{"status":"available","doknr":"OLD275179","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0112.8A2285.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"8 A 2285/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2003 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nfür beide Instanzen auf 35.790,44 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der \nKlage der Sache nach angefochtenen sieben Baugenehmigungen für jeweils eine \nWindkraftanlage verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, nicht durchgreifend in \nFrage. \n\n5\n\nZur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungen ist entsprechend den \nfür Verfahren der Drittanfechtung für das Baurecht entwickelten Grundsätzen,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, \nm.w.N.,\n\n7\n\nauf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung \nabzustellen. Daran hat sich durch die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Neuregelung \nin § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG, nach der Baugenehmigungen für Windkraftanlagen \nmit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die \"bis zum 1. Juli 2005\" (gemeint ist \noffensichtlich: vor dem 1. Juli 2005) erteilt worden sind, als Genehmigungen nach \ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz gelten, nichts geändert.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -.\n\n9\n\nDie angefochtenen Genehmigungen sind Ende April/Anfang Mai 2001 erteilt \nworden. \n\n10\n\na) Dies zugrunde gelegt lässt die Antragsbegründung nicht erkennen, dass der \nKläger in seinen Rechten verletzt worden sein könnte, weil ihm ein Rügerecht in \nBezug auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht eingeräumt worden \nist. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass es überhaupt einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. \n\n11\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung war das Gesetz zur \nUmsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-\nRichtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) noch nicht in Kraft \ngetreten, mit dem der deutsche Gesetzgeber erstmals für die Errichtung und den \nBetrieb einer Windfarm mit 20 Windkraftanlagen oder mehr eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung, mit drei bis fünf Anlagen eine standortbezogene \nVorprüfung und mit sechs bis 19 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls \nvorgesehen hat. Gleichwohl entfaltete zu diesem Zeitpunkt - darin ist dem Kläger zu \nfolgen - die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten \n(ABl. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG \ndes Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73 vom 14. März 1997, S. 5) - im Folgenden: \nUVP-Richtlinie - bereits unmittelbare Wirkung, weil die Umsetzungsfrist für die \nMitgliedstaaten nur bis zum 14. März 1999 lief.\n\n12\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-201/02 -, Slg. 2004, I-723; bereits zur \nAusgangsfassung der Richtlinie BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, \nBVerwGE 100, 238.\n\n13\n\nEs trifft aber entgegen der Auffassung des Klägers bereits nicht zu, dass nach \nArt. 4 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. Nr. 3 Buchst. i) des Anhangs II der UVP-Richtlinie für \ndie Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windfarm zwingend eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. § 4 Abs. 2 der \nUVP-Richtlinie sieht für in Anhang II genannte Windfarmen vielmehr nur vor, dass die \nMitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den \nMitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das \nProjekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Nach \nAbs. 3 sind dabei die Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Wenn im \nmaßgeblichen Zeitpunkt keine nationalen Umsetzungsbestimmungen ergangen sind, \nist es nach der Rechtsprechung des EuGH Sache der Träger öffentlicher Gewalt des \nMitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen zu \ntreffen, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit \nerheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und, wenn dies der Fall ist, \neiner Untersuchung ihrer Auswirkungen unterzogen werden. \n\n14\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 -, Slg. 1996, S. I-5403.\n\n15\n\nIn diesem Sinne waren die nordrhein-westfälischen Genehmigungsbehörden \nbereits durch Nr. 4.2 des Windenergie-Erlasses NRW in der - inzwischen \naufgehobenen - Fassung vom 3. Mai 2000 (MBl. NRW. S. 690) angewiesen worden, \nfür alle nach dem 14. März 1999 beantragten Windenergieanlagen anhand der \nKriterien des Anhangs III der UVP-Änderungsrichtlinie zu prüfen, ob wegen \nerheblicher Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei \n(Screening). Dementsprechend hat der Beklagte ausweislich eines Aktenvermerks \n\"nach Durchführung und Auswertung des umfangreichen Beteiligungsverfahrens\" am \n2. April 2001 entschieden, dass die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung hat er durch \nVeröffentlichung in der \"S. Q. \" öffentlich bekannt gemacht.\n\n16\n\nVor diesem Hintergrund zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass der \nBeklagte mit seiner Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchzuführen, überhaupt gegen den unmittelbar wirksamen § 4 Abs. 2 der UVP-\nRichtlinie verstoßen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Entscheidung die \nGrenzen des durch Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie eingeräumten \nErmessensspielraums überschritten hätte. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich \ndie Entscheidung nur auf die hier streitgegenständlichen sieben Windkraftanlagen \nauf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2. bezog und für die im Bereich der \nangrenzenden Gemeinden J. und L. geplanten Windkraftanlagen seinerzeit \nnoch keine Genehmigungen vorlagen. Der Beklagte hat auch später für diese \nAnlagen keine Genehmigungen mehr erteilt, weil er die Bauvorlagen im Oktober \n2001 der Bezirksregierung E. zur weiteren Bearbeitung übersandt hat. Allein \nbezogen auf die streitgegenständlichen sieben Anlagen im Gemeindegebiet der \nBeigeladenen zu 2. waren die wesentlichen Auswahlkriterien des Anhangs III der \nUVP-Richtlinie im umfangreichen Beteiligungsverfahren des Beklagten sowie im \nVerfahren der Beigeladenen zu 2. auf Erlass der 18. Änderung des \nFlächennutzungsplans bereits berücksichtigt worden.\n\n17\n\nDa nach alledem schon nicht dargelegt ist, weshalb die auf Art. 4 Abs. 2 der \nUVP-Richtlinie beruhende Entscheidung des Beklagten, keine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht in Einklang mit den Zielen der \nRichtlinie stehen sollte, ist für das Zulassungsverfahren davon auszugehen, dass es \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung und der nur in deren Rahmen durch Art. 6 Abs. 2 \nder UVP-Richtlinie gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bedurfte. \n\n18\n\nDeshalb bedarf es keiner Klärung, ob im Hinblick auf Art. 10 a der Richtlinie \n85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit \nbei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur \nÄnderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die \nÖffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25. Juni \n2003, S. 17), der bis zum 25. Juni 2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war \nund den Zugang von \"Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit\" zu einer \ngerichtlichen Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von \nEntscheidungen vorsieht, eine europarechtskonforme Auslegung der insoweit \nmaßgeblichen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist. \n\n19\n\nSo OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, \n436; anders dagegen OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -, \nS. 41 ff. des Urteilsabdrucks; kritisch auch Lecheler, ZNER 2005, 127 (130 f.).\n\n20\n\nb) Die Antragsbegründung legt auch nicht dar, weshalb eine Rechtsverletzung \ndes Klägers durch die streitgegenständlichen Baugenehmigungen von der \nWirksamkeit des Flächennutzungsplans abhängen sollte. In diesem Zusammenhang \nsetzt sie sich insbesondere nicht mit der zutreffenden Feststellung des \nVerwaltungsgerichts auseinander, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der \nWindkraftanlagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt bei unterstellter Unwirksamkeit des \nFlächennutzungsplans nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 \ngeltenden Fassung richtete. \n\n21\n\nGegen im Außenbereich privilegierte Anlagen kann der Kläger aber lediglich die \nVerletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verankerten Rücksichtsnahmegebotes \ngeltend machen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; OVG \nNRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 -, NWVBl. 2005, 350, \n\n23\n\ndessen Einhaltung nicht von der Wirksamkeit des in Rede stehenden \nFlächennutzungsplans abhängt. \n\n24\n\nc) Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine ernstlichen Zweifel an der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts auf, dass von den streitigen Windkraftanlagen \nkeine erdrückende Wirkung ausgeht. Vergleichbar der erdrückenden Wirkung von \nBaukörpern kann eine Windkraftanlage einem Nachbarn gegenüber zwar als mit dem \nin § 35 Abs. 3 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren \nsein, wenn die vom Rotor ausgehenden optischen Wirkungen auf diesen eine \nbedrängende Wirkung ausüben, die nach Maßgabe einer Bewertung der örtlichen \nGegebenheiten nicht mehr hinzunehmen ist. Bei den derzeit marktgängigen \nWindkraftanlagen wird ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bei einem \nüber 300 m hinausgehenden Abstand zwischen Wohnhäusern und Windkraftanlage \nallerdings kaum noch anzunehmen sein. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 -, a.a.O., vom \n2. April 2004 - 7 B 335/04 -, juris, und vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, BauR \n2004, 475.\n\n26\n\nGerade der im Außenbereich Wohnende muss grundsätzlich mit der Errichtung \nvon in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren \noptischen Auswirkungen rechnen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 - und vom 6. \nAugust 2002\n\n28\n\n- 10 B 939/02 -, BauR 2003, 674.\n\n29\n\nDer im vorstehenden Sinne geminderte Schutzanspruch wirkt sich dahin aus, \ndass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen \nder Windkraftanlagen ausweicht oder sich selbst vor ihnen schützt.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999\n\n31\n\n- 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.