{"status":"available","doknr":"OLD275098","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0116.7B1963.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-16","aktenzeichen":"7 B 1963/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je \nzur Hälfte;\n\naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden sind unbegründet.\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n4\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt, obwohl das Vorhaben nach Vortrag der \nBeigeladenen im Rohbau nahezu fertiggestellt worden sein soll. Die Antragsteller befürchten \neine Beeinträchtigung ihrer Wohnsituation auch durch die Nutzung des Vorhabens der \nBeigeladenen. Hieraus ergibt sich ein fortbestehendes rechtlich schützenswertes Interesse am \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.\n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n6\n\nDie Baugenehmigung vom 23. Mai 2005 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit \nTiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 25, Flurstück 246 (C. -N. -\nAllee 32 in E. ) dürfte nach überschlägiger Bewertung zwar keine die Antragsteller \nschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzen, ist jedoch mit die Antragsteller \nschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vereinbar.\n\n7\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen hält bei baugenehmigungsgemäßer Errichtung zum \nGrundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandflächen nicht ein.\n\n8\n\nDas Vorhaben ist allerdings insoweit abstandrechtlich nicht zu beanstanden, als es um die \nder Abstandfläche T 3 (Bezeichnung wie im Lageplan zur Baugenehmigung) zugeordnete \nAußenwand (im folgenden: Außenwand T 3) geht. Für die Abstandfläche T 3 meinen die \nAntragsteller, die Beigeladene sei hier auf die Inanspruchnahme des so genannten \nSchmalseitenprivilegs angewiesen, könne es jedoch nicht in Anspruch nehmen, da die dieser \nAbstandfläche zugeordnete Außenwand länger als 16 m sei. Die Berechnung der \nAbstandfläche T 3 und die Anwendung des Schmalseitenprivilegs ist jedoch rechtsfehlerfrei \nerfolgt.\n\n9\n\nGem. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der \nWandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der \nWand mit der Dachhaut (Satz 2). Bei geneigter Geländeoberfläche ist (grundsätzlich) die im \nMittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den \nGebäudekanten oder der vertikalen Begrenzungen der Wandteile (Satz 4). Geländeoberfläche \nist die - vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung durch Baugenehmigung oder \nBebauungsplan - natürliche Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 4 BauO NRW). Die natürliche \nGeländeoberfläche ist nicht der vor jedweder Bebauung vorgefundene Zustand, sondern das \nGeländeniveau, das vor Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden \nwird; dies gilt jedenfalls für die Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten \nhingenommen worden sind.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 7 B 2195/04 -.\n\n11\n\nDie natürliche Geländeoberfläche kann auch durch Anschüttungen verändert werden, \nobwohl diese grundsätzlich als bauliche Anlagen gelten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO \nNRW), wenn nämlich Aufschüttungen in einem Gebiet in Rede stehen, in dem gebaut wird \nund das Gelände immer wieder verändert worden ist.\n\n12\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 6 RdNr. 59.