{"status":"available","doknr":"OLD275232","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0111.6A4767.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"6 A 4767/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung der \nBescheide der Bezirksregierung X vom 00.00.00 und \n00.00.00 verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung der durch \nihre Tätigkeit als Fachleiterin am Studienseminar für das \nLehramt für die Primarstufe E. bis 31. Juli 1996 \ngeleisteten Zuvielarbeit Dienstbefreiung unter Fortzahlung \nder Bezüge im Umfang von sieben Monaten und zwei \nTagen zu bewilligen.\n\nDie weitergehende Berufung wird \nzurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in \nbeiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.00 geborene Klägerin steht im Dienst des \nBeklagten als Konrektorin - als ständige Vertreterin des Leiters \neines Studienseminars - (Besoldungsgruppe A 13 \nLandesbesoldungsordnung) beim Studienseminar für das \nLehramt für die Primarstufe in X.\n\n3\n\nAm 30. Oktober 19.. wurde sie unter Verleihung der \nEigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt \nund an der Hauptschule Y tätig. Mit Wirkung vom 01. Oktober \n19.. wurde sie erstmals als Fachleiterin eingesetzt, ab 19.. war \nsie als Fachleiterin für das Fach Sachunterricht am \nStudienseminar für das Lehramt für die Primarstufe in Y tätig. \nZum 01. Februar 19.. wurde sie an die G. -Grundschule in Y \nversetzt und war weiterhin - mit kurzen Unterbrechungen - mit \nFachleiteraufgaben betraut. Unter dem 06. März 19.. beauftragte \ndie Bezirksregierung X die Klägerin zusätzlich und \nvorübergehend mit der Wahrnehmung von Fachleiteraufgaben \nfür das Fach Sachunterricht am Studienseminar für das Lehramt \nfür die Primarstufe in S. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin \nan der G. -Grundschule lediglich in einem Umfang von fünf \nWochenstunden tätig. \n\n4\n\nAusweislich des vom Leiter des Studienseminars für das \nLehramt für die Primarstufe S unterzeichneten Formulars \n\"Pflichtstunden der Fachleiter/innen an Studienseminaren\" vom \n01. August 19.. betreute die Klägerin dort im Schulhalbjahr \n01. August 19.. bis 31. Januar 19.. als Fachleiterin für das Fach \nSachunterricht 26 Lehramtsanwärter/innen bei einer \nGesamtentlastung von 30 Entlastungs-stunden. Von diesem \nStundenkontingent wurden 17 Stunden in diesem Schulhalbjahr \nnicht in Anspruch genommen und auf das Schulhalbjahr \n01. Februar bis 31. Juli 19.. übertragen. Bereits im Schulhalbjahr \n01. Februar bis 31. Juli 19.. hatte die Klägerin \n14 Ermäßigungsstunden nicht in Anspruch genommen, diese \nwaren auf das Schulhalbjahr 01. August 19.. bis 31. Januar 19.. \nübertragen worden. Danach ergab sich eine Gesamtentlastung \nfür die Klägerin (hinsichtlich ihrer Unterrichtstätigkeit an der \nM-Grundschule) von 27 Stunden für das Schulhalbjahr \n01. August 19.. bis 31. Januar 19... Unter dem 02. November \n19.. beauftragte die Bezirksregierung X die Klägerin zusätzlich \nmit der Wahrnehmung von Fachleiteraufgaben für den Bereich \ndes Hauptseminars am Studienseminar für die Primarstufe in Y \nmit Wirkung vom 15. Dezember 19... Nach dem weiteren \nFormularschreiben vom 23. Dezember 19.. standen der Klägerin \nfür das Schulhalbjahr 01. Februar bis 31. Juli 19.. weitere 26,5 \nErmäßigungsstunden zu, die auf das Schulhalbjahr 01. August \n19.. bis 31. Januar 19.. übertragen wurden.\n\n5\n\nDas Formular \"Ermäßigungsstunden der Fachleiter/innen\" \ndes Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe Y vom \n31. Juli 19.. weist für das Schulhalbjahr 01. August 19.. bis \n31. Januar 19.. für die Betreuung von \n59 Lehramtsanwärter/innen durch die Klägerin \n33,5 Ermäßigungsstunden aus. Mit den bereits zuvor auf das \nSchulhalbjahr 01. August 19.. bis 31. Januar 19.. übertragenen \n26,5 Stunden und bei einer Gesamtentlastung von 27 Stunden \nvom 01. August 19.. bis 31. Januar 19.. ergab sich ein Überhang \nvon 33 Ermäßigungsstunden, der auf das Schulhalbjahr \n01. Februar bis zum 31. Juli 19.. übertragen wurde.\n\n6\n\nAufgrund einer Vakanz der Stelle des stellvertretenden \nSeminarleiters am Studienseminar für das Lehramt für die \nPrimarstufe Y wandte sich das Dezernat 45 der \nBezirksregierung X unter dem 18. September 19.. an das \nDezernat 47 mit der Bitte, die Klägerin zusätzlich mit der \nWahrnehmung von Fachleiteraufgaben für das Hauptseminar am \nStudienseminar für das Lehramt für die Primarstufe in Y zu \nbeauftragen. Der Arbeitsanfall könne dort nicht mehr erledigt \nwerden. Die Klägerin sei bereit, ab dem 23. September 19.. \nauszuhelfen; im Übrigen sei sie als zukünftige stellvertretende \nSeminarleiterin vorgesehen, der Besetzungstermin stehe noch \nnicht fest. Durch die zusätzliche Beauftragung erhalte das \nSeminar die notwendige Hilfe und die Klägerin die Gelegenheit, \nsich in ihr zukünftiges Berufsfeld einzuarbeiten. Eine \nzusätzliche Stelle werde nicht benötigt, das \"Zeitkonto\" der \nKlägerin werde nicht weiter erhöht; die zusätzliche \nBeauftragung erfolge im Rahmen des derzeitigen \nZeitkontingents. Unter dem 26. Oktober 19.. beauftragte die \nBezirksregierung X die Klägerin mit Wirkung vom 23. Oktober \n19.. zusätzlich mit der Wahrnehmung von Fachleiteraufgaben \nfür die Hauptseminararbeit am Studienseminar für das Lehramt \nfür die Primarstufe in Y. \n\n7\n\nDie Klägerin wurde mit Verfügung der Bezirksregierung X \nvom 31. Juli 19.. mit Wirkung vom 01. August 19.. von ihren \nAufgaben als Fachleiterin für das Fach Sachunterricht am \nStudienseminar für das Lehramt für die Primarstufe in X, ebenso \nvon ihren bisherigen Fachleiteraufgaben für den Bereich des \nHauptseminars am Studienseminar für die Primarstufe in S und \nin T entpflichtet. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde sie am \nStudienseminar T zur Konrektorin - als ständige Vertreterin des \nLeiters eines Studienseminars - ernannt und zugleich von der X-\nGrundschule, Y, zum Studienseminar in Z versetzt.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 19. Juni 19.. beantragte die Klägerin \nunter Hinweis auf das Formular \"Ermäßigungsstunden der \nFachleiter/innen\" des Leiters des Studienseminars für das \nLehramt für die Primarstufe X vom 31. Juli 19.. die Gewährung \neines finanziellen Ausgleichs für die 33 \nErmäßigungswochenstunden, die sie bis zu ihrer Beförderung \nnicht habe in Anspruch nehmen können. Ein Abbau dieser \nÜberstunden sei ihr aus dienstlichen Gründen nicht möglich. Mit \nBescheid vom 00.00.00 lehnte die Bezirksregierung X den \nAntrag ab. Nach der Erlasslage könne für die Fachleitertätigkeit \nnur eine Zulage gewährt werden, deren Höhe sich nach der \nAnzahl der Ermäßigungsstunden richte. Eine darüber \nhinausgehende Vergütung, etwa im Rahmen von Mehrarbeit, sei \nnicht vorgesehen und mit dem geltenden Haushaltsrecht nicht \nvereinbar. Einzige mögliche Alternative wäre, Fachleiter erst \ndann für eine andere Funktion freizugeben, wenn kein \nErmäßigungsstundenkontingent mehr abzurechnen sei. Dies \nkönne jedoch, besonders in Fällen wie dem der Klägerin, nicht \nim Interesse der betreffenden Personen liegen.\n\n9\n\nUnter dem 00.00.00 erhob die Klägerin Widerspruch und \nführte zur Begründung aus: Die hohe Anzahl der Überstunden \nsei durch die zusätzliche Wahrnehmung der Vertretung der \nFachleiterin in X entstanden. Da die Anzahl der \nLehramtsanwärter gestiegen sei, hätten die Überstunden nicht \nabgebaut werden können, vielmehr seien weitere \nhinzugekommen. Diese Mehrbelastung habe sie in Kauf \ngenommen, weil sie davon ausgegangen sei, die Überstunden \nbei sinkenden Lehramtsanwärterzahlen abbauen zu können und \nder Dienstherr, falls dies im Rahmen der Fachleitertätigkeit \nnicht möglich sein sollte, ihr eine entsprechende Vergütung oder \nAbbaumöglichkeit im Rahmen der Fürsorgepflicht zukommen \nlassen würde. \n\n10\n\nUnter dem 28. Januar 19.. berichtete die Bezirksregierung X \nan das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes \nNordrhein-Westfalen, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit \nals Fachleiterin durch die zunehmende Anzahl der \nLehramtsanwärter besonders seit 1993 in erheblichem Maße \nErmäßigungsstunden nicht habe in Anspruch nehmen können. \nWährend der Vertretungsphase in Y, die die Klägerin zusätzlich \nzu ihrer Fachleitertätigkeit in T wahrgenommen habe, sei es ihr \nverständlicherweise nicht möglich gewesen, die übertragenen \nErmäßigungsstunden in Anspruch zu nehmen. Auch nachdem \nsie die Funktion einer stellvertretenden Seminarleiterin ausgeübt \nhabe, sei sie nicht in der Lage gewesen, die angesammelten \nErmäßigungsstunden abzubauen. Die Situation der Klägerin sei \nkein Einzelfall, da besonders im Primarstufenbereich selten \nausreichend Fachleiter zur Ausbildung der Lehramtsanwärter \nzur Verfügung ständen, das Land jedoch verpflichtet sei, im \nRahmen seines Ausbildungsmonopols alle Lehramtsanwärter \nauszubilden. Dadurch entstehe häufig die Situation, dass \nFachleiter entsprechend der Zahl der ihnen zugeteilten \nLehramtsanwärter mehr Ermäßigungsstunden erhielten, als \nPflichtstunden der Schulform zugeordnet seien. Die daraus \nresultierende hohe Zahl der Ermäßigungsstunden könne schon \nallein auf Grund der ständig zunehmenden Zahl der \nLehramtsanwärter zumindest nicht mehr zeitnah abgebaut \nwerden. Es könne sogar dazu führen, dass Fachleiter nach \nBeendigung ihrer Fachleitertätigkeit mehrere Monate auch nicht \nan ihren Schulen eingesetzt werden könnten, da sie zuvor ihren \nErmäßigungsstundenberg abbauen müssten. Ähnliche \nSchwierigkeiten entstünden bei der meist sehr kurzfristigen \nÜbernahme von Funktionsstellen. Es werde um eine \ngrundsätzliche Regelung in derart gelagerten Fällen gebeten. \nMit Erlass vom 00.00.00 führte das Ministerium für Schule und \nWeiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen aus, dass sich \ndie Anrechnung der Tätigkeit von Lehrkräften an \nStudienseminaren auf die Pflichtstundenzahl ausschließlich nach \n§ 2 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz \nin Verbindung mit dem Runderlass vom 31. Oktober 1985 \nrichte. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass Fachleiter künftig nur \nin dem dafür vorgesehenen Rahmen tätig würden. Die \nAnsammlung von Ermäßigungsstunden sei durch die Berufung \neiner hinreichenden Zahl von Fachleitern zu vermeiden.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 03. April 19.., das eine \nRechtbehelfsbelehrung nicht enthält, teilte die Bezirksregierung \nX der Klägerin unter Bezugnahme auf den vorgenannten Erlass \nmit, dass sie ihrem Bescheid vom 00.00.00 nichts hinzuzufügen \nhabe. Unter dem 00.00.00 legte die Klägerin durch \nAnwaltsschreiben Widerspruch gegen dieses Schreiben ein mit \ndem Antrag, ihr zur Abgeltung der Mehrarbeit bezahlte \nFreistunden zu bewilligen. Sie beanspruche jetzt keine \nMehrarbeitsvergütung mehr, habe aber aus § 78a des \nLandesbeamtengesetzes - LBG - einen Anspruch auf \nDienstbefreiung für die Dauer der Mehrarbeit.