{"status":"available","doknr":"OLD275235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0111.1B1893.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"1 B 1893/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen \nFestsetzung für beide Rechtszüge auf 5000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die \ngegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die \nAbänderung dieser Entscheidung.\n\n3\n\nDie geborene Antragstellerin wurde zum 1. September 2004 in den \nVorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz \n(jetzt: Bundespolizei) eingestellt und mit Wirkung vom 10. September 2004 unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin \nernannt. Aufgrund ärztlicher Empfehlung vom 14. Oktober 2004 wurde sie bis auf \nWeiteres vom Dienst mit der Waffe befreit. Als Folge dieser Entscheidung konnte die \nAntragstellerin nicht an der im Rahmen ihrer Ausbildung vorgesehenen \nSchießausbildung teilnehmen. Ihrem sinngemäßen Antrag vom 16. Februar 2005, sie \nwieder zum Dienst mit der Waffe zuzulassen, ist die Antragsgegnerin bisher nicht \nnachgekommen. Mit Anhörungsschreiben vom 28. Juli 2005 leitete die \nAntragsgegnerin die Entlassung der Antragstellerin ein. Zuvor hatte sie u.a. mehrere \närztliche Befundberichte, ein psychiatrisches Gutachten nebst testpsychologischem \nZusatzgutachten sowie zwei Stellungnahmen ihres Sozialmedizinischen Dienstes \nbeigezogen. Im Oktober 2005 ordnete die Antragsgegnerin die Antragstellerin für den \nZeitraum vom 17. Oktober bis 11. November 2005 einem anderen \nAusbildungslehrgang zu, da sie mangels Schießausbildung nicht an dem in diesem \nZeitraum für ihren (Stamm-)Ausbildungslehrgang stattfindenden bahnpolizeilichen \nPraktikum teilnehmen konnte. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, \n\n5\n\n1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie \ndurch einen Intensivkurs die Schießausbildung nachholen zu lassen, und zwar bis \nzum 14. Oktober 2005, sowie \n\n6\n\n2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie \nan dem sog. Situationstraining (= bahnpolizeiliches Praktikum) teilnehmen zu lassen \nund sie wieder ihrem ursprünglichen Zug zuzuordnen,\n\n7\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der ordnungsgemäße und \ngefahrfreie Umgang mit Schusswaffen setze zwingend die geistige und seelische \nBelastbarkeit des jeweiligen Polizeivollzugsbeamten, insbesondere seine absolute \nStressstabilität voraus. Da der unsachgemäße Umgang mit Schusswaffen \nbedeutsame Rechtsgüter, nämlich Leben und körperliche Unversehrtheit gefährde, \nsei die Untersagung des Umgangs mit diesen Waffen bereits dann gerechtfertigt, \nwenn eine Gefährdung dieser Rechtsgüter durch den jeweiligen \nPolizeivollzugsbeamten nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad \nausgeschlossen werden könne. Insbesondere müsse die geistige und seelische \nBelastbarkeit eines Polizeivollzugsbeamten jederzeit den rechtmäßigen und damit \nverhältnismäßigen Einsatz von Zwangsmitteln inklusive der Schusswaffe gegen \nStörer und Straftäter gewährleisten. Diese Anforderungen seien nicht nur an \nausgebildete Polizeivollzugsbeamte, sondern auch an Widerrufsbeamte im \nVorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst zu stellen. Letztere \nwürden im Rahmen ihrer Ausbildung mit realitätsnahen Stresssituationen \nkonfrontiert, denen sie schon während des Vorbereitungsdienstes uneingeschränkt \ngewachsen sein müssten. Damit könnten schon geringe Zweifel an der \nausreichenden geistigen oder seelischen Belastbarkeit eines Polizeivollzugsbeamten \nbzw. eines entsprechenden Anwärters dazu führen, diesem das Tragen einer \nSchusswaffe bzw. die weitere Teilnahme an der Schießausbildung zu untersagen. \n\n8\n\nBei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes sei sowohl die Befreiung der \nAntragstellerin vom Dienst mit der Waffe im Oktober 2004 als auch die \nAufrechterhaltung dieser Befreiung in der Folgezeit gerechtfertigt. Es bestünden \nstarke Zweifel an ihrer psychischen Stabilität und bedingt dadurch an ihrer Eignung \nzum Umgang mit Schusswaffen. Bei ihr seien