{"status":"available","doknr":"OLD275029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0118.3A2280.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"3 A 2280/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen \nführt nicht auf einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Grund. Die vom Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) bzw. des Vorliegens von \nVerfahrensfehlern (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) sind nicht gegeben \noder schon nicht entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.\n\n3\n\nFür grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage,\n\n4\n\n\"ob führenden Mitgliedern der Exilorganisationen der Sikhs im Falle einer Rückkehr nach \nIndien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 \nAuslG und/oder schwere Menschenrechtsverletzungen im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. \nArt. 3 EMRK droht oder ob dies auszuschließen ist.\"\n\n5\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung \ndes Streitfalles in erster Instanz erheblich war und im Rechtsmittelverfahren ebenfalls sein \nwird. Dieses ist nicht der Fall, soweit die Frage darauf abzielt, ob die bezeichneten Gefahren \nbei Rückkehr nach Indien \"auszuschließen\" sind. Denn vorliegend ist im Anwendungsbereich \ndes § 60 AufenthG, in den die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie § 53 AuslG \naufgegangen sind, ausschließlich darauf abzustellen, ob eine Verfolgungsgefahr nach dem im \nAsylrecht grundsätzlich geltenden gewöhnlichen Prognosemaßstab beachtlich wahrscheinlich \nist.\n\n6\n\nAn der Entscheidungserheblichkeit fehlt es auch, soweit die Frage die \"Exilorganisationen \nder Sikhs\" generell in den Blick nimmt. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines \nAbschiebungsschutzbegehrens darauf, eine formal hohe Position in der in Deutschland tätigen \nExilorganisation Babbar Khalsa International (BKI) zu bekleiden und dieses Amt aktiv \nauszuüben sowie an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen teilzunehmen. Für sein \nVerfahren kann daher nur ein Eintreten für diese Exilorganisation von Bedeutung sein, nicht \naber ein solches für andere Exilorganisationen, selbst wenn sie der BKI in Ausrichtung und \nZielsetzung nahe stehen. \n\n7\n\nSoweit die aufgeworfene Frage ferner auf \"führende Mitglieder\" von Exilorganisationen \nabstellt, lässt sie die durch § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG geforderte Darlegung vermissen, dass \nund in welcher Hinsicht im angestrebten Berufungsverfahren generelle Kriterien für die \nQualifizierung als \"führendes Mitglied\" im Sinne der Fragestellung entwickelt werden \nmüssten und überhaupt könnten. Insofern genügt es nicht, dass das Zulassungsvorbringen die \nAnnahme nahe legt, es komme nicht allein darauf an, ein formal hohes Amt zu bekleiden, \nsondern es sei darüber hinaus auch ein aktives Tätigwerden innerhalb des Amtes erforderlich. \nEine weitergehende Darlegung des Gegenstandes der aufgeworfenen Fragestellung und ihrer \nKlärungsfähigkeit war auch nicht in Anbetracht der Ausführungen in dem angefochtenen \nUrteil entbehrlich. In dessen Tatbestand heißt es zwar, der Kläger habe sich in dem \nAsylfolgeverfahren \"erneut auf seine herausgehobene Position bei Babbar Khalsa \nInternational [berufen] und [...] dies durch Vorlage zahlreicher Schriftstücke glaubhaft\" \ngemacht. Ein zu einer \"führenden Mitgliedschaft\" ausreichendes Profil exilpolitischer \nBetätigung, das mit der Fragestellung aufgegriffen worden sein könnte, wird hiermit nicht \naufgezeigt. Im Übrigen bezeichnet das Urteil den Kläger entgegen dem Zulassungsvorbringen \nnicht als \"führendes Mitglied\", auch wenn in den Entscheidungsgründen die Formulierung \nauftaucht, dass \"selbst führende Mitglieder der Exilorganisation in Indien nicht der Gefahr \neiner politischen Verfolgung [...] ausgesetzt sind\". Mit dieser Formulierung wird nicht die \nkonkrete exilpolitische Betätigung eines Asylsuchenden bewertet, sondern lediglich die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht, dass dem genannten \nPersonenkreis und - dies ergibt sich aus dem Wort \"selbst\" - erst recht den nicht exponiert \nexilpolitisch Tätigen keine Rückkehrgefährdung drohe.\n\n8\n\nVgl. den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Senatsbeschluss vom 22. \nJuli 2005 - 3 A 3618/02.A -.\n\n9\n\nVon allem anderen abgesehen, fehlt es außerdem an der Darlegung, dass der Rechtssache \neine allgemeine, nämlich eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung \nzukommt. Der Kläger beruft sich darauf, dass die aufgeworfene Frage \"die Asylverfahren \naller besonders exponierten Funktionäre der BKI und wohl auch der vergleichbar gefährdeten \nInternational Sikh Youth Federation\" betreffe. Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass es \nnach bisheriger und auch durch das Zulassungsvorbringen nicht erschütterter Erkenntnislage \nvon den jeweiligen besonderen Einzelfallumständen wie Art und Umfang oder Zeitdauer der \nexilpolitischen Tätigkeit abhängt, ob eine asylrechtlich relevante bzw. \nabschiebungsschutzrelevante Gefährdung anzunehmen ist.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - 3 A 4906/04.A.\n\n11\n\nZudem hat der Kläger mit der Klagebegründung vom 1. April 2003 erstinstanzlich \nangeführt, er sei Vizegeneralsekretär der BKI in Deutschland und als solcher deren \"treibende \nKraft\", er sei \"Motor der Aktivitäten der BKI\". Im Berufungszulassungsverfahren hat er diese \nSelbsteinschätzung mit der Beschreibung \"Übernahme des wesentlichen Teils der Geschäfte \nder BKI\" bzw. dem Verweis auf seine \"ganz besonders herausgehobene Bedeutung\" innerhalb \nder BKI bekräftigt. Er hat aber nichts dafür dargetan, dass es überhaupt andere innerhalb der \nBKI tätige Personen gibt, die eine vergleichbar herausgehobene Position bekleiden und in \neiner ihm vergleichbaren Art und Weise sich für die Ziele der Organisation einsetzen. \nVielmehr hat er ausdrücklich klargestellt, dass die Kläger in den von ihm angeführten \nReferenzentscheidungen anderer Verwaltungsgerichte mit \"vielleicht\" einer Ausnahme \"in der \nBedeutung hinter [ihm] zurückbleiben\". Dieses Vorbringen lässt darauf schließen, dass die \nStellung des Klägers innerhalb der BKI eher singulär ist. Demnach spricht alles für die \nAnnahme, dass der Kläger keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Frage \naufgeworfen hat, sondern in Wahrheit im Gewand einer Grundsatzrüge die Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils in seinem konkreten Einzelfall angreift. Dies führt jedoch mit Blick auf \n§ 78 Abs. 3 AsylVfG zu keinem Berufungszulassungsgrund.