{"status":"available","doknr":"OLD275183","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0112.10B1918.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"10 B 1918/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der \nAntragsteller das mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO näher konkretisierte bauaufsichtliche Einschreiten des \nAntragsgegners gegen die Wiederaufnahme der Nutzung des auf dem Grundstück \nL.----straße Nr. 8 in L1. errichteten Gebäudes (\"L2. \") oder die die \nNutzungsaufnahme vorbereitenden Bauarbeiten verlangen kann.\n\n4\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller stehe insoweit kein \nAnordnungsanspruch zu, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nDas Grundstück L.----straße Nr. 8 liegt - ebenso wie das Grundstück des \nAntragstellers L.----straße Nr. 4 - in einem durch den Bebauungsplan Nr. 539 der \nStadt L3. festgesetzten Kerngebiet. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens für \ndiesen Bebauungsplan ist am 19. Oktober 1989 ortsüblich bekannt gemacht \nworden.\n\n6\n\nBereits im Dezember 1987 hat der Antragsgegner für die \"L2. \" eine \nBaugenehmigung als Café/Restaurant/Kultur- und Musikzentrum erteilt. Gegenstand \ndieser Baugenehmigung ist laut Baubeschreibung ein Restaurant (Bistro)/Café mit \n120 Sitzplätzen, eine Aktionshalle mit vielfältiger Nutzung (Tanz, Show, Life-\nÜbertragungen, Modevorführungen, Club-Veranstaltungen etc.) sowie ein Pub. Die \nzulässigen Betriebszeiten liegen sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und \nFeiertagen zwischen 11.00 Uhr und 5.00 Uhr. Weitere Baugenehmigungen, die eine \nerweiterte Nutzung des Gebäudes zulassen, sind am 23. November 1992 (Nutzung \ndes Kellergeschosses als Tanzlokal sowie Nutzung der Terrasse im \n1. Obergeschoss) und am 1. Juli 1993 (Nutzung der Freifläche im Erdgeschoss als \nRestaurant) erteilt worden. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Besucherzahl \nenthalten die Baugenehmigungen nicht. In dieser Form hat die frühere Eigentümerin \ndie \"L2. \" bis in das Jahr 2001 hinein genutzt.\n\n7\n\nNach der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass \ndie besagten Baugenehmigungen durch die Einstellung des genehmigten Betriebs im \nJahre 2001 nicht erloschen sind. Die vorübergehende Betriebseinstellung erweist \nsich nach den gegebenen Umständen als bloße Nutzungsunterbrechung und nicht \netwa als endgültige Nutzungsaufgabe. Eine bestehende Baugenehmigung erlaubt \ndie Wiederaufnahme einer unterbrochenen Nutzung im Rahmen ihrer \nVariationsbreite. Sogar eine gewisse Nutzungsintensivierung kann in diesem \nRahmen zulässig sein, da eine solche Nutzungsintensivierung für sich genommen \nkeine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 und \nBeschluss vom 11. Juli 2001 - 4 B 36/01 -, BRS 64 Nr. 73.\n\n9\n\nFür die Annahme, dass in der \"L2. \" eine andere als die genehmigte \nNutzung aufgenommen werden soll, lassen sich weder den Verwaltungsvorgängen \nnoch dem Beschwerdevorbringen hinreichende Anhaltspunkte entnehmen. Der \nAntragsgegner hat bei einer Ortsbesichtigung am 24. Mai 2005 festgestellt, dass sich \ndas gesamte Gebäude im genehmigten Zustand befinde und größere \nbeziehungsweise genehmigungspflichtige Umbauarbeiten nicht zu erkennen \nseien.\n\n10\n\nDer Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung vom Dezember 1987 \nhabe - wenn überhaupt - nur eine Diskothek mit bis zu 200 Besuchern ermöglicht, \ngeht fehl. Die Entscheidung des Senats,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, NVwZ-\nRR 2001, 430,\n\n12\n\nauf die er sich zur Begründung dieses Einwandes beruft, betraf einen nicht \nvergleichbaren Fall. Der fragliche Bauantrag für die \"L2. \" ist - anders als im \ndamals entschiedenen Rechtsstreit - nicht dahingehend auszulegen, dass nicht mehr \nals 200 Personen gleichzeitig Zugang zur Diskothek gewährt werden soll. In den \ndurch Zugehörigkeitsvermerk zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten \nGrundrisszeichnungen sind für das gesamte Vorhaben allein 342 Sitzplätze \neingetragen. Selbst wenn man die für den Restaurantbereich angenommenen \n91 Sitzplätze abziehen würde, verbliebe für den Bereich der \"Aktionshalle\" eine \nSitzplatzzahl von deutlich mehr als 200. Auch wenn im Bauantragsformular die \nRubrik E 33 \"Bauvorlagen nach Sonderbauverordnungen\" nicht angekreuzt ist und \nzusätzliche Bauvorlagen entgegen § 106 der damals noch maßgeblichen VStättVO \nvom 1. Juli 1969 fehlen, stand die Anwendung der VStättVO auf das Vorhaben bei \nder Erteilung der Baugenehmigung außer Frage. Das ergibt sich schon daraus, dass \nder Antragsgegner im Vorgriff auf diese Baugenehmigung unter dem 8. Dezember \n1987 für das Vorhaben mehrere Befreiungen von Vorschriften der VStättVO \nerteilte.\n\n13\n\nIst - wie hier - eine bestimmte bauliche Nutzung bauaufsichtlich genehmigt, das \nheißt formell legal, ist die Bauaufsichtsbehörde wegen der Legalisierungswirkung der \nBaugenehmigung auch bei feststehender materieller Baurechtswidrigkeit der \nNutzung grundsätzlich gehindert, gegen diese bauaufsichtlich einzuschreiten.\n\n14\n\nDer Antragsteller müsste also zunächst die Aufhebung der für die \"L2. \" \nerteilten Baugenehmigungen erreichen, bevor er ein bauaufsichtliches Einschreiten \ngegen die im Rahmen dieser Baugenehmigungen ausgeübte Nutzung mit Erfolg \nverlangen kann. Bei einem entsprechenden Aufhebungsverlangen wäre allerdings \ndie vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Verwirkung nachbarlicher \nAbwehrrechte zu prüfen.\n\n15\n\nDer Antragsteller hat nunmehr - unterstützt durch eine eigene eidesstattliche \nVersicherung und durch eidesstattliche Versicherungen zweier weiterer Bewohner \ndes Hauses L.----straße Nr. 4 - mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 vorgetragen, die \nNutzung der \"L2. \" als Diskothek sei am 9. Dezember 2005 erstmals wieder \naufgenommen worden. Dabei habe das Verhalten der Diskothekenbesucher im \nunmittelbaren Umfeld der \"L2. \" massiven Lärm verursacht. Auch habe das \nAbspielen der Musik im Inneren der \"L2. \" - insbesondere die dabei erzeugten \nBasswellen - die Nachtruhe der Bewohner des Hauses L.----straße Nr. 4 erheblich \nbeeinträchtigt.\n\n16\n\nDieses Vorbringen verhilft dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg. Soweit der \nAntragsteller damit behaupten will, die tatsächlich aufgenommene Nutzung der \n\"L2. \" überschreite den Rahmen der für ihre Nutzung erteilten \nBaugenehmigungen, wäre die Bauaufsichtsbehörde auf einen entsprechenden \nAntrag gehalten, dieser Behauptung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren \nnachzugehen und etwaige Überschreitungen - sollten sie Nachbarrechte des \nAntragstellers verletzen - zu untersagen. Nichts anderes gilt, soweit die Behauptung \ndes Antragstellers dahingehend zu verstehen ist, dass die tatsächlich \naufgenommene Nutzung der \"L2. \" - selbst wenn sie sich im Rahmen der \nerteilten Baugenehmigungen bewege - unzumutbare Belästigungen der \nAllgemeinheit oder sogar Gesundheitsschäden der Nachbarn bewirke und das \nVorhaben daher nachträglichen Anforderungen im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 1 \nBauO NRW unterworfen werden müsse. Ob die vom Antragsteller behaupteten \nLärmbeeinträchtigungen das vorstehend beschriebene Maß erreichen und Anlass für \nnachträgliche Anforderungen an den Betrieb der \"L2. \" sein können, vermag der \nSenat - ebenso wie die Überschreitung der Baugenehmigungen - im Eilverfahren \nnicht festzustellen. Derartige Feststellungen wären gegebenenfalls durch die \nBauaufsichtsbehörde in einem Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen \ndie tatsächlich aufgenommene Nutzung zu klären.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-12/10-b-1918-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-12/10-b-1918-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275183","retrieved":"2026-07-09 02:47:04.114406+00:00"}}