wiederholt Ausnahmezustände in \nVerbindung mit dem Genuss von Alkohol festgestellt worden, wegen derer sie zum \nTeil in eine Klinik eingewiesen worden sei. Ihre Persönlichkeitsstruktur habe noch \nnicht abschließend geklärt werden können. Diese Zweifel an ihrer ausreichenden \npsychischen Belastbarkeit gingen angesichts der durch einen unsachgemäßen \nSchusswaffengebrauch gefährdeten Rechtsgüter zu ihren Lasten. Der Grund für ihre \neingeschränkte psychische Verfassung sei rechtlich unerheblich. Insbesondere \nkönne dahingestellt bleiben, ob sie am 16. September 2004 tatsächlich Opfer eines \nsexuellen Missbrauchs geworden sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es \nder Antragsgegnerin nicht, der Antragstellerin unabhängig von ihrer geistigen und \nseelischen Belastbarkeit eine Ausbildung zur Polizeivollzugsbeamtin zu ermöglichen. \nAuf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. \n\n9\n\nIm Übrigen erscheine das von der Antragsgegnerin eingeleitete \nEntlassungsverfahren aussichtsreich. Unter diesem Gesichtspunkt sei es der \nAntragsgegnerin nicht zuzumuten, die Antragstellerin die Schießausbildung in einem \nIntensivkurs nachholen zu lassen. \n\n10\n\nDie vorübergehende Eingliederung der Antragstellerin in einen anderen \nAusbildungslehrgang sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Mangels Schießausbildung \nhabe sie an dem für ihren (Stamm-) Ausbildungslehrgang vorgesehenen \nbahnpolizeilichen Praktikum nicht teilnehmen können.\n\n11\n\nDas hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin begründet keine \ndurchgreifenden Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Ihre \nBeschwerde, mit der sie bei ansonsten unveränderten Anträgen die \nschnellstmögliche Nachholung der Schießausbildung begehrt, bleibt daher ohne \nErfolg. \n\n12\n\n1. Der angefochtene Beschluss ist nicht wegen der von der Antragstellerin \ngeltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs aufzuheben und an das \nVerwaltungsgericht zurückzuverweisen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht seinen \n(angefochtenen) Beschluss vom 19. Oktober 2005 u.a. auch auf die dort am 17. \nOktober 2005 eingegangenen Beiakten 3 bis 5 gestützt, ohne der Antragstellerin \nvorher Gelegenheit einzuräumen, in diese Einsicht zu nehmen. Jedoch hat das \nVerwaltungsgericht der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. und 14. Oktober 2005 \nangekündigt, dass a) Gesundheitsunterlagen angefordert worden seien und b) nach \nEingang der Unterlagen zeitnah entschieden werde. Die Antragstellerin hat weder in \nihren drei Schriftsätzen vom 14. Oktober 2005 noch in ihrem Schriftsatz vom 17. \nOktober 2005 verlangt, vor Ergehen einer Entscheidung Einsicht in diese Akten zu \nerhalten. Ob in diesem Vorgehen ein Verzicht der rechtsanwaltlich vertretenen \nAntragstellerin auf Akteneinsicht zu sehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn \njedenfalls hat sie es angesichts der offenkundig erkennbaren Absicht des \nVerwaltungsgerichts, ohne Gewährung von Einsicht in die angeforderten \nGesundheitsunterlagen zu entscheiden, unterlassen, ihr Recht auf Akteneinsicht \ngegenüber dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Damit hat sie es versäumt, \ndie ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten wahrzunehmen, um \nsich rechtliches Gehör zu verschaffen mit der Folge, dass eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1990, 3185; \nNeumann, in: Sodan/Zie-kow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2003, § 138 Rn. 140 \nm.w.N. \n\n14\n\nIm Übrigen wäre eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren \nvor dem Verwaltungsgericht dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte der \nAntragstellerin im Beschwerdeverfahren Einsicht in sämtliche dem Senat \nvorliegenden Verwaltungsvorgänge genommen hat.\n\n15\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84 - NJW 1984, 2877; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 138 Rn. 18.\n\n16\n\n2. Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe sie, die \nAntragstellerin, vor der Befreiung vom Dienst mit der Waffe im Oktober 2004 nicht \nangehört, gilt Folgendes: Es ist rechtlich unerheblich, ob die Antragstellerin zu \ndiesem Zeitpunkt angehört wurde. Die Anordnung vom Oktober 2004 ist nicht \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies ist vielmehr die sinngemäß mit der \nBeschwerde weiterverfolgte Rechtsbehauptung der Antragstellerin, einen im Wege \nder einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anspruch auf Wiederzulassung zur \nSchießausbildung zu haben, den sie schon mit ihrem Antrag vom 16. Februar 2005 \nsinngemäß geltend gemacht hat. Mit diesem Antrag hat die Antragstellerin nicht \nunmittelbar die Befreiung vom Oktober 2004 mit dem Ziel ihrer Aufhebung \nangegriffen, sondern eine Abänderung dieser Entscheidung durch Wiederzulassung \nzur Schießausbildung aufgrund veränderter Umstände, nämlich ihrer - aus ihrer Sicht \n- wiedergewonnenen vollen psychischen Belastbarkeit, beantragt. Dem entspricht, \ndass die Antragstellerin die Entscheidung, sie im Oktober 2004 vom Dienst mit der \nWaffe zu befreien, im Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 als rechtmäßig bezeichnet \nhat. \n\n17\n\n3. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind - bezogen auf die Einschätzung \nihrer Waffentauglichkeit - weder die Antragsgegnerin noch die Ärzte ihres \nSozialmedizinischen Dienstes noch die Gerichte an die diesbezügliche Einschätzung \nanderer Ärzte gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arzt eigens zu diesem \nZweck mit der Erstellung eines Gutachtens betraut wurde. Es ist daher unerheblich, \nob die Dr. N. mit dem Begutachtungsauftrag vom 30. März 2005 unterbreiteten \nFragen die Frage der Waffentauglichkeit der Antragstellerin mitumfassten oder - so \ndie Auffassung der Antragsgegnerin - ob dies nicht der Fall gewesen ist. Eine \nBindung an die durch diesen Arzt vorgenommene Einschätzung der \nWaffentauglichkeit der Antragstellerin ist nämlich unabhängig davon zu verneinen, ob \ndiese Frage vom Begutachtungsauftrag umfasst gewesen ist.\n\n18\n\nBei der Frage, ob die Antragstellerin wieder zum Dienst mit der Waffe zuzulassen \nist, d.h. ob sie wieder „waffentauglich\" ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. \nRechtsfragen sind nicht von ärztlichen Sachverständigen - auch nicht von solchen, \ndie einem (Sozial-)Medizinischen Dienst der Antragsgegnerin angehören -, sondern \nvon der dafür zuständigen Behörde zu entscheiden. Deren Entscheidung ist - in den \nGrenzen, die den Gerichten durch einen etwaigen Beurteilungsspielraum oder eine \netwaige Ermessensermächtigung gezogen sind - gerichtlich überprüfbar. \n\n19\n\nDie Aufgabe des (medizinischen) Sachverständigen besteht nicht darin, den \nzuständigen Behörden bzw. den deren Entscheidungen überprüfenden Gerichten die \ndiesen Stellen obliegende Entscheidung abzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, \nob die Begutachtung im Verwaltungs- oder erst im Gerichtsverfahren in Auftrag \ngegeben wird. Vielmehr obliegt es ihm in erster Linie, diesen Stellen bei der \nErmittlung der Tatsachen und allgemeinen Erfahrungssätze zur Seite zu stehen, die \nfür die Entscheidung relevant sind und für deren Ermittlung es einer besonderen \nSachkunde bedarf. Darüber hinaus obliegt es ihm, dem Gericht die \nSchlussfolgerungen zu erläutern, die sich in Bezug auf den konkret zu beurteilenden \nSachverhalt aus allgemeinen Erfahrungssätzen ergeben. Allerdings bleibt es der \nStelle, die den Begutachtungsauftrag erteilt, insbesondere bei komplizierten \nSachverhalten unbenommen, den (medizinischen) Sachverständigen nach seiner \nBeurteilung der Rechtsfrage zu befragen, deren anstehende Beantwortung Anlass \nzur Einholung des Gutachtens gewesen ist. Dies entbindet diese Stelle ggfls. aber \nnicht von ihrer Pflicht, die einschlägige Rechtsfrage am Ende eigenverantwortlich zu \nentscheiden. Erst recht besteht keine Bindung dieser Stelle an die entsprechenden \nAusführungen des (medizinischen) Sachverständigen. Die demgegenüber von der \nAntragstellerin angenommene Bindung wäre mit der - wie dargelegt - zwingend \neigenverantwortlichen Entscheidung der zuständigen Behörde nicht zu vereinbaren. \nIm Übrigen darf diese Behörde bzw. darf das zuständige Gericht auch die \ntatsächlichen Feststellungen des (medizinischen) Sachverständigen nicht ohne \nWeiteres übernehmen, sondern muss diese eigenverantwortlich überprüfen und \nnachvollziehen.