\n\n13\n\nDie Geländeoberfläche vor der der Abstandfläche T 3 zugeordneten Außenwand ist in \ndem von der Baugenehmigung umfassten Lageplan an den Eckpunkten mit 108,19 m NN \nbzw. 108,20 m NN angegeben. Ausweislich der von den Bauvorlagen zur Baugenehmigung \numfassten „Ansicht Ost\" lag das vorhandene Gelände demgegenüber vor der Außenwand T 3 \nauf dem Niveau von 108,70 m NN (statt 108,20 m NN). Zu Lasten der Antragsteller ergibt \nsich hieraus in abstandrechtlicher Hinsicht nichts. Die geplante Abgrabung des Geländes im \nBereich der Außenwand T 3 ist in die Abstandflächenberechnung eingestellt. Den \nAntragstellern ist allerdings einzuräumen, dass der Lageplan vom 29. Oktober 2003 / 25. \nMärz 2004 die Geländeoberfläche (statt mit 108,70 m NN) mit 108,05 m NN und mit 107,70 \nm NN (statt mit 108,10 m NN) angegeben hat. Ausweislich dieses Lageplans handelt es sich \nbei diesen Angaben jedoch nicht um durch Messung bestimmte Werte der tatsächlichen \nGeländeoberfläche, sondern um eine „interpolierte Geländehöhe\". Dass die tatsächliche \nGeländehöhe bei den am 28. Oktober und 28. November 2003 aufgenommenen \nGeländehöhen 108,70 m NN betrug, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur \nQ. mit seiner im Widerspruch der Antragsteller vom 24. Juni 2005 gegen die \nBaugenehmigung vom 23. Mai 2005 in Bezug genommenen Erklärung vom 24. November \n2004 bestätigt; er hat die Differenz zu den Geländehöhen an der Ostgrenze des Grundstücks \nder Antragsteller angegeben. Die Differenz ist nach Angabe der Antragsteller (Seite 4 ihres \nWiderspruchs) darauf zurückzuführen, dass der Voreigentümer der Beigeladenen dort zwei \nTerrassen aufgeschüttet hatte. Die Antragsteller beziehen sich für die Ansicht, auf diese \nAnschüttungen dürfe nicht als maßgebende Geländeoberfläche abgestellt werden, auf das \nUrteil des Senats vom 17. Juli 1991 - 7 A 1572/89 -. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt, als \nGeländeoberfläche könne nur der Boden der Baufläche, nicht jedoch eine bauliche Anlage \nangesehen werden, die aus Baustoffen und Bauteilen auf dem Erdboden oder im \nGeländeboden hergestellt sei. Das in jenem Verfahren streiterhebliche Terrassenplateau \nkonnte deshalb nicht als Geländeoberfläche angesehen werden, weil es sich um eine aus \nBaustoffen hergestellte bauliche Anlage handelte, die eine betonierte bauliche Fläche aufwies; \ndeshalb hat der Senat dort auf die Geländeoberfläche abgestellt, auf der eine Terrassenstufe \nerrichtet worden war (Seite 11 des Urteilsabdrucks). Für einen vergleichbaren Sachverhalt \ntragen die Antragsteller hier nichts vor, sondern nur, es habe sich um „aufgeschüttete \nTerrassenteile\" gehandelt. Selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass auf der Aufschüttung \neine Terrasse aus Baustoffen errichtet worden sein mag, ergibt sich daraus zu Gunsten der \nAntragsteller noch nichts. Maßgebend wäre dann auf die Geländehöhe bis zur Unterkante der \nTerrasse und damit einschließlich der Anschüttung aufzustellen; dass die dann maßgebende \nmittlere Geländeoberfläche noch tiefer gelegen haben sollte, als die in die \nAbstandflächenberechnung eingestellten 108,20 m NN behaupten die Antragsteller nicht.\n\n14\n\nDie Schnittlinie der Außenwand T 3 mit der Dachhaut ist in die \nAbstandflächenberechnung mit 115,375 m NN eingestellt worden. Dass dieses Maß \nzutreffend bestimmt ist, wird durch den von den Bauvorlagen umfassten „Schnitt\" bestätigt. \nFür die Berechnung der Abstandfläche ist nicht auf die Schnittlinie des Rohbaumauerwerks \nder Außenwand mit der Dachhaut abzustellen, sondern auf die mit Wärmedämmputz (der \nausweislich der Baugenehmigung auf dem Außenmauerwerk aufgebracht werden soll) \nversehene Außenwand. Dies wird letztlich auch von den Antragstellern nicht in Zweifel \ngestellt, die allerdings meinen, unter Berücksichtigung des Wärmedämmputzes würde die \nAußenwand T 3 länger als 16 m sein, weshalb für diese Außenwand das so genannte \nSchmalseitenprivileg (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) nicht mehr in Ansatz gebracht \nwerden dürfe. Die Baugenehmigung lässt jedoch (ausweislich des Lageplans) nur die \nErrichtung einer Außenwand (T 3) von 15,99 m Länge zu. Die von den Antragstellern mit der \nAntragsschrift in Bezug genommene Vermessung eines Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs vom 13. April 2005 hat im Rohbaumaß eine Länge der Außenwand T \n3 von 15,75 m ergeben. Bei dieser Ausgangssituation besteht kein Anhalt für die Annahme, \ndass das für die Anwendung des Schmalseitenprivilegs höchst zulässige Maß von 16 m \nüberschritten werden müsste.