{"status":"available","doknr":"OLD275177","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0112.6B2006.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"6 B 2006/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 13.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze \nund 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller leistete als Studienrat Dienst an einer Gesamtschule in N. . In einem \namtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamts C. vom 19. Mai 2005 ist er als auf Dauer \ndienstunfähig bezeichnet worden. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die \nBezirksregierung E. ihn deshalb mit Verfügung vom 7. Juli 2005, bestätigt durch \nWiderspruchsbescheid vom 17. August 2005, im Alter von 49 Jahren mit Ablauf des 31. Juli \n2005 in den Ruhestand versetzt und die sofortige Vollziehung dieser Personalmaßnahme \nangeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der hiergegen \ngerichteten, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 K 4110/05 \ngeführten Klage des Antragstellers wiederhergestellt: Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Ungunsten des Antragsgegners aus. Es spreche \nVieles dafür, dass die Zurruhesetzung einer rechtlichen Überprüfung in dem Klageverfahren \nnicht standhalten werde. Zwar bestünden keine durchgreifenden Bedenken in formeller, \njedoch erhebliche Zweifel in materieller Hinsicht an der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung. \nDer Antragsteller dürfte nach den vorliegenden Gutachten von amtsärztlicher und \nprivatärztlicher Seite nur dienstunfähig sein, soweit es um seinen Einsatz als Lehrer an \nGesamtschulen gehe, und es spreche einiges dafür, dass der Dienstherr fälschlich § 45 Abs. 3 \nSatz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - (\"Von der \nVersetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, \nwenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann\") \nnicht zu Gunsten des Antragstellers angewendet habe. Ein Wechsel des Antragstellers in das \nAmt eines Studienrats an einem Gymnasium sei in Erwägung zu ziehen. Hierfür dürfte der \nAntragsteller dienstfähig sein. Der ihn behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. N1. \naus H. gehe davon aus, dass bei seinem Einsatz an einem Gymnasium seine seelischen \nProbleme - die durch die Tätigkeit an einer Gesamtschule verursacht worden seien - nicht \nmehr auftreten würden. Auch in einem früheren Gutachten des Gesundheitsamts C. vom \n29. Januar 2004 sei ein Wechsel des Antragstellers an eine Schule mit einer gymnasialen \nOberstufe zur Erhaltung seiner Dienstfähigkeit empfohlen worden. Eine Gesamtschule habe \nwegen ihres heterogenen Schülerkreises im Unterschied zu einem Gymnasium ihre \n\"Eigenheiten\", denen der Antragsteller seelisch und nervlich nicht gewachsen sei. Das vom \nAntragsgegner zur Grundlage der Personalentscheidung gemachte amtsärztliche Gutachten \nvom 19. Mai 2005 verhalte sich hierzu nicht mit der gebotenen Klarheit. Die \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gehe auch im Übrigen zu Ungunsten des \nAntragsgegners aus. Konkrete Ausfälle des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Er sei in der \nletzten Zeit auch nicht mehr häufig aus Krankheitsgründen dem Dienst fern geblieben. Zudem \nmüsse sich der Dienstherr ernstlich um einen Einsatz des Antragstellers an einem Gymnasium \n- möglichst abseits sozialer Brennpunkte - kümmern. Im Übrigen bestehe auch ein \nfiskalisches Interesse daran, einen Lehrer, der aus gesundheitlichen Gründen noch in einer \nbestimmten Schulform einzusetzen sei, weiterhin im aktiven Dienst zu belassen.\n\n4\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Die Zurruhesetzung des Antragstellers sei zu Recht \nerfolgt. Er sei ausweislich des Gutachtens des Gesundheitsamts der Stadt C. vom 19. Mai \n2005 aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (§ 45 \nAbs. 1 Satz 1 LBG NRW), und eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 46 LBG NRW \nliege nicht vor. Daran ändere das Vorbringen des Antragstellers nichts, er könne lediglich \nnicht mehr an einer Gesamtschule unterrichten, an einem Gymnasium könne er hingegen \nproblemlos mit voller Wochenstundenzahl eingesetzt werden. Einem amtsärztlichen \nGutachten komme, was seine Objektivität anbelange, regelmäßig ein größerer Beweiswert als \nprivatärztlichen Bescheinigungen zu. Bei Fragen des Dienstrechts sei auch ein spezieller \nzusätzlicher Sachverstand des Amtsarztes zu unterstellen. Ob und wann eine Störung mit \nKrankheitswert die Dienstfähigkeit eines Beamten beinträchtige, sei eine Frage, deren \nBeantwortung mit Vorrang dem Amtsarzt - aus dessen Kenntnis der Belange der Verwaltung - \nzukomme. Wieso das Verwaltungsgericht von diesen Maßgaben abgewichen sei, leuchte nicht \nein. Eine \"schulformspezifische\" Dienstunfähigkeit gebe es nicht. Des Weiteren verlange das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht eine Anwendung des § 45 