{"status":"available","doknr":"OLD275076","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0117.20B1252.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-17","aktenzeichen":"20 B 1252/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1. und 3. \ntragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 7.500,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. \n4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Interessenabwägung (§§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO) im \nErgebnis zugunsten des Antragstellers zu ändern. In Würdigung des \nBeschwerdevorbringens hat das Verwaltungsgericht weder die Erfolgsaussichten der \nvom Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen \nAnfechtungsklage zu dessen Nachteil verkannt noch, losgelöst vom \nwahrscheinlichen Ausgang des Klageverfahrens, das Gewicht der \nAufschubinteressen des Antragstellers zu gering veranschlagt. \n\n4\n\nDie Beschwerdebegründung verdeutlicht keine Gesichtspunkte, die bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage einen Erfolg des mit der Klage (auch) verfolgten \nAnfechtungsbegehrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. \nInsbesondere sind Rechtsmängel, die zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses oder zu dem Ausspruch führen, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, nicht \noffensichtlich. \n\n5\n\nDas Unterbleiben der Auslegung der vom Büro C. C1. J. erstellten \nVorstudie von Oktober 1997 stellt keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar. Im \nRahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren auszulegen ist \nder Plan (§ 152 Abs. 1 LWG iVm § 73 Abs. 3 VwVfG NRW). Der Plan besteht aus \nden Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von \ndem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 \nSatz 2 VwVfG NRW). Welche Unterlagen im Einzelnen auszulegen sind, bestimmt \nsich nach dem Informationszweck der Auslegung. Den von dem Vorhaben potentiell \nBetroffenen muss durch die ausgelegten Unterlagen Anlass zu der Prüfung gegeben \nwerden, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie zur Wahrung \nihrer Belange Einwendungen erheben wollen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140; \nUrteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214.\n\n7\n\nZur ausreichenden Unterrichtung der potentiell Betroffenen über das Vorhaben \nund dessen Auswirkungen auf ihre Belange kann die Auslegung von Unterlagen über \nPlanalternativen erforderlich sein. Das trifft indessen auf die Vorstudie, in der \nverschiedene Alternativen für die Gestaltung des Retentionsraumes im Rheinbogen \nM. aufgezeigt und näher betrachtet worden sind, nicht zu. Das Vorhaben zielt \ndem ausgelegten Erläuterungsbericht zufolge darauf ab, zum Ausgleich anderweitig \nentfallender Retentionsflächen und zur Abminderung von Hochwasserspitzen durch \ndie Rückverlegung der Deichlinie unter Beibehaltung des vorhandenen rheinseitigen \nDeiches einen Retentionsraum zu schaffen und den Hochwasserschutz für die \nanliegenden bebauten Gebiete zu verbessern. Zentraler Punkt der Konzeption des \nVorhabens ist es danach, in dem Rheinbogen die dem neuen rückwärtigen Deich \nvorgelagerten Flächen von der ansonsten stattfindenden Neuausrichtung des \nHochwasserschutzes nach dem Maßstab des aktuell berechneten \nBemessungshochwassers auszunehmen und so die Hochwassersituation für \nrheinabwärts gelegene Gebiete gemessen an der alternativen Ertüchtigung des \nvorhandenen Deiches zu entschärfen. Ausgehend hiervon sind die Varianten für die \nTrasse des rückwärtigen Deiches für die Anwohner des Rheins nördlich des \nRheinbogens, wozu der in L.