{"status":"available","doknr":"OLD275033","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0118.12A492.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"12 A 492/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtpunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Gerichtsbescheides im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nNamentlich vermag die Argumentation der Kläger nicht die \nentscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, es \nfehle an einem § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genügenden Bekenntnis der Klägerin zu 1. \nnur zum deutschen Volks-tum, weil in ihrem ersten Inlandspass mit ihrem Willen die \nrussische Nationalität ihres Vaters eingetragen worden sei. Bei dem \nErklärungsversuch, dass es bei der Anhö-rung der Klägerin zu 1. am 23. November \n1998 in der Deutschen Botschaft in B. aufgrund der psychischen Stresssituation \nzu einer fehlerhaften Wahrnehmung und Beantwortung der Fragen zur Eintragung \nder Nationalität in den Dokumenten gekom-men sei, handelt es sich lediglich um eine \nhypothetische Unterstellung, die jeglichen konkreten Anhaltspunktes oder \nNachweises entbehrt. Dass es sich so verhalten ha-ben kann, entzieht der \nanderslautenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht \nden Boden. Gleicherweise untauglich ist es, eine fehlende Korrektur der \nAufzeichnungen nach deren Rückübersetzung in die russische Spra-che damit \nrelativieren zu wollen, dass die Klägerin zu 1. sich in dieser existentiellen Situation \naus einem Gefühl der Demut und Ergebenheit heraus das Wohlwollen der \nBehördenmitarbeiter habe sichern wollen. Eine solche Rechtfertigung vermag schon \nvor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin zu 1. andererseits der Wichtigkeit ihrer \nAngaben für ihren Übersiedlungswunsch durchaus bewusst gewesen sein soll, nicht \nzu überzeugen.\n\n5\n\nNicht zu erschüttern vermag das Zulassungsvorbringen auch die Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, dass die klägerseits vorgelegte Fotokopie einer Forma 1 \naus dem Jahre 1987 nicht zugunsten der Klägerin zu 1. verwertbar sei. Es reicht \nnicht aus, für die Echtheit des abgelichteten Originaldokuments pauschal ins Feld zu \nführen, dass sich ein kasachischer Verwaltungsangestellter möglicherweise über die \nBestimmungen seines Landes, nach denen Originale der Forma 1 nicht an \nAntragsteller ausgehändigt werden, hinweggesetzt haben könnte. Das abgelichtete \nOriginal - und nur von dessen Fälschung geht das Verwaltungsgericht aus - stand zu \nkeiner Zeit als Beweisobjekt für eine Untersuchung auf Fälschungsmerkmale zur \nVerfügung. Abgesehen davon hätte das Fehlen von Fälschungsmerkmalen auch \nnicht zwingend auf die inhaltliche Richtigkeit der Originalurkunde schließen lassen, \nweil das Verwaltungsgericht zutreffend und unwidersprochen davon ausgegangen \nist, dass es in Kasachstan zumindest seit Anfang der Neunziger Jahre möglich sei, \nsich Originalvordrucke einer Forma 1 auf illegalem Wege zu verschaffen, also \nletztlich eine - nach außen hin - echte Urkunde herzustellen.\n\n6\n\nAuf die Echtheit der bloßen Forma 1-Kopie, für die die Zulassungsschrift deren \nfrühzeitige Vorlage durch die Mutter der Klägerin zu 1. bereits unter dem 25. \nNovember 1997 noch vor deren Anhörung am 23. November 1998 anführt, kommt es \ndanach nicht entscheidend an. Es ist auch weder nachgewiesen noch sonstwie \nzwingend, dass der Klägerin zu 1. das frühzeitige Vorliegen einer solchen Kopie \nbeim Bundesverwaltungsamt anlässlich ihrer mündlichen Befragung überhaupt als \nRichtschnur für ihre Angaben bewusst war. Ihre vom Inhalt der Kopie abweichende \nAntwort spricht vielmehr gegen ein solches Vergegenwärtigen und genügt schon \ndeshalb nicht als Indiz dafür, dass es aufgrund der Stresssituation zu einer \nunrichtigen Protokollierung der die Nationalitätseintragung betreffenden Angaben \ngekommen ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zu 1. in ihrer \nAufgeregtheit die Vorgaben durch die bereits übersandte Kopie der Forma 1 lediglich \nvergessen und deshalb ihre Antworten gerade nicht nach verfahrenstaktischen \nErwägungen ausgerichtet hat. \n\n7\n\nSchließlich vermag es auch nicht in Abweichung von der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts einen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid \nder Mutter T. T1. der Klägerin zu 1. zu begründen, wenn letztere seinerzeit bei \nihrer Antragstellung im Jahre 1993 weder durch Sachbearbeiter noch das verwandte \nAntragsformular auf die Möglichkeit der Einbeziehung volljähriger Angehöriger \nhingewiesen worden ist. Aus der überreichten Kopie des Aufnahmeantrags vom \n28. Februar 1993 geht die Klägerin M. L. nicht als Angehörige hervor, für die \ndie Aufnahme erwünscht wird. Auch sonst ist mit der Zulassungsbegründung nichts \nvorgetragen worden, was auf die Absicht einer gemeinsamen Übersiedlung \nschließen lässt, die den Hintergrund für das Erfordernis einer Antragstellung auf \nEinbeziehung noch vor Ausreise des Stammberechtigten nach altem Recht \ndarstellt.\n\n8\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO ist schon nicht hinreichend nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die \nAntragsschrift formuliert keine für die Entscheidung der Streitsache im \nRechtsmittelverfahren erhebliche konkrete Rechtsfrage, die klärungsbedürftig und \ndarüber hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. Dass zu dem Sachverhalt des \nvorliegenden Verfahrens noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ist insoweit \nzu unbestimmt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n12\n\nDer Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§§ 84 Abs. 1 \nSatz 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-18/12-a-492-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-18/12-a-492-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275033","retrieved":"2026-07-09 02:46:51.171901+00:00"}}