\n\n12\n\nAm 00.00.00 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur \nBegründung führt sie ergänzend aus: Sie stütze die \nKlageforderung außerdem auf § 85 LBG. Ob sie zusätzliche \nFreizeit im Umfang von 7 Monaten und 10 Tagen (entsprechend \n33/27 Halbjahre) oder Überstundenvergütung in Höhe von \n38,96 DM pro Stunde (entsprechend der Summe vom \n47.046,36 DM) erhalte, werde in die Entscheidung des Gerichts \ngestellt.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der \nBezirksregierung X vom 00.00.00 und 00.00.00 zu verpflichten, \nihr zur Abgeltung der am Studienseminar bis zum 31. Juli 19.. \ngeleisteten Mehrarbeit bezahlte Freistunden, hilfsweise \nMehrarbeitsvergütung zu bewilligen.\n\n15\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEs hat vorgetragen: Ein Anspruch der Klägerin auf \nDienstbefreiung bestehe nicht, da Mehrarbeit weder angeordnet \nnoch genehmigt worden sei.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08. Oktober \n2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: \nDer Klägerin stehe ein Anspruch auf Freizeitausgleich nicht zu. \nEin solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 78a Abs. 1 Satz 2 \nLBG, da im Falle der Klägerin Mehrarbeit nicht im Sinne dieser \nVorschrift angeordnet oder genehmigt worden sei. Die vom \nLeiter des Studienseminars unterzeichneten Schriftstücke vom \n23. Dezember 19.. und 31. Juli 19.., die vorliegend allein als \nAnordnung von Mehrarbeit in Betracht zu ziehen seien, \nenthielten keine Anordnung von Mehrarbeit als solcher. Sie \nträfen allenfalls Regelungen der Arbeit der Klägerin im Sinne \nvon Stunden- oder Dienstplänen. Sie dienten der Information der \nanderen am Beamten- und Schulrechtsverhältnis Beteiligten \nüber den Arbeitseinsatz der Klägerin am Studienseminar, wobei \nsich der wesentliche Gehalt in der Ermittlung der aus der \nTätigkeit am Studienseminar folgenden Ermäßigungsstunden \nerschöpfe. Dies ergebe sich über den Wortlaut der Schreiben \nhinaus auch aus der Bezugnahme auf den Runderlass des \nKultusministers vom 31. Oktober 1985 (GABl. NW. S. 663) \nbzw. dem Vorgängererlass, der die Festlegung der \nErmäßigungsstunden zum Inhalt habe. Die formularmäßig \nvorstrukturierten Schreiben des Studienseminarleiters dienten \ndem Zweck, durch die Mitteilung der Ermäßigungsstunden eine \nübermäßige Gesamtbelastung der Lehrkraft zu verhindern und \nallenfalls im Sinne eines Dienstplans für einen Ausgleich im \nnächsten Schulhalbjahr zu sorgen.\n\n19\n\nEin Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich folge \nebenso wenig aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser \nAnnahme stehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 - nicht entgegen, da der Fall, der \nGegenstand dieser Entscheidung sei, mit dem vorliegenden nicht \nvergleichbar sei. Die entsprechende Anwendung des \nGrundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht müsse \nauf eng umgrenzte Bereiche beschränkt bleiben. Die \naußergewöhnliche Konstellation des Falles der Beamten im \nBeitrittsgebiet, die sich auf eine rechtlich umstrittene \nArbeitszeitregelung hätten einstellen müssen, sei mit der \nSituation der Klägerin nicht vergleichbar. Die Gewährung einer \nMehrarbeitsvergütung nach § 78a Abs. 2 LBG setze ebenfalls \ndie Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit voraus. Sie \nscheitere im Falle der Klägerin daran, dass es an der \nerforderlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit, \ndie zudem nach der Verordnung über die Gewährung von \nMehrarbeitsvergütung für Beamte schriftlich erfolgen müsse, \nfehle.\n\n20\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die \nKlägerin geltend: Das Formular \"Ermäßigungsstunden für \nFachleiter/innen\" enthalte sowohl die die Mehrarbeit auslösende \nAnordnung, nämlich durch Zuteilung einer über die bei \nEinhaltung der regulären Arbeitszeit zulässige Zahl an \nLehramtsanwärtern, als auch die Feststellung der Rechtsfolge, \nnämlich die Gewährung von Freizeitausgleich in Form konkret \nbezifferter Ermäßigungsstunden. Hierdurch sei die \nVoraussetzung der schriftlichen Anordnung von Mehrarbeit \nerfüllt, ebenso wie aus der gleichzeitigen Gewährung von \nErmäßigungsstunden die Kenntnis bzw. das Bewusstsein des \nDienstherrn hervorgehe, dass sie - die Klägerin - Mehrarbeit \nleiste, welche mit Freizeit auszugleichen sei. Dass das Formular \ndas Wort \"Mehrarbeit\" nicht verwende, hindere nicht, dieses \ngleichwohl als Anordnung von Mehrarbeit zu qualifizieren. Ein \nHinweis auf die Notwendigkeit der Verwendung des von dem \nbeklagten Land erwähnten Formulars STD 424 sei zu keinem \nZeitpunkt erfolgt. Ebenso wenig sei sie darauf hingewiesen \nworden, dass ohne die Verwendung dieses Formulars ein \nAnspruch auf Freizeitausgleich bzw. Vergütung von Mehrarbeit \nnicht bestehe. Auch seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus \ndenen die Gewährung von Freizeitausgleich wegen zwingender \ndienstlicher Gründe nicht mehr möglich sein sollte. \n\n21\n\nGleichermaßen unzutreffend habe das Verwaltungsgericht \neinen Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich nach dem \nGrundsatz von Treu und Glauben abgelehnt. Es sei nicht \nersichtlich, welche Umstände vorliegend entgegen der \neinschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \neine \"kompensationslose Benachteiligung\" ihrer Person \nrechtfertigten