-S. wohnende Antragsteller gehört, von \nBedeutung nicht für die Abschätzung einer eigenen nachteiligen Betroffenheit durch \ndas Vorhaben sowie der Möglichkeiten, diese zu vermeiden oder zu vermindern, \nsondern für die Einschätzung der Möglichkeiten, durch eine weitergehendere \nRückhaltung von Hochwasser in diesem Bereich die begünstigende Betroffenheit \ndurch das Vorhaben noch zu steigern. Unter diesem Blickwinkel waren die der \nVorstudie zu entnehmenden Informationen über die Trassenvarianten des Deiches \nvon vornherein nicht geeignet, Einwendungen mit dem Ziel der Abwehr von \nvorhabenbedingten Beeinträchtigungen eigener Belange zu fördern. \n\n8\n\nSieht man abweichend hiervon die potentielle Betroffenheit der Bewohner der \nrheinabwärts gelegenen hochwassergefährdeten Gebiete in den Auswirkungen der \nVerbesserung des Hochwasserschutzes für die jenseits des neuen Deiches \ngelegenen Flächen, also in möglichen Erhöhungen des Hochwasserstandes infolge \nder Reduzierung der Flächen, deren Hochwasserschutz nur von dem alten Deich \nabhängt, war die Auslegung der Vorstudie angesichts der im Erläuterungsbericht zu \nden Varianten enthaltenen Beschreibungen entbehrlich. Die Hochwassersituation bei \neiner Null-Lösung (\"maximale\" Variante ohne zusätzliche \nHochwasserschutzmaßnahmen für die Flächen im Rheinbogen) ist im \nErläuterungsbericht bezogen auf das Bemessungshochwasser HQ 200 zeichnerisch \ndargestellt. Die in der Vorstudie erörterten drei Grundvarianten sind textlich in ihren \nwesentlichen Eckpunkten wiedergegeben. Das vermittelte den potentiell Betroffenen \nKenntnis von vorstellbaren \"größeren\" Retentionsräumen und versetzte sie in die \nLage, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen mit dem Ziel, Abhilfe für mögliche \nErhöhungen des Hochwasserstandes zu schaffen. Dass der Antragsteller zur \nGeltendmachung von Einwendungen insofern nicht auf weitergehende Informationen \naus der Vorstudie angewiesen war, zeigt unmissverständlich sein \nEinwendungsschreiben, in dem er sich u. a. für eine Vergrößerung des geplanten \nRetentionsraumes ausgesprochen hat. Soweit er beanstandet, aufgrund des \nAussagegehaltes des Erläuterungsberichts nicht in der Lage gewesen zu sein, sich \nmit den Varianten im Einzelnen auseinanderzusetzen, und nicht erkannt zu haben, \ndass die \"maximale\" Variante nicht untersucht worden ist, steht nicht sein zur \ninteressengerechten Wahrung seiner Belange durch Einwendungen erforderlicher \nKenntnisstand von Alternativen für den neuen Deich in Rede, sondern deren \ndetaillierte Beurteilung und Bewertung seitens der Antragsgegnerin. Der \nInformationszweck der Auslegung erstreckt sich hierauf nicht. \n\n9\n\nIm Übrigen führt ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften über \ndie Auslegung des Plans nur dann zur Rechtswidrigkeit eines \nPlanfeststellungsbeschlusses, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, \ndass ohne den Fehler die Entscheidung anders, und zwar nicht präkludierte \nmaterielle Rechtspositionen des Klägers begünstigend, ausgefallen wäre.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 11 A 50.97 -, NVwZ-RR 1999, 725.\n\n11\n\nEine solche Möglichkeit ist nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich im \nPlanfeststellungsbeschluss entsprechend der im Erläuterungsbericht als \nvorzugswürdig angesehenen Variante 2.A zugunsten einer \"mittleren\" Größe des \nRetentionsraums entschieden. Die Ablehnung der \"großen\" Variante wegen \nhierdurch hervorgerufener Risiken schließt die Verwerfung noch größer angelegter, \n\"maximaler\" Alternativen, die aus der Sicht der Antragsgegnerin mit den selben \nNachteilen einhergehen, notwendig ein. Die Überlegungen des Antragstellers zur \nTragfähigkeit der von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Ablehnung \nder \"großen\" Variante sind, obwohl dem Antragsteller die Vorstudie inzwischen \nvollständig vorliegt, nicht auf konkrete Tatsachen gestützt, die darauf schließen \nlassen könnten, die Antragsgegnerin hätte sich bei entsprechendem Vorbringen \nschon im Verwaltungsverfahren unter Umständen zugunsten einer rheinferneren \nTrasse des neuen Deiches entschieden oder von