\n\n20\n\nZum Vorstehenden vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar \n2003, § 98 Rn. 137-144.\n\n21\n\nDa die von der Antragstellerin angenommene Bindung an ärztliche \nStellungnahmen oder Gutachten schon im Ansatz nicht besteht, kommt der weiteren \nvon ihr aufgeworfenen Frage, ob aufgrund der Stellungnahme eines \nAllgemeinmediziners (Dr. T. ) vom Gutachten eines Facharztes (Dr. N1. ) \nabgewichen werden darf, keine rechtliche Relevanz zu. \n\n22\n\n4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den rechtlichen Maßstab \nherausgearbeitet, nach dem zu entscheiden ist, ob ein Polizeivollzugsbeamter bzw. \nein Anwärter für diese Laufbahn wegen Einschränkungen seiner psychischen \nBelastbarkeit vom Umgang mit Schusswaffen - dazu gehört auch die Teilnahme an \neiner Schießausbildung - auszuschließen ist. Gesetzliche oder nachrangige \nBestimmungen, die regeln, unter welchen Voraussetzungen \n(Bundes-)Polizeivollzugsbeamte einschließlich der Anwärter für diese Laufbahn vom \nDienst mit der Waffe zu befreien sind, gibt es nicht. Angesichts der erheblichen \nGefahren für besonders gewichtige Rechtsgüter - Leben und körperliche \nUnversehrtheit -, die der unsachgemäße Umgang mit Schusswaffen mit sich bringt, \nhält der Senat den vom Verwaltungsgericht entwickelten Maßstab mit Blick auf Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG und unter Berücksichtigung der staatlichen Pflicht, eine Verletzung \ndieser Rechtsgüter durch von ihm zu dienstlichen Zwecken mit Schusswaffen \nausgestattete Personen zu verhindern, für sachgerecht und schließt sich den \ndiesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts, hier namentlich \ndie Ausführungen auf S. 4 und 5 dieses Beschlusses verwiesen. Ergänzend ist zu \nbedenken, dass dieser Maßstab nicht nur für die zum Umgang mit einer Schusswaffe \nerforderliche psychische Belastbarkeit, sondern auch für andere Eigenschaften - z.B. \nkörperlicher oder charakterlicher Art - gilt. Auch diesbezüglich genügen bereits \ngeringe, zu Zweifeln an der Eignung zum Umgang mit Schusswaffen führende \nDefizite, um die betreffende Person vom Umgang mit Schusswaffen auszuschließen. \nAußerdem steht der zuständigen Behörde bei ihrer Entscheidung über die \nWaffentauglichkeit ein Beurteilungsspielraum zu: Die Waffentauglichkeit ist \nBestandteil der Eignung. Bei deren Beurteilung handelt es sich um eine \nPrognoseentscheidung (zu diesen Aspekten vgl. auch 5).\n\n23\n\nBei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes sind die Antragsgegnerin und das \nVerwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Eignung der \nAntragstellerin zum Umgang mit Schusswaffen anhaltenden und auch noch z.Zt. \naktuellen erheblichen Zweifeln unterliegt, die es rechtfertigen, sie weiterhin von der \nTeilnahme am Dienst mit der Waffe auszuschließen. \n\n24\n\nAngesichts der vorstehend dargelegten hohen Anforderungen, die an die \ndiesbezügliche Geeignetheit von sowohl Polizeivollzugsbeamten als auch Anwärtern \nfür diese Laufbahn zu stellen sind, sind jene Zweifel nach der insoweit veranlassten \neingehenden Prüfung des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs \nbegründet. Wegen der Bedeutung, welche der Entscheidung über die \nWaffentauglichkeit der Antragstellerin für ihren weiteren beruflichen Werdegang \nzukommt, beschränkt der Senat jene Prüfung nicht auf den im Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Maßstab, sondern legt die für das \nVerfahren zur Hauptsache erforderliche Prüfungsdichte in rechtlicher ebenso wie in \ntatsächlicher Hinsicht zu-grunde. Dasselbe gilt bezüglich der Prüfung, ob - \nabgesehen von der Entscheidung über die Waffentauglichkeit - ein Anspruch auf \nNachholung der Schießausbildung auch deswegen nicht besteht, weil die bereits \neingeleitete Entlassung der Antragstellerin rechtmäßig ist (s.u. 5).