und damit vermeiden könnten, dass ein \nWiderspruch zu den \"Grundwertungen\" des beamtenrechtlichen \nArbeitszeitrechts eintrete. Sie habe mit dem Formular \n\"Ermäßigungsstunden für Fachleiter/innen\" seitens des \nDienstherrn eine solch hohe Zahl von Lehramtsanwärtern \nzugeordnet erhalten, dass sämtlichen Beteiligten von Beginn an \nklar gewesen sei, dass dies zu Mehrarbeit und dementsprechend \nzu einem Anspruch auf Freizeitausgleich in Form der \nGewährung von Ermäßigungsstunden führen würde, wie auch \nsogleich in dem Formular festgestellt worden sei. Nachdem die \nMehrbeanspruchung eingetreten sei, berufe sich der Dienstherr \nnunmehr auf das Fehlen einer schriftlichen Anordnung der \nMehrarbeit und damit auf ein eigenes Versäumnis zur \nRechtfertigung der dadurch entstehenden \"kompensationslosen \nBenachteiligung\". Verzichte der Dienstherr vorsätzlich auf eine \nausreichende Personalausstattung und kompensiere dies durch \neine Mehrbeanspruchung der vorhandenen Beamten, so könne \ner sich nicht auf das Privileg der dienstlichen Anordnung als \nVoraussetzung des Freizeitausgleichsanspruchs berufen. Im \nÜbrigen seien die zahlreichen Fälle in der Vergangenheit, in \ndenen sich der Dienstherr zur Abwehr von Freizeitausgleichs- \nbzw. Mehrarbeitsvergütungsansprüchen auf das Fehlen einer \nausdrücklichen schriftlichen Anordnung mit der Rechtsqualität \neines Verwaltungsaktes berufen habe, mit der ratio legis des \n§ 78a Abs. 1 LBG nicht zu vereinbaren.\n\n22\n\nSchließlich bestehe auch der hilfsweise geltend gemachte \nAnspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung gemäß § 78a \nAbs. 2 LBG. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen. \n\n25\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung führt es ergänzend aus: Die erforderliche \ndienstliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit liege \nnicht vor. Die Zuständigkeit für die Anordnung und \nGenehmigung von Mehrarbeit für Fachleiter an den \nStudienseminaren sei nach den einschlägigen Regelungen den \nBezirksregierungen übertragen, wobei für die Anordnung \nregelmäßiger Mehrarbeit der Vordruck STD 424 zu verwenden \nsei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Das \nvon der Klägerin angeführte, vom Leiter des Studienseminars \nunterzeichnete Formular über die Ermäßigungsstunden der \nFachleiter/innen mit der Feststellung der der Klägerin \nzustehenden Ermäßigungsstunden habe lediglich einen nach \naußen informativen und nach innen organisatorischen Charakter. \nZudem ständen Ermäßigungsstunden nicht in Verbindung mit \nerhöhtem Arbeitsaufkommen, sondern mit Aufgaben \nunterrichtsfremder Art. Sie dienten dazu, durch Verringerung \nder Pflichtstundenzahl die Erledigung der Aufgaben, z.B. \nUnterrichtsbesuche, Einzelgespräche und \nSeminarvorbereitungen, zu ermöglichen, die sich aus einem \nneben dem Unterricht gelagerten Tätigkeitsfeld ergäben. \nErmäßigungsstunden bedeuteten keineswegs Freizeit i.S. von \nNicht-Arbeitszeit und stellten keine Entschädigung für \nMehrarbeit dar. Freizeitausgleich sei nur für Mehrarbeit \nmöglich; dieser Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie Berufung ist weitgehend begründet. Das \nVerwaltungsgericht hätte der Klage in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang stattgeben müssen. \n\n31\n\nDer auf Dienstbefreiung bzw. Freizeitausgleich gerichtete \nHauptantrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und \nüberwiegend begründet. Die Bescheide der Bezirksregierung X \nvom 00.00.00 und 00.00.00 sind weitgehend rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat gegen das beklagte Land \neinen Anspruch auf Bewilligung von Dienstbefreiung im \nUmfang von 33 Ermäßigungswochenstunden für ein \nSchulhalbjahr abzüglich fünf Stunden pro Monat.\n\n32\n\nAllerdings folgt dieser Anspruch nicht aus § 78a Abs. 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG). Nach Satz 1 dieser Regelung ist \nder Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die \nregelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende \ndienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine \ndienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als \nfünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus \nbeansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres (vgl. § 78a Abs. 1 \nLBG in der Änderungsfassung vom 17. Dezember 2003, GV \nNRW S. 814, 817; bis 31. Dezember 2003: innerhalb von drei \nMonaten,) für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus \ngeleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu \ngewähren (§ 78a Abs. 1 Satz 2 LBG).\n\n33\n\nDen von der Klägerin geltend gemachten, nach dem \nSchreiben des Leiters des Studienseminars für das Lehramt für \ndie Primarstufe Y vom 31. Juli 19.. in das Schulhalbjahr \n01. Februar bis 31. Juli 19.. übertragenen 33 \nErmäßigungswochenstunden liegt keine Mehrarbeit im Sinne \ndes § 78a LBG zu Grunde. Insbesondere fehlt es an einer \nAnordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit.\n\n34\n\nDie Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein \nVerwaltungsakt. \n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n08. März 1967 - 6 C 79.63 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) \n1967, 317 (319); Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05. August 1998 \n- 12 A 3011/95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \nRechtsprechnungs-Report Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 2000, \n635 (624); Verwaltungsgericht München, Beschluss vom \n04. September 1986 - M 12 E 86.4558 -, Der Öffentliche Dienst \n(DÖD) 1986, 279 (280).