einer Planfeststellung eines neuen \nDeiches vollständig Abstand genommen. Die Ausführungen des Antragstellers sind \ninsofern vielmehr vor dem Hintergrund insbesondere der eingehenden Erwägungen \nder Antragsgegnerin zu den gegen die Schaffung jeglichen Retentionsraumes \ngerichteten Einwendungen der im Rheinbogen potentiell von Hochwasserereignissen \nBetroffenen theoretischer Natur. Sinn des Vorhabens ist es gerade auch, den \nHochwasserschutz dort für bestimmte Flächen zu verstärken. \n\n12\n\nDer vom Antragsteller gesehene Verstoß gegen § 32 Abs. 2 WHG in der bei \nErlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung (WHG a. F.) - nunmehr \n§ 31b Abs. 6 WHG n. F. - ist nicht wahrscheinlich; die Frage der drittbegünstigenden \nWirkung dieser Vorschrift kann daher dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat das \nVorhaben im Planfeststellungsbeschluss an den Anforderungen nach § 32 Abs. 2 \nSatz 2 WHG a. F. gemessen; dem liegt die Vorstellung der Herstellung von \nRetentionsraum zugrunde. Dieser Ausgangspunkt trifft nach derzeitigem \nErkenntnisstand zu, sodass das Vorbringen des Antragstellers, er werde durch den \nVerlust von zu erhaltendem Retentionsraum nach der Wertung des § 32 Abs. 2 \nWHG zusätzlichen Hochwassergefahren ausgesetzt, im Ansatz fehl geht. § 32 Abs. 2 \nSatz 1 WHG a. F., wonach Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als \nnatürliche Rückhalteflächen zu erhalten und ggf. die notwendigen \nAusgleichsmaßnahmen zu treffen sind, dürfte für die Beurteilung des Vorhabens \nnicht einschlägig sein. Überschwemmungsgebiete sind u. a. als diejenigen Gebiete \ndefiniert, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für \nHochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 \nWHG a. F.). Die Begrenzung des festgelegten Überschwemmungsgebietes durch die \nTrasse des bestehenden Deiches hindert eine darüber räumlich hinausgreifende \nAnwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. allerdings nicht zwingend. Denn das \nlandseitig des bestehenden Deiches gelegene Gelände wird bei Hochwasser, das \nden Deich übersteigt oder dessen Versagen herbeiführt, in den Grenzen der \nnatürlichen Höhenlagen tatsächlich überschwemmt. Welche Gebiete von \nHochwasser überschwemmt werden, bemisst sich nach dessen Höhe, bei \nverwirklichten Hochwasserschutzvorkehrungen mithin auch nach deren \nSchutzwirkung. Die planerische Bemessung von Hochwasserschutzeinrichtungen \nnach bestimmter statistischer Häufigkeit - § 32 WHG a. F. gab insofern anders als \n§ 31b Abs. 2 Satz 3 WHG n. F., § 112 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 LWG das 100-\njährliche Hochwasser nicht vor -, führt aber dazu, dass Gebiete, deren \nÜberschwemmung durch entsprechend ausgerichtete \nHochwasserschutzeinrichtungen verhindert wird, schon nicht zu den \nÜberschwemmungsgebieten gehören, folglich auch nicht mehr die Funktion als \nRückhalteflächen haben und dementsprechend in dieser Funktion nicht mehr \nerhalten werden können, sondern nur nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 Satz 2 WHG \nals Rückhalteflächen in einem früheren Überschwemmungsgebiet wiederhergestellt \nwerden sollen. Denn der Deich ist gerade dazu bestimmt, diese Flächen vor einer \nÜberschwemmung bei Hochwasser zu bewahren. Er ist in der Erfüllung dieser \nAufgabe lediglich durch seine Auslegung auf ein bestimmtes Hochwasserereignis \nund damit auf eine bestimmte Belastungssituation begrenzt. Rückhalteflächen sind \naber dadurch gekennzeichnet, dass sie den Abfluss von Hochwasser verlangsamen, \nvor allem Abflussspitzen reduzieren.