\n\n15\n\nVor der der Abstandfläche T 4 zugeordneten Außenwand (im Folgenden Außenwand T 4) \nsteht die erforderliche Abstandfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen jedoch nicht zur \nVerfügung. Die Beigeladene hat die Abstandfläche hier gem. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW \nberechnet. Die Beigeladene ist von einer im Sinne dieser Bestimmung geneigten \nGeländeoberfläche ausgegangen und hat deshalb in die Berechnung die Geländehöhen an den \nvertikalen Begrenzungen dieser Außenwand mit 107,89 m NN und mit 108,19 m NN \neingestellt. Tatsächlich weist die Geländeoberfläche im maßgebenden Bereich jedoch keinen \ngeneigten Verlauf auf, sondern hat - wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 9. Januar 2006 \nunter Bezug auf den Lageplan zur Baugenehmigung vom 23. Mai 2005 und die Ansicht Ost \nzutreffend ausgeführt hat - einen „abgetreppten\" Verlauf. Die Berechnungsweise für eine \ngeneigte Oberfläche wird diesen Gegebenheiten nicht gerecht. Sie kann nämlich insbesondere \nin solchen Fällen zu einer rechnerischen Ermittlung der mittleren Wandhöhe führen, die die \ntatsächlichen Auswirkungen einer Wand auf das Nachbargrundstück nicht angemessen \nerfasst, in denen die Höhendifferenz zwischen den Wandenden sich nicht aus einem \ngleichmäßígen Gefälle, sondern aus einem erheblichen Versprung - etwa durch eine steile \nBöschung oder Stützmauer - der Geländeoberfläche ergibt. Dabei werden die Auswirkungen \neiner Wand auf das Nachbargrundstück durch die auf die beschriebene Weise ermittelte \nWandhöhe um so weniger zutreffend beschrieben, je näher ein solcher Versprung an einem \nEnde der Wand liegt.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1993 - 7 B 3764/92 -; Beschluss vom 5. \nSeptember 1995 - 7 B 1886/95 -.\n\n17\n\nEine solche Situation ist auch hier gegeben. In einem Abstand von ca. 0,40 m \n(abgegriffen anhand der Ansicht Ost) zur nördlichen Grenze der Außenwand T 4 fällt die \nvorhandene Geländeoberfläche senkrecht von 108,70 m NN auf 107,81 m NN ab und behält \ndiese Höhe bis zum südlichen Ende der Außenwand T 4, also auf (9,98 m - 0,40 m =) 9,58 m \nbei.\n\n18\n\nWenn in einer solchen Situation das Gelände am Fuß der Wand in verschiedenen \nAbschnitten völlig unterschiedliche Höhen aufweist, ist die mittlere Geländehöhe im Sinne \nvon § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW für die gesamte Wand in der Weise zu ermitteln, dass \nzunächst für jeden Abschnitt einzeln die mittlere Wandhöhe errechnet und anschließend aus \ndiesen Werten die mittlere Wandhöhe ermittelt wird, wobei die Zwischenwerte entsprechend \nder Länge des jeweiligen Wandabschnitts zu gewichten sind.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1993 - 7 B 3764/92 -.\n\n20\n\nDanach sind hier 2 Abschnitte zu bilden, nämlich einer für den 0,40 m langen Bereich \n(L1) und einer für den 9,58 m langen Bereich (L2).\n\n21\n\nMathematisch lässt sich die Berechnungsweise der mittleren Wandhöhe für eine in dieser \nWeise in zwei Abschnitte unterteilte Wand mit folgender Formel darstellen:\n\n22\n\nFormel im Original wiedergegeben\n\n23\n\nDabei ist hier H1 = H2 =115,375 - 108,70 = 6,675 und H3 = H4 = 115,375 - 107,81 = \n7,565. Daraus ergibt sich für H ein Wert von 7,5293286 m ((2,67 + 72,4727) : 9,98).\n\n24\n\nDie Abstandfläche beträgt 0,8 H und damit hier (7,5293286 x 0,8 =) 6,0234628 m.\n\n25\n\nZur Verfügung stehen auf dem Grundstück der Beigeladenen ausweislich des von der \nBaugenehmigung umfassten Lageplans nur 5,91 m.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-16/7-b-1963-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-16/7-b-1963-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275098","retrieved":"2026-07-09 02:46:56.931096+00:00"}}