\n\n36\n\nSie ist von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch \ninnerdienstliche Weisung erfolgt, zu unterscheiden. \n\n37\n\nBei der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit hat \nder Dienstherr eine (einzelfallbezogene) Ermessensentscheidung \nzu treffen, und zwar auf der Grundlage und unter Abwägung der \nim konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 02. April 1981 - 2 C 1.81 -, ZBR \n1981, 317, und vom 28. Mai 2003 \n- 2 C 28.02 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2003, 1035; \nOVG NRW, Urteil vom 05. August 1998, a.a.O. (624); \nPlog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, \nLoseblatt-Kommen-tar, München, Stand: Juni 2005, § 72 \nRdnr. 20.\n\n39\n\nVor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur \nEinhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen \nAusnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei seiner \nErmessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen \nNotwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt zwingend erforderlich \nist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll. Wegen des \ngrundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch \nDienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung von \nMehrarbeitsvergütung (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 \nLBG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Mehrarbeitsvergütungsverordnung -\n MVergV - in der Fassung der Bekanntmachung vom \n03. Dezember 1998, BGBl. I 3494) ist es außerdem sachgerecht \nund geboten, bereits bei der Anordnung oder Genehmigung der \nMehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch \nDienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist \nausgeglichen werden kann.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 02. April 1981, a.a.O. (317); \nOVG NRW, Urteil vom 05. August 1998, a.a.O. (624).\n\n41\n\nDabei müssen sich Anordnung und Genehmigung von \nMehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgegrenzte \nMehrarbeitstatbestände beziehen. Allgemeine (pauschale) \nAnweisungen hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter \nMehrarbeit allein genügen nicht.\n\n42\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom 05. August 1998, a.a.O. \n(624).\n\n43\n\nDavon, dass die Anordnung bzw. Genehmigung von \nMehrarbeit diesen einschränkenden Voraussetzungen unterliegt, \ngehen Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend aus.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -\n, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nEntscheidungssammlung, Stand: Dezember 2005, ES/B I 2.4 \nNr. 61 m.w.N.; teilweise anders Bauschke, in: Fürst u.a., \nGemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-\nKommentar, Band I, Berlin, Stand: 2005, Bundesbeamtengesetz \n(BBG) § 72 Rdnr. 85 ff.\n\n45\n\nHieraus folgt, dass eine Anordnung oder Genehmigung von \nMehrarbeit von einem entsprechenden Willen des Dienstherrn \ngetragen sein muss. Hieran fehlt es, wenn die in Betracht \nkommende schriftliche Verfügung keinerlei Anhaltspunkte dafür \nenthält, dass sich der Dienstherr dessen bewusst (gewesen) ist, \ndass er von dem Beamten im Einzelfall ein Überschreiten der \nregelmäßigen Arbeitszeit verlangt oder dass er solches \nzumindest billigend in Kauf nimmt. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 05. August 1998, a.a.O. (624); \nOberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 28. Juli 1983 -\n 2 BA 62 und 66/80 -, DÖD 1983, 248. \n\n47\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann eine (schriftliche) \nAnordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch das \nbeklagte Land gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden. \n\n48\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Beauftragungen der \nKlägerin mit der Wahrnehmung von Fachleiteraufgaben \neinschließlich der Mitwirkung an Hauptseminaren an den \nStudienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe in Y und \nT durch die Bezirksregierung X. Denn dadurch wurden ihr mit \nihrem Einverständnis ohne Eingrenzung oder Festlegung des \ndaraus folgenden zukünftigen Arbeitsaufwandes diese Aufgaben \nund Funktionen lediglich allgemein zusätzlich zugewiesen. \nEntgegen ihrer Ansicht enthalten auch die Formulare \n\"Pflichtstunden der Fachleiter/innen an Studienseminaren\", \ninsbesondere das Formular \"Ermäßigungsstunden für \nFachleiter/innen\" des Studienseminars für das Lehramt der \nPrimarstufe Y vom 31. Juli 19.., keine Anordnung oder \nGenehmigung von Mehrarbeit. Dagegen spricht zunächst, dass \nsie nicht, wie von § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über \nbeamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung vom 17. April 1994 \n(SGV. NRW 2030) vorausgesetzt, von der Bezirksregierung X \nals dienstvorgesetzter Stelle der Klägerin ausgestellt worden \nsind, sondern von dem Leiter des Studienseminars. Auch sind \ndie Formularverfügungen nicht an die Klägerin gerichtet, \nsondern lediglich nachrichtlich an die Bezirksregierung X, das \nSchulamt für die Stadt Y, die M-Grundschule in S und die \nKlägerin gesandt worden. Nach dem Wortlaut betrafen sie auch \nnicht eine \"Mehrarbeit\" der Klägerin, sondern Pflicht- bzw. \n\"Ermäßigungsstunden\", mithin eine Reduzierung der der \nKlägerin als Grundschullehrerin obliegenden wöchentlichen 27 \nPflichtunterrichtsstunden. Zudem spricht gegen eine Anordnung \nvon Mehrarbeit die Regelung des § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG in \nseiner damals anzuwendenden Fassung, wonach \nDienstbefreiung innerhalb von drei Monaten zu gewähren war. \nDer Verrechnungszeitraum der Formularschreiben umfasste \ndemgegenüber jeweils Schulhalbjahre.