\n\n13\n\nDie bei der Bemessung von Schutzeinrichtungen anhand des \nBemessungshochwassers inmitten stehende statistische Berechnung der Häufigkeit \nsehr hoher Hochwasserstände geht als Folge der in jüngerer Vergangenheit \nzunehmend aufgetretenen hohen Hochwasserereignisse einher mit Veränderungen \nbei der Beurteilung der Hochwassersicherheit deichgeschützter Flächen. Nicht \nzuletzt am Rhein im Raum Köln und stromabwärts hat sich durch die hohen \nHochwasserstände vor allem der Jahre 1993 und 1995 der Wasserstand, der \nstatistisch als 100-jährliches Hochwasser gilt, erhöht. Hinzu kommen \nunterschiedliche Faktoren für eine fortschreitende Verschärfung der \nHochwassergefahr. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 WHG a. \nF. ist aber zu entnehmen, dass die von der hieran angepassten Fortschreibung der \nMaßstäbe und des Hochwasserschutzes betroffenen Flächen, die in der \nVergangenheit nach dem seinerzeit anzulegenden Sicherheitsstandard als \nhochwassersicher zu betrachten waren, mit der Funktion von Rückhalteflächen \nbelegen werden sollen. Sollte der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung \ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs -\n\n14\n\nBeschluss vom 29. September 2004 - 15 ZB 02.2958 -, NVwZ-RR 2005, 171 -\n\n15\n\neine hiervon abweichende Rechtsauffassung zu entnehmen sein, teilt der Senat \ndiese nicht. \n\n16\n\nHiernach hat das Gebiet landseitig des vorhandenen Deiches nach derzeitigem \nErkenntnisstand nicht die Funktion eines Rückhalteraums im vorstehenden Sinne. \nDer Deich ist seiner Höhe nach ausgelegt auf den extremen Hochwasserstand des \nJahres 1926 (10,69 m am Bezugspunkt Kölner Pegel -KP -) zuzüglich eines \nZuschlages von ca. 0,80 m. Das entspricht dem früher üblichen Ausbaustandard im \nGebiet Köln außerhalb einiger hiervon ausgenommener Stadtteile. Bis zu den \nHochwasserereignissen in den letzten Jahren bot der Deich danach statistisch \ngesehen Sicherheit gegen ein (mehr als) 100-jährliches Hochwasser; er übersteigt \nselbst die Höhe des neu berechneten 100-jährlichen Hochwassers von 11,30 m KP. \nAus dem Fehlen eines nach aktuellem Stand einem solchen Hochwasserstand \nangemessenen Freibordes und den Zweifeln des Antragstellers an der \nStandsicherheit des Deiches lassen sich Umstände, die für eine Funktion des \ndeichgeschützten Gebietes als Rückhalteraum sprechen könnten, nicht ableiten. \nBeide Aspekte betreffen lediglich Versagensrisiken des Deiches, die für seine \ntatsächliche Schutzwirkung wesentlich sind, aber das geschützte Gebiet nicht dazu \nbestimmen, Hochwasser zurückzuhalten (vgl. auch § 31c Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. \nWHG n. F.). Auch die Deichkrone hindert, wenngleich ihrer baulichen Beschaffenheit \nnach ggf. unzulänglich, vor einem Überschwemmen der landseitigen Flächen; \nVoraussetzung für die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum \nÜberschwemmungsgebiet ist aber nach dem Vorstehenden, soweit hier \nentscheidungserheblich, dass es tatsächlich überschwemmt wird. Bauliche Mängel \ndes Deiches sind im Rahmen seiner Unterhaltung zu beheben (§ 108 Abs. 2 LWG); \ndaneben besteht die Wiederherstellungslast (§ 108 Abs. 3 LWG).\n\n17\n\nEin für das Anfechtungsbegehren im Hinblick auf die allein für sofort vollziehbar \nerklärte Errichtung des neuen Deiches entscheidungserheblicher Fehler bei der \nAnwendung des § 32 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. scheidet von vornherein aus. Die \ndurch diese Vorschrift geforderte Wiederherstellung früherer \nÜberschwemmungsgebiete als Rückhalteflächen kann für den Antragsteller \nausschließlich unter dem Blickwinkel einer Verbesserung der Hochwassersituation \nseines stromabwärts des Rheinbogens gelegenen Wohneigentums von Bedeutung \nsein. Das auf die Abwehr nachteiliger Folgen des Vorhabens gerichtete \nAnfechtungsbegehren kommt nicht in Betracht, um eine solche Verbesserung zu \nerlangen. \n\n18\n\nEine Umdeutung des ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogenen Antrags des Antragstellers in \neinen solchen nach § 123 VwGO mit dem Ziel der Verpflichtung zur Vergrößerung \ndes Retentionsraumes verbietet sich. Es fehlt schon an einem entsprechenden \nBegehren in der Hauptsache. Der Antragsteller