\n\n12\n\nÜberdies entspricht das angefochtene Urteil, soweit es die auf Feststellung des Vorliegens \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) gerichtete Klage \nabgewiesen hat, mindestens im Ergebnis der Rechtslage, so dass das Zulassungsbegehren \ninsofern, nachdem der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, auch aus diesem \nGrunde keinen Erfolg haben kann (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend). Abschiebungsschutz \nnach § 60 Abs. 1 AufenthG kann dem Kläger (jedenfalls) wegen § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 \nAufenthG nicht gewährt werden. § 60 Abs. 1 AufenthG findet danach nämlich keine \nAnwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der \nAusländer sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen \nder Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Dies ist bei dem Kläger der Fall, weil er eine \nhochrangige Position in der Führungsspitze der BKI inne hat und sich nach eigenem \nBekunden auch am Sammeln von Geldern für die BKI beteiligt hat. Der Senat sieht hierzu \nvon einer weiteren Begründung ab und nimmt Bezug auf das von dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers selbst vorgelegte Urteil des\n\n13\n\nVG Mainz vom 27. April 2005 - 7 K 755/04.MZ -, juris Nr. MWRE 116470500,\n\n14\n\ndessen einschlägige Ausführungen er sich zu eigen macht. \n\n15\n\nDer Antrag hat des Weiteren auch keinen Erfolg, soweit er das Vorliegen von Fehlern des \nerstinstanzlichen Verfahrens rügt. Der Kläger sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ \n78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass das \nVerwaltungsgericht den ausführlichen Vortrag zu seinen umfangreichen exilpolitischen \nBetätigungen inhaltlich nicht berücksichtigt habe. Indes hat das Gericht die Angaben des \nKlägers zu seinen exilpolitischen Betätigungen zur Kenntnis genommen. Das ergibt sich aus \ndem Tatbestand des angefochtenen Urteils, wo es heißt, dass der Kläger seine herausgehobene \nPosition bei der BKI durch zahlreiche Schriftstücke glaubhaft gemacht habe. Im Übrigen hat \ndas Gericht rechtliches Gehör nur nach Maßgabe seines eigenen materiell-rechtlichen \nStandpunktes zu gewähren, selbst wenn dieser irrig sein sollte. Es durfte daher davon \nabsehen, in den Entscheidungsgründen auf Einzelheiten des Vorbringens des Klägers \neinzugehen, weil es der Auffassung war, dass \"selbst führende Mitglieder der ... [BKI] in \nIndien nicht der Gefahr einer politischen Verfolgung (hier: Tatbestand des § 51 AuslG) \nausgesetzt\" seien. Der weitere Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe seinen schriftsätzlichen \nHinweis auf die verschärften Straftatbestimmungen des POTO und die daraus resultierenden \nGefahren übergangen, trifft nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung \nausdrücklich \"unter Berücksichtigung einer neueren Rechtslage in Indien\" \nvorgenommen.\n\n16\n\nSchließlich rügt der Kläger, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen sei (§ 138 Nr. 6 \nVwGO), soweit es in Bezug auf § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK die Frage des \nWiederaufgreifens des Verfahrens außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG behandele. Auch dies führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung. Aus den \nAusführungen in der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil deshalb im \nSinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre. Diese Vorschrift regelt den \nnotwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen \nim Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die \nrichterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn \ndieser Regelung ist zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden \ntatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, zum anderen, dem \nRechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf die inhaltliche Richtigkeit in \nprozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen \nversehen i.S. des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so \nmangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr \nerfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht nur dann der Fall, wenn \ndem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch, wenn \ndie Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht \nerkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Die \nVoraussetzungen des § 138 Nr. 6 VwGO liegen mit anderen Worten (nur) dann vor, wenn die \nEntscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen \nGründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.\n\n17\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, Buchholz 310 § 138 \nZiffer 6 Nr. 32, m.w.N.\n\n18\n\nEine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hatte im \nZusammenhang mit der Verneinung einer Änderung der Sachlage festgestellt, dass selbst \nführenden Exilpolitikern der BKI bei einer Rückkehr nach Indien nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Hiervon ausgehend musste es keine \ngesonderten Ausführungen zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK mehr machen \nangesichts dessen, dass auch insoweit allenfalls eine Gefährdung wegen der exilpolitischen \nBetätigung des Klägers in Betracht zu ziehen war; indes hatte es nach dem zuvor \nAusgeführten eine solche Gefahr gerade nicht festgestellt. \n\n19\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n21\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-18/3-a-2280-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-18/3-a-2280-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275029","retrieved":"2026-07-09 02:46:50.848069+00:00"}}