\n\n49\n\nWie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hatten \ndie Schreiben des Leiters des Studienseminars den Sinn, die \nweiteren am Beamten- und Schulrechtsverhältnis Beteiligten \nüber die aus der Lehrerfortbildungstätigkeit der Klägerin an dem \nStudienseminar folgende Stundenentlastung hinsichtlich ihrer \nLehrertätigkeit an der M-Grundschule, wie dies nach dem \nRunderlass des Kultusministeriums vom 31. Oktober 1985 \n(GABl. NW S. 663) in der einschlägigen Fassung vorgesehen \nwar, zu informieren. Zugleich war die Mitteilung für die \nBezirksregierung X zur Bemessung der Fachleiterzulage für die \nKlägerin von Bedeutung. Folglich stellen diese \nFormularschreiben die Anzahl der zu Gunsten der Klägerin \nanzusetzenden Ermäßigungsstunden zwischen den Beteiligten \nunstreitig, wie an der in Bezug auf die Klägerin seit 19.. \nbestehenden Verwaltungs- und Verrechnungspraxis zu ersehen \nist. \n\n50\n\nHinzu kommt, dass die Formularschreiben, insbesondere \ndasjenige vom 31. Juli 19.., eine seit Januar 19.. \nfortgeschriebene pauschalierte Anrechnung von \nErmäßigungsstunden aus zuletzt sechs Schulhalbjahren \numfaßten, in denen die Klägerin durch ihre Fachleitertätigkeit \nmehr Ermäßigungsstunden \"erwirtschaftet\" hatte als \nPflichtstunden an der M-Grundschule zur Verrechnung zur \nVerfügung standen. Eine solche Vorgehensweise ist mit der \nAnordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nicht \ngleichzusetzen. Mehrarbeit darf nur angeordnet oder genehmigt \nwerden darf, wenn und soweit sie zur Erledigung wichtiger, \nunaufschiebbarer Aufgaben unvermeidlich notwendig ist und \nwenn die Umstände, welche sie zwingend erfordern, \nvorübergehender Natur sind und eine Ausnahme gegenüber den \nsonst üblichen Verhältnissen darstellen. Sie darf nicht zur Regel \nwerden, da es sich sonst um eine unzulässige Verlängerung der \nregelmäßigen Wochenarbeitszeit unter Umgehung der \ndiesbezüglichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen handeln \nwürde. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 05. August 1998, a.a.O. (625 \nm.w.N.); Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2005, § 78a \nRdnr. 6.\n\n52\n\nDer übermäßige Einsatz der Klägerin in den \nStudienseminaren entsprach demgegenüber - wie sich aus dem \nSchreiben der Bezirksregierung X vom 28. Januar 19.. an das \nMinisterium für Schule und Weiterbildung des Landes \nNordrhein-Westfalen ergibt - einer gängigen \n\"Verwaltungspraxis\" des beklagten Landes, um \nNeueinstellungen zu umgehen in der Hoffnung, dass die \nFachleiter bei abnehmenden Zahlen von Lehramtsanwärtern die \nangestauten Ermäßigungsstunden abbauen konnten. Diese \nVorgehensweise war rechtwidrig, führt aber nicht automatisch \ndazu, dass sie deswegen in eine Anordnung von Mehrarbeit \numschlüge.\n\n53\n\nNach Vorstehendem geht die Klägerin auch fehl, wenn sie \nauf eine vermeintlich zwingende Verknüpfung der Gewährung \nvon Ermäßigungsstunden mit der Anordnung von Mehrarbeit \nhinweist. Der Anspruch auf Gewährung von \nErmäßigungsstunden setzte in ihrem Falle lediglich voraus, dass \ndie insoweit in dem Runderlass des Kultusministeriums vom \n31. Oktober 1985 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt waren, \nnicht jedoch auch, dass eine damit gegebenenfalls verbundene \nÜberschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 78a \nAbs. 1 Satz 2 LBG angeordnet oder genehmigt war.\n\n54\n\nAuf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG) lässt \nsich der Klageanspruch ebenfalls nicht stützen. Für einen \nSchadensersatzanspruch fehlt es an einem zu ersetzenden \nSchaden.\n\n55\n\nVgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O. \n(1036).\n\n56\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Dienstbefreiung ergibt sich \njedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des \nBürgerlichen Gesetzbuches \n- BGB -). Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen \nRecht, insbesondere im Beamtenrecht.\n\n57\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom \n28. Mai 2003, a.a.O (1036), unter Hinweis auf Urteile vom \n24. September 1959 - 2 C 405.57 -, BVerwGE 9, 155 (160), \nvom 07. Juni 1962 - 2 C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 (227) und \nvom 31. Januar 1974 - 2 C 36.70 -, Buchholz 237.5 § 81 \nHessBG Nr. 1. \n\n58\n\nEr vermag in dem engen, auf Dauer angelegten \nRechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden \nsind, Nebenpflichten zu begründen. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O. (1036).