{"status":"available","doknr":"OLD275030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0118.16B2137.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"16 B 2137/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg; die auf die vorgetragene \nBeschwerdebegründung beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den \nAntragsteller günstigeren Ergebnis.\n\n3\n\nDer Antragsteller kann für sich nichts daraus herleiten, dass das \nVerwaltungsgericht lediglich (summarisch) die Erfolgsaussichten des laufenden \nWiderspruchsverfahrens, nicht aber eines sich gegebenenfalls anschließenden \nKlageverfahrens in den Blick genommen hat. Der Prüfungsmaßstab würde sich \nnämlich durch die vom Antragsteller für richtig gehaltene Erweiterung des \nPrüfungsrahmens nicht zu seinen Gunsten verändern. Sowohl im \nWiderspruchsverfahren als auch im Rahmen einer eventuell nachfolgenden \nAnfechtungsklage geht es um die Frage, ob der angefochtene Verwaltungsakt, also \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 - Entziehung der \nFahrerlaubnis -, mit dem formellen und materiellen Recht im Einklang steht. Da die \nFahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punktsystem \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die \nStraftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist, wäre auch im \nverwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren kein Raum mehr für die Prüfung, ob \ndie dem Antragsteller zur Last gelegten Verkehrsverstöße zum Teil von anderen \nPersonen begangen worden sind oder ob die ahndende Behörde - wie der \nAntragsteller meint - gegen das Übermaßverbot verstoßen haben könnte.\n\n4\n\nDer Antragsteller bemängelt auch ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe bei \nder Entscheidung nicht hinreichend auf seine Interessenlage abgestellt. Soweit das \nVerwaltungsgericht im Ausgangspunkt die Interessenabwägung an der Frage \nausgerichtet hat, ob der Widerspruch bzw. eine sich gegebenenfalls anschließende \nAnfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich in der Sache Erfolg haben \nwerde, befindet es sich in Übereinstimmung mit der Praxis des Senats und der \nvorherrschenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 -, NWVBl. \n2004, 273, mwN.\n\n6\n\nAbgesehen davon würde auch eine rein interessenbezogene Abwägung nicht \nzugunsten des Antragstellers ausfallen. Dem Verwaltungsgericht ist darin \nbeizupflichten, dass die Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen \nParkvorschriften verstößt, auch im Hinblick auf sein Verhalten im fließenden Verkehr \naussagekräftig ist und die Interessenabwägung entscheidend prägt. Das wird \ninsbesondere dadurch unterstrichen, dass der hohe Punktestand des Antragstellers \nnicht ausschließlich aus Verstößen gegen Parkvorschriften resultiert, sondern auch \nzwei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Buche schlagen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-18/16-b-2137-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-18/16-b-2137-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275030","retrieved":"2026-07-09 02:46:50.933662+00:00"}}