\n\n25\n\nMaßgebend für die Auffassung des Senats, dass der Dienstherr der \nAntragstellerin durchgreifende Zweifel an deren Waffentauglichkeit hegen darf, ist in \nerster Linie die auch schon vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner \nArgumentation gestellte Tatsache, dass die Antragstellerin im Zeitraum September \n2004 bis Mai 2005 insgesamt drei mal in einem so erheblichen Maße Alkohol zu sich \ngenommen hat, dass sie die Kontrolle über sich selbst verlor:\n\n26\n\na) Am 16. September 2004 konsumierte die Antragstellerin anlässlich einer \nBegrüßungsfeier für diejenigen Anwärter, die kurz zuvor ihren Dienst aufgenommen \nhatten, alkoholische Getränke. Als Folge hiervon konnte sie sich ihren eigenen \nAngaben zufolge nicht mehr an die weiteren Geschehnisse an diesem Abend \nerinnern. Der Verdacht der Antragstellerin, jemand habe ihr eine Droge (z.B. \nGamma-Hydroxybutyrat) in ihr Getränk geschüttet, hat sich durch die durchgeführte \nrechtsmedizinische Untersuchung ihrer Blutprobe (Gutachten vom 12. April 2005) \nnicht bestätigt. \n\n27\n\nb) Am 6. Januar 2005 schickte die Antragstellerin nach Dienstschluss einem ihrer \nAusbilder eine SMS mit folgendem Inhalt:\n\n28\n\n„Sehr geehrter Herr C. , es tut mir so Leid, dass ich Ihnen und anderen das \nLeben so schwer mache und so viel Ärger bereite, das wollte ich nicht. Es tut mir \nLeid, ich werde jetzt meine Konsequenzen daraus ziehen und sie werden keine \nProbleme mehr haben. Mit freundlichem Gruß, D. C1. . Es tut mir so Leid. \nTschüss.\"\n\n29\n\nDa die Antragstellerin am 27. September 2004 wegen einer nicht durch Alkohol \nbedingten Panikattacke und wegen des Verdachts auf Suizidgefährdung ins \nKrankenhaus eingeliefert worden war, benachrichtigte deshalb der Ausbilder \numgehend den aufsichtsführenden Beamten. Dieser traf die Antragstellerin am \n6. Januar 2005 angetrunken und in einem „aufgelösten Zustand\" an. Wegen der \nweiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des aufsichtsführenden Beamten vom 7. \nJanuar 2005 Bezug genommen.\n\n30\n\nc) Am 12. Mai 2005 war die Antragstellerin erneut - wiederum anlässlich einer \nBegrüßungsfeier - betrunken. Vom aufsichtsführenden Beamten wurde ihr Zustand \nals stark angetrunken - vernünftige Kommunikation nicht möglich; Unfähigkeit, \nselbständig zu gehen - beschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \nBericht des aufsichtsführenden Beamten vom 13. Mai 2005 Bezug genommen. \n\n31\n\nAufgrund deren Häufung über einen Zeitraum von etwa einem dreiviertel Jahr \nsind diese Vorfälle nicht als ein einmaliges situationsbedingtes und \npersönlichkeitsfremdes Fehlverhalten zu werten, sondern als Ausdruck einer \neingeschränkten Steuerungsfähigkeit. Als besonders schwerwiegend ist der Vorfall \nvom 12. Mai 2005 einzustufen: Zu diesem Zeitpunkt war der Antragstellerin bekannt, \ndass seitens der Antragsgegnerin Zweifel nicht nur an ihrer damaligen \nWaffentauglichkeit, sondern auch an ihrer psychischen Eignung für die Laufbahn des \nmittleren Polizeivollzugsdienstes bestanden. Dass sie sich in einer solchen Situation, \nin der die Fortsetzung ihrer Ausbildung auf dem Spiel stand, erneut betrunken hat, ist \nfür sich bereits ein eindeutiges Zeichen für ihre fehlende oder eingeschränkte im \ngegebenen Zusammenhang jedenfalls sicherheitsrelevante Fähigkeit, sich in Bezug \nauf den Umgang mit Alkohol zu steuern. \n\n32\n\nOb diese fehlende bzw. eingeschränkte Steuerungsfähigkeit Ausdruck einer \n(nicht nur temporär) eingeschränkten psychischen Belastbarkeit bzw. sonstiger \nMerkmale einer instabilen Persönlichkeit ist - die vorliegenden medizinischen \nUnterlagen, insbesondere das von Frau Dipl.