erst mit der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur \nDurchführung des Ausländergesetzes 1990 eingeführt worden. Dementsprechend ist \nder Antragstellerin zu 2. zumindest für die Zeit vom 1. Oktober 1991 (erstmalige \nErteilung) bis zum 27. Februar 1993 zu Recht eine Aufenthaltsbewilligung (§ 28 \nAuslG 1990) erteilt worden.\n\n11\n\nNach Beendigung des genehmigungsfreien Aufenthaltszwecks haben Ortskräfte \nund private Hausangestellte grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG. Denn die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis erfordert unter anderem, dass der Ausländer seit fünf \nJahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Während des \ngenehmigungsfreien Aufenthalts wird den Ortskräften und privaten Hausangestellten \naber regelmäßig keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Soweit der Antragstellerin zu 2. \neine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, ist ihr diese jedenfalls nicht für einen \nZeitraum von fünf Jahren erteilt worden. Hinzu kommt, dass sie die \nAufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 30. September 1993 verlängert worden \nist, nicht (mehr) im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG besitzt.\n\n12\n\nUnbeschadet der Frage, ob § 27 Abs. 3 AufenthV auf vor 2005 verwirklichte \nSachverhalte anwendbar oder der dieser Vorschrift zugrundeliegende \nRechtsgedanke zu beachten ist, kann den Antragstellern auch nach dieser Vorschrift \neine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt \nwerden.\n\n13\n\nNach § 27 Abs. 3 Halbsatz 1 AufenthV lässt der Eintritt eines Befreiungsgrundes \nnach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthV eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder \nNiederlassungserlaubnis unberührt. Diese Regelung begründet keinen Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Sie bestimmt \nlediglich, dass der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 \nAufenthV nicht zum Erlöschen einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis oder \nNiederlassungserlaubnis führt. Abgesehen davon sind die Antragsteller nicht im \nBesitz einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.\n\n14\n\nAuch § 27 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthV findet auf die Antragsteller keine \nAnwendung. Danach steht der Eintritt eines Befreiungsgrundes gemäß § 27 Abs. 1 \noder Abs. 2 AufenthV der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung \neiner Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer \nAufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen. \nDie Antragsteller zu 1. und 3. waren während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu \nkeinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. \nDer Antragstellerin zu 2. ist zwar für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum \n30. September 1993 zur (weiteren) Ausübung ihrer Tätigkeit als private \nHausangestellte eines Mitarbeiters der amerikanischen Botschaft eine \nAufenthaltsbewilligung erteilt worden. Diese Aufenthaltsbewilligung ist jedoch keine \nAufenthaltserlaubnis im Sinne des § 27 Abs. 3 AufenthV iVm § 101 Abs. 2 AufenthG, \ndie gemäß § 27 Abs. 3 AufenthV verlängert werden kann. Das ergibt sich aus dem \nZweck des § 27 Abs. 3 AufenthV.\n\n15\n\nDie Vorschrift bezweckt, nachteilige Wirkungen der Befreiung vom Erfordernis \neines Aufenthaltstitels für solche Ortskräfte und ihre Familienangehörigen zu \nvermeiden, die bereits vor Eintritt des Befreiungstatbestandes in Deutschland \nansässig waren. Ihnen soll ermöglicht werden, ihren vor Aufnahme der \nOrtskrafttätigkeit erworbenen ausländerrechtlichen Status beizubehalten und weiter \nzu verfestigen.\n\n16\n\nBegründung des § 27 der Verordnung zur Durchführung des \nZuwanderungsgesetzes, BR-Drs. 823/02, S. 177.\n\n17\n\nAuch bei diesem Personenkreis bestand nach dem bis zum Inkrafttreten der \nAufenthaltsverordnung geltenden Recht keine Grundlage für die Erteilung eines \nAufenthaltstitels, so dass der Aufenthalt nach Beendigung des ausländerrechtlich \nnicht genehmigungspflichtigen Aufenthalts nicht mehr zu erlauben war. Denn eine \ndem § 27 Abs. 3 AufenthV vergleichbare Regelung gab es unter der Geltung des \nAusländergesetzes 1965, des Ausländergesetzes 1990 und der \nDurchführungsverordnung zum Ausländergesetz 1990 nicht. Die Änderung dieser \nfrüheren Rechtslage mit der Einführung des § 27 Abs. 3 AufenthV zielt darauf ab, bei \nsich bereits im Bundesgebiet befindenden ausländischen Arbeitssuchenden die \nBereitschaft zu wecken, als Ortskraft zu arbeiten. Diese Bereitschaft bestand unter \nder Geltung der früheren Rechtslage weitgehend nicht, weil die Aufnahme der \nTätigkeit als Ortskraft zum Verlust eines bereits gesicherten ausländerrechtlichen \nStatus führte. Insofern verhindert § 27 Abs. 3 AufenthV nach der Begründung des \nVerordnungsgebers, dass zur Besetzung offener Stellen Ortskräfte und ihre \nAngehörigen aus dem Ausland angeworben werden, obwohl bereits auf dem \ndeutschen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitssuchende zur Verfügung stehen.