\n\n32\n\nAusgehend davon ist nicht ersichtlich, dass von den Windkraftanlagen, gegen die \nsich der Kläger wendet, eine erdrückende Wirkung ausgehen könnte. Die \nnächstgelegene Anlage ist nach der Annahme des Verwaltungsgerichts 375 m, nach \nDarstellung des Klägers 355 m von seinem Hof entfernt genehmigt worden. Die \nübrigen sechs Anlagen liegen nach den eigenen Angaben des Klägers alle \nmindestens 500 Meter von seinem Hof entfernt, die am weitesten entfernte Anlage \n1,3 Kilometer. Die Antragsbegründung zeigt keine besonderen Umstände auf, die die \nin diesem Abstand liegenden Anlagen mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem \nRotordurchmesser von 58 m auch unter Berücksichtigung ihrer Anzahl \n- ausnahmsweise - gegenüber dem im Außenbereich wohnenden Kläger wegen ihrer \noptischen Wirkungen als rücksichtslos erscheinen lassen könnten. Eine geltend \ngemachte etwaige Wertminderung des Grundstücks des Klägers, die mit der \nErrichtung der Anlagen verbunden sein mag, bildet für sich genommen keinen \nMaßstab dafür, ob die Anlagen gegenüber dem Kläger rücksichtslos sind. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, NVwZ-RR \n1998, 540.\n\n34\n\nSoweit sich der Antragsteller - nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist - gegen \ndie als \"Bewegungssuggestion\" beschriebene optische Wirkung der Anlagen wendet, \nfolgt daraus im Hinblick auf den Abstand der Anlagen von über 300 m ebenfalls keine \nRücksichtslosigkeit.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 -, a.a.O.\n\n36\n\n2. Die Begründung des Zulassungsantrags lässt auch keine \nentscheidungserheblichen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennen. Soweit sich die \naufgeworfenen Schwierigkeiten in einem Berufungsverfahren stellen würden, \nbewegen sie sich im Rahmen des normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im \nvorliegenden Zulassungsverfahren klären.\n\n37\n\n3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung legt nicht dar, dass die als \ngrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, \n\n38\n\nob dem Kläger als betroffenem Grundstückseigentümer mit Blick auf die \nStärkung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Richtlinie \n97/11/EG verfahrensrechtlich ein Rügerecht eingeräumt werden muss, \n\n39\n\nin einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein würde. Denn der \nKläger zeigt - wie bereits dargelegt - nicht auf, dass im konkreten Fall überhaupt \ngegen die UVP-Richtlinie verstoßen worden ist.\n\n40\n\nEbenfalls nicht entscheidungserheblich ist die weitere aufgeworfene Frage,\n\n41\n\nob dem Kläger die Berufung auf Abwägungsmängel eines Flächennutzungsplans \nmit Blick auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB vollständig versagt werden kann.\n\n42\n\nZumindest für die allein entscheidende Frage der Verletzung von Rechten des \nKlägers als Nachbar ist die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans \nunbeachtlich.\n\n43\n\n4. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. In der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Beweisantrags, \n\n44\n\n\"den Ortstermin zu wiederholen, mit der Begründung, dass bei dem \ndurchgeführten Ortstermin die Sichtverhältnisse kein zuverlässiges Bild der \nBeeinträchtigungen des Klägers hätten ergeben können\",\n\n45\n\nmit der Erwägung, die durchgeführte Ortsbesichtigung habe auch unter den \nunstreitig nicht optimalen Sichtbedingungen zur Gewinnung eines Eindrucks von der \nBeeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ausgereicht, liegt kein \nVerfahrensmangel.\n\n46\n\nInsbesondere liegt darin keine Versagung rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf \nrechtliches Gehör kann durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt \nsein, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, \n32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); \nBVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 \nVwGO Nr. 308.\n\n48\n\nDafür ist dem Vorbringen des Klägers aber schon deshalb nichts zu entnehmen, \nweil es dem Kläger gar nicht um die dem Beweis zugängliche Aufklärung von \nTatsachen im Sinne von § 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO ging, sondern \num die Bewertung der unstreitigen Tatsachen, wie insbesondere der Lage der \nWindkraftanlagen und der auf dem Grundstück des Klägers noch sichtbaren \nRotorbewegungen. Ungeachtet dessen war das Verwaltungsgericht zu dieser \nBewertung bereits auf der Grundlage des aktenkundigen Kartenmaterials und des \nOrtstermins vom 27. Januar 2003 in der Lage, zumal trotz des vorherrschenden \nNebels zumindest sechs der sieben streitigen Anlagen zu sehen waren. Vom \nWohnhaus des Klägers war auch die siebte Anlage noch zu erkennen. Die \nAntragsbegründung zeigt nicht auf, inwieweit dem Verwaltungsgericht unter diesen \nUmständen eine sachgerechte Beurteilung der optischen Wirkungen der Anlagen \nnicht möglich gewesen sein soll.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind billigerweise \nerstattungsfähig, weil er einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 2. sind demgegenüber nicht erstattungsfähig, weil diese keinen \nAntrag gestellt hat.\n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 sowie \n§ 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der zur Zeit der Einleitung \ndes Zulassungsverfahrens geltenden Fassung, auf die gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG \nund § 73 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) \nabzustellen ist. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger in \nAnlehnung an Nr. 7.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in \nder hier noch maßgeblichen Fassung von Januar 1996 (NVwZ 1996, 563 \n= DVBl. 1996, 605) mit 5.112,92 EUR (= 10.000,- DM) für jede Windkraftanlage, \ngegen die sich der Kläger wendet.\n\n51\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-12/8-a-2285-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-12/8-a-2285-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275179","retrieved":"2026-07-09 02:47:03.795354+00:00"}}