-Psych. D1. erstellte \ntestpsychologische Gutachten (S. 20/21 des Gutachtens) aber auch das von Dr. \nN1. erstellte psychiatrische Gutachten (S. 45, 55/56 des Gutachtens), können \neine diesbezügliche Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin nicht mit letzter \nSicherheit ausschließen - oder Ausdruck einer charakterlichen Schwäche, ist \nrechtlich unerheblich. Denn unabhängig von ihrer näheren Ursache ist die zumindest \neingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Antragstellerin in Bezug auf den Umgang mit \nAlkohol ein ausreichender Grund, sie vom Umgang mit Schusswaffen, einschließlich \nder Schießausbildung, auszuschließen. Auch wenn Dr. N1. auf S. 43/44 seines \nGutachtens eine Alkoholabhängigkeit bzw. einen Alkoholmissbrauch der \nAntragstellerin ausschließt, hat ihre eingeschränkte Steuerungsfähigkeit in Bezug auf \nden Konsum von Alkohol ein Ausmaß erreicht, welches ihre Waffentauglichkeit \nangesichts der hohen Anforderungen, die an diese zu stellen sind (s.o.), \ndurchgreifend in Frage stellt. Dass die Antragsgegnerin das nach alledem von der \nAntragstellerin ausgehende (Sicherheits-)Risiko nicht eingehen will, liegt deswegen \ninnerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Im Übrigen hat die \nAntragstellerin sich entgegen der Darstellung von Dr. N1. nicht einmalig in einer \nfür sie belastenden Situation alkoholisiert (S. 44 des Gutachtens), sondern \nmehrmals. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin am 16. September \n2004 - an diesem Tag konsumierte sie alkoholische Getränke, bevor es zu dem \nGeschlechtsverkehr mit einem Kollegen kam, der sich aus ihrer Sicht als Missbrauch \ndarstellte - oder am 12. Mai 2005 in einer außergewöhnlich belastenden Situation \nbefand.\n\n33\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Eindruck vermitteln \nwill, der Umgang der Antragstellerin mit Alkohol entspreche dem bei der \nBundespolizei Üblichen, bewegt sich das dementsprechende Vorbringen im Bereich \nder Spekulation. Zwar trifft es zu, dass auf Feiern wie hier mit Billigung des \nDienstherrn Alkohol konsumiert wird. Dass dieser Konsum innerhalb eines dreiviertel \nJahres mehrmals zu einer Trunkenheit mit schweren Ausfallerscheinungen gerade \nunter Widerrufsbeamten führt, ist jedoch eher unwahrscheinlich, rechtlich aber auch \nunerheblich. Denn für die dem Dienstherrn zustehende Einschätzung zur Waffen- \n(und Verwendungs-)Tauglichkeit der Antragstellerin - und hierauf kommt es über die \nbereits angeführten Gesichtspunkte hinaus ebenfalls an - ist gerade nicht etwa bloß \nder Umstand relevant, dass die Antragstellerin mehrfach Alkohol in für sie \nunverträglicher Menge zu sich genommen hat. (Mit-)Entscheidend ist darüber hinaus \nvielmehr, dass die bereits durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung \nder gesamten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, auf die vollumfänglich \nBezug genommen wird, den Schluss rechtfertigt, der Dienstherr könne auch hieran \nanknüpfend ausreichend sachlich begründete Zweifel an der Waffen- und \nVerwendungstauglichkeit der Antragstellerin hegen. \n\n34\n\nEbenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass es rechtlich \nnicht darauf ankommt, inwieweit das Verhalten der Antragstellerin auf die \nGeschehnisse am Abend des 16. September 2004 zurückzuführen und was an \ndiesem Abend tatsächlich vorgefallen ist. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ \n79 BBG) lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, trotz fehlender Eignung zum \nUmgang mit Schusswaffen zur Schießausbildung zugelassen zu werden.\n\n35\n\n5. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Nachholung der Schießausbildung \nbesteht auch deswegen nicht, weil - unabhängig von ihrer fehlenden \nWaffentauglichkeit als solcher - mit ihrer baldigen Entlassung durch die \nAntragsgegnerin, die das Entlassungsverfahren bereits eingeleitet hat, zu rechnen \nist. Eine entsprechende Entlassungsverfügung wäre rechtmäßig. Auch insoweit ist \ndem Verwaltungsgericht entgegen den Einwendungen der Antragstellerin zu \nfolgen.\n\n36\n\na) Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BBG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit \nentlassen werden. Eine Entlassung ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der \nbetreffende Beamte nicht die gesundheitlichen oder sonstigen Anforderungen für \neine spätere, d.h. nach Vollendung des Vorbereitungsdienstes erfolgende, \nVerwendung in der angestrebten Laufbahn - hier: Laufbahn des mittleren \nPolizeivollzugsdienstes - erfüllt. