{"status":"available","doknr":"OLD275236","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0111.12A158.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"12 A 158/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung (§§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht \nvor. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag nicht die dahingehende Gedankenführung \ndes Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, der klägerische Sachvortrag sei in seinen \nwesentlichen Zügen unglaubhaft. Hierzu reicht es insbesondere nicht aus, wenn die \nKlägerseite den Streitstoff mit neuen - nicht weiter belegten - Behauptungen \nanreichert und ihn vor diesem Hintergrund ihrer eigenen - abweichenden - \nWürdigung unterzieht. Dass die Folgerungen des Verwaltungsgerichtes sonstwie \nunschlüssig sind oder Denkfehler enthalten, kann der Zulassungsschrift nicht \nentnommen werden. Im einzelnen gilt insoweit Folgendes:\n\n4\n\nOb das Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsgerichts Köln 9 L 2778/99 \nbeigezogen hat, ist unerheblich, weil die maßgeblichen Angaben des Klägers zu 1. \nund der Klägerin zu 2. aus dem Erörterungstermin vom 1. März 2000 mit der \nKlagebegründung im vorliegenden Verfahren vom 11. Dezember 2001 im Kern \naufgegriffen und als Parteivorbringen, um das es sich hier der Sache nach handelt, in \ndie richterliche Würdigung eingeflossen sind. Die vom Verwaltungsgericht Köln zur \nweiteren Aufklärung für unerlässlich gehaltene Einvernahme des Sachbearbeiters \nK. hat in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 11. August 2000 seine \nErledigung gefunden; eine Einvernahme des Vaters des Kläger zu 1. ist auf Grund \nseines Gesundheitszustandes unmöglich geworden.\n\n5\n\nDass eine sachbezogene Verständigung mit dem Kläger zu 1. über die deutsche \nSprache nur mit Hilfe seines Vaters möglich war, wird von dem Sachbearbeiter \nK. weder mit dem Protokoll vom 14. September 1999 („Die Bekanntgabe des \nInhalts des Protokolls erfolgt in russischer Sprache\") noch seiner schriftlichen \nStellungnahme vom 11. August 2000 („Der Antragsteller sprach nur wenig Deutsch ... \n. Anlässlich der Protokollierung habe ich ihn gefragt, ob er einen von uns gestellten \nSprachmittler beiziehen wolle oder ob sein mit anwesender Vater übersetzen solle. \nHierzu gab sein Vater an, er wolle übersetzen.\") in Abrede gestellt. Dass der Vater \ndie Angaben des Klägers zu 1. und das dazu auf Deutsch gefertigte Protokoll nicht \nübersetzt bzw. rückübersetzt haben soll, vermag als bloße Parteibehauptung die \ngegenläufige Aussage des Protokolls als einer öffentlichen und vom Kläger zu 1. \nsowie seinem Vater abgezeichneten Urkunde nicht zu widerlegen, zumal sich die \nwiederholte Einlassung der Klägerseite, der Vater „habe seine Lesebrille nicht dabei \ngehabt\", auch dann nicht mit einer Verordnung dieser Lesebrille erst ca. zweieinhalb \nMonate nach der Anhörung vereinbaren lässt, wenn die Sehstärke auch schon vor \nder Verschreibung abgenommen haben sollte.\n\n6\n\nEtwaige Missverständnisse bei der Anhörung gehen auch sonst zu Lasten des \nKlägers zu 1. Die nachgeschobene Behauptung, der Vater habe sein Hörgerät nicht \ngetragen, ist angesichts der erkennbaren Wichtigkeit der den Gegenstand der \nAnhörung bildenden Angelegenheit als bloße Schutzbehauptung zu betrachten. \nJedenfalls hätte der Vater nachfragen können. Dass den Kläger zu 1. seine \nUnterschrift unter das Protokoll vom 14. September 1999 vor dem Hintergrund der \nerkennbar werdenden Folgen seiner schriftlich festgehaltenen Einlassung so sehr \ngereut hat, dass die Kläger sich geweigert haben, den Erhalt des \nRücknahmebescheides der Beklagten vom 6. Oktober 1999 zu quittieren, vermag die \nnachvollziehbar dokumentierte Aussage ebenfalls nicht ungeschehen zu \nmachen.