\n\n18\n\nBegründung des § 27 der Verordnung zur Durchführung des \nZuwanderungsgesetzes, a. a. O., S. 177 f.\n\n19\n\nNeue Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sollen durch § 27 Abs. 3 \nAufenthV nicht begründet werden.\n\n20\n\nBegründung des § 27 der Verordnung zur Durchführung des \nZuwanderungsgesetzes, a. a. O., S. 178.\n\n21\n\nIm Kern zielt damit § 27 Abs. 3 AufenthV nur auf solche gemäß § 27 Abs. 1 oder \nAbs. 2 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Ausländer ab, \ndenen vor Eintritt des Befreiungsgrundes ein Aufenthaltstitel oder eine \nAufenthaltsgenehmigung zu einem von diesen Vorschriften nicht erfassten \nAufenthaltszweck erteilt worden ist. Hierzu gehört die Antragstellerin zu 2. nicht. Die \nAufenthaltsbewilligung ist ihr ausschließlich zum Zwecke der Tätigkeit als private \nHausangestellte eines Mitarbeiters der amerikanischen Botschaft und nur deshalb \nerteilt worden, weil für diese Tätigkeit, wie ausgeführt, bis zum Inkrafttreten der \nvierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des \nAusländergesetzes 1990 (vorübergehend) keine Genehmigungsfreiheit bestand.\n\n22\n\nDie Antragsteller haben weiter keinen Anspruch auf Erteilung einer (befristeten) \nAufenthaltserlaubnis nach dem Ortskräfteerlass. Das Verwaltungsgericht ist unter \nBezugnahme auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin \nvom 3. März 2005 - zutreffend - davon ausgegangen, dass die Antragsteller nicht zu \ndem von den Bestimmungen des Ortskräfteerlasses erfassten und begünstigten \nPersonenkreis gehören. Mit dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die \nAntragsteller sich nicht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandergesetzt. \nAuf die Bestimmungen des Ortskräfteerlasses sind sie im Beschwerdeverfahren nicht \neingegangen. \n\n23\n\nDie Antragsteller machen weiter ohne Erfolg einen Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend. Hierzu tragen sie vor, dass \ndie Ortskräfte in Deutschland nicht die gleichen „Privilegien\" wie die amtlich \nentsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer \nVertretungen im Bundesgebiet (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV, § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nDVAuslG) hätten und dass private Beschäftigte von Diplomaten nur der \nKrankenversicherungspflicht unterlägen, während Ortskräfte in vollem Umfang \nsozialversicherungspflichtig seien. Ob darin ein Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz liegt, ist ausländerrechtlich nicht von Relevanz. Der \nGesetz- und Verordnungsgeber ist im Rahmen seines Gestaltungsspielraums,\n\n24\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 17 B 706/00 -,\n\n25\n\nnicht verpflichtet, etwaige sozial- oder auch finanzrechtliche \nUngleichbehandlungen von Ortskräften im Bundesgebiet dadurch auszugleichen, \ndass den Ortskräften ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Aufenthaltsrecht \ngewährt wird. Eine dahingehende Verpflichtung des Gesetz- und Verordnungsgebers \nlässt sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auch nicht \naus den Regelungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen \nvom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische \nBeziehungen vom 24. April 1963 herleiten. Etwaigen Ungleichbehandlungen ist \nsozial- oder finanzrechtlich Rechnung zu tragen, wie dies durch Urteil des \nBundessozialgerichts vom 23. September 2004 - B 10 EG 2/04 R - geschehen ist. \nDanach sind Ortskräfte erziehungsgeldrechtlich so zu stellen wie Ausländer, die im \nBesitz eines Aufenthaltstitels sind.\n\n26\n\nDie Entscheidung des Bundessozialgerichts enthält im Übrigen entgegen der \nAuffassung der Antragsteller keine ausländerrechtlich relevante Aussage. Das \nBundessozialgericht hat entgegen dem Vortrag der Antragsteller insbesondere nicht \nden ausländerrechtlichen Status von Ortskräften als „Aufenthaltserlaubnis anderer \nArt gewertet\". Es hat Ortskräfte lediglich erziehungsgeldrechtlich Ausländern, die im \nBesitz eines Aufenthaltstitels sind, gleichgestellt.\n\n27\n\nDie Antragsteller können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie \ndurften nach der dargestellten Rechtslage zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, \ndass ihnen ein Anschlussaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird. Die \nAntragstellerin zu 2. ist darüber hinaus am 29. August 1991 darüber belehrt worden, \ndass sie Deutschland im Falle der Beendigung ihrer Tätigkeit als private \nHausangestellte eines Mitarbeiters der amerikanischen Botschaft verlassen muss („... \nthat I must leave the Federal Republic of Germany immediately upon termination of \nmy employment with Mr. ...\").\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 4 GKG).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-19/19-b-1034-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-19/19-b-1034-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274983","retrieved":"2026-07-09 02:46:47.116426+00:00"}}