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob der \nbetreffende Beamte auf Widerruf die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Dienst bis \nzum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze versehen kann. § 32 Abs. 2 Satz 1 \nBBG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit \ngegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung \nabzulegen, steht dem nicht entgegen. Ein anderer Maßstab gilt ausnahmsweise nur \ndann, wenn der Vorbereitungsdienst wie z.B. bei Rechtsanwälten (§ 4 \nBundesrechtsanwaltsordnung), Notaren (§ 5 Bundesnotarordnung) oder Lehrern an \n(privaten) Ersatzschulen (§ 37 Abs. 3 b Schulordnungsgesetz) sowohl \nVoraussetzung für die - endgültige - Übernahme in den Staatsdienst als auch für die \nAusübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Allein dann ist nicht \nauf die gesundheitliche oder sonstige Eignung für die mit Bestehen der \nLaufbahnprüfung eröffnete Beamtenlaufbahn, sondern auf die Anforderungen des \nVorbereitungsdienstes sowie auf die Anforderungen des außerhalb des öffentlichen \nDienstes angestrebten Berufs abzustellen.\n\n37\n\nZum Vorstehenden vgl. Beschluss des Senats vom 31. August 2005 - 1 B 922/05 \n-, S. 5/6 des amtlichen Umdrucks.\n\n38\n\nIm Falle der Antragstellerin liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das \nDurchlaufen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst bzw. \ndas Bestehen der entsprechenden Laufbahnprüfung ist keine - rechtliche - \nVoraussetzung, um eine berufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes \nauszuüben.\n\n39\n\nDementsprechend reicht es für die Entlassung der Antragstellerin aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf aus, dass begründete Zweifel an ihrer \ngesundheitlichen oder sonstigen Eignung für die angestrebte Laufbahn vorliegen. \nDies ergibt sich daraus, dass § 32 Abs. 1 BBG dem Dienstherrn u.a. auch das Risiko \nabnehmen soll, sich längerfristig an Mitarbeiter zu binden, die nicht die Gewähr dafür \nbieten, ihren Dienst in der angestrebten Laufbahn bis zum Erreichen der \ngesetzlichen Altersgrenze leisten zu können. Bei der Entscheidung, ob ein Beamter \nauf Widerruf diese Gewähr bietet, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, \ndie aus der Natur der Sache heraus nicht mit abschließender Gewissheit getroffen \nwerden kann und in deren Rahmen der zuständigen Behörde ein gewisser \nBeurteilungsspielraum zusteht. \n\n40\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 31. August 2005 - 1 B 922/05 -, S. 7 des \namtlichen Umdrucks.\n\n41\n\nDerartige begründete Zweifel liegen hier mit Blick auf die unter 4. erwähnten \nVorfälle und wegen der Schlussfolgerungen aus den medizinischen Gutachten vor, \nwie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Angesichts der hohen \nAnforderungen, die sowohl an die psychische Belastbarkeit als auch an die \nSteuerungsfähigkeit von Polizeibeamten im Umgang mit Alkohol zu stellen sind, ist \nes der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, die Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit zu übernehmen. \n\n42\n\nb) Dass der Bundespolizei-Bezirkspersonalrat beim Bundespolizeipräsidium X. \nEinwendungen gegen die Entlassung der Antragstellerin erhoben hat, steht ihrer \nEntlassung nicht entgegen, und zwar unabhängig davon, ob der Bezirkspersonalrat \ndie Äußerungsfrist eingehalten hat. Bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf \nsteht dem Bezirkspersonalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 BPersVG auf \nAntrag des betroffenen Beamten ein Mitwirkungsrecht zu. Dieses Mitwirkungsrecht \nsteht - nach Durchführung des gemäß § 72 Abs. 1 bis 4 BPersVG vorgesehenen \nVerfahrens - einer alleinigen Entscheidung durch den Dienstherrn nicht entgegen. \n\n43\n\nc) Sollte das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren \nPolizeivollzugsdienst entgegen der Annahme unter a) rechtliche Voraussetzung für \ndie Ausübung einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sein, \nwürde die Antragstellerin gemessen an dem oben unter 4. dargelegten Maßstab \njedenfalls nicht den Anforderungen an den Vorbereitungsdienst entsprechen, da die \nSchießausbildung wesentlicher Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ist.