\n\n7\n\nSoweit die Einwendungen der Kläger gegen die Klageabweisung im Übrigen auf \nder Annahme fußen, mit der von der Beklagten offiziell über das Ministerium für \nAuswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan eingeholten Auskunft zum \nHeiratsregister der Kläger zu 1. und 2. einerseits und dem von ihnen selbst \nbeschafften Heiratsregisterauszug andererseits lägen zwei sich „absolut \nwidersprechende\" Auskünfte vor, auf die den Umständen ihrer Erteilung nach die \nBeantwortung der Frage, mit welcher Volkszugehörigkeit der Kläger seinerzeit \nregistriert gewesen sei, gestützt werden könne, vermag der Senat das schon im \nAnsatz nicht mitzutragen. Dass die mit „Heiratseintrag Nr. 2121 vom 21. November \n1987\" überschriebene Urkunde als Gegenbeweis zu der offiziell eingeholten Auskunft \nnicht akzeptiert werden kann, wird auch nicht dadurch unrichtig, dass es sich bei \ndieser Bescheinigung um eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 98 VwGO, 418 \nZPO handelt. Da es sich hierbei um eine ausländische öffentliche Urkunde handelt, \ngilt nämlich die Echtheitsvermutung des § 437 Abs. 1 ZPO nicht. Ob eine \nausländische öffentliche Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist, \nhat das Gericht vielmehr gemäß § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles \nzu ermessen. Bei dieser Echtheitsprüfung hat sich das Verwaltungsgericht \ngegebenenfalls durch weitere Ermittlungen wie etwa durch Einschaltung der \nzuständigen deutschen Auslandsvertretung die nach § 108 Abs. 1 VwGO \nerforderliche Überzeugungsgewissheit über die Echtheit der Urkunde zu \nverschaffen.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 45, und vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -, Buchholz 442.16 § 15 \nStVZO Nr. 4.\n\n9\n\nAusgehend von diesen Beurteilungsmaßstäben enthält die Antragsbegründung \nkeine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger \nvorgelegte Bescheinigung echt ist. Eine Legalisation der Urkunde im Sinne von § 438 \nAbs. 2 ZPO ist hier nicht erfolgt. Dass eine solche Legalisation hier aufgrund einer \nzwischenstaatlichen Vereinbarung entbehrlich ist, haben die Kläger nicht vorgetragen \nund ist auch nicht ersichtlich. Die danach an Stelle der Legalisation noch mögliche \nEchtheitsbestätigung einer ausländischen öffentlichen Urkunde in der Form des Art. \n4 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer \nöffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl II 1965, 876), dem auch die \nRepublik Kasachstan am 30. Januar 2001 beigetreten ist (BGBl II 298), durch die \nsogenannte Apostille fehlt hier ebenfalls, da die Bescheinigung nicht mit einer \nsolchen förmlichen Apostille versehen ist.\n\n10\n\nVor dem zusätzlichen Hintergrund, dass nur um eine Abschrift oder Fotokopie \naus dem Heiratsregister gebeten worden war, so dass eine Bescheinigung ohnehin \nlediglich des letzten Sachstandes zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, ist \ninsgesamt nicht zu beanstanden, dass eine weitere Überprüfung der Echtheit dieser \nUrkunde nicht erfolgt, sondern vielmehr die Auskunft des Ministeriums für Auswärtige \nAngelegenheiten vom 23. Oktober 2002 der Entscheidung zugrunde gelegt worden \nist. Die Einwendung der Klägerseite gegen die Richtigkeit dieser offiziellen Auskunft \nschlagen aus den von der Beklagten in der Antragserwiderung vom 14. Februar 2005 \naufgeführten Gründen nicht durch. Soweit ukrainische Nachnamen überwiegend auf \n„o\" enden, vermag das allenfalls eine abstrakte Irrtumsgefahr aufzuzeigen, nicht aber \ndie versehentliche Übernahme einer falschen Nationalität aus dem Heiratsregister im \nkonkreten Fall. \n\n11\n\nSoweit mit der Zulassungsbegründung vom 2. Februar 2005 ferner die \nSachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den - \nden Anlass für eine jeweilige Neuausstellung im Jahre 1994 gebenden - Verlust des \nersten Inlandspasses und der Geburtsurkunde des Klägers zu 3. gerügt wird, gehen \ndie Einwendungen der Kläger gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht auf diese \nAspekte nicht tragend abgestellt hat, sondern sie das schlüssige Bild lediglich \nabrunden sollen. Zudem stellt die Zulassungsbegründung nicht gezielt und \nsubstantiiert die insoweit ausschlaggebende Argumentation des \nVerwaltungsgerichtes, warum es dem Kläger den für den Verlust maßgeblichen \nUmzug erst im Jahr 1994 nicht abnimmt, in Frage. Seinen stattdessen erhobenen \nallgemeinen Erwägungen dazu, angesichts der Mühen einer Wiederbeschaffung \nkönne nicht von einem „absichtlichen\" Verlust ausgegangen werden, ist die Beklagte \nmit der Antragserwiderung vom 14. Februar 2005 auch überzeugend entgegen \ngetreten.\n\n12\n\nWas den Vortrag des Verlustes der Geburtsurkunde des Klägers zu 3. anbelangt, \nbleibt es dabei, dass er im Verlaufe der Auseinandersetzung mit dem Schriftsatz vom \n17. November 1999 im Verfahren 9 L 2778/99 vor dem Verwaltungsgericht Köln erst \nnachträglich erfolgt und beispielsweise noch nicht in der Antragsschrift vom 4. \nNovember 1999 (siehe dort S. 5) enthalten gewesen ist. Dass von den Klägern zu 1. \nund 2. für die Schulanmeldung des Klägers zu 3. die Beibringung einer zu den \nSchulakten zu nehmenden Abschrift der Geburtsurkunde ihres Kinder verlangt \nworden ist, haben sie erst mit Schriftsatz vom 4. April 2005 und damit schon nicht \ninnerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, obwohl es solcher \nDarlegungen mit Blick auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 13 der \nEntscheidungsgründe) bedurft hätte. Aus dem mit der Begründungsschrift vom 2. \nFebruar 2005 in Bezug genommenen Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Dezember \n2001 (Seite 14) ließ sich lediglich entnehmen, dass eine Geburtsurkunde vorzulegen \nwar, nicht hingegen, dass eine Abschrift zum Verbleib bei den Schulakten eingereicht \nwerden musste.\n\n13\n\nWenn das Verwaltungsgericht die Einlassungen der Kläger dazu, wie es zu der \nhandschriftlichen Abschrift der Forma 1 und später zur Anfertigung einer Kopie \ndieses Dokumentes gekommen sei, für zurechtgelegt hält, bedeutet das nicht, dass \nein solcher Geschehensablauf völlig ausgeschlossen ist; entsprechende \nAusführungen in der Zulassungsschrift zu den seinerzeitigen Verhältnisses bei den \nkasachischen Behörden treffen daher nicht den Kern der erstinstanzlichen \nArgumentation. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger insoweit lediglich \nihre eigene - nicht weiter belegte - Sachverhaltsinterpretation. Entsprechendes gilt \nauch für die Erklärung, die in der Zulassungsbegründung dafür gegeben wird, dass \ndie Daten in den beiden vorgelegten Dokumenten von einander abweichen. Dass \nunter den herrschenden Umständen ein bestimmter Geschehensablauf nicht \nausgeschlossen ist, lässt noch nicht mit hinreichender Sicherheit auf die \nentsprechende Sachlage auch im konkreten Fall schließen. \n\n14\n\nFür die Wertung, die die Zulassungsbegründung den Zeugenaussagen aus dem \nJahr 1998 zuerkennt, gilt nichts anderes; die eigene Beweiswürdigung vermag die \ndes Verwaltungsgerichtes nicht ohne weiteres in Frage zu stellen. Einen förmlichen \n\n15\n\n- nach § 86 Abs. 2 VwGO zu bescheidenden - Beweisantrag auf Einvernahme \nvon T. I. , O. H. und B. C. als Zeugen dafür, dass der Kläger zu \n1. mit deutscher Nationalität im ersten Inlandspass eingetragen war, vermag der \nSenat der Klagebegründung vom 11. Dezember 2001 (siehe dort Bl. 8/9) oder den \nReaktionen auf die Ankündigung des Gerichtsbescheides nicht zu entnehmen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 \nund 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n19\n\nDer Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-11/12-a-158-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-11/12-a-158-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275236","retrieved":"2026-07-09 02:47:08.420145+00:00"}}