Abs. 3 LBG NRW; ein anderes \nAmt derselben oder einer anderen Laufbahn könne dem Antragsteller nicht übertragen \nwerden. Seine Verwendung an einem Gymnasium anstatt an einer Gesamtschule würde kein \n\"anderes Amt\" darstellen. Er bliebe nach wie vor Studienrat in der Lehrerlaufbahn des \nhöheren Dienstes. Das gelte unabhängig davon, dass dem Antragsteller, der seit seiner \nEinstellung nicht als Gymnasiallehrer gearbeitet habe, sowie dem ihn behandelnden \nNervenarzt Dr. N1. und dem Psychologen Professor Dr. Q. , die überhaupt \nkeinen Einblick in schulinterne Arbeitsabläufe hätten, nicht darin zu folgen sei, an einem \nGymnasium könne der Antragsteller ohne Probleme unterrichten. Heutzutage sei die nervliche \nBelastung eines Lehrers an einer Gesamtschule mit derjenigen an einem Gymnasium \nvergleichbar. Die Schulform der Gesamtschule sei allerdings bei einigen Lehrern im höheren \nSchuldienst u.a. wegen des Ganztagsbetriebs eher unbeliebt. Der Antragsteller sei nicht der \nErste, der anhand privatärztlicher Bescheinigungen glauben zu machen versuche, er könne aus \ngesundheitlichen Gründen nur an einer anderen Schulform, vorzugsweise an einem \nGymnasium, eingesetzt werden. Das könne keinen Erfolg haben. Anderenfalls hätten \nGesamtschulen in sozialen Brennpunkten bei der Versorgung mit geeigneten Lehrkräften \neinen schweren Stand. Viele der Schüler an Gesamtschulen müssten dann auf einen \nqualifizierten und auf ihr Leistungsvermögen ausgerichteten Unterricht verzichten.\n\n5\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtschutzes hätte ablehnen müssen. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass \ndas Verwaltungsgericht im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung dem Interesse des Antragstellers daran, von der Zurruhesetzung \nvorläufig verschont zu bleiben, den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Zurruhesetzung im Wesentlichen mit der Begründung eingeräumt hat, es \nbestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme. Die Argumente \ndes Antragsgegners räumen diese Zweifel im Ergebnis nicht aus.\n\n6\n\nGemäß der vom Dienstherrn herangezogenen Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG \nNRW ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er aus \ngesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) \nist. Nach dem dem Senat vorliegenden Akteninhalt erscheint nicht als genügend gesichert, \ndass der Antragsteller wegen der ihm amtsärztlich bescheinigten, seit 1999 bestehenden \npsychischen Beschwerden zur Erfüllung seiner Dienstpflicht als Studienrat dauernd unfähig \nist.\n\n7\n\nGemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBG NRW ist Voraussetzung \nfür die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Einholung \närztlicher Gutachten; die ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Amtsarzt und einen als \nGutachter beauftragten Arzt. Schon deshalb ist dem Antragsgegner zwar darin zuzustimmen, \ndass diesbezüglich amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten \ngrundsätzlich ein größerer Beweiswert zukommt. Für Gutachten, in denen Fragen des \nDienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher \nSachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen \nVerwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich \nliegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, \nmag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und \nwann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, \nderen Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen \nVerwaltung zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem \nUntersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser \nals ein privater Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden \nFrage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen.\n\n8\n\nStändige Rechtssprechung des Senats, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 1998 \n\n9\n\n- 6 A 3423/97 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n13. Juli 1993 - 1 DB 14.93 -, Dokumentarische Berichte B 1993, 315 (317); vgl. auch \nBVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1976, \n163.\n\n10\n\nDie Bewertung des Gesundheitsamts C. mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. \nMai 2005, der Antragsteller, der zur Zeit eine schwere depressive Episode durchlebe, sei \ndauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen, überzeugt jedoch nach der in Verfahren \nder vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht.\n\n11\n\nIn einem vorangegangenen, vom Gesundheitsamt der Stadt C. im Rahmen des \nZurruhesetzungsverfahrens am 29. Januar 2004 erstellten amtsärztlichen Gutachten heißt \nes:\n\n12\n\n\"...Als Auslöser der reaktiven Depression wird die bestehende Belastungssituation an der \njetzigen Dienststelle von verschiedenen Gutachtern und Therapeuten gesehen. Zur Erhaltung \nder Dienstfähigkeit wird deshalb eine Versetzung an eine andere Schule mit gymnasialer \nOberstufe empfohlen, da sonst auch künftig mit krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen \nist.