\n\n60\n\nIm Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem \nbeklagten Land leitet sich daraus die Pflicht zu einem Ausgleich \nder geleisteten Zuvielarbeit ab. Das Bundesverwaltungsgericht \nhat in seiner vorerwähnten Entscheidung zu der dem § 78a LBG \nentsprechenden Regelung des § 72 Abs. 2 und 3 des \nBundesbeamtengesetzes - BBG - u.a. ausgeführt: \n\n61\n\n\"Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige \nDienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die \nVoraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von \nMehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme \nrechtswidrig. Die Beamten haben einen Anspruch darauf, dass \nsie unterbleibt. Das Gesetz enthält keine Regelung der \nKonsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese \nUnterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu \nschließen, dass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, \ndie über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne \nFolgen bleibt. Eine ohne jeden Ausgleich bleibende \nMehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum \nwürde Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften \ndes beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck \nkommen. Ein Wertungswiderspruch bestünde insbesondere zu \n§ 72 Abs. 2 Satz 2 BBG, der bei einer über die \nWochenarbeitszeit hinausgehenden Beanspruchung in der Form \nkurzzeitiger Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden pro Monat \neinen Freizeitausgleich vorsieht. Damit ist zwar nicht die \nentsprechende Anwendung dieser Ausgleichsregelung in Fällen \ngerechtfertigt, in denen Beamte Dienst nach einer rechtswidrig \nfestgesetzten Wochenarbeitszeit leisten müssen. Der Ausgleich \nnach § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG ist auf Mehrarbeit im Sinne des \n§ 7 AZV zugeschnitten. Diese darf nur für kurze Zeit und nur in \nAusnahmefällen angeordnet werden. Dementsprechend zeigt die \nFestlegung der Zeitspanne, innerhalb derer die Mehrarbeit \nauszugleichen ist, einerseits, dass der Gesetzgeber die \nAnsammlung von Freizeitausgleichsstunden in größerer Zahl im \nInteresse eines kontinuierlichen Dienstbetriebs vermieden \nwissen will. Andererseits ist der innerhalb einer bestimmten \nFrist vorzunehmende Ausgleich auch ein Hinweis darauf, dass \ndie vorgesehene Kompensation mit dem Ausnahmecharakter der \nauszugleichenden Mehrarbeit zusammenhängt: Die alsbaldige \nRealisierung des Ausgleichs soll eine rasche Rückkehr zur \nNormalität des Dienstablaufs möglich machen.\n\n62\n\nAuch wenn § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG auf Fälle einer \nrechtswidrigen Heranziehung zu einer gesetzwidrig \nfestgesetzten Wochenarbeitszeit nicht entsprechend anwendbar \nist, lässt die Vorschrift doch erkennen, dass Überschreitungen \nder regelmäßigen Arbeitszeit den Beamten nicht prinzipiell ohne \njeglichen Ausgleich durch Dienstbefreiung zugemutet werden \nsollen. Eine kompensationslose Benachteiligung der \nmehrbeanspruchten Beamten wäre zudem mit dem sozialen \nZweck der Arbeitszeitregelung einschließlich des Ausgleichs \nder Überbeanspruchung durch Dienstbefreiung schwerlich \nvereinbar (vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 2 \nC 45.68 - BVerwGE 37, 21 [28]). § 72 Abs. 2 BBG ist deshalb \nnach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die \nbeiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und \ndabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird \n(Urteil vom 10. Dezember 1970, a.a.O.). Dies bedeutet, dass die \nim Beitrittsgebiet tätigen Bundesbeamten, die Dienst mit einer \nrechtswidrig festgesetzten Wochenstundenzahl leisten mussten, \nAnspruch auf eine angemessene Dienstbefreiung haben.\"\n\n63\n\nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nbeschränken sich diese Überlegungen nicht auf die \naußergewöhnliche Konstellation der Beamten im Beitrittsgebiet, \nsondern stellen allgemein auf einen Wertungswiderspruch einer \nohne Ausgleich bleibenden Mehrbeanspruchung des Beamten \nsowie die Unvereinbarkeit der kompensationslosen \nBenachteiligung mit dem sozialen Zweck der \nArbeitszeitregelungen ab. Der weitere Einwand des \nVerwaltungsgerichts, der Klägerin hätten einfachere \nMöglichkeiten zur Wahrung ihrer Rechte zur Verfügung \ngestanden, betrifft nicht die Anwendbarkeit des Grundsatzes von \nTreu und Glauben, sondern lediglich die Frage eines eventuellen \nMitverschuldens der Klägerin. Ausgehend davon ist der \nKlägerin ein Anspruch auf Dienstbefreiung auf der Grundlage \nder 33 Ermäßigungswochenstunden zuzubilligen:\n\n64\n\nDas beklagte Land hat die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als \nGrundschullehrerin an der M-Grundschule, X, mit der \nWahrnehmung diverser Fachleitertätigkeiten an dem \nStudienseminar und zusätzlich an dem Hauptseminar in X, ab \nOktober 19.. außerdem am Studienseminar (Bereich \nHauptseminar) in Y, beauftragt. Aufgrund dieser \nFachleitertätigkeiten sammelten sich bereits im Zeitraum \nFebruar 19.. bis Januar 19.. erhebliche, teilweise die \nPflichtstundenzahl überschreitende Ermäßigungswochenstunden \nan, die später jedoch wieder abgebaut werden konnten. Ab \nFebruar 19.. ergaben sich aber sodann durchgängig mehr \nErmäßigungsstunden für die Klägerin als die ihr in der Funktion \nals Grundschullehrerin abverlangten Pflichtwochenstunden. \nDiese Situation war dem beklagten Land ausweislich des \nSchreibens der Bezirksregierung X vom 28. Januar 19.. nicht \nnur bekannt. Vielmehr bestand eine derartige, über den Fall der \nKlägerin hinaus gehende ständige Praxis, da \"besonders im \nPrimarstufenbereich selten ausreichend Fachleiter zur \nAusbildung der Lehramtsanwärter zur Verfügung\" standen und \n\"Fachleiter entsprechend der ihnen zugeteilten \nLehramtsanwärter mehr Ermäßigungsstunden\" erhielten \"als \nPflichtstunden der Schulform zugeordnet\" waren. Notwendige, \ndem beklagten Land gleichermaßen bekannte und in Kauf \ngenommene