macht auch nicht geltend, Inhaber \neines durchsetzbaren Anspruchs auf Hochwasserschutz durch die Herstellung von \nRückhalteraum zu sein. Er sieht die durch den neuen Deich bewirkte Begrenzung \neiner etwaigen Überschwemmung des Gebietes im Rheinbogen als abzuwehrende \nVerschlechterung des Hochwasserschutzes seines Wohneigentums. \n\n19\n\nDiese Sichtweise trifft jedoch nicht zu. Der neue Deich belässt und verstärkt den \nHochwasserschutz für eine Teilfläche des bislang schon durch den alten Deich \nhochwassergeschützten Gebietes. Im Falle eines den alten Deich mit dem \nSchutzniveau von ca. 11,50 m KP überflutenden Hochwassers kann das für \nstromabwärts befindliche Flächen im Bereich des Antragstellers Erhöhungen von \npotentiell schädlichen Überschwemmungen verursachen. Der Antragsteller beziffert \ndas Verminderungspotential des Retentionsraumes bei der Wahl der \"maximalen\" \nVariante auf 0,10 m, sodass unter Einbeziehung der planfestgestellten Lösung eine \nWasserstandserhöhung von noch bis zu etwa 0,05 m in Rede steht. Es ist aber \naufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse erheblich zweifelhaft, ob der \nAntragsteller, dessen Wohneigentum in einem wegen seiner niedrigen Höhenlage \nseit Alters her besonders hochwassergefährdeten Gebiet liegt, über einen insofern \nim Rahmen der Planfeststellung des Vorhabens abwägungserheblichen, notwendig \nindividuellen, Belang verfügt. Unabhängig hiervon liegt aller Voraussicht nach \njedenfalls kein nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW erheblicher \nAbwägungsmangel zu Lasten des Antragstellers vor. Denn ein etwaiger \nAbwägungsmangel muss, soll er zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \nführen, von Einfluss gewesen sein auf das Abwägungsergebnis. Es bestehen jedoch \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die zu erwägende \nVeränderung des Hochwasserstandes im Bereich der Wohnung des Antragstellers \nnicht erkannt und mit dem Ergebnis abgewogen hat, sie könne und müsse in Kauf \ngenommen werden. \n\n20\n\nDas Vorhaben ist, was im Planfeststellungsbeschluss aufgegriffen wird, \nfunktional als Planfeststellungsabschnitt 12 mit den sonstigen im \nHochwasserschutzkonzept der Beigeladenen zu 1. für das gesamte \nhochwassergefährdete Stadtgebiet vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung \ndes Hochwasserschutzes verknüpft. Speziell durch den Retentionsraum im \nRheinbogen sollen kritische Hochwasserspitzen im Innenstadtbereich vermindert \nwerden. Selbst wenn dies bezogen auf den Wohnbereich des Antragstellers nicht \ngelingen sollte, deutet nichts Konkretes auf eine Zunahme der Hochwassergefahren \nfür diesen Bereich hin. Für das vom Antragsteller bewohnte Stadtgebiet ist in dem \nstädtischen Hochwasserschutzkonzept unter Berücksichtigung der besonderen \nstädtebaulichen Verhältnisse Schutz mit einem Schutzziel von 11,30 m KP \nvorgesehen; der entsprechende Planfeststellungsbeschluss für den \nPlanfeststellungsabschnitt 5 ist erlassen und, was den Antragsteller anbelangt, \nbestandskräftig. Vor der Umsetzung dieses Planfeststellungsbeschlusses wird die \nbetreffende Gegend behelfsmäßig durch mobile Hochwasserschutzelemente \ngeschützt, dieser Schutz wird deutlich verbessert. Abgesehen davon, dass mobiler \nHochwasserschutz bei der durch das Schutzziel mit sehr seltener statistischer \nHäufigkeit - HQ 100 bzw. HQ 200 - gebotenen langfristigen Betrachtung aufgrund der \nim Hochwasserschutzkonzept nachvollziehbar aufgezeigten hohen personellen und \ntechnischen Anforderungen gegenüber baulichem Hochwasserschutz tendenziell \nschwieriger zu realisieren ist und daher weniger an Sicherheit bietet, blieb der \nHochwasserschutz, die Angaben des Antragstellers zugrunde gelegt, zumindest um \nca. 0,30 m hinter dem neuen Schutzziel zurück. Der Hinweis des Antragstellers auf \nmögliche Verstärkungen des bislang zur Anwendung gelangen mobilen Schutzes \nzeigt keinen