\"\n\n13\n\nZum damaligen Zeitpunkt betrachtete der Amtsarzt den Antragsteller somit nicht als \ndienstunfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines \nweiteren amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamts C. vom 5. Oktober 2004. Auch \ndarin wurde \"eine Versetzung an eine andere Schule empfohlen\". Das entsprach im \nWesentlichen der Sicht des den Antragsteller seit November 2004 behandelnden Neurologen \nund Psychiaters Dr. N1. aus H. und des Universitätsprofessors Dr. Q. , \ndes Leiters der Abteilung für Klinische Psychologie am Institut für Experimentelle \nPsychologie der Universität E. . Dr. N1. hat sich mit nervenärztlichem Attest \nvom 22. November 2004 und mit nervenärztlicher Stellungnahme vom 22. Juni 2005 dahin \ngeäußert, der Antragsteller sei zwar nervlich nicht mehr in der Lage, an einer Gesamtschule \nzu unterrichten, hingegen werde er an einem Gymnasium seine psychischen Probleme mit \nSicherheit verlieren. Professor Dr. Q. hat in seinen beiden über den Antragsteller \nerstellten schriftlichen Gutachten vom 29. November 2004 und vom 29. August 2005 \nebenfalls die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei durch die allgemeine Situation im \nGesamtschulbereich überfordert, hingegen könne davon ausgegangen werden, dass er an \neinem Gymnasium erfolgreich arbeiten werde.\n\n14\n\nIm Gegensatz zu den erwähnten amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar und 5. Oktober \n2004 hat das Gesundheitsamt C. den Antragsteller mit dem erwähnten amtärztlichen \nGutachten vom 19. Mai 2005 allerdings nunmehr als auf Dauer dienstunfähig bezeichnet. Der \nAmtsarzt weist wiederum auf das seit 1999 bestehende psychosomatische Beschwerdebild bei \nreaktiver Depression und zusätzlich auf eine zur Zeit vorliegende schwere depressive Episode \nmit somatischen Symptomen hin, die die dauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers \nbedinge. Dass dieser zur Erfüllung seiner Dienstpflicht als Studienrat dauernd unfähig ist, \nerschließt sich daraus jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit. Die vom Amtsarzt \nkonstatierte und als entscheidend erachtete schwere depressive Störung zur Zeit der \namtsärztlichen Untersuchungen am 27. April und 17. Mai 2005 wird von ihm als Episode, \nalso nicht als dauerhafter Zustand, bezeichnet. Sie trat offenbar ein, nachdem die \nBemühungen des Antragstellers, künftig als Gymnasiallehrer zu unterrichten, lediglich seine \nAbordnung an eine andere Gesamtschule ab November 2004 und bis Ende Januar 2005 zur \nFolge hatten; seitdem arbeitet er wieder an der Gesamtschule, an der er bereits seit langen \nJahren tätig war. Zudem vermerkt der Amtsarzt zur Begründung der von ihm angenommenen \nDienstunfähigkeit, dass mit weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten \"im Rahmen der \nbisherigen Tätigkeit\", also an einer Gesamtschule, zu rechnen sei. Das betrifft die Sachlage, \ndie sich ergab, nachdem die Bemühungen der Behörde, dem Antragsteller eine \nUnterrichtstätigkeit an einer anderen Schulform zu ermöglichen, fehlgeschlagen waren. \nHiernach ist die frühere amtsärztliche Empfehlung, den Antragsteller im Interesse seiner \nDienstfähigkeit an eine Schule mit gymnasialer Oberstufe zu versetzen, nicht als überholt \neinzustufen.\n\n15\n\nOb ein Unterricht im gymnasialen Bereich, wie der Antragsteller meint, ihn wegen \ngrößerer Disziplin und höherer Leistungsbereitschaft der Schüler nervlich weniger belasten \nwürde, bliebe abzuwarten. Das gilt zumal wegen der ihm von Professor Dr. Q. \nbescheinigten überhöhten Gewissenhaftigkeit, starren Moralansichten und gewissen Rigidität, \ndie wohl zu Konflikten mit Schülern und anderen Lehrern geführt hätten. Dass der \nAntragsteller, wie der Antragsgegner offenbar nunmehr meint, sich lediglich vor einem \nEinsatz im Gesamtschulbereich drücken will, ist angesichts der ihm von ärztlicher Seite \nattestierten psychischen Erkrankung (die auch seitens des Amtsarztes \"auf eine \nBelastungssituation an der jetzigen Dienststelle\" zurückgeführt wird) auszuschließen. Dieses \nVorbringen des Antragsgegners steht auch im Widerspruch dazu, dass er den Antragsteller als \nauf Dauer dienstunfähig betrachtet.\n\n16\n\nHiernach braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob dem Verwaltungsgericht \ndarin zu folgen wäre, der Dienstherr habe fehlerhaft nicht von der Möglichkeit Gebrauch \ngemacht, gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW dem Antragsteller ein anderes Amt derselben \noder einer anderen Laufbahn zu übertragen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § \n52 Abs. 5 Satz 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-12/6-b-2006-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-12/6-b-2006-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275177","retrieved":"2026-07-09 02:47:03.641381+00:00"}}