{"status":"available","doknr":"OLD275079","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0117.6B2010.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-17","aktenzeichen":"6 B 2010/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, vom Senat allein zu \nprüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zum Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDem Hauptantrag der Antragstellerin, \n\n4\n\nunter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs vom 7. Juli 2005 gegen die Versetzungsverfügung des Schulamtes für den \nKreis P. vom 24. Juni 2005 anzuordnen, \n\n5\n\nwäre in der Sache nur dann Erfolg beschieden, wenn das private Interesse der \nAntragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung zunächst verschont \nzu bleiben, höher zu bewerten wäre als das öffentliche Interesse an deren sofortiger \nVollziehung. Dies wäre der Fall, wenn sich die Versetzungsverfügung bei summarischer \nPrüfung als offensichtlich rechtswidrig erweisen würde oder aber - für den Fall, dass sich \nnach einer solchen Prüfung weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die \noffensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung feststellen ließe, eine unabhängig von den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein \nÜberwiegen des Aussetzungsinteresses ergäbe. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 25. April \n2005 - 6 B 243/05 -.\n\n7\n\nBeides ist vorliegend nicht der Fall.\n\n8\n\nGemessen an den Darlegungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung lässt \nsich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung vom 24. Juni 2005 nicht \nfeststellen. \n\n9\n\nZunächst kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob zum \nhier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt,\n\n10\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42.00 \n-, Buchholz 232 § 26 BGB Nr. 40,\n\n11\n\n- dem Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (Montag, den 5. Dezember 2005) - \nan der ohne ihre Zustimmung erfolgten Versetzung der Klägerin von der Katholischen \nGrundschule G. -I. in P. -S. zur Katholischen Grundschule T. in B. ein \ndienstliches Bedürfnis bestand (§ 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Der Antragsgegner hat sich \ninsoweit darauf berufen, dass ein Neustart an der Katholischen Grundschule in P. -S. und \neine Wiederherstellung des Schulfriedens nicht gelingen könne, solange eine Gewinner- oder \nVerliererseite des Konflikts, der dort bestanden habe, an dieser Schule verbleibe. Da von \nverschiedenen Stellen sowohl für als auch gegen die Antragstellerin, die im Mittelpunkt \ndieses Konflikts gestanden habe, Stellung bezogen worden sei, und die daraus resultierende \nMeinungsteilung unüberbrückbar erscheine, gefährde ein Verbleib der Antragstellerin an \ndieser Schule deren Funktionsfähigkeit und den dortigen Schulfrieden. Insoweit sei es auch \nunter Fürsorgegesichtspunkten notwendig, der Antragstellerin einen unbelasteten Neuanfang \nan einer anderen Wirkungsstätte zu ermöglichen. \n\n12\n\nDiese Erwägungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei Streitigkeiten, die sich - \nwie vorliegend - über einen längeren Zeitraum hinziehen, kann gegebenenfalls auch das \nBedürfnis bestehen, sämtliche Kontrahenten zu versetzen, um nicht den ungerechtfertigten \nEindruck zu erwecken, der Verbleibende sei der Sieger des Streits, womit ein Quell für einen \nneuen Streit geschaffen würde.\n\n13\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand: Dezember 2005, § 28 LBV NRW, Rdnr. 95.\n\n14\n\nAllerdings ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob die Einschätzung des \nAntragsgegners auch zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch Geltung \nbeanspruchen kann. \n\n15\n\nDie Antragstellerin trägt insoweit vor, dass sich die Zustände an der Katholischen \nGrundschule in P. -S. bereits zum Ende des Schuljahres 2004/05 normalisiert hätten, \nnachdem die anderen am dortigen Konflikt beteiligten Lehrerinnen, die ebenso wie die \nAntragstellerin mit Wirkung zum 1. August 2005 - in einem Fall mit Wirkung vom 22. \nAugust 2005 - an andere Schulen versetzt bzw. abgeordnet worden sind, der Katholischen \nGrundschule in P. -S. bereits vorher infolge von Erkrankungen ferngeblieben seien. In \nihrer im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hat die \nAntragstellerin hierzu ausgeführt: \"Insbesondere trifft zu, dass seit der Versetzung der \nanderen Lehrerinnen keinerlei Anfeindungen mehr gegen mich erhoben worden sind, und \ndass die vorher sehr problematische Arbeit im Kollegium, das mich zum Opfer zahlreicher \nMobbinghandlungen gemacht hat, nunmehr unproblematisch läuft. Ich werde nicht mehr \ngemobbt auch nicht mehr anderweitig angefeindet. Die Arbeit des Kollegiums ist seit den \nVersetzungen völlig unproblematisch und harmonisch.\"\n\n16\n\nDieses Vorbringen betrifft aber nur die Situation innerhalb des Lehrerkollegiums an der \nKatholischen Grundschule in P. -S. . Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt \nhat, hat sich der Konflikt an dieser Schule jedoch auch auf Teile der Schüler und deren Eltern \nnachhaltig ausgewirkt. Dies hat unter anderem zu einer Spaltung der Elternschaft auch in \nBezug auf die Person der Antragstellerin geführt. Angesichts dessen und unter \nBerücksichtigung des Umstands, mit welcher Intensität diese Auseinandersetzung von Teilen \nder Elternschaft geführt worden ist, spricht einiges für die Annahme, dass sich bei einem \nVerbleib bzw. nunmehr bei einer Rückkehr der Antragstellerin an ihre ehemalige Schule die \nderzeit - soweit für den Senat ersichtlich - zum Erliegen gekommenen Spannungen wieder \naufbrechen werden, was wiederum zu einer erneuten Gefährdung des Schulfriedens führen \ndürfte. Ob von derartigen Nachwirkungen des hier in Rede stehenden Konflikts, die ein \nfortbestehendes dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Antragstellerin begründen \nkönnen, \n\n17\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42.00 \n-, a.a.O.; Schütz/Maiwald, § 28 LBG NRW, Rdnr. 95 f.,\n\n18\n\nauch an der Katholischen Grundschule in P. -S. ausgegangen werden muss, lässt sich \nanhand des Vorbringens der Beteiligten und der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht \nabschließend beurteilen. \n\n19\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin wird eine offensichtliche Rechtswidrigkeit \nder Versetzungsverfügung vom 24. Juni 2005 auch nicht durch Ermessensfehler begründet. \n\n20\n\nDie Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre \nVersetzung ungeeignet und nicht erforderlich gewesen sei, weil sich die Situation an der \nKatholischen Grundschule G. -I. in P. -S. bis zum Ende des Schuljahres 2004/05 \naufgrund der weiteren Schritte der Bezirksregierung wieder entspannt habe. Denn nach den \nvorigen Ausführungen ist gerade Letzteres noch nicht geklärt.\n\n21\n\nDass die Antragstellerin selbst ihre Versetzung als Bestrafung empfindet, oder dass sich \ndiese Maßnahme in ihren Auswirkungen möglicherweise als solche darstellt, begründet \nebenfalls keine Ermessensfehlerhaftigkeit der Versetzungsentscheidung. \n\n22\n\nDa die Versetzbarkeit dem Beamtenverhältnis immanent ist, haben dienstliche Belange \ngrundsätzlich den Vorrang. Damit verbundene Härten - auch persönlicher Art - muss der \nBeamte insoweit hinnehmen.\n\n23\n\nVgl. Schütz/Maiwald, § 28 LBG NRW, Rdnr. 123.\n\n24\n\nAus denselben Erwägungen würde sich die Versetzung der Antragstellerin, soweit hierfür \nunter den oben genannten Gesichtspunkten ein dienstliches Bedürfnis gegeben sein sollte, \nauch nicht als unverhältnismäßig erweisen. \n\n25\n\nSchließlich greift auch der Einwand der Antragstellerin, die Bezirksregierung stelle durch \nihre Versetzung ihre eigene Methoden in Frage, nicht. Die Antragstellerin trägt hierzu weiter \nvor, durch die Versetzung aller am Konflikt beteiligten Lehrkräfte könnten aus Sicht der \nEltern Bedenken an dem Konzept der Bezirksregierung entstehen, durch einen sogenannten \nKonsenzfindungsausschuss sowie Supervisionsmaßnahmen nicht nur den Schulfrieden an der \nKatholischen Grundschule in P. -S. wiederherzustellen, sondern auch Reibungspunkte \nzwischen Elternschaft, Schulbehörde und Lehrerschaft aufzuarbeiten. Denn die Versetzung \naller an dem dortigen Konflikt beteiligten Lehrerinnen würde im Ergebnis dazu führen, dass \nder Konsensfindungsausschuss nur noch den Graben zwischen der Elternschaft und dem \nSchulrat \"kitten\" könnte. \n\n26\n\nZum einen ist insoweit schon zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin auf diese \nGesichtspunkte zu ihren Gunsten überhaupt berufen kann; denn es ist nicht erkennbar, dass \nsie hiermit die Beeinträchtigung eigener Interessen geltend macht. Zum anderen ist der \nAntragsgegner nicht gehindert, gegebenenfalls auch abweichend von seinem ursprünglichen \nKonzept, die für die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Schulfriedens an der \nKatholischen Grundschule in P. -S. erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt um \nso mehr, als schon zu dem Zeitpunkt, als die Bildung des Konsenzfindungsausschusses \nbeschlossen wurde, seitens des Antragsgegners Personalmaßnahmen erwogen worden \nsind.\n\n27\n\nDie nach alledem - unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens - \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVersetzungsverfügung vom 24. Juni 2005 gegeben ist. Da gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG \nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung \nhaben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel \nausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Schon demgegenüber kann das private \nInteresse des Beamten nur ausnahmsweise vorrangig sein und setzt besonders gewichtige \nGründe auf dessen Seite voraus.\n\n28\n\nStändige Rechtssprechung des Senats, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April \n1998 - 6 B 500/98 -, vom 25. Oktober 1999 - 6 B 1818/99 -, vom 20. Oktober 2000 - 6 B \n1372/00 -, vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 -\n.\n\n29\n\nDerartige Gründe hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht \ndargetan. Namentlich ist ihre Befürchtung, dass ihr an der Katholischen Grundschule \nT. in B. ein Neuanfang nicht möglich sei, weil weder das dortige Kollegium \nnoch die Elternschaft auf sie - die Antragstellerin - vorbereitet worden seien, und sie daher \nmit Ablehnung und Animositäten rechnen müsse, nicht ausreichend, um das öffentliche \nVollzugsinteresse hinter ihr persönliches Aussetzungsinteresse zurücktreten zu lassen.\n\n30\n\nErweist sich nach alledem der Hauptantrag der Antragstellerin als unbegründet, bleibt \nauch ihrem hilfsweise geltend gemachten Begehren,\n\n31\n\ndie Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO \naufzuheben,\n\n32\n\nschon aus diesem Grund der Erfolg versagt.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-17/6-b-2010-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-17/6-b-2010-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275079","retrieved":"2026-07-09 02:46:55.448580+00:00"}}