\n\n44\n\n6. Den schriftsätzlichen Beweisanträgen der Antragstellerin, \n\n45\n\nDr. N1. und Dr. B. zur mündlichen Verhandlung zu laden sowie\n\n46\n\nein „Obergutachten\" über den jetzigen psychischen Zustand der Antragstellerin \nzu veranlassen,\n\n47\n\nist nicht zu entsprechen: Den ersten Beweisantrag legt der Senat dahingehend \naus, dass beantragt wird, Dr. N1. und Dr. B. anzuhören. Diesbezüglich fehlt \nes jedoch schon an der Bezeichnung von Tatsachen, die durch eine Anhörung \nbewiesen werden sollen bzw. an der Formulierung von entsprechenden \nBeweisfragen, sodass dieser Beweisantrag bereits unzulässig ist. Der zweite \nBeweisantrag ist abzulehnen, weil es auf den jeweils punktuellen - und somit auch \nden derzeitigen - psychischen Zustand der Antragstellerin jedenfalls für sich \ngenommen rechtlich nicht ankommt. Die anzustellende prognostische Bewertung hat \nvielmehr namentlich auch die bisherige Entwicklung einzubeziehen. Wie den \nvorstehenden Darlegungen unter 4. und 5. zu entnehmen ist, tragen die auf \nGrundlage der vorliegenden Unterlagen getroffenen Feststellungen sowohl den \nweiteren Ausschluss der Antragstellerin vom Dienst mit der Waffe, als auch deren \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Würde der Antragstellerin \nzukünftig ärztlicherseits bescheinigt werden, psychisch stabil zu sein, so hätte dies \nkeine unmittelbaren Auswirkungen auf die hier anzustellende Eignungsprognose, \ndenn eine solche Feststellung wäre nicht geeignet, die aufgrund der unter 4. \ndargestellten Vorfälle bestehenden Zweifel zu erschüttern. Das Gewicht dieser \nZweifel resultiert dabei vor allem daraus, dass - wie bereits dargelegt - sich \nzumindest zwei dieser Vorfälle (16. September 2004 und 12. Mai 2005) zu einem \nZeitpunkt ereigneten, in dem die Antragstellerin ersichtlich keiner besonderen \npsychischen Belastung ausgesetzt war. Im Übrigen gibt es keinerlei konkreten Anhalt \ndafür, dass sich die Persönlichkeit der Antragstellerin in dem gegebenen \nZusammenhang inzwischen nachhaltig stabilisiert hätte; einen solchen enthält auch \ndas Beschwerdevorbringen nicht. Eine Beweisaufnahme nur „ins Blaue hinein\" muss \naber nicht erfolgen.\n\n48\n\nDer Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, weil die \nAntragstellerin die Gelegenheit wahrgenommen hat, sich umfänglich schriftlich zu \näußern und Gesichtspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, aus \ndenen hergeleitet werden könnte, dass nur die mündliche Anhörung der \nAntragstellerin einen weitergehenden effektiven Rechtsschutz gewährleisten \nkönnte.\n\n49\n\n7. Bezüglich der Teilnahme am bahnpolizeilichen Praktikum und der \nWiedereingliederung in ihren (Stamm-)Ausbildungslehrgang ist der Beschwerde \nschon deswegen kein Erfolg beschieden, weil (a) die Antragstellerin die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit in ihrer Beschwerdebegründung \nnicht angegriffen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und (b) sich die diesbezüglichen \nMaßnahmen der Antragsgegnerin wegen Zeitablaufs erledigt haben. Darüber hinaus \nwaren diese Maßnahmen aber auch rechtmäßig, da die Antragstellerin mangels \nSchießausbildung nicht an dem bahnpolizeilichen Praktikum teilnehmen konnte und \nsie aus diesem Grunde zur Fortsetzung ihrer Ausbildung vorübergehend einem \nanderen Ausbildungslehrgang zugeordnet werden musste.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG. \nDie Anträge zu 1. und 2. betreffen unterschiedliche Streitgegenstände, deren Werte - \njeweils die Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG - gemäß § 39 Abs. 1 GKG \nzu addieren sind.\n\n51\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-11/1-b-1893-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-11/1-b-1893-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275235","retrieved":"2026-07-09 02:47:08.336940+00:00"}}