realen - um so weniger einen verlässlich abgesicherten - Zustand auf. \nEbenso wenig steht der Annahme einer durch die Umsetzung des Schutzkonzeptes \neintretenden deutlichen Verbesserung des Hochwasserschutzes auch für den \nAntragsteller entgegen, dass ein Hochwasserstand von 11,30 m KP nach den \ngegenwärtigen Berechnungen als 100-jährliches Hochwasser eingestuft wird und das \nfrühere Bemessungshochwasser von 10,69 m KP (Hochwasserstand 1926 und \n1995) in der Vergangenheit ebenfalls als - zumindest - 100-jährliches Hochwasser \nangesehen worden ist. Die Wirkungen vorhandener oder zu realisierender \nSchutzvorkehrungen beziehen sich auf tatsächliche Wasserstände. \n\n21\n\nDie vom Antragsteller befürchtete Erhöhung des Hochwasserstandes, deren \nVerhinderung als sein Belang in die planerische Abwägung einzustellen sein könnte, \nwird damit durch die Erhöhung des Schutzzieles mehr als ausgeglichen. Ohnehin \nübersteigt die Höhe des im Rheinbogen vorhandenen Deiches diejenige der bislang \nfür das Wohngebiet des Antragstellers verwirklichten Schutzmaßnahmen und auch \ndas neue Schutzziel deutlich. Erst durch die vom planfestgestellten Vorhaben \numfasste Schaffung einer Überflutungsschwelle unterhalb der Deichhöhe wird die \nhochwasserwirksame Höhe des Deiches so abgesenkt, dass das Hochwasser über \nden Deich tritt, bevor das Wohneigentum des Antragstellers - einen Schutz bis \n11,00 m KP vorausgesetzt - durch Hochwasser beeinträchtigt wird, und erlangt das \nGelände im Rheinbogen hierfür als Rückhalteraum praktische Relevanz. Ein \nmögliches Versagen des Deiches ist auch in diesem Zusammenhang wegen der \ndiesbezüglich unabhängig vom Planfeststellungsbeschluss bestehenden \nRechtspflichten sowie der gesetzlichen Wertung des § 32 WHG a. F. außer Acht zu \nlassen. Darüber hinaus ist auch in tatsächlicher Hinsicht ein als Lagevorteil \nzugunsten des Antragstellers in Ansatz zu bringendes Deichversagen nicht konkret \nwahrscheinlich. \n\n22\n\nDabei verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, selbst bei einer Überflutung \nder Hochwasserschutzvorkehrungen für sein Wohngebiet und einer damit \nverbundenen Überschwemmung seines Wohneigentums komme es auf jeden \nZentimeter des Hochwasserstandes an. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass \nmessbare und tatsächlich feststellbare positive Auswirkungen des Retentionsraums \nim Rheinbogen auf den Hochwasserstand stromabwärts von bestimmten \nVoraussetzungen abhängen. Von herausragender Bedeutung insofern ist angesichts \ndes dem Bemessungshochwasser eigenen hohen Abflussvolumens die Schwelle, ab \nder der Retentionsraum überschwemmt wird; die Stellungnahme des \nLandesumweltamtes vom Dezember 2004 belegt das. Der Antragsteller behauptet \nsolche Auswirkungen. Es fehlt aber ein konkreter greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass \nder Deich im Rheinbogen in seinem derzeitigen Zustand eine zum Schutz des \nAntragstellers tatsächlich beitragende Schwelle darstellt; die vergangenen \nHochwasserereignisse, namentlich dasjenige des Jahres 1995 mit einem \nWasserstand von 10,69 m KP, dem der Deich standgehalten hat, bestätigen den \nStandpunkt des Antragstellers nicht. Zum anderen gehen das Konzept der \nBeigeladenen zu 1. für die Neuausrichtung des Hochwasserschutzes in Köln wie die \nplanerischen Konzeptionen für das streitige Vorhaben und das Vorhaben im \nPlanfeststellungsabschnitt 5 dahin, die zu schützenden Gebiete vor sehr seltenen \nextremen Hochwasserständen zu bewahren. Dieses Ziel gilt gleichermaßen für alle \ngefährdeten Gebiete der Beigeladenen zu 1. und schließt das Vorhaben im \nRheinbogen trotz dessen Lage auch auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 3. wegen \ndes hier notwendig einheitlichen Schutzstandards ein. Mit der unvermeidbaren \nBegrenztheit von Hochwasserschutzvorkehrungen geht notwendig das Risiko von \nBeeinträchtigungen durch die bei der