{"status":"available","doknr":"OLD275100","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0116.12B2102.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-16","aktenzeichen":"12 B 2102/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die \nsich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Überprüfung durch den Senat \nbeschränkt, rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung sinngemäß u.a. ausgeführt: Es sei bereits ein \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller wegen einer \ndrohenden seelischen Behinderung gemäß § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe und \nbesondere schulische Förderung benötige, werde ihm diese Hilfe in einer - \nunzumutbare Folgen verhindernden - Weise bereits von Seiten der öffentlichen \nSchule und außerschulisch von der Antragsgegnerin in sonstiger Weise angeboten. \nAusweislich der Stellungnahme des Leiters der D. -T. -Realschule, die der \nAntragsteller besuche, und der Stellungnahme der Bezirksregierung L. vom 24. \nNovember 2005 sei der Antragsteller realschulfähig und könne auf seiner Schule \nadäquat gefördert und beschult werden. Auch die ausweislich der Stellungnahme der \nSchulärztin vom 9. März 2005 über die schulische Förderung hinaus erforderliche \nqualifizierte nachmittägliche Betreuung sei dem Antragsteller von der \nAntragsgegnerin angeboten worden, nämlich u. a. der Besuch einer \nheilpädagogischen Tagesgruppe der evangelischen Jugendhilfe C. H. , einer \nteilstationären heilpädagogisch-therapeutischen Gruppe der evangelischen \nJugendhilfe H. , die Installation einer Schulbegleitung durch die Lebenshilfe \nC1. sowie einer Beratung und Unterstützung in der Erziehung nach §§ 30, 31 SGB \nVIII. Selbst wenn diese Angebote noch nicht spezifiziert worden seien, sei dennoch \nklar, dass die Antragsgegnerin zu derartigen Hilfemaßnahmen bereit sei und es \ndeshalb einer gerichtlichen Eilentscheidung nicht bedürfe. Es sei nicht ersichtlich, \ndass dieses dem Antragsteller eröffnete Schul- und Betreuungsnetz so unzureichend \nwäre, dass ihm ein Abwarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zugemutet \nwerden könne. \n\n4\n\nDiese die verwaltungsgerichtliche Entscheidung selbständig tragende Erwägung \nwird durch die dagegen gerichteten Beschwerdegründe nicht erschüttert. \n\n5\n\nIn der Beschwerdebegründung wird hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, ein \nAnordnungsgrund ergebe sich aus der ärztlichen Stellungnahme des D. G. vom \n1. September 2005. Das trifft nicht zu. In dieser Stellungnahme heißt es zwar, der \nAntragsteller bedürfe auf Grund seiner besonderen Situation und auch der \nBerufstätigkeit der Eltern eines Ganztagsangebots etwa an einer Gesamtschule oder \neiner privaten Ganztagsschule. Dass allein der vorliegend gewünschte Besuch der \nI. -Schule in C1. zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile - es geht im Rahmen \ndes Anordnungsgrundes nicht um die Frage der Optimalversorgung - für den \nAntragsteller aktuell erforderlich ist, lässt sich daraus indes in keiner Weise \nentnehmen. \n\n6\n\nDass - wie mit der Beschwerde ferner behauptet - an der D. -T. -Realschule \naktuell (noch) keine auf die Problematik des Antragstellers bezogenen Fortbildungen \nder Lehrkräfte stattgefunden haben, rechtfertigt für sich allein keine andere \nBeurteilung. Zum einen durfte sich das Verwaltungsgericht auf die Mitteilung der \nBezirksregierung L. über die Stellungnahme des Leiters der Realschule stützen, \ndie dahin zu verstehen ist, dass solche Fortbildungen, soweit für eine adäquate \nBeschulung des Antragstellers erforderlich, unverzüglich stattfinden; zum anderen \nhat es mit Blick auf die vorliegende schulärztliche Begutachtung maßgeblich auf \nerforderliche begleitende Hilfemaßnahmen, insbesondere der nachmittäglichen \nBetreuung abgestellt. \n\n7\n\nDass sich an der Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Finanzierung \nentsprechender ergänzender Hilfen - insbesondere mit Blick auf die Finanzierung \neiner begleitenden Hilfe in Form der teilstationären heilpädagogisch-therapeutischen \nTagesgruppe - etwas geändert haben könnte, ist weder substantiiert vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. \n\n8\n\nSoweit mit der Beschwerdebegründung behauptet wird, die Beschulung in der \nRealschule in Verbindung mit den angebotenen ergänzenden Hilfen, insbesondere \nMaßnahmen der Nachmittagsbetreuung, sei zumindest nicht geeignet, um dem \nAntragsteller bezüglich seiner ADHS-Erkrankung spezifische Hilfe zukommen zu \nlassen, genügt dies nach Lage der Dinge schon nicht dem Darlegungserfordernis \nnach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es hätte in diesem Zusammenhang zur \nSubstantiierung eines Anordnungsgrundes vielmehr zumindest einer aktuellen \nfachärztlichen Stellungnahme bedurft. Diese wird weder durch die eigene anwaltliche \nEinschätzung, es bestehe dringender Handlungsbedarf, noch durch die Bezugnahme \nauf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. November 2005 ersetzt, in dem die \nEignung dieser Hilfen lediglich pauschal bezweifelt wird. In diesem Zusammenhang \nfehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit dem Leistungsspektrum der \nangebotenen Hilfe in einer heilpädagogisch-therapeutischen Tagesgruppe \n(Betreuungsschlüssel 1:1, tägliche Kosten 101,14 EUR), das gerade auch auf \nMaßnahmen nach § 35a SGB VIII bezogen ist. Der Hinweis auf die (angeblich) \nfehlende Bereitschaft der Antragsgegnerin, Kosten für eine auf „ADHS\" ausgerichtete \nintensivpädagogische Gruppe im Umfang von über 3.120 EUR monatlich zu \nübernehmen, geht im Übrigen schon deshalb fehl, weil dies mit einer vollstationären \nUnterbringung des Antragstellers außerhalb des Elternhauses verbunden wäre, was \nausweislich des Vermerks vom 7. Juni 2005 die Mutter des Antragstellers definitiv \nabgelehnt hatte. \n\n9\n\nIst mithin die tragende Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, \nein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, nicht erschüttert, kann \ndahinstehen, ob die gegen die Ausführungen zum Anordnungsanspruch gerichteten \numfangreichen Einwände der Beschwerde durchgreifen. Den dort aufgezeigten \nGesichtspunkten wird indes die Antragsgegnerin im Rahmen des nach Lage der \nAkten noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens nachzugehen haben. \n\n10\n\nSchließlich beanstandet die Beschwerde zu Unrecht die Kostenentscheidung des \nVerwaltungsgerichts. Zwar weist die Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend \ndarauf hin, dass erst während des erstinstanzlichen Verfahrens des einstweiligen \nRechtsschutzes von der Antragsgegnerin Maßnahmen angeboten worden sind, auf \ndie die erstinstanzliche Entscheidung zur Verneinung eines Anordnungsgrundes \ngestützt worden ist. Daraus kann indes schon deshalb nicht gefolgert werden, bei der \nKostenentscheidung hätten die Grundsätze des § 161 Abs. 2 VwGO \nBerücksichtigung finden müssen, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller \ndaraufhin nicht etwa eine Erledigungserklärung abgegeben, sondern das \nerstinstanzliche Verfahren streitig fortgeführt hat. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-16/12-b-2102-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-16/12-b-2102-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275100","retrieved":"2026-07-09 02:46:57.102031+00:00"}}