{"status":"available","doknr":"OLD275273","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0110.1A297.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"1 A 297/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis \nzu 13.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag ist allerdings zulässig. Entgegen den von der Beklagten insoweit \ngeäußerten Zweifeln wird die Antragsbegründung dem Darlegungserfordernis des § \n124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch gerecht. Insbesondere fehlt es nicht daran, dass ein \nZulassungsgrund schon gar nicht benannt worden wäre; solches ist vielmehr auf \nSeite 7 der Zulassungsbegründung - am Ende des Vorbringens - mit dem Hinweis \nauf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geschehen. \n\n4\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. Der vom Kläger allein geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt - auf der Grundlage \ndes insoweit maßgeblichen Antragsvorbringens - nicht vor.\n\n5\n\nErnstliche Zweifel in dem vorgenannten Sinne bestehen nur dann, wenn - ohne \ndass dabei der Erfolg des Rechtsmittels notwendigerweise wahrscheinlicher sein \nmüsste als ein Misserfolg - zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der \nangefochtenen Entscheidung oder eine dort getroffene Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers im Wesentlichen aus \nfolgenden Gründen abgewiesen: Der Klageantrag zu 1. - gerichtet auf eine \nlaufbahnrechtliche Betrachtung, als wenn der Kläger zwei Jahre früher zum \nStabsunteroffizier befördert worden wäre - entbehre schon einer das \nRechtsschutzziel tragenden Anspruchsgrundlage. Namentlich komme hierfür der \nFolgenbeseitigungsanspruch nicht in Betracht. Der Klageantrag zu 2. - gerichtet auf \neinen finanziellen Ausgleich in der Form, den Kläger so zu stellen, als wenn er zum \n1. Juli 1993 zum Stabsunteroffizier befördert worden wäre - sei ebenfalls \nunbegründet. Einen Schadensersatzanspruch zum Ausgleich der infolge einer \nverspäteten Beförderung eines Beamten oder Soldaten eingetretenen finanziellen \nNachteile sehe das Recht zwar vor; dessen Voraussetzungen seien im Fall des \nKlägers aber nicht erfüllt. Ein solcher Anspruch sei hier nämlich jedenfalls in \nAnwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der \nKläger habe nicht zeitnah „Primärrechtsschutz\" in Anspruch genommen, obwohl ihm \ndies möglich und zumutbar gewesen sei. Dieser Primärrechtsschutz schließe auch \neinen Antrag an den Dienstherrn auf (Nach-)Beförderung ein. Der Kläger könne sich \nin diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf eine seinerzeit fehlende Kenntnis \nder einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften berufen. Im Zeitpunkt seiner \nBeförderung zum Gefreiten (als frühestmöglichem Zeitpunkt der streitigen \nNachbeförderung) habe sich der Kläger bereits zum Soldaten auf Zeit verpflichtet \ngehabt. Wenig später sei er dann zudem als 1. Personalverwalter tätig gewesen. \nDeshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er auch schon damals mit den \nhier maßgeblichen laufbahnrechtlichen Fragestellungen wie namentlich der \nMöglichkeit der Nachbeförderung befasst gewesen sei. Schließlich sei eine etwaige \nfehlende Erfolgsaussicht des unterlassenen Rechtsmittels kein hinreichender Grund, \num den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB auszuschließen, es sei denn\n\n7\n\n- woran es hier aber fehle - ein Antrag auf (Nach-)Beförderung wäre von \nvornherein offensichtlich aussichtslos gewesen.\n\n8\n\nDie Angriffe gegen dieses Urteil, welche die Antragsbegründung enthält, stellen \ndie Richtigkeit dieser Entscheidung weder im Ganzen noch betreffend einzelne \nRechtssätze oder Tatsachenfeststellungen schlüssig in Frage:\n\n9\n\nDies gilt zunächst betreffend den Klageantrag zu 1. Das Verwaltungsgericht hat \ndie allgemeinen Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs ausgehend \nvon der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend erfasst, auf den \nFall angewendet und im Ergebnis verneint. Abgesehen davon, dass schon nicht ganz \nklar ist, was der Kläger mit dem in Rede stehenden Antrag laufbahn- bzw. \nstatusrechtlich - für die Zukunft - noch konkret erreichen will, verkennt das \nZulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang, dass hier kein „Eingriff\" in einen \ndamals schon erreichten