{"status":"available","doknr":"OLD275032","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0118.10B1844.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"10 B 1844/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2., zu 3., zu 4. und 5., zu 6., zu 7. und 8. sowie zu 9. und 10. \ntragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen jeweils zu 1/6. Die Antragsteller zu 1. und 2., zu 4. und 5., zu 7. und 8. sowie \nzu 9. und 10. haften für den jeweils auf sie entfallenden Kostenanteil im jeweiligen \nInnenverhältnis als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 31. Januar 2005 zur Errichtung einer Mobilfunkbasisstation auf dem in \nder Gemarkung W. , Flur 140 gelegenen Flurstück 119 mit Vorschriften des Bauplanungs- \noder Bauordnungsrechts unvereinbar ist, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen \nbestimmt sind.\n\n4\n\nDie Beschwerde bietet daher keinen Anlass, die in jeder Hinsicht zutreffend begründete \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.\n\n5\n\nSoweit die Antragsteller bemängeln, das Verwaltungsgericht habe die vom künftigen \nBetrieb der Mobilfunkbasisstation ausgehende Belastung der Umgebung durch \nelektromagnetische Felder fehlerhaft beurteilt, weil es eine über die Funktion eines \nRichtfunksammlers hinausgehende mögliche Intensivierung der genehmigten Nutzung und \ndas Erfordernis daraus folgender Sicherheitsabstände nicht berücksichtigt habe, geht dieser \nEinwand fehl. Nach der für die genehmigte Mobilfunkbasisstation erteilten \nStandortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 2. Juli \n2004 sind für die Anlage keine standortbezogenen Sicherheitsabstände erforderlich. Ob eine \nandere als die genehmigte Nutzung unter Immissionsschutzgesichtspunkten zulässig wäre \noder die Einhaltung von standortbezogenen Sicherheitsabständen erfordern würde, ist weder \nim Baugenehmigungsverfahren noch bei der gerichtlichen Überprüfung der konkret erteilten \nBaugenehmigung zu prüfen, da eine solche Nutzung auch dann nicht Gegenstand der \nBaugenehmigung ist, wenn sie - wie die Antragsteller meinen - ohne weiteres und von außen \nnicht erkennbar jederzeit aufgenommen werden kann. Der Rechtsschutz für den durch eine \nanderweitige Nutzung einer genehmigten Anlage möglicherweise beeinträchtigten Nachbarn \nwird durch diese Beschränkung des Prüfungsumfanges nicht verkürzt. Ist eine Anlage im \nSinne des § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW - wie hier - wegen ihrer Höhe von mehr als 10 m \nbaugenehmigungspflichtig, bedarf auch die Nutzungsänderung dieser Anlage einer \nBaugenehmigung, wenn die geänderte Nutzung beispielsweise schädliche \nUmwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder hervorrufen oder die Einhaltung von \nSicherheitsabständen erforderlich machen kann. Eine solchermaßen wesentliche \nNutzungsänderung bedürfte auch einer neuen Standortbescheinigung und einer Anzeige \ngemäß § 7 der 26. BImSchV gegenüber der zuständigen Behörde. Der durch eine spätere \nNutzungsänderung möglicherweise beeinträchtigte Nachbar kann mithin Rechtsschutz durch \nAnfechtung der für die Nutzungsänderung zu erteilenden Baugenehmigung erlangen. \nAnhaltspunkte dafür, dass sich die Beigeladene, sollte sie die Nutzung der \nMobilfunkbasisstation ausweiten wollen, über die bauordnungsrechtlichen Vorschriften \nhinwegsetzen und eine mögliche Nutzungsänderung ohne die dafür erforderliche \nBaugenehmigung vornehmen würde, sind nicht ersichtlich.\n\n6\n\nDer etwa 70 m hohe Stahlgittermast übt entgegen der Ansicht der Antragsteller auf keines \nihrer Grundstücke eine \"erdrückende Wirkung\" aus. Der von der Rechtsprechung entwickelte \nBegriff der \"erdrückenden Wirkung\" ist für bauliche Zustände geprägt worden, bei denen eine \nbauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein \nbenachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich \"die Luft \nnimmt\". Von einer baulichen Anlage kann gegenüber einem bebauten oder unbebauten \nGrundstück eine \"erdrückende Wirkung\" ausgehen, wenn die Größe der \"erdrückenden\" \nbaulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles - und gegebenenfalls trotz \nWahrung der erforderlichen Abstandflächen - derart übermächtig ist, dass das \"erdrückte\" \nGrundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einer \"herrschenden\" baulichen Anlage \ndominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine \nsolche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller \nkonkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Neben den Ausmaßen der \nbetreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine \nmaßgebliche Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung ist \nregelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der \n\"erdrückenden\" baulichen Anlage zu den Grenzen des \"erdrückten\" Grundstücks. Zusätzlich \nkann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die \n\"erdrückende\" bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern \nvergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der \"erdrückenden Wirkung\" noch beitragen \nund diese verstärken können.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 \n\n8\n\n- 10 A 3138/02 -.\n\n9\n\nJedenfalls bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nach den vorstehenden Grundsätzen \neine derartige, baurechtlich als rücksichtslos einzustufende \"erdrückende Wirkung\" hier zu \nverneinen. Das dem Senat vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial bestätigt insoweit den \nEindruck von den örtlichen Verhältnissen, den die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts im \nOrtstermin gewonnen und in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat. \nAuch wenn hiernach die optische Präsenz des Stahlgittermastes von den Grundstücken der \nAntragsteller aus mehr oder weniger deutlich festzustellen ist, bleibt der Effekt dieser \noptischen Präsenz für die besagten Grundstücke angesichts des Anlagenstandorts inmitten der \nfreien Landschaft und der Entfernung dieses Standorts zu den Grundstücksgrenzen von \nmindestens 160 m weit unterhalb der Schwelle einer \"erdrückenden Wirkung\". Dass der \nStahlgittermast eines der Grundstücke der Antragsteller in der Weise dominiert, dass er ihm \ndie eigenständige Nutzungscharakteristik nimmt, lässt sich bei wertender Betrachtung nicht \nfeststellen.\n\n10\n\nSchließlich können die Antragsteller gegenüber der Mobilfunkbasisstation keinen \nAbwehranspruch wegen drohender Veränderung des Baugebietscharakters herleiten. Der \nStandort der Mobilfunkbasisanlage liegt ohne jeden Zweifel im Außenbereich und vermag \ndaher den Charakter angrenzender (faktischer) Baugebiete im Sinne der \nBaunutzungsverordnung weder zu prägen noch zu verändern.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-18/10-b-1844-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-18/10-b-1844-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275032","retrieved":"2026-07-09 02:46:51.093932+00:00"}}