Auslegung der Schutzmaßnahmen nicht \nberücksichtigten noch höheren Hochwasserstände einher. Die Abwehr solcher \nRisiken liegt außerhalb des geplanten Schutzstandards; welches Ausmaß etwaige \nBeeinträchtigungen in einem solchen Fall annehmen, ist schon wegen der \nstatistischen Ableitung des Schutzziels völlig ungewiss. Ein hinreichend individuelles \nBetroffensein gerade des Antragstellers und ein dementsprechend als sein \nabwägungserheblicher Einzelbelang konkret fassbares Interesse, gleichwohl durch \ndas Unterbleiben oder die Verminderung von Hochwasserschutz stromaufwärts des \neigenen Wohneigentums von Risiken verschont zu bleiben, ist bei den fraglichen \nAuswirkungen auf den Wasserstand und der Ausdehnung der von solchen \nAuswirkungen gegebenenfalls betroffenen Flächen nicht anzuerkennen. \n\n23\n\nSoweit der Antragsteller eine fehlende Optimierung des für ihn wirksamen \nHochwasserschutzes wegen der geplanten Ausgestaltung des Retentionsraumes im \nRheinbogen bemängelt, rügt er der Sache nach, dass die Verbesserung des ihm \nzuteil werdenden Hochwasserschutzes insgesamt nicht so weit geht, wie es möglich \nund erforderlich wäre. Eine für das Anfechtungsbegehren entscheidungserhebliche \nBeeinträchtigung einer bestehenden Rechtsposition bedeutet dieser Gesichtspunkt, \nwie ausgeführt, nicht. \n\n24\n\nSelbst wenn entgegen dem Vorstehenden Zweifel daran verbleiben sollten, dass \nder Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Anfechtungsbegehren nicht \ndurchzudringen vermag, führt dies nicht zu einem Überwiegen seines \nAussetzungsinteresses. Durch den Bau des neuen Deiches ändern sich die für die \nHochwassergefährdung des Wohneigentums des Antragstellers wesentlichen \nGegebenheiten nach dem oben Gesagten nur insoweit, als bei einem sehr hohen \nHochwasser eine Erhöhung des Wasserstandes um wenige Zentimeter zu besorgen \nist. Dass sich diese Erhöhung in spürbaren Beeinträchtigungen äußert, ist zwar nicht \nausgeschlossen, aber nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sind zusätzliche und \nunumkehrbare schwerwiegende Schäden nicht absehbar. Dem steht auf Seiten des \ndem Planfeststellungsbeschluss und der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nzugrunde liegenden öffentlichen Interesses die im Interesse einer lückenlosen \nHochwasserschutzlinie, in diesem Bereich ausgerichtet an einem 200-jährlichen \nHochwasser, als dringlich erkannte Verbesserung des Hochwasserschutzes für die \ndurch den neuen Deich zu schützenden Flächen mit Wohnbebauung sowie \nindustrieller Nutzung gegenüber. Es ist nicht zweifelhaft, dass gerade die ansässige \nChemieindustrie intensiv vor Hochwasser zu schützen ist. Zusätzlich ist von einer \neventuellen Überschwemmung des Rheinbogens das Einzugsgebiet eines \nversorgungswichtigen Wasserwerkes betroffen, was das Risiko der Erforderlichkeit \neines Abschaltens der Brunnen mit nachfolgenden schwerwiegenden Störungen der \nWasserversorgung bedeutet. Diese Nachteile, die potentiell mit einer Zurückstellung \ndes mit dem Bau des Deiches zu verwirklichenden Schutzanliegens verbunden sind, \nwiegen schwerer als diejenigen, die zugunsten des Antragstellers einzustellen sind. \nDie Errichtung des Deiches schon während des Hauptsacheverfahrens stellt sich \nauch nicht als die Schaffung unabänderlicher Tatsachen zum Nachteil des \nAntragstellers dar. Der Deich kann erforderlichenfalls nachträglich dahingehend \nbaulich verändert werden, dass ab einem bestimmten Hochwasserstand im \ngeplanten Retentionsraum Wasser auf rückwärtige Flächen geleitet und der \nRetentionsraum so erweitert wird. Das wirtschaftliche Risiko von Fehlinvestitionen \nfällt den Beigeladenen zur Last. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-17/20-b-1252-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-17/20-b-1252-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275076","retrieved":"2026-07-09 02:46:55.209077+00:00"}}