Rechtsstand (Status) in Rede steht, sondern lediglich das \nggf. rechtswidrig gewesene Unterlassen des Dienstherrn, eine gesetzlich im \nErmessenswege („kann\") vorgesehene Statusänderung - nämlich die sog. \nNachbeförderung nach § 14 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in der \nseinerzeit geltenden Fassung - zeitgerecht herbeizuführen. Es hat somit im Zeitpunkt \ndes ggf. rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten an einer schon vorhandenen (und \nnicht erst zu begründenden) subjektiven Rechtsposition des Klägers gefehlt, die dem \nentspricht, was der Kläger nunmehr im Wege der Folgenbeseitigung als \nWiederherstellung des „status quo ante\" im Rahmen seines Klageantrags zu 1. \nbegehrt. Mit der Beseitigung von „Vollzugsfolgen\" hat das Ganze im Übrigen \nebenfalls nichts zu tun. Soweit sich der Kläger schließlich ergänzend darauf stützt, \nunabhängig von einem Folgenbeseitigungsanspruch und seinen (ggf. engeren) \nVoraussetzungen müsse in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls ein \n„Korrekturanspruch\" bzw. ein „Laufbahnentwicklungsanspruch\" anerkannt werden, \nvermag dies seinem Rechtsschutzziel ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. \nVermutlich wird in diesem Zusammenhang die als Beleg angeführte \nRechtsprechung,\n\n10\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 1 A 852/84 -, RiA 1988, 162, sowie \nOVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. \nSeptember 1972 - II OVG A 26/70 -, VerwRspr 24, 784,\n\n11\n\nmissverstanden. Dort wird nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass sich der \nSchadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung oder verspäteter Beförderung je \nnach Lage des Falles nicht notwendig auf rein besoldungsrechtliche Aspekte \nbeschränkt, sondern ggf. auch versorgungsrechtliche Aspekte sowie das allgemeine \nDienstalter mit umfassen kann. Einem erfolgreichen Schadensersatzanspruch steht \nhier aber \n\n12\n\n- wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 2. klar \nzum Ausdruck gebracht hat - der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB umfassend \nund somit auch betreffend das vom Kläger so bezeichnete Rechtsschutzziel einer \n„laufbahnrechtlichen Gleichstellung\" entgegen.\n\n13\n\nBetreffend den Klageantrag zu 2. stellt das Zulassungsvorbringen nicht die der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats zu \nentnehmenden Grundsätze in Frage, dass der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 \nBGB auch im Rahmen von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbeförderung \noder verspäteter Beförderung von Beamten oder Soldaten Geltung beansprucht und \ndass zu den „Rechtsmitteln\" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB in diesem \nZusammenhang jedenfalls im Grundsatz auch der Antrag an den Dienstherrn gehört, \n(zum nächstmöglichen Zeitpunkt) befördert bzw. nachbefördert zu werden.\n\n14\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 \n\n15\n\n- 2 C 19.01 -, DÖV 2002, 865 = ZBR 2003, 137 = DÖD 2002, 250 = NVwZ-RR \n2002, 620; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, IÖD 2004, 17 sowie \nJuris, und Beschluss vom 19. Juli 2005 \n\n16\n\n- 1 A 456/04 -.\n\n17\n\nDer Kläger verweist allerdings darauf, die Inanspruchnahme von sog. \n„Primärrechtsschutz\" sei ihm hier nicht möglich, die fehlende Inanspruchnahme \njedenfalls nicht vorzuwerfen gewesen. In diesem Zusammenhang vertieft er zum \neinen sein erstinstanzliches Vorbringen zu seinem zu der fraglichen Zeit (nach der \nErnennung zum Gefreiten) nicht ausreichenden Kenntnisstand in den betreffenden \npersonalrechtlichen Fragen. Jedenfalls bei diesem geringen Kenntnisstand seien die \nSchlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zu seinen - des Klägers - \nMöglichkeiten, eine Nachbeförderung zu beantragen, „praxisfremd\". Zum anderen \nbekräftigt der Kläger den Gesichtspunkt, ein etwa gestellter Beförderungsantrag wäre \nmit Blick auf eine nach Auskunft der Personalabteilung seinerzeit fehlende Planstelle \nohnehin aussichtslos gewesen. Schließlich meint er noch, das Verwaltungsgericht \nhabe jedenfalls sein Antragsschreiben vom 19. Januar 2000 als „Rechtsmittel\" im \nSinne des\n\n18\n\n§ 839 Abs. 3 BGB auffassen müssen. Mit alledem vermag er indes nicht \ndurchzudringen; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es zur näheren \nAbklärung nicht.