Folge war, dass die Ermäßigungsstunden \"nicht \nmehr zeitnah abgebaut werden\" konnten. Ursache dieser \nMissstände waren also gravierende organisatorische Defizite in \nder Lehrerausbildung, die das beklagte Land sehenden Auges in \nKauf nahm. \n\n65\n\nIm Falle der Klägerin bedeutete dies, dass nach der \nzusätzlichen Wahrnehmung der Fachleitertätigkeit für die \nHauptseminararbeit am Studienseminar X ab dem 23. Oktober \n19.. und der anschließenden Beförderung und Versetzung der \nKlägerin keine Möglichkeit mehr bestand, Ermäßigungsstunden \nüber die Lehrertätigkeit an der M-Grundschule, X, zu \nverrechnen. Die überobligationsmäßige Inanspruchnahme der \nKlägerin blieb deshalb - allein auf Grund der in die \nVerantwortung des beklagten Landes fallenden \nOrganisationsdefizite - ohne angemessenen Ausgleich.\n\n66\n\nIn Anbetracht dieser Gesamtumstände ist die Weigerung des \nbeklagten Landes, der Klägerin die beanspruchte \nDienstbefreiung zu gewähren, grob unbillig und für sie nicht \nzumutbar.\n\n67\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Dienstbefreiung ist auch \nkeinen sonstigen Einwänden ausgesetzt. Zunächst können ihr \nnicht im Wege des Mitverschuldens einfachere Möglichkeiten \nzur Wahrung ihrer Rechte - etwa Herbeiführung einer \neindeutigen schriftlichen Anordnung von Mehrarbeit oder \nEinschränkung des Umfangs ihrer Fachleitertätigkeit - entgegen \ngehalten werden. Ausgehend von der jahrelangen \nVerwaltungspraxis der Verrechnung der Ermäßigungsstunden \nauf der Grundlage der Formularschreiben des Leiters des \nStudienseminars, die von der dienstvorgesetzten Stelle zu \nkeinem Zeitpunkt angezweifelt worden sind, hatte die Klägerin \nkeinen Anlass, auf einer schriftlichen Anordnung von \nMehrarbeit zu bestehen. Eine Einschränkung der \nFachleitertätigkeit stand nicht zur Diskussion, da \neinvernehmlich davon ausgegangen worden ist, dass \nnachlassende Zahlen von Lehramtsanwärtern einen Abbau der \nangestauten Ermäßigungsstunden ermöglichen. Dabei sind die \n33 Ermäßigungsstunden in einem Zeitraum aufgebaut worden, \nals eine Fachleitertätigkeit am Studienseminar in X und die \nWahrnehmung der dortigen Konrektorenstelle noch nicht in \nRede standen. Eine Verweisung der Klägerin auf die \nMöglichkeit, der Übertragung der Fachleiteraufgaben zu \nwidersprechen oder dagegen sogar Rechtsschutz in Anspruch zu \nnehmen, wäre unter diesen Umständen lebensfremd.\n\n68\n\nEin Ausgleich nach § 242 BGB im Wege einer \nDienstbefreiung, dessen Umfang der Dauer der geleisteten \nZuvielarbeit gänzlich entspricht, ist bei Praktizierung einer \nrechtswidrigen Mehrbeanspruchung jedoch nicht angemessen. \nIn Anlehnung an die dem § 78a Abs. 1 LBG entsprechende \nRegelung des § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG geht das \nBundesverwaltungsgericht,\n\n69\n\nUrteil vom 28. Mai 2003, a.a.O. (1036),\n\n70\n\ndavon aus, dass es zur Gewährung eines Ausgleichs nur \nausnahmsweise kommen kann, da Mehrarbeit nur in \nAusnahmefällen und nur als zeitlich eng begrenzte Maßnahme \nangeordnet werden darf; demgemäß ist eine Dienstbefreiung \nebenfalls zeitlich eng begrenzt. Danach erscheint vorliegend \neine Dienstbefreiung angemessen, die ebenso lang ist wie die \nZeit, die die Klägerin (als Fachleiterin) allmonatlich insgesamt \nüber die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf \nStunden hinaus gearbeitet hat. Somit sind von den festgestellten \n33 Ermäßigungswochenstunden für das Schulhalbjahr \n01. August 19.. bis 31. Januar 19.. 5 Stunden pro Monat (= 4,3 \nWochen), entsprechend 1,16 Stunden pro Woche in Abzug zu \nbringen. Mit den verbleibenden 31,84 \nErmäßigungswochenstunden, die die damalige \nPflichtstundenzahl der Klägerin als Grundschullehrerin von \n27 Wochenstunden (als Bezugsgröße für die Wochenarbeitszeit) \num den Faktor 31,84/27 (gerundet 1,18) übersteigen, ergibt sich \nein Zeitraum von 7,08 Monaten (7 Monate und 2 Tage), für den \nder Klägerin Dienstbefreiung unter Fortbezahlung ihrer \nDienstbezüge zu gewähren ist.\n\n71\n\nDie Gewährung der Dienstbefreiung, insbesondere die \nFestlegung der zeitlichen Lage und anderer Details, steht in der \norganisatorischen Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn, der \nsich dabei allerdings wesentlich an den berechtigten Wünschen \nder Klägerin zu orientieren haben wird. Sofern derzeit \nzwingende dienstliche Gründe im gegenwärtigen Amt der \nKlägerin einer längerfristigen Dienstbefreiung entgegen stehen \nsollten, muss aber sichergestellt werden, dass eine \nDienstbefreiung spätestens vor Eintritt in den Ruhestand im \nBlockmodell erfolgt. Damit wäre den vom beklagten Land zu \nberücksichtigenden organisatorischen und personellen \nGegebenheiten hinreichend Rechnung zu tragen, wie etwa die \nRegeln über die Altersteilzeit verdeutlichen (vgl. § 78d Abs. 2 \nLBG).\n\n72\n\nDer Hilfsantrag ist abzuweisen. Für einen Anspruch auf \nMehrarbeitsvergütung fehlt es bereits - wie zuvor ausgeführt - \nan einer Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht angesichts der \nGeringfügigkeit des Unterliegens der Klägerin auf §§ 154 \nAbs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. \n\n74\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-11/6-a-4767-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AZV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-11/6-a-4767-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275232","retrieved":"2026-07-09 02:47:08.087770+00:00"}}