{"status":"available","doknr":"OLD275233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0111.17B20.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"17 B 20/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.\n\nDem Antragsgegner wird untersagt, den Antragsteller bis zu seiner Entscheidung \nüber dessen Antrag vom 11. November 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nabzuschieben. \n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n3\n\nDer Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist - mit der im Beschlussausspruch \nvorgenommenen zeitlichen Einschränkung - notwendig zur Sicherung eines möglicherweise \nbestehenden Anspruchs des Antragstellers auf Fortsetzung der familiären Gemeinschaft mit \nseiner Tochter (§§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt \nvor, da der Antragsgegner angekündigt hat, den Antragsteller am heutigen Tage abschieben \nzu wollen. \n\n4\n\nAuf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers und der von ihm überreichten \nBescheinigung der Internationalen Familienberatung der Caritas vom 22. November 2005 \nspricht vieles für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem \nAntragsteller und seiner am 6. September 1999 geborenen Tochter Z. U. . Sollte sich \ndie Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft bestätigen - insoweit bedarf es näherer \nAufklärung durch den Antragsgegner -, stünde einer Abschiebung des Antragstellers Art. 6 \nAbs. 1 GG entgegen, da der Tochter mit Rücksicht auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit und \nihr Zusammenleben mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter, die ebenfalls die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzt, nicht zugemutet werden kann, ihren Wohnsitz nach Marokko zu \nverlegen. Da die Folgen einer möglicherweise mit Art. 6 GG unvereinbaren Abschiebung des \nAntragstellers ungleich gravierender wären als die vorläufige, relativ kurzzeitige Hinnahme \nseines möglicherweise nicht durch Art. 6 GG gebotenen einstweilen weiteren Verbleibs im \nBundesgebiet, erachtet der Senat eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für geboten. \nInsoweit ist von Folgendem auszugehen:\n\n5\n\nArt. 6 GG gewährt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nkeinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 \nGG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu \nschützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörden und die Gerichte aber, bei \nder Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des \nAusländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, \nd.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu \nbringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers des \nGrundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung \nüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an rechtmäßig im \nBundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Besteht eine Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese \nGemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil das Kind die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das \nVerlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie \nzu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, 10, \nvom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, 394, vom 1. August 1996 - 2 BvR \n1119/96 -, InfAuslR 1996, 341, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -,\n\n7\n\nInfAuslR 2000, 67, vom 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171, und vom \n8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -.\n\n8\n\nAusländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund \nformal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche \nVerbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls \ngeboten ist.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m.w.N.\n\n10\n\nBei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische \nEinordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft bzw. Beistandsgemeinschaft oder aber bloße \nBegegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der \npersönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom \nSorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen \nElternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es \nkommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt \nund ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen \nPersonen erbracht werden könnte. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m.w.N.\n\n12\n\nEine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende \nEltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten \ndes persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen \nbestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare \nBetreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale \nAuseinandersetzung geprägt.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m.w.N.\n\n14\n\nNachdem das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt gerückt \nhat, ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf den Umgang mit \neinem Kind haben, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu \nuntersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren \nAufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des \nElternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m.w.N.\n\n16\n\nDementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die \nElternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende \nTrennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem \nZusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt \nlebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler \nBindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes \ndient und das Kind beide Eltern braucht. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des \nausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer \nfamiliären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem \nZusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -.\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall kann das Bestehen einer familiären Gemeinschaft zwischen dem \nAntragsteller und seiner Tochter Z. auf der Grundlage der obigen Rechtsausführungen \nnicht mit der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2004 enthaltenen \nBegründung verneint werden, der Antragsteller besitze nicht das Sorgerecht und zahle keinen \nUnterhalt für das Kind. Auch die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluss mit Blick auf nicht glaubhaft gemachte wesentliche Erziehungsbeiträge und \nBeistandsleistungen vorgenommene Qualifizierung der Beziehung als bloße \nBegegnungsgemeinschaft steht mit der dargestellten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts nicht im Einklang. Denn eine schützenswerte familiäre \nGemeinschaft kann bereits bei regelmäßigem Umgang des ausländischen Elternteils mit dem \nKind gegeben sein, sofern es das Elternrecht und/oder Kindeswohl erfordern, die Beziehung, \nnicht zuletzt aus Gründen der Kontinuität emotionaler Bindungen, aufrecht zu erhalten. \n\n19\n\nDer Antragsteller hat allerdings nur schriftsätzlich, d.h. nicht durch eine zur \nGlaubhaftmachung im vorliegenden Verfahren grundsätzlich erforderliche eidesstattliche \nVersicherung, vorgetragen, seine Tochter nehme die „Gelegenheit gerne wahr\", mit ihm \nzusammen zu sein, und es bestehe eine „positive emotionale Bindung\". Gleichwohl kann der \nVortrag als glaubhaft gemacht angesehen werden, da er durch die Bescheinigung der \nInternationalen Familienberatung der Caritas vom 22. November 2005 bestätigt wird. Dort ist \ndavon die Rede, der Antragsteller habe in Wahrnehmung seines gerichtlich festgestellten \nUmgangsrechts bei ca. 20 Besuchskontakten in Form des begleiteten Umgangs eine „positive \nemotionale Bindung\" zu seiner Tochter aufgebaut, die auch außerhalb der Termine in der \nBeratungsstelle fortgeführt werde. \n\n20\n\nDie dem Senat vorliegenden Erkenntnisse gestatten indessen keine abschließende \nEinschätzung der Qualität dieser Eltern-Kind-Beziehung. Es wird Sache des Antragsgegners \nsein, den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Fragen weiter nachzugehen und bei seiner \nEntscheidung zu berücksichtigen. Hierfür gibt der Senat folgende Hinweise: \n\n21\n\nDer Antragsteller hat seine Beziehung zu seiner Tochter nur äußerst knapp beschrieben. \nEr hat - ersichtlich in wörtlicher Übernahme der in der Caritas-Bescheinigung enthaltenen \nFormulierung - eine positive emotionale Bindung erwähnt und des Weiteren angegeben, er \nsehe seine Tochter alle zwei Wochen mittwochs nachmittags, „befasse\" sich dann mit ihr, \n„besuche Spielplätze\", „gehe mit ihr Eis essen usw.\". Diese Angaben bedürfen, da sie wenig \naussagekräftig sind, der Konkretisierung und Vertiefung sowohl hinsichtlich der \ngefühlsmäßigen Seite als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Beziehung. Insoweit \nobliegt es dem Antragsteller, eine detaillierte Schilderung vorzulegen. Für eine sachgerechte \nBeurteilung, ob es sich tatsächlich um eine schützenswerte Beziehung handelt und das \nKindeswohl und/oder das Elternrecht des Antragstellers eine Fortsetzung der Beziehung \nverlangen, dürften weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sein. Insoweit kommen \ninsbesondere in Betracht persönliche Befragungen des Antragstellers und etwaiger weiterer \nPersonen (z.B. des Kindes, der Kindesmutter, des Ehemannes der Kindesmutter, des Caritas-\nMitarbeiters), gegebenenfalls Einschaltung des Jugendamtes sowie Einholung eines \npsychologischen Gutachtens.\n\n22\n\nUm ein möglichst abgerundetes Bild von der Qualität der Beziehung und ihrer \nEntwicklung zu gewinnen, dürfte es sich empfehlen, auch den vor der Wiederaufnahme der \nBeziehung eingetretenen Umständen Beachtung zu schenken. Positiv zu vermerken ist \ninsoweit zunächst, dass der Antragsteller die Vaterschaft bezüglich seiner Tochter bereits \nwenige Monate nach deren Geburt anerkannt hat. Zu dieser Zeit dürfte er auch, wie ein \nAdressenvergleich in der Anerkennungsurkunde ergibt, mit der Kindesmutter und seiner \nTochter in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Es liegt nahe anzunehmen, dass \nwährend dieser Phase eine persönliche Beziehung zu dem Kind bestanden hat. Nachdem er \ndie familiäre Gemeinschaft verlassen hat - seine Ummeldung zu einer anderweitigen \nWohnanschrift erfolgte zum 1. Juni 2000 - hat er offenbar bis Mai 2003 keinen Kontakt zu \nseinem Kind gehabt. Die Wiederaufnahme der Beziehung ging vermutlich (vgl. Schreiben der \nCaritas) auf einen Beschluss des Familiengerichts vom 11. April 2003 zurück, durch den ihm \nein Umgangsrecht zugesprochen wurde. Insoweit wird zu fragen sein, weshalb nach der \nTrennung über mehrere Jahre keine Kontakte stattgefunden haben und weshalb das \numgangsrechtliche Verfahren erst so spät eingeleitet worden ist. Sollte der Antragsteller das \nVerfahren womöglich erst anhängig gemacht haben, nachdem der Antragsgegner ihn im Juli \n2002 zur beabsichtigten Beendigung seines Aufenthalts angehört hatte, könnten eventuell \nauch daraus Rückschlüsse zu ziehen sein. Für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung \ndie Beziehung aus der Sicht des Antragstellers hat, kann schließlich auch wichtig sein, \nweshalb er seinen Unterhaltsverpflichtungen dem Kind gegenüber in der Vergangenheit nicht \nnachgekommen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass er seinen eigenen Unterhalt offenbar \nproblemlos sicherstellen konnte. Es wird daher von ihm zu verlangen sein, seine finanziellen \nVerhältnisse unter Beifügung von Belegen darzulegen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht - wegen des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der \nBeteiligten - auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller hat das Ziel seines \nRechtsschutzantrags, durch die Untersagung der Abschiebung die Unterbrechung der geltend \ngemachten familiären Gemeinschaft mit seinem Kind einstweilen abzuwenden, nur für den im \nTenor bestimmten Zeitraum erreicht. Da sein Begehren dahin ging, dem Antragsgegner die \nAbschiebung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zu untersagen, ist es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt, von \neinem gleichgewichtigen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten auszugehen und die \nVerfahrenskosten hälftig zu teilen.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-11/17-b-20-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-11/17-b-20-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275233","retrieved":"2026-07-09 02:47:08.180127+00:00"}}