\n\n19\n\nMit Blick auf den von der Beklagten in der Antragserwiderung zu Recht betonten \nUmstand, dass es der Kläger bis zu seinem Antrag vom 19. Januar 2000 über viele \nJahre hinweg schlicht versäumt hat, in dem hier fraglichen Zusammenhang seine \neigenen laufbahnrechtlichen Interessen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren \nwahrzunehmen - wozu bei unterstellt zunächst fehlenden laufbahnrechtlichen (Detail-\n)Kenntnissen auch die Einholung von Informationen beim Dienstherrn jedenfalls zu \nwesentlichen Fragestellungen wie z. B. (Nach-) Beförderungsmöglichkeiten gehört \nhätte -, käme es auch in einem etwaigen Berufungsverfahren aller Voraussicht nach \nnicht darauf an, beispielsweise noch weiter zu klären, was exakt Gegenstand der \nAusbildung des Klägers zum Personalverwalter gewesen ist. Darüber hinaus ist die \n(Grund-)Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Wehrpflichtiger - wie \nehemals der Kläger -, der sich nach kurzer Zeit dazu entschlossen hat, Zeitsoldat zu \nwerden, in aller Regel jedenfalls in einem gewissen Umfang Einblick auch in die für \nihn wesentlichen laufbahnrechtlichen Fragestellungen verschafft und dabei \ninsbesondere auch (aktuelle und künftige) Beförderungsmöglichkeiten mit in den \nBlick nimmt, nicht praxisfremd, sondern durchaus lebensnah. Gerade auch im Fall \ndes Klägers ist dieser Gedanke einschlägig. Beispielsweise hat sich der Kläger im \nMai 1993 um die Zulassung zur Laufbahngruppe der Unteroffiziere beworben.\n\n20\n\nAuch davon, dass ein schon 1993 bzw. 1994 gestellter Antrag des Klägers auf \nNachbeförderung nach § 14 Abs. 5 SLV offensichtlich bzw. von vornherein (am \nEnde) erfolglos geblieben - und ihm die Antragstellung deshalb gar nicht erst \nzuzumuten gewesen - wäre, kann hier ersichtlich nicht ausgegangen werden. Der \nKläger hätte nämlich bei Ablehnung des Antrags auf Nachbeförderung durch die \nBeklagte schon damals um gerichtlichen (Primär-)Rechtsschutz nachsuchen und in \njenem Verfahren (ggf. nach betreffender weiterer Recherche) die Auffassung der \nBeklagten, es habe angeblich keine freie Planstelle gegeben, mit den gleichen \nArgumenten angreifen können, mit denen er es nunmehr im Rahmen des \nSchadensersatzprozesses tut.\n\n21\n\nSchließlich führt auch der Hinweis auf den Antrag vom 19. Januar 2000 im \nZusammenhang mit der Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB \nhier nicht weiter. Es geht nämlich darum, ob der Kläger durch die zeitnahe \nInanspruchnahme von Primärrechtsschutz den erlittenen Nachteil - hier die \n„verspätete\" Nachbeförderung zum Stabsunteroffizier erst zum 3. Januar 1995 (statt \nschon im Jahre 1993) - ggf. hätte vermeiden können. Dass ein Antrag erst aus dem \nJahre 2000 hierfür keine Bedeutung haben kann, liegt auf der Hand. Das gilt auch \nbei Mitberücksichtigung des vorgetragenen Umstandes, dass sich auch die \nnachfolgenden Beförderungen des Klägers sämtlich um zwei Jahre verzögert hätten. \nDenn dies ist lediglich eine ausgehend von der bestehenden Rechtslage (betreffend \nMindestdienstzeiten in den zu durchlaufenden Dienstgraden) zwangsläufige Folge \nder „verspäteten\" Nachbeförderung zum Stabsunteroffizier gewesen; eigenständige, \nweitere Rechtsfehler mit Blick auf diese nachfolgenden Beförderungen hat der Kläger \nselbst nicht geltend gemacht. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchstabe a), § 14 Abs. 1 und 3, § 15 \nGKG in der hier noch anwendbaren bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 \nNr. 1 GKG n. F.). Auch in der Fallgruppe des Schadensersatzes wegen verspäteter \nBeförderung ist dabei - unbeschadet der Kritik des Klägers - die Orientierung an dem \nEndgrundgehalt desjenigen Amtes, das der Kläger ursprünglich erstrebt hat (auch \nwenn er dieses oder sogar ein höheres Amt inzwischen innehat), allein zum Zwecke \nder Streitwertermittlung nicht zu beanstanden, sondern entspricht zumindest für den \nRegelfall der üblichen Praxis. Gründe, hiervon im Falle des Klägers abzuweichen, \nsind nicht ersichtlich. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-10/1-a-297-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SLV 2021","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-01-10/1-a-297-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275273","